Neues Tarifrecht für Krankenhausärzte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Neues Tarifrecht für Krankenhausärzte"

Transkript

1 Neues Tarifrecht (I) 4/2007 Peer Köpf/Dr. Martin Walger Neues Tarifrecht für Krankenhausärzte Teil 1: Vergütungsregelungen Nachfolgend wird ein Überblick über die wichtigsten Eckpunkte der neuen Tarifabschlüsse für Krankenhausärzte gegeben. Dabei beschränken sich die Autoren zunächst auf die beiden großen Tarifbereiche der kommunalen Krankenhäuser und der Universitätskliniken. Dort sind knapp der hauptamtlich tätigen Krankenhausärzte beschäftigt. 1) Teil 1 des Beitrags befasst sich mit den Vergütungsregelungen der neuen Tarifwerke, Teil 2, der in Ausgabe 5/2007 von das Krankenhaus erscheint, behandelt insbesondere die neuen Arbeitszeitregelungen zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft. Die Tariflandschaft im Krankenhauswesen war im Jahr 2006 vor allem durch die Ärztestreiks an Universitätskliniken und kommunalen Krankenhäusern geprägt. Am Ende langer Arbeitskampfmaßnahmen standen in beiden Bereichen neue arztspezifische Tarifverträge mit deutlichen Einkommensverbesserungen für Krankenhausärzte. Für die kommunalen Krankenhäuser gilt seit dem 1. August 2006 der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA). Davor hatte die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) mit dem Marburger Bund bereits den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) abgeschlossen, der am 1. November 2006 in Kraft getreten ist. Durch das Ausscheiden der Ärztegewerkschaft Marburger Bund aus der Verhandlungsgemeinschaft mit ver.di ist nunmehr eine fortgesetzte Zersplitterung der Tariflandschaft im Krankenhauswesen festzustellen, zumal auch auf der Arbeitgeberseite die TdL im Rahmen der Tarifreform des alten BAT eigene Wege gegangen ist. Besonders unübersichtlich wird die Tarifsituation durch die Tarifkonkurrenz im ärztlichen Dienst in diesen beiden Tarifbereichen. Denn VKA und TdL haben jeweils gültige Tarifverträge sowohl mit dem Marburger Bund als auch mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossen. Im Folgenden werden die wichtigsten Vergütungs- und Eingruppierungsbestimmungen für Ärzte in den neuen Tarifverträgen an kommunalen Krankenhäusern 2) und Universitätskliniken 3) dargestellt. Berücksichtigt werden die unterschiedlichen tariflichen Bestimmungen in den jeweiligen Tarifverträgen mit dem Marburger Bund einerseits und ver.di andererseits. 1. Kommunale Krankenhäuser (VKA) 1.1. Tarifvertrag mit dem Marburger Bund (TV-Ärzte/ VKA) Im Bereich der VKA wurde die Vergütungsstruktur bei den Ärzten grundlegend neu gestaltet. Seit dem 1. August 2006 gibt es eine eigene Entgelttabelle für Ärzte mit 4 n. Die neue Entgelttabelle basiert auf einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Tabelle 1: Entgelttabelle Ärzte an kommunalen Krankenhäusern nach TV-Ärzte/VKA Monatswerte in (Tarifgebiet West) EG I EG II Facharzt * Verweildauer in der Stufe in Monaten (12)* (12)* (18)* (18)* (36)* (36)* (48)* (60)* EG III Oberarzt AT (außertariflich) (36)* EG IV Ltd. Oberarzt AT (außertariflich) Entscheidend für die Eingruppierung ist jeweils die entsprechende Tätigkeit des es. In EG I werden Ärzte ohne abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert. EG II ist Fachärzten mit abgeschlossener Facharztweiterbildung vorbehalten, die in ihrem Fachgebiet