Betriebssatzung. für den Bauhof Wilster

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1 Lesefassung (Stand April 2011) Betriebssatzung für den Bauhof Wilster Aufgrund des 4 Abs. 1 und des 106 der Gemeindeordnung für Schleswig - Holstein in Verbindung mit 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 15. August 2007 wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom folgende Betriebssatzung erlassen. 1 Gegenstand des Eigenbetriebes (1) Der Bauhof ist Eigenbetrieb der Stadt Wilster. (2) Gegenstand des Eigenbetriebes ist die Unterhaltung und Pflege der Anlagen der Stadt, Hausmeisterdienste und mitwirken bei öffentlichen Veranstaltungen. Der Betrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde Geschäfte betreiben. (3) Der Eigenbetrieb kann auch sonstige wirtschaftliche Einrichtungen sowie Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Er kann sich auch an Gesellschaften beteiligen, die diesem Zweck dienen. Die Entscheidung hierüber trifft die Ratsversammlung ( 28 Abs.1Nr. 18 GO). 2 Name des Eigenbetriebes Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung Bauhof Wilster. 3 Stammkapital Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt ,00. 4 Werkleitung (1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird ein Werkleiter bestellt. (2) Der ständige Vertreter des Werkleiters ist durch die Ratsversammlung zu bestellen. (3) Dienstvorgesetzter des Werkleiters ist der Bürgermeister. 5 Aufgaben des Werkleiters (1) Der Werkleiter leitet den Betrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit diese nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Betriebssatzung

2 anderen Stellen vorbehalten sind; er ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Weiterhin vollzieht der Werkleiter die Beschlüsse der Ratsversammlung, des Werkausschusses, des Hauptausschusses und die Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebes. (2) Der Eigenbetrieb ist nach kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Der Werkleiter hat auf eine Tarifgestaltung hinzu wirken, die den Forderungen des 107 GO genügt. (3) Die laufende Betriebsführung obliegt dem Werkleiter. Dazu gehören u.a. alle regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Unterhaltung und Pflege der Anlagen und zum Einsatz des Personals notwendig sind. Der Werkleiter entscheidet über die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen, wenn die Auftragssumme im Einzelfall ,00 nicht übersteigt. Es gehören insbesondere auch dazu die Umsetzung des Wirtschaftplanes, die Anordnung der notwendigen Unterhaltungsarbeiten, die Beschaffung sämtlicher für den wirtschaftlichen Betrieb und den reibungslosen Geschäftsablauf notwendigen Güter und Vorräte im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung. (4) Der Werkleiter hat den Bürgermeister und den Werkausschuss laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen. (5) Der Werkleiter hat dem Werkausschuss und dem Bürgermeister rechtzeitig den Entwurf des Wirtschaftplanes, des Jahresabschlusses und die Zwischenberichte zuzuleiten; er hat ferner alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Finanzwirtschaft der Stadt auswirken. (6) In Fällen, die keinen Aufschub dulden und für die die Ratsversammlung oder der Werkausschuss zuständig sind, hat der Werkleiter die Entscheidung des Bürgermeisters gemäß 50 Abs.3 GO SH einzuholen. Der Bürgermeister hat unverzüglich die Gründe für seine Eilentscheidung und die Art der Erledigung der Ratsversammlung bzw. dem Werkausschuss mitzuteilen. 6 Vertretung des Eigenbetriebes (1) Der Werkleiter vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die seiner Entscheidung unterliegen. (2) Absatz 1 gilt auch für die Angelegenheiten, in denen die Entscheidung der Ratsversammlung, des Bürgermeisters oder des Werkausschusses herbeizuführen sind. In diesen Fällen ist der Werkleiter mit der Ausführung der Entscheidung beauftragt, es sei denn, dass im Einzelfalle eine besondere Regelung getroffen wird. (3) Der Werkleiter ist ermächtigt andere Betriebsangehörige mit seiner Vertretung zu beauftragen, soweit es sich um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.

