Gesetzliche Grundlagen im Bereich EMV

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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen Gesetzliche Grundlagen im Bereich EMV EMV-Fachtagung Januar 2016

2 Traktanden Einführung Gesetzliche Grundlagen Internationale Abkommen Marktaufsicht Fragen 2

3 Einführung Dieser Vortrag gibt einen Einblick in die neue Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV). Diese: deckt alle elektrischen Produkte (Geräte und ortsfeste Anlagen), die nicht durch spezifische Gesetzgebungen abgedeckt sind (z.b. Luftverkehr, Bahn, Medizinprodukte, Strassenfahrzeuge, Messwesen, ) ersetzt die Verordnung vom 18. November 2009 über die elektromagnetische Verträglichkeit; muss ab dem 20. April 2016 angewendet werden; setzt die EU Richtlinie 2014/30/EU um; ist Teil des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. 3

4 Einleitung Dieser Vortrag stellt die wichtigsten Aspekte der Gesetzgebung vor. Dazu sind Vereinfachungen notwendig gewesen. Die anwendbaren Gesetztexte haben auf jeden Fall Vorrang. 4

5 Elektromagnetische Verträglichkeit: Um was geht es? Jede elektrische Anlage verursacht elektromagnetische Felder: erwünschte (z.b. Funkanlagen) nicht erwünschte (z.b. Motor) Eine elektrische Anlage ist elektromagnetisch verträglich, wenn sie: andere elektrische Anlagen elektromagnetisch nicht übermässig stört. gegen elektromagnetische Felder weitgehend immun ist. 5

6 Elektromagnetische Verträglichkeit: Um was geht es nicht? Elektromagnetische Umweltverträglichkeit (EMVU) gemäss Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung NIS (Einfluss auf den Menschen) Elektrische Sicherheit gemäss Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse NEV (Schutz gegen Stromschlag) Sicherheit gemäss Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) (Schutz gegen fehlerhaften Betrieb) 6

7 Grundlegende Anforderungen im Bereich EMV Grundlegende Anforderungen legen die notwendigen Elemente für den Schutz des öffentlichen Interesses fest, und deren Einhaltung ist obligatorisch. Geräte, bewegliche und ortsfeste Anlagen, müssen nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass: die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb von Fernmeldeanlagen oder anderen Betriebsmitteln verunmöglichen kann; sie gegen die bei bestimmungsgemässem Betrieb erwarteten elektromagnetischen Störungen so unempfindlich sind, dass sie ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäss arbeiten können. 7

8 Technische Normen Konkretisieren die grundlegenden Anforderungen = harmonisierte Standards in der EU werden durch europäische Normierungsgremien vorbereitet (CENELEC/ETSI) werden vom BAKOM bezeichnet und im Bundesblatt publiziert Bei Geräten sowie beweglichen und ortsfesten Anlagen, die mit durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen oder Teilen davon übereinstimmen, wird die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen an die Aspekte vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.. 8

9 Inverkehrbringen von Geräten im Bereich EMV Es dürfen nur konforme Geräte auf den Markt gebracht werden: Die Konformität des Gerätes muss durch ein geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden sein. Technische Unterlagen, die die Konformität der Geräte mit den Anforderungen beweisen, müssen vorhanden sein. Der Hersteller muss eine Konformitätserklärung erstellen. Die Geräte müssen die richtige Kennzeichnung tragen (Konformitätskennzeichen, Identifikation des Gerätes, des Herstellers und ggf. des Importeurs). Jedem Gerät müssen genügend Informationen für den Benutzer beigelegt sein (Vermeiden von Störungen). 9

10 Pflichten der Hersteller Gewährleisten der Konformität der Geräte Durchführung einer Risikoanalyse (-> TU) Erstellen, aktualisieren und aufbewahren der KE und TU Sicherstellen der Konformität durch einen geeigneten Herstellungsprozess Informieren der involvierten Konformitätsbewertungsstelle über allfällige Änderungen Gerät eindeutig kennzeichnen (Rückverfolgbarkeit) Anbringen des Namens und der Adresse auf dem Gerät Dem Gerät die geeigneten EMV Informationen beilegen Sofortige Massnahmen bei Nicht-Konformitäten Unterstützung der nationalen Marktüberwachungsbehörden 10

11 Pflichten der Bevollmächtigten Muss durch den Hersteller schriftlich benannt werden Muss die Aufgaben gemäss Mandat wahrnehmen Mandat muss mindestens beinhalten: Bereithaltung der KE und der TU für die nationalen Marktüberwachungsbehörden Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden (Zugriff auf die notwendigen Informationen, Umsetzung von Lösungen bei Nicht-Konformitäten) 11

