1 Innerbetriebliche Notfallpläne
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- Annegret Baumann
- vor 7 Jahren
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1 TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Notfallpläne 1 Innerbetriebliche Notfallpläne 1.1 Alarmplan HI HI Der Begriff Alarmplan wird in unterschiedlichen arbeits- bzw. brandschutzrechtlichen Zusammenhängen für Dokumente mit verschiedenen Detailanforderungen verwendet: Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach ArbSchG bzw. DGUV-V 1 und 6 ArbStättV muss der Arbeitgeber die im Notfall (z. B. Brand, Unfall, medizinischer Notfall, Bedrohung) wichtigen Informationen bereit und bekannt halten. Wie er das tut, steht ihm grundsätzlich frei. Das entsprechende Dokument wird üblicherweise als Alarmplan bezeichnet, wobei Gestaltung und Umfang eines solchen Plans sich nach den jeweiligen Gegebenheiten richten können, also nach der Betriebsgröße und den spezifischen betrieblichen Risiken vom einfachen Zettel am Telefon bis hin zur umfangreichen Dokumentation, die mehrere Ordner umfasst (vgl. Abb. 1).
2 Abb. 1: Alarmplan/Betriebliche Notfallorganisation Hinweis Aushang nach DIN Die wesentlichen Informationen für den Brandfall sind in dem genormten Teil A der Brandschutzordnung nach DIN aufgeführt. Soweit ein Alarmplan nur diese brandschutzspezifischen Hinweise enthalten muss, ist ein Aushang nach DIN Teil A eine Möglichkeit. Vorteilhaft ist, dass das Erscheinungsbild einheitlich ist und dem Betrachter eine schnelle Zuordnung ermöglicht. Von Nachteil kann die sehr unspezifische und unflexible Gestaltung sein, die es kaum ermöglicht, individuelle betriebliche Umstände zu berücksichtigen und die wenig Interesse der Adressaten auslösen wird. Ein Aushang nach DIN ist also eine Möglichkeit den betrieblichen Informationsbedarf im Notfall
3 abzudecken, aber nicht immer angezeigt (es sei denn, ein solcher normgerechter Aushang nach DIN ist behördlich gefordert). In vielen branchen- oder bereichsspezifischen Vorschriften werden Alarmpläne direkt angesprochen und gefordert, z. B. Abschn DGUV-R "Gaststätten", Abschn DGUV-R "Arbeiten in Küchenbetrieben", Abschn. 9.3 DGUV-R "Deponien", Abschn und DGUV-R "Tankstellen", Abschn. 5.4 TRGS 510 "Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern", Abschn. 9.4 VdS 2038 "Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen". Alarmpläne für besondere Arten von Betrieben Im Bereich der Störfallverordnung (12. BImSchV) die i. W. für Betriebe gilt, die mit gefährlichen Stoffen in sehr großen Mengen umgehen, erscheint der Begriff Alarmplan, nämlich in Zusammenhang mit "internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen", die zu erstellen und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen und entsprechend abzustimmen sind ( 10 Abs. 1 Nr BImSchV). Es handelt sich hier also um sehr spezielle Anforderungen an Betriebe, die mit besonders hohen Risiken sowohl intern als auch in Bezug auf die Umgebung umgehen. Auch im Bereich des Katastrophenschutzes ist der Begriff Alarmplan üblich, z. B. als Krankenhausalarmplan. Dieser wiederum ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl von Dokumenten, die die Abläufe in und um ein Krankenhaus in verschiedenen Notlagen beschreiben. 1.2 Flucht- und Rettungsplan HI Gemäß 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber zur Aufstellung eines Flucht- und Rettungsplans verpflichtet, falls dies die Lage, Ausdehnung und Nutzung der Arbeitsstätte erfordern. Nach ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" kann das z. B. der Fall sein bei unübersichtlicher Flucht- und Rettungswegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung), bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr), in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung (z. B. brand-, giftstoff- oder explosionsgefährdete Räume). Häufig werden Flucht- und Rettungspläne auch baurechtlich gefordert, z. B. für diverse Sonderbauten (Schulen, Versammlungs-, Verkaufsstätten, Pflegeeinrichtungen u. a.) und auch, wenn Gebäude eine gewisse Größe haben. Diese Pläne dienen hauptsächlich der sicheren Rettung der im Betrieb befindlichen Personen, indem sie die Nutzer eines Gebäudes über den Verlauf der Fluchtwege informieren. Diese Informationen können natürlich auch Einsatzkräften die Orientierung im Rettungseinsatz erleichtern. Nach ASR A2.3 muss ein Flucht und Rettungsplan Folgendes abbilden: den Gebäudegrundriss oder Teile davon, den Verlauf der Flucht- und Rettungswege,