3 (4) Der Werkleiter unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Das gilt auch in den Fällen des Absatzes 2. Die von dem Werkleiter mit seiner Vertretung beauftragten Betriebsangehörigen unterzeichnen stets Im Auftrage. (5) Erklärungen des Eigenbetriebes durch die die Stadt verpflichtet werden soll und die nach Abs.1 oder 2 in die Zuständigkeit des Werkleiters fallen, bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Fällt die Abgabe der Erklärung nicht in die Zuständigkeit des Werkleiters ist nach 50 GO zu verfahren. 7 Werkausschuss (1) Für den Eigenbetrieb ist der gemäß der Hauptsatzung gewählte Werkausschuss zuständig. Seine Aufgaben und seine Zusammensetzung werden durch die Hauptsatzung sowie durch diese Betriebssatzung bestimmt. (2) Der Werkleiter und sein Vertreter nehmen an den Sitzungen des Werkausschusses teil. Sie sind verpflichtet dem Werkausschuss Auskunft zu erteilen. Im Übrigen gelten für den Werkausschuss die Vorschriften der Geschäftsordnung über das Verfahren der Ausschüsse der Stadt Wilster. 8 Aufgaben des Werkausschusses (1) Der Werkausschuss bereitet die Beschlüsse der Ratsversammlung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor und entscheidet, soweit ihm die Entscheidungsbefugnisse gemäß dieser Satzung übertragen sind. Der Werkausschuss kann von dem Werkleiter alle Auskünfte verlangen, die für seine Beschlußfassung erforderlich sind; der Werkleiter soll ihn laufend über die wichtigen Angelegenheiten des Bauhofes unterrichten. (2) Der Werkausschuss entscheidet über 1. Mehrausgaben für Vorhaben des Vermögensplanes wenn für die Einzelmaßnahme der Betrag um 10 % des Ansatzes mindestens jedoch um 5.000,00 überschritten wird, jedoch nur im Rahmen der Mittel des gesamten Vermögensplanes. 2. Den Abschluss von Verträgen und die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen, wenn die Auftragssumme im Einzelfall ,00 übersteigt. 3. bis zum Höchstbetrag von ,00 netto im Rahmen des Wirtschaftplanes.

4 4. Grundstücksnutzungsverträge (Miete, Pacht oder sonstige Nutzung), soweit der Monatsbetrag 1.000,00 übersteigt, bis zum Höchstbetrag von 2.000, Die Einleitung von Gerichtsverfahren, die Einlegung von Rechtsmitteln und den Abschluss von Vergleichen. Dies gilt nicht für die Führung von personalrechtlicher Prozesse oder wenn der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist oder eine Angelegenheit der laufenden Betriebsführung betrifft. 9 Aufgaben des Bürgermeisters (1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Bauhofes. (2) Der Bürgermeister entscheidet über alle Personalmaßnahmen im Rahmen der Hauptsatzung der Stadt Wilster. (3) Der Bürgermeister entscheidet folgende Maßnahmen soweit sie nicht zur laufenden Geschäftsführung gehören und die in der Hauptsatzung der Stadt festgelegten Beträge nicht übersteigen: - Stundungen - Verzicht auf Ansprüche und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleiche - Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlichen gleichkommen - Erwerb von Vermögensgegenständen - Abschluss von Leasing-Verträgen - Veräußerung und Belastung von Vermögen der Stadt - Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften - Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden - Vergabe von Aufträgen - Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (4) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen gemäß 5 Ziff. 6 dieser Satzung 10 Aufgaben der Ratsversammlung Die Ratsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die sie gemäß 28 GO und 5 EigVO zuständig ist oder gemäß 27 Abs. 1 GO die Entscheidung im Einzelfalle an sich gezogen hat. 11 Personalwirtschaft (1) Die Ratsversammlung trifft auf Vorschlag des Bürgermeisters die Personalentscheidung für die Besetzung der Stelle der Werkleitung.

5 (2) Der Bürgermeister trifft alle Personalentscheidungen im Rahmen der Stellenübersicht, soweit er die Befugnisse nicht auf den Werkleiter übertragen hat. 12 Organisation des Eigenbetriebes (1) Der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung durch eine Dienstanweisung. (2) Die Werkleitung stellt einen Organisations- und Geschäftsverteilungsplan für den Eigenbetrieb auf. 13 Gleichstellung von Männer und Frauen Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Männer und Frauen gelten, in der männlichen Form verwendet wurden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Form. 14 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Wilster, den Stadt Wilster Der Bürgermeister

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