12 Pflichten der Importeure Bringen nur konforme Geräte auf den Markt Prüfen die folgenden Punkte vor dem Inverkehrbringen: Durchgeführtes Konformitätsbewertungsverfahren Vorhandene KE und TU CE-Zeichen auf dem Gerät EMV relevante Informationen sind dem Gerät beigelegt Name und Anschrift des Herstellers vorhanden Rückverfolgbarkeitsinformationen vorhanden Sein Name und Anschrift liegen dem Gerät bei Sofortige Massnahmen bei Nicht-Konformitäten Unterstützung der nationalen Marktüberwachungsbehörden Lagerbedingungen dürfen die Konformität nicht beeinflussen 12

13 Pflichten der Händler Prüfen die folgenden Punkte vor dem Inverkehrbringen: CE-Zeichen auf dem Gerät Rückverfolgbarkeitsinformationen vorhanden Name und Anschrift des Herstellers und, wenn anwendbar, Name und Adresse des Importeurs vorhanden EMV relevante Informationen sind dem Gerät beigelegt Sofortige Massnahmen bei Nicht-Konformitäten Unterstützung der nationalen Marktüberwachungsbehörden Lagerbedingungen dürfen die Konformität nicht beeinflussen 13

14 Identifizierung der Wirtschaftsakteure Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure: von denen sie ein Gerät bezogen haben; an die sie ein Gerät abgegeben haben. Die Wirtschaftsakteure müssen die oben erwähnten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Geräts sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Geräts vorlegen können. 14

15 Konformitätsbewertung Konformitätsbewertung Regulierung Pflichtenheft Entwicklung Technische Unterlagen Kontrolle Produktion Kontrolle Verkauf 15

16 Konformitätsbewertungsverfahren Der Hersteller muss die Konformität der Geräte mit den grundlegenden Anforderungen wahlweise anhand eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahrens nachweisen: die interne Fertigungskontrolle (Anhang 2 - ohne Einbezug Dritter); die Baumusterprüfung mit anschliessender Prüfung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Anhang 3 - mit Einbezug einer Konformitätsbewertungsstelle). Die notwendigen Messungen zur Kontrolle der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen können vom Hersteller selber oder durch eine Drittstelle (externes Prüflabor) durchgeführt werden; ein akkreditiertes Prüflabor ist nicht notwendig. Die Konformität der Geräte muss ständig kontrolliert werden. 16

17 Verfolgungspflichten Ein Konformitätsbewertungsverfahren muss unverzüglich wiederholt werden, wenn: das Gerät geändert wird oder sich der Stand der Technik entwickelt hat (Indikator = Entwicklung der technischen Normen). Bei Anwendung des Verfahrens nach Anhang 3: muss der Hersteller die einbezogene Konformitätsbewertungsstelle über alle Änderungen, die die Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen beeinträchtigen können, informieren; muss die Konformitätsbewertungsstelle den Hersteller über alle Änderungen der Stände der Technik, die die Konformität des Gerätes beeinträchtigen können, informieren. 17

18 Technische Unterlagen (1) Die technischen Unterlagen müssen die Konformitätsbewertung sowie die Konformität des Gerätes nach den grundlegenden Anforderungen erlauben und folgendes umfassen: eine allgemeine Beschreibung des Geräts; Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.; Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie des Funktionierens des Geräts erforderlich sind; 18

19 Technische Unterlagen (2) eine Aufstellung, welche durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen vollständig oder in Teilen angewendet worden sind, und, wenn diese Normen nicht angewendet wurden: eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den grundlegenden Anforderungen entsprochen wurde; eine Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewendet wurden; ggf. Angabe über die angewendeten Teile; die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; die Prüfberichte. 19

20 Konformitätskennzeichen Jedes Gerät muss ein Konformitätskennzeichen tragen: Entweder das Schweizerisches: Oder ein ausländisch zugelassenes: Gemäss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/

21 Konformitätserklärung Eine einzige KE für alle anwendbaren Gesetzgebungen. Die Konformitätserklärung muss in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein. Ein Dossier, das aus mehreren einzelnen Erklärungen besteht, ist einer einzigen Erklärung gleichgesetzt. Inhalt hängt von den gewählten Konformitätskennzeichen ab. 21

22 Konformitätserklärung für Geräte mit CH - Konformitätskennzeichen Konformitätserklärung 22

23 Konformitätserklärung für Geräte mit ausländischen Konformitätskennzeichen 23

24 Informationen zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit Jedes Gerät muss durch Typenbezeichnung, Baureihe, Seriennummer oder durch andere geeignete Angaben so gekennzeichnet sein, dass es eindeutig identifiziert werden kann. Auf jedem Gerät müssen der Name, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, angebracht werden. Ggf. muss jedes Gerät zusätzlich den Namen, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke des Importeurs und die Postadresse, unter der er erreicht werden kann, tragen. Die Adressen beziehen sich auf zentrale Anlaufstellen, unter denen Hersteller und ggf. Importeur erreicht werden können. 24