tätig sind. Dies bedeutet, dass Fachärzte auch tatsächlich in ihrem Fachgebiet tätig sein müssen, um eine Vergütung nach EG II zu erhalten. Ist zum Beispiel ein Facharzt mit abgeschlossener Weiterbildung auf dem Gebiet der Kinderheilkunde in einer chirurgischen Abteilung als Assistenzarzt tätig, ist er nach EG I zu vergüten. Für eine Eingruppierung in EG III muss laut Protokollerklärung zu 16 TV-Ärzte/VKA einem Oberarzt die medizinische Verantwortung für selbstständige Teiloder Funktionsbereiche der Klinik bzw. der Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden sein. Nur dann erfüllt er die Kriterien für eine Eingruppierung in EG III. Sofern Ärzte die Bezeichnung Oberarzt am 31. Juli 2006 führten, ohne dass diese Voraussetzungen erfüllt waren, behalten sie zwar die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Oberarzt (Niederschriftserklärung zu 6 Absatz 2 TVÜ-Ärzte/VKA), doch ist dies nicht mit einer Eingruppierung in die EG III verbunden. Leitende Oberärzte erhalten nur dann eine Vergütung nach EG IV, wenn ihnen die ständige Vertretung des leitenden es vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen wurde. Dies bedeutet, dass der leitende Oberarzt den leitenden in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertreten muss. Dieses Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik normalerweise nur von einem erfüllt werden. 287

2 4/2007 Neues Tarifrecht (I) Für Ärzte, die einer nichtärztlichen Tätigkeit im Krankenhaus (zum Beispiel als Controller) nachgehen, kann der TV- Ärzte/VKA keine Geltung entfalten, da es an der geforderten entsprechenden (ärztlichen) Tätigkeit mangelt. Für diese Arbeitnehmer gelten die Vergütungsregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten des TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K), der zwischen der VKA und ver.di abgeschlossen wurde. Sie werden wie nichtärztliche Beschäftigte eingruppiert, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Dies dürfte in der Regel 13 bis 15 sein. Dasselbe gilt für andere Berufe ohne ärztliche Approbation, zum Beispiel Psychologische Psychotherapeuten. Auch sie fallen nicht unter den TV-Ärzte/VKA. Ebenso wenig gilt der TV-Ärzte/VKA für Chefärzte. Diese sind gemäß 1 Absatz 2 TV-Ärzte ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen worden, sofern ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart wurden. Auch bei der Überleitung entsteht für Chefärzte kein Anspruch auf eine Vergütung, die mindestens der EG IV (leitender Oberarzt) entspricht. Vielmehr ist auf die Überleitungsregelungen des TVÖD BT-K abzustellen, nach denen Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT in die 15Ü zu überführen sind. In der I TV-Ärzte/VKA werden bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen gemäß 19 Absatz 2 TV-Ärzte/VKA Zeiten ärztlicher Tätigkeit berücksichtigt. Dazu zählt auch eine Tätigkeit als im Praktikum. In der II werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit in der Regel angerechnet. Andere Zeiten einer vorhergehenden Berufstätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit erforderlich sind. Für Oberärzte ( III) und leitende Oberärzte ( IV) ist zudem eine außertarifliche Vergütung möglich. Für Oberärzte ist die höchste tarifliche Stufe in der III die Stufe 2, bei leitenden Oberärzten in IV bereits die Stufe 1. Darüber hinausgehende Gehälter sind außertariflich