Betreuungsstufen des betriebsärztlichen Dienstes der SCHENCK TECHNOLOGIE- UND INDUSTRIEPARK GMBH für externe Kunden
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- Philipp Eberhardt
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1 Betreuungsstufen des betriebsärztlichen Dienstes der SCHENCK TECHNOLOGIE- UND INDUSTRIEPARK GMBH für externe Kunden Ansprechpartner Dr. Alexander Schmidt Betriebsarzt SCHENCK TECHNOLOGIE- UND INDUSTRIEPARK GMBH Landwehrstraße Darmstadt Telefon 06151/ Fax 06151/
2 Betreuungsstufe 1 - Erfüllung aller gesetzlichen Verpflichtungen nach 3 des Arbeitssicherheitsgesetz gemäß der Vorgaben der BGV A 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (bzw. BGV A 7 Betriebsärzte ) - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen inkl. der vorgeschriebenen Laboruntersuchungen, soweit sie vom AG angeboten werden müssen (BGV A 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ) und soweit noch Einsatzzeit vorhanden ist - Teilnahme des Betriebsarztes an den Arbeitsschutzausschußsitzungen - Betriebs- und Einzelarbeitsplatzbegehungen durch den Betriebsarzt soweit erforderlich - Beratung des Unternehmers und mit dem Unternehmen verbundenen Personen im Hinblick auf Gesundheits- und Arbeitsschutz am Arbeitsplatz Basis ist die jährliche Einsatzzeit bei Überschreitung wird nach vorheriger Absprache nach Stundensatz abgerechnet Alle anderen Leistungen werden gesondert abgerechnet! Hierzu zählen insbesondere: - erforderliche Impfungen und Blutentnahmen (hier insbesondere Antikörpertiter) bei Auslandsreisenden (die auch verpflichtend sind!) - Behandlung von Notfällen und Arbeitsunfällen (sowohl vor Ort als auch im Betriebsärztlichen Dienst) sowie Weiterleitung zum Haus-, Fach- oder Unfallarzt soweit erforderlich - Ausgabe von Medikamenten zur Akutbehandlung - Medizinische Begutachtungen sowie die Beauftragung externer medizinischer Gutachten, soweit nicht die Krankenkassen als Kostenträger in Frage kommen - Untersuchungen nach der Fahrerlaubnisverordnung (z.b. für LKW-Führerschein) Diese Zusatzleistungen werden gesondert abgerechnet 2
3 Betreuungsstufe 2 Zusätzlich zu Stufe 1 sind folgende Leistungen inbegriffen - Behandlung von Notfällen und Arbeitsunfällen (sowohl vor Ort als auch im Betriebsärztlichen Dienst) sowie Weiterleitung zum Haus-, Fach- oder Unfallarzt soweit erforderlich - Ausgabe von Medikamenten im Rahmen der Akutbehandlung - Während der Öffnungszeiten des Betriebsärztlichen Dienstes Behandlung und Beratung bei medizinischen Problemen soweit möglich - Medizinische Begutachtungen durch den Betriebsarzt Basis ist die Anzahl der Mitarbeiter Alle anderen Leistungen werden gesondert abgerechnet! Hierzu zählen insbesondere: - erforderliche Impfungen und Blutentnahmen (hier insbesondere Antikörpertiter) bei Auslandsreisenden (die auch verpflichtend sind!) - Beauftragung externer medizinischer Gutachten, soweit nicht die Krankenkassen als Kostenträger in Frage kommen - Untersuchungen nach der Fahrerlaubnisverordnung (z.b. für LKW-Führerschein) Diese Zusatzleistungen werden gesondert abgerechnet 3
4 Betreuungsstufe 3 Alle Leistungen des betriebsärztlichen Dienstes sind inbegriffen, soweit sie arbeitsplatzbezogen sind und nicht privat von Mitarbeitern beauftragt werden hierzu zählen insbesondere: - Erfüllung aller gesetzlichen Verpflichtungen nach 3 des Arbeitssicherheitsgesetz gemäß der Vorgaben der BGV A 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (bzw. BGV A 7 Betriebsärzte ) - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen inkl. der vorgeschriebenen Blutuntersuchungen, soweit sie vom AG angeboten werden müssen (BGV A 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ) - Teilnahme des Betriebsarztes an den Arbeitsschutzausschußsitzungen - Betriebs- und Einzelarbeitsplatzbegehungen durch den Betriebsarzt soweit erforderlich - Beratung des Unternehmers und mit dem Unternehmen verbundenen Personen im Hinblick auf Gesundheits- und Arbeitsschutz am Arbeitsplatz - erforderliche Impfungen und Blutentnahmen (inkl. aller erforderlichen Laboruntersuchungen) bei Auslandsreisenden - Behandlung von Notfällen und Arbeitsunfällen (sowohl am Arbeitsplatz auf dem Gelände der Schenck AG als auch im Betriebsärztlichen Dienst) sowie Weiterleitung zum Haus-, Fach- oder Unfallarzt soweit erforderlich - Ausgabe von Medikamenten zur Akutbehandlung - Medizinische Begutachtungen sowie die Beauftragung externer medizinischer Gutachten, soweit nicht die Krankenkassen als Kostenträger in Frage kommen - Perimetrie im Rahmen der G 25 und G 41-Untersuchung - Untersuchungen nach der Fahrerlaubnisverordnung (z.b. für LKW-Führerschein) soweit der Arbeitgeber dies wünscht 4
5 Anmerkung zu den Betreuungsstufen Es können keine Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Allerdings kann im Rahmen einer ärztlichen bzw. medizinischen Beratung bei akuten Problemen des Mitarbeiters dieser kurzfristig angeschaut und sein Problem beurteilt werden. Auf diesem Wege werden häufig Ausfallzeiten durch Arztbesuche und mögliche Arbeitsunfähigkeiten verhindert. Soweit erforderlich, erfolgt selbstverständlich eine Weiterleitung zum Hausarzt oder anderen Fachärzten (alle weiteren Kosten gehen dann zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse). Alle Mitarbeiter können verschiedene Leistungen (z.b. besondere Schutzimpfungen, Untersuchungen nach der Fahrerlaubnisverordnung, Tauchtauglichkeitsuntersuchungen u.a.) auf eigene Rechnung zu besonderen Konditionen durchführen lassen. Folgende Sonderleistungen sind im betriebsärztlichen Dienst grundsätzlich möglich: - jegliche Laboruntersuchungen (aus Blut, Urin oder Stuhl) - Sehtest (auch nach Fahrerlaubnisverordnung) - Hörtest - Lungenfunktiontest - EKG und Belastungs-EKG - Perimetrie (Gesichtsfelduntersuchung) auch im Rahmen der Fahrerlaubnisverordnung - Untersuchungen nach Fahrerlaubnisverordnung (z.b. Führerscheinbewerber, Untersuchung für LKW-Fahrer) - Sportmedizinische Untersuchungen (Tauchtauglichkeit u.a.) - Jegliche Impfungen - Alle Untersuchungen nach der Fahrerlaubnisverordnung (Ausnahme: Personenbeförderung wie Taxi oder Bus) Kassenärztliche Leistungen können nicht erbracht und abgerechnet werden! Im betriebsärztlichen Dienst ist natürlich keine Praxisgebühr zu entrichten! Auch bei uns gilt der Grundsatz der ärztlichen Schweigepflicht. 5
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