25 Benutzerinformationen Jedem Gerät müssen folgende Informationen, die für die Endnutzer verständlich sein müssen, beigefügt werden: alle Angaben über besondere Vorkehrungen, die bei Montage, Installation, Wartung oder Nutzung des Geräts zu treffen sind, damit es bei der Benutzung die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt; die eindeutige Angabe der Nutzungseinschränkungen, wenn die Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen in Wohngebieten nicht gewährleistet ist ((Klasse A und Klasse B: ggf auch auf der Verpackung anzubringen); Die Informationen, die zur Nutzung des Geräts entsprechend dessen Verwendungszweck erforderlich sind (muss in der dem Gerät beigefügten Betriebsanleitung enthalten sein). 25

26 Ortsfeste Anlagen Ortsfeste Anlagen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen; nach den anerkannten Regeln der Technik installiert werden; dokumentiert werden (der Eigentümer der Anlage muss diese Unterlagen so lange aufbewahren, wie die Anlage in Betrieb ist). Geräte, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und im Handel nicht erhältlich sind, müssen kein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Diese müssen folgende weitere Angaben enthalten: die Bezeichnung der ortsfesten Anlage, in die es eingebaut werden soll, und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit; die Vorkehrungen, die bei dessen Einbau in die Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird. 26

27 Abkommen CH-EU Die Schweiz hat 1999 ein Abkommen der gegenseitigen Anerkennung der Konformitätsbewertung (MRA) im Rahmen der «bilateralen Abkommen I» mit der EU abgeschlossen EMV ist durch Kapitel 9 des Abkommens abgedeckt Zur Zeit wird Kapitel 9 des Abkommens revidiert damit Schweizerische Hersteller und Importeure keinen Nachteil gegenüber ihren EU Konkurrenten haben. Schweizerische Konformitätsbewertungsstellen müssen neu benannt werden. 27

28 Marktaufsicht (Grundsätze) Das BAKOM kontrolliert, ob die auf dem Markt bereitgestellten, in Betrieb genommenen, erstellten oder benutzten Betriebsmittel der VEMV entsprechen. Das BAKOM hat einen kostenlosen Zugang zu den Orten, an denen sich die Betriebsmittel befinden. Es kann die unentgeltliche Übergabe von Geräten verlangen. Das BAKOM ist ermächtigt, von den Wirtschaftsakteuren, dem für die Inbetriebnahme eines Betriebsmittels verantwortlichen Dienstleistungserbringer, dem Eigentümer einer ortsfesten Anlage die Dokumente und Informationen zu verlangen, die es zur Erfüllung seiner Kontrollaufgabe benötigt. 28

29 Massnahmen bei Nicht-Konformität Die vom BAKOM verfügte Massnahme ist proportional zur Nicht-Konformität. Verschiedene Massnahmen stehen zur Verfügung: Korrektur der Nicht-Konformität bei nächster Serie oder Import Provisorisches Verkaufsverbot bis die Nicht-Konformität korrigiert ist Verkaufsverbot Verkaufsverbot und Rückruf der in den Geschäften vorhandenen Geräte Verkaufsverbot und Rückzug der verkauften Geräte Die Kosten der Kontrollen werden bei Nicht-Konformität dem zuständigen Wirtschaftsakteur verrechnet. 29

30 Störungsbehebung Das BAKOM versucht auf Verlangen, die Herkunft einer Störung zu bestimmen. Um die Herkunft einer Störung zu bestimmen, hat das BAKOM kostenlos Zugang zu allen Betriebsmitteln. Das BAKOM entscheidet über die zu ergreifenden Massnahmen, um die Störung zu beheben, sowie gegebenenfalls über die Verteilung der durch diese Massnahmen verursachten Kosten. Das BAKOM erhebt Gebühren für die durch die Suche nach der Herkunft einer Störung verursachten Kosten beim Betreiber des störenden oder gestörten Betriebsmittels, wenn das Betriebsmittel: nicht dem Stand der Technik entspricht; nicht gemäss den Anweisungen des Herstellers und den anerkannten Regeln der Technik in Betrieb genommen wurde; im Widerspruch zu den Nutzungseinschränkungen benutzt worden ist. 30

31 Fragen 31

32 Weitere Informationen Marktzugang ( -> Themen -> Geräte und Anlagen -> Marktzugang elektrischer Geräte) Anpassung der rechtlichen Grundlagen betreffend elektrische Geräte Konformitätsbewertungsstellen Generelle Informationen über MRA Abkommen CH-EU: SECO EU-Kommission 32

33 Kontakt Sektionschef Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation BAKOM Sektion Marktzugang und Konformität Zukunftstrasse 44, CH 2501 Biel Tel (direkt) Tel (Zentrale) Fax

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