zu vereinbaren. Die Stufenaufstiege erfolgen in der Regel nach Ablauf der jeweiligen Verweildauer in der Stufe. Die Stufenaufstiegszeiten können ab Stufe 2 jedoch aufgrund von besonders überdurchschnittlichen Leistungen verkürzt bzw. bei unterdurchschnittlichen Leistungen verlängert werden ( 20 Absatz 2 TV-Ärzte/VKA). Die Monatswerte in der Entgelttabelle des TV-Ärzte/VKA enthalten bereits die anteilige Sonderzuwendung. Das für die nichtärztlichen Beschäftigten ab 2007 vorgesehene Leistungsentgelt (vergleiche 18 TVöD) ist ebenfalls bereits anteilig in den Monatswerten enthalten und damit pauschal abgegolten. Eine zusätzliche Jahressonderzahlung oder ein Leistungsentgelt wird daher nicht gewährt. Einmalzahlungen werden gemäß 16 TVÜ-Ärzte/VKA nur Ärzten in den n I und II gewährt, deren im Rahmen der Überleitung ermitteltes Vergleichsentgelt über der Endstufe ihrer liegt. Diese Beschäftigtengruppe erhielt einmalig 300 im Dezember 2006 und erhält 600 im Oktober Teilzeitbeschäftigte erhalten den Einmalbetrag anteilig. Für das Tarifgebiet Ost gilt vom 1. August 2006 bis 30. Juni 2007 der Bemessungssatz von 95,5 Prozent. Ab 1. Juli 2007 erhöht sich der Bemessungssatz Ost auf 97 Prozent. Im TV-Ärzte/VKA wurde im Gegensatz zum TV-Ärzte der Universitätskliniken (siehe 2.1) noch keine tarifliche Gehaltsanpassung für 2008 vereinbart. Die Entgelttabellen des TV-Ärzte/VKA können daher zum 31. Dezember 2007 gekündigt werden. 1.2 Tarifvertrag mit ver.di (TVöD BT-K) In kommunalen Krankenhäusern kommt es aufgrund zweier gültiger Tarifverträge im ärztlichen Dienst zu Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität. Sowohl der unter 1.1 dargestellte TV-Ärzte/VKA mit dem Marburger Bund als auch der TVöD BT-K mit ver.di/dbb-tarifunion regeln die Arbeitsbedingungen von Ärzten abschließend. Die VKA empfiehlt den Krankenhäusern, den für den jeweiligen jeweils gültigen Tarifvertrag anzuwenden. Dies hängt von der Gewerkschaftszugehörigkeit des einzelnen es ab. Da in der Praxis nur wenige Ärzte Mitglied bei ver.di oder der dbb- Tarifunion sind, wird in der Regel der TV-Ärzte anzuwenden sein. Trotzdem kann im Einzelfall die Situation eintreten, dass einzelne Ärzte die Anwendung des TVöD BT-K für sich fordern. Aus diesem Grunde soll an dieser Stelle auf die Unterschiede zwischen dem TVöD BT-K und der TV-Ärzte/VKA für die ärztlichen Beschäftigten eingegangen werden. Der TVöD BT-K sieht im Gegensatz zum TV-Ärzte/VKA lediglich 2 n für Ärzte vor ( 51 BT-K). In I sind Ärzte mit einer entsprechenden ärztlichen Tätigkeit eingruppiert. Ärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung sind in II eingeordnet. Oberärzte und leitende Oberärzte erhalten zusätzlich zum Tabellenentgelt der II eine Zulage in Höhe von 500 bzw. von 750 im Tarifgebiet West. Im Tarifgebiet Ost betragen die Zulagen momentan 477,50 bzw. 716,25 (Bemessungssatz 95,5 Prozent). Tabelle 2: Entgelttabelle ver.di-ärzte nach 52 TVÖD BT-K, Monatswerte in (Tarifgebiet West) Entgelt- Grundentgelt Entwicklungsstufen gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 I II (12)* (24)* (24)* (48)* (48)* (48)* (48*) * Verweildauer in der Stufe in Monaten Die Stufenlaufzeiten und Tabellenwerte unterscheiden sich ebenfalls vom TV-Ärzte/VKA. Dabei ist die anteilige Jahressonderzahlung bereits im Tabellenentgelt enthalten, eine zusätzliche Sonderzahlung erfolgt somit auch im Bereich des TVöD BT-K nicht. Allerdings erhalten Ärzte nach TVöD BT-K das Leistungsentgelt in Höhe von 1 Prozent gemäß 18 TVöD. Die Stufenaufstiegszeiten können aufgrund von besonders überdurchschnittlichen verkürzt werden bzw. bei unterdurchschnittlichen Leistungen verlängert werden ( 17 TVöD). Die leistungsabhängigen Stufenaufstiege sind ab Stufe 4 der jeweiligen möglich. 288

