Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz

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1 Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Aktenzeichen: KAG Mainz M 20/10 Lb Verkündet laut Protokoll am U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten 1. MAV Jugendhilfe GmbH, 2. Jugendhilfe GmbH Klägerin, Beklagte, hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter R. als Vorsitzenden und die beisitzenden Richter G. und G. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Auslagen der Mitarbeitervertretung für dieses Verfahren beim Kirchlichen Arbeitsgericht sind von der Beklagten zu tragen. Die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wird nicht zugelassen. Gründe I. Die beteiligten Parteien streiten um die von der klagenden Mitarbeitervertretung (MAV) verfolgte Verpflichtung des beklagten Dienstgebers, die Kosten für die Heranziehung des Rechtsanwaltes D. als sachkundige Person zur Unterstützung der MAV bei den Verhandlungen über eine neue Arbeitszeitregelung und Regelung des Bereitschaftsdienstes für eine der Einrichtungen des Dienstgebers, nämlich das Haus 1, zu übernehmen. Die Parteien standen in Verhandlungen über eine neue Arbeitszeitregelung und die Regelung des Bereitschaftsdienstes für die Einrichtungen des Dienstgebers. Mangels nicht erreichter Einigung kam es zu einem Verfahren vor der im Bistum Limburg eingerichteten Einigungsstelle. In diesem Verfahren wird die MAV von Herrn G., dem Mitarbeiter der Arbeitsstelle für Mitarbeitervertretungen im Bistum Limburg, vertreten. Im Hinblick auf einen vom Dienstgeber neu eingereichten Vorschlag zur Regelung des Bereitschaftsdienstes im Haus 1 beantragte die MAV beim Dienstgeber eine Kostenübernahme für die weitere Beiziehung des Rechtsanwaltes D. als sachkundige Person.

2 - 2 - Der Dienstgeber lehnte das Ansinnen der MAV ab. Rechtsanwalt D. war schon vorher hinsichtlich des Vorschlages des Dienstgebers für die MAV tätig geworden. Mit ihm hatte der Dienstgeber vereinbart, dass ihm für die Prüfung der Vorschläge drei Stunden vergütet werden sollten. Die entsprechende Gebührenrechnung des Rechtsanwaltes ist vom Dienstgeber beglichen worden. Auf den vorgelegten Schriftwechsel der Parteien betreffend der fraglichen Kostenübernahme wird Bezug genommen. Am haben sich die Parteien über Regelungen für Arbeitszeit und Dienstbereitschaft grundsätzlich geeinigt. Dabei wurde die MAV von Herrn G. vertreten. Die MAV bringt vor, sie habe sich nicht in der Lage gesehen, bei der Vielzahl der Vorschriften, unterschiedlichen Vorschlägen und dergleichen ohne sachkundige Beratung bei den Verhandlungen außerhalb des Einigungsstellenverfahrens und betreffend Haus 1, was als ein neuer Vorgang zu begreifen sei, ihre Aufgabe bei der Vereinbarung neuer Regelungen zur Arbeitszeit zu erfüllen. Die Kostenzusage des Dienstgebers sei erforderlich, weil die Kosten bereits entstanden seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, eine Kostenzusage betreffend Übernahme der weiteren Honorarkosten des Rechtsanwaltes D. für die Beratung der Mitarbeitervertretung in den Verhandlungen zur Regelung der Arbeitszeit und des Bereitschaftsdienstes abzugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte / Der Dienstgeber trägt vor, die Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitzeit und des Bereitschaftsdienstes und die entsprechende Dienstvereinbarung für das Haus 1 stellten einen Vorgang dar. In dieser Fragestellung sei bereits Herr G. für die MAV tätig. Die kostenträchtige Beiziehung eines Anwaltes als weitere sachkundige Person sei nicht erforderlich. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen und in den Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie die ihnen beigefügten Unterlagen verwiesen. Die Klage hat keinen Erfolg und ist abzuweisen. A. Die Klage vor dem angerufenen Kirchlichen Arbeitsgericht ist zulässig. II. Die Zuständigkeit des angerufenen Kirchlichen Arbeitsgerichts ist gemäß 2 Abs. 2 KAGO gegeben. Es handelt sich im vorliegenden Streitfall um eine Rechtsstreitigkeit aus einer Mitarbeitervertretungsordnung hier der MAVO Limburg (im folgenden nur noch: MAVO). Die Streitigkeit betrifft die Rechtsposition der MAV nach 17 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative MAVO. Es liegt weder ein Fall der Zuständigkeit der Einigungsstelle nach 45 MAVO noch eine Individualstreitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis vor. B. In der Sache ist die Klage unbegründet. Die MAV kann nicht verlangen, dass der Dienstgeber die geltend gemachten Hono-

3 - 3 - rarkosten übernimmt und eine entsprechende Kostenzusage abgibt. 1. Als Anspruchsgrundlage für eine Kostenübernahme kommt hier allein 17 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative MAVO in Betracht. Nach dieser Bestimmung trägt der Dienstgeber die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung notwendigen Kosten, wobei zu den notwendigen Kosten (so Satz 2, 2. Alternative) die Kosten gehören, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen entstehen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und der Dienstgeber der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat; die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden. 2. Vorliegend ist nicht zu erkennen, dass die Beiziehung eines Rechtsanwaltes als sachkundige Person erforderlich war. a. Zunächst bestehen schon durchgreifende Bedenken dahin, dass für die Verhandlungen über die (Neu-)Regelung von Arbeitszeiten und von Bereitschaftsdienst für das Haus 1 die Beiziehung einer sachkundigen Person überhaupt erforderlich war. Für die Einrichtungen des Dienstgebers bestanden auch schon vorher entsprechende Regelungen. Die MAV hatte sicherlich in der Frage von Arbeitszeit- und Bereitschaftsdienstregelungen Erfahrungen, auch was die rechtlichen Rahmenbedingungen für derartige Regelungen angeht. Dies spricht dafür, dass sie selbst die Vorschläge des Dienstgebers für eine Neuregelung durchaus aufgrund eigener und insbesondere auf die vorhandenen Einrichtungen bezogener Kenntnisse der Materie selbst einschätzen, d. h. deren Zulässigkeit wie Vorteile und Nachteile der Vorschläge und Regelungsvorstellungen des Dienstgebers bewerten konnte. Weshalb nun sich die MAV nicht in der Lage sah, mit den vom Dienstgeber vorgestellten Vorschriften und Vorschlägen ohne sachkundige Beratung umzugehen und sich den Verhandlungen mit dem Dienstgeber zu stellen, ist auch bei Zubilligung eines Beurteilungsspielraumes der MAV insoweit objektiv nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch dann, wenn es um eine Vielzahl von Vorschriften und unterschiedliche Vorschläge ging. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch die schon bestehenden Regelungen ausdifferenziert und vielfältig waren. Welche insoweit andere und die Behandlung erschwerende und besondere Schwierigkeit bietende Qualität die neuen vom Dienstgeber vorgestellten Regelungen hatten, ist von der MAV nicht weiter ausgeführt. b. Auf dem vorstehend dargestellten Hintergrund ist zudem nicht zu ersehen, weshalb die MAV als sachkundige Person einen Rechtsanwalt, d. h. einen ausgebildeten (Voll-)Juristen benötigte. Bei Regelungen von Arbeitszeiten und Bereitschaftsdiensten stehen regelmäßig und erfahrungsgemäß praktische, einrichtungsbezogene Aspekte ganz im Vordergrund. Dass sich auch rechtliche Fragestellungen ergeben, kann durchaus angenommen werden. Dafür, dass sich hier, betreffend Regelungen für das Haus 1, neue und besonders schwierig zu bewältigende rechtliche Problemstellungen ergeben hätten, die nur noch mit Hilfestellung durch einen ausgebildeten Juristen zu bewältigen waren, hat die MAV nicht weiter dargelegt. c. Letztendlich steht dem Begehren der MAV jedenfalls entgegen, dass sie wenn überhaupt eine juristische Begleitung und Beratung für erforderlich gehalten werden sollte eine kostengünstigere / kostenersparende Lösung ihres Beratungsbedarfes durch eine sachkundige Person hätte wählen können und müssen.

4 - 4 - Eine Mitarbeitervertretung ist aufgrund des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit ( 26 Abs. 1 Satz 1 MAVO) verpflichtet, die Kosten für die Beiziehung einer sachkundigen Person so gering wie möglich zu halten (s. Kommentare zur Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung: Freiburger Kommentar, Stand 1/2009, 17 Rdnr. 25; vgl. auch Bleistein/Thiel, 5. Auflage, 17 Rdnr. 19; s. schon Frey/Coutelle/Bayer, Stand 1/2007, 26 Rdnr. 4). Vorliegend stand als gleichwertige, aber kostengünstige Alternative zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes Herr G. von der Mitarbeitervertretung des Bistums Limburg zur Verfügung, für dessen Beiziehung keine Kosten angefallen wären. Herr G. hat ausreichende juristische Kenntnisse auf dem Gebiet des Mitarbeitervertretungsrechts. Er vertrat und vertritt seit Jahren Mitarbeitervertretungen vor der (früheren) Schlichtungsstelle des Bistums Limburg bzw. (seit 2005) vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht in Mainz. Dass im übrigen auch die MAV die Qualifikation des Herrn G. insbesondere auch hinsichtlich Regelungen von Arbeitszeiten und Bereitschaftsdiensten, kannte und anerkannte, folgt aus seiner Beauftragung durch die MAV für das Verfahren vor der Einigungsstelle, in der es gerade um diese Angelegenheiten ging. Da auch keine sonstigen Gründe ersichtlich sind, weshalb Herr G. nicht hätte für die Begleitung und Beratung der MAV hinsichtlich Regelungen für das Haus 1 herangezogen werden können, hätte die MAV auf Herrn G. zurückgreifen können und müssen. Damit bleibt kein Raum für eine gebotene Übernahme der Kosten für die tatsächlich erfolgte Beiziehung des Rechtsanwaltes D.. 3. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass Rechtsanwalt D. für die MAV bereits tätig geworden ist. Die Zustimmung des Dienstgebers muss vorliegen, bevor eine Mitarbeitervertretung sich in Kosten verursachender Weise an die sachkundige Person wendet (Freiburger Kommentar aao, 17 Rdnr. 10). Eben diese Zustimmung fehlte, als die MAV über die vom Dienstgeber bereits gestandene Kostenübernahme für drei Stunden Rechtsanwalt weitergehend und weitere Kosten verursachend beauftragte. C. a. Die durch 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO vorgeschriebene Entscheidung über Kostenerstattung und -tragung beruht sachlich auf 12 Abs. 1 Satz 2, 4. Alternative MAVO. Die Einschaltung eines Bevollmächtigten erscheint zumindest zweckmäßig. b. Für die Zulassung der Revision gegen dieses Urteil besteht kein Anlass. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich um einen Einzelfall, für den dessen spezifische Besonderheiten maßgebliche Bedeutung haben. Zudem folgt die Argumentation den in der Kommentarliteratur dargestellten Auffassungen, die, soweit ersichtlich, auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt oder kritisiert werden. Eine von vorliegender Entscheidung abweichender Entscheidung (Divergenz) im Sinne von 47 Abs. 2 (b) KAGO ist nicht zu sehen.

5 - 5 - Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Geschäftsstelle c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz Kaiserstr Bonn oder auch beim Kirchlichen Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer, Trier in Mainz Bischofsplatz Mainz Telefax: / innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Dabei muss das angefochtene Urteil bezeichnet werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof (s. o.) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden. gez. R. gez. G. gez. G.

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