4 die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen, die Lage der Brandschutzeinrichtungen, die Lage der Sammelstellen, den Standort des Betrachters. Der Grundriss in Flucht- und Rettungsplänen ist nach ASR A1.3 "Sicherheitskennzeichnung" vorzugsweise im Maßstab 1:100 darzustellen. Die Plangröße muss an die Grundrissgröße angepasst werden und sollte das Format DIN A3 nicht unterschreiten. Für besondere Anwendungsfälle, z. B. Hotel- oder Klassenzimmer, kann auch das Format DIN A4 verwendet werden. Der Flucht- und Rettungsplan muss farbig angelegt sein. Außerdem sind Regeln für das Verhalten im Brandfall und das Verhalten bei Unfällen eindeutig und in kurzer, prägnanter Form und in hinreichender Schriftgröße in jeden Flucht- und Rettungsplan zu integrieren. Die Inhalte dieser Verhaltensregeln sollen dabei ausdrücklich den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden (also keine Pauschalangaben). Die Flucht- und Rettungspläne sind an geeigneten Stellen auszuhängen, z. B. in zentralen Bereichen in Fluchtwegen, an denen sich häufiger Personen aufhalten (z. B. vor Aufzugsanlagen), in Pausenräumen, in Eingangsbereichen, vor Zugängen zu Treppen, an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen. Sie müssen auf den jeweiligen Standort des Betrachters bezogen lagerichtig dargestellt werden. Flucht- und Rettungsplan nach DIN ISO Die aktuelle Norm zur Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen ist die DIN ISO Sie deckt die Forderungen nach Arbeitsstättenrecht ab und regelt die Details wie z. B. die zu verwendenden Farben, Symbole, Schriftarten usw. Sie ist damit auch die Grundlage für die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen in Objekten, die keine Arbeitsstätten sind. Kosten und Nutzen abwägen Wenn Flucht- und Rettungspläne für ein Objekt baurechtlich vorgegeben sind oder aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung nach ASR A2.3 erforderlich sind, müssen sie erstellt und aktuell gehalten werden. Flucht- und Rettungspläne darüber hinaus zu erstellen, ist jedoch nicht unbedingt sinnvoll. Die Kosten für Erstellung und Pflege solcher Pläne sind vergleichsweise hoch (gleich, ob selbst erstellt oder über einen externen Anbieter) und der praktische Sicherheitszugewinn eher gering. Notfallpläne präsent und aktuell halten Gleich ob Alarmplan oder Flucht- und Rettungsplan Notfallpläne gehören nicht (nur) an die Wand oder in den Ordner, sondern auch in die Köpfe der Beschäftigten. Regelmäßige Unterweisung und Übung (Begehung der Fluchtwege oder Räumungsübung) ist also ebenso erforderlich wie die regelmäßige Aktualisierung.
5 Praxis-Tipp Sichere Aushänge Aushänge von Flucht- und Rettungsplänen sollen das Gebäude sicherer machen und keine zusätzliche Gefährdung sein. Wie genau solche Aushänge beschaffen sein sollen, ist nicht verbindlich geregelt. Man kann aber im Sinne einer Gefährdungsbeurteilung folgende Aussagen treffen: Unfallgefahr: Wenn gerahmte Aushänge oder Bilder nicht splittersicher verglast sind, besteht in Fluren grundsätzlich Verletzungsgefahr, wenn sie z. B. durch Unachtsamkeit, Gedränge oder beim Transport von Gegenständen heruntergerissen werden. Wie hoch das Risiko ist, muss im Einzelfall eingeschätzt werden. Wenn viele, unruhige oder besonders schutzwürdige Personen einen Flur benutzen (z. B. in Einrichtungen für Kinder) oder wenn viel transportiert wird, ist die Gefahr größer, in anderen Fällen (z. B. in einer kleinen Anwaltskanzlei) kann sie auch sehr gering sein. Es ist grundsätzlich empfehlenswert, in Fluren von randlosen Glasrahmen Abstand zu nehmen, weil hier die Gefahr des Splitterns besonders hoch ist, schon ohne dass das Bild herunterfällt. Ganz besonders sicher ist es, auf splittersichere Kunststoff"verglasungen" zurückzugreifen und/oder Bilder/Aushänge an der Wand zu verschrauben, sodass sie nicht herunterfallen können. Brandgefahr: Nach Anhang 1.8 Arbeitsstättenverordnung müssen Fluchtwege so beschaffen sein, dass sie sicher benutzt werden können. Dazu gehört, dass sie nicht eingeengt sein und sich keine leicht entflammbaren Materialien darin befinden dürfen. Weil in vielen Gebäuden an Flure und Treppenräume bestimmte, wichtige Gestaltunganforderungen bestehen, wird diese Grundregel aber eigentlich nie starr angewandt. Bilder, Aushänge und ähnliche, nicht leicht entflammbare Wandgestaltungen werden von den zuständigen Aufsichtsbehörden in aller Regel toleriert, weil davon bei sachgemäßer Ausführung (s. o.) keine nennenswerte Brand- oder Unfallgefahr im Notfall ausgeht.
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