3 Wir sind für Sie da: DGIM April 2007 Stand OG 91 Halle 10 Rhein-Main-Hallen Wiesbaden ITeG April 2007 Stand A 29, Halle 1.2 Messe Berlin

4 4/2007 Neues Tarifrecht (I) Auch im TVöD BT-K wurde noch keine Entgelterhöhung für 2008 vereinbart, die Entgelttabellen können daher zum 31. Dezember 2007 gekündigt werden. 2. Universitätskliniken (TdL) 2.1 Tarifvertrag mit dem Marburger Bund (TV-Ärzte) Tabelle 3: Entgelttabelle Ärzte Universitätskliniken nach TV-Ärzte (Tarifgebiet West), Monatswerte in Ä im 1. Jahr im 2. Jahr im 3. Jahr im 4. Jahr Ä 2 Facharzt ab dem ab dem ab dem Ä 3 Oberarzt ab dem ab dem ab dem Ständiger Ä 4 Vertreter des ab dem ab dem ab dem ltd. es ab dem 5. Jahr Für das Tarifgebiet Ost wurde eine eigene Entgelttabelle vereinbart, die sich nicht an einem allgemeinen Bemessungssatz Ost richtet. Die Entgelttabelle für das Tarifgebiet Ost wird nicht vor dem 31. Dezember 2009 an West-Niveau angeglichen. Tabelle 4: Entgelttabelle Ärzte Universitätskliniken nach TV-Ärzte (Tarifgebiet Ost), Monatswerte in Für Ärzte an Universitätskliniken gilt ab 1. November 2006 ebenfalls eine arztspezifische Entgelttabelle mit 4 n. Die Monatsentgelte basieren auf einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden. Laut Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL vom 8. Juni 2006 werden die neuen Entgelte bereits ab 1. Juli 2006 bezahlt. Da sich die neuen Tabellenentgelte auf eine 42-Stunden-Woche beziehen, ist die Arbeitszeit ebenfalls ab 1. Juli 2006 anzupassen. Ä ?00 im 1. Jahr im 2. Jahr im 3. Jahr im 4. Jahr Ä 2 Facharzt ab dem ab dem ab dem Ä 3 Oberarzt ab dem ab dem ab dem Ständiger Ä 4 Vertreter des ab dem ab dem ab dem ltd. es ab dem 5. Jahr In Ä 1 werden Ärzte mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert. Damit sind Assistenzärzte ohne abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt in Ä 1 einzuordnen. Vorzeiten als -im-praktikum (AiP) sind nach Auffassung der TdL 4) im Gegensatz zum TV-Ärzte/VKA nicht anzurechnen. Ärzte mit abgeschlossener Weiterbildung zum Facharzt sind in die Ä 2 einzugruppieren. Neben der abgeschlossenen Weiterbildung muss der Facharzt zudem mindestens zur Hälfte eine entsprechende Tätigkeit in seiner erworbenen Gebietsbezeichnung ausüben. Eine Eingruppierung als Oberarzt in Ä 4 kann nach 12 TV-Ärzte grundsätzlich auf 2 Grundlagen erfolgen. Oberarzt ist einerseits der, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. der Abteilung vom Arbeitgeber übertragen wurde. Oberarzt ist zudem auch der Facharzt, der eine vom Arbeitgeber übertragene Spezialfunktion ausübt, für die eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung erforderlich ist. Für beide Merkmale ist die Übertragung durch den Arbeitgeber zwingende Voraussetzung. Übergeleitete Oberärzte, die diese Bezeichnung am 31. Oktober 2006 führten, ohne die Voraussetzungen des 12 TV-Ärzte zu erfüllen, dürfen die Bezeichnung Oberärztin/Oberarzt weiterhin führen. Eine Eingruppierung in Ä 3 ist gemäß Niederschriftserklärung zu 4 TVÜ-Ärzte damit jedoch nicht verbunden. In Ä 4 werden ständige Vertreter des leitenden es eingruppiert. Diese Aufgabe muss vom Arbeitgeber übertragen worden sein. Der ständige Vertreter ist nur der, der den Chefarzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher in der Regel von nur einem innerhalb einer Klinik oder Abteilung erfüllt sein. Gemäß 1 Absatz 1 TV-Ärzte gilt der Tarifvertrag nur für Ärzte, die überwiegend in der Patientenversorgung oder ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind. Nicht erfasst sind zum Beispiel Psychologische Psychotherapeuten und andere Berufe ohne ärztliche Approbation. Die ärztliche Tätigkeit muss mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des es umfassen. Ärzte, die nicht mindestens zur Hälfte in der patientennahen Versorgung oder in den ärztlichen Servicebereichen tätig sind, fallen nicht unter den TV-Ärzte und können daher auch nicht entsprechend eingruppiert und vergütet werden. Mediziner, die überwiegend oder ausschließlich in der Forschung tätig sind, fallen daher unter die Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen des TV-L ( 40 TV-L). Regelmäßig wird für diese Mediziner eine Eingruppierung in die n 13 bis 15 TV-L in Betracht kommen. Chefärzte werden unabhängig von der Höhe ihres Entgelts vom Geltungsbereich des TV-Ärzte nicht erfasst, selbst wenn das bisherige Entgelt unterhalb der Vergütung in der Ä 4 liegt. Entscheidend ist ausschließlich die Funktion. Die Jahressonderzahlung sowie das für die nichtärztlichen Beschäftigten vereinbarte Leistungsentgelt entfallen, da diese beiden Entgeltbestandteile bereits anteilig pauschaliert in den monatlichen Tabellenwerten enthalten sind. Leistungsabhängige Stufenaufstiege im engeren Sinne sind nicht vorgesehen. Allerdings kann gemäß 16 Absatz 3 TV-Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen ein um bis zu 2 Stufen hö-

5 Neues Tarifrecht (I) 4/2007 heres Entgelt vorweg gewährt werden. Gründe hierfür können in der regionalen Differenzierung, der Deckung des Personalbedarfs, der Bindung qualifizierter Fachkräfte oder dem Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten liegen. Übergeleitete Fachärzte erhalten gemäß 9 TVÜ-Ärzte einen nichtdynamischen Strukturausgleich, wenn sie am 31. Oktober 2006 eine Grundvergütung aus den Lebensaltersstufen 45 oder 47 der Vergütungsgruppe I a BAT/BAT-O beziehen und am 1. November 2006 in die Ä 2 eingruppiert sind. Dieser Strukturausgleich beträgt monatlich 90 im Tarifgebiet West bzw. 83,25 im Tarifgebiet Ost (Lebensaltersstufe 45) sowie 190 im Tarifgebiet West bzw. 175,75 im Tarifgebiet Ost (Lebensaltersstufe 47). Im TV-Ärzte wurde bereits eine tarifliche Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,9 Prozent zum 1. Januar 2008 (Tarifgebiet West) bzw. zum 1. Mai 2008 (Tarifgebiet Ost) vereinbart. Die Entgelttabellen können daher frühestens zum 31. Dezember 2008 gekündigt werden. 2.2 Tarifvertrag mit ver.di (TV-L) Analog zu den kommunalen Krankenhäusern kommt es auch bei den in der TdL organisierten Universitätskliniken im ärztlichen Dienst zu einer Tarifkonkurrenz zwischen dem TV-L mit ver.di/dbb-tarifunion und dem TV-Ärzte mit dem Marburger Bund. Da beide Tarifverträge die Arbeitsbedingungen der Ärzte jedoch nahezu identisch regeln, dürfte es bei der Anwendung der Tarifverträge in der Praxis kaum zu Unklarheiten kommen. Tarif- und arbeitsrechtliche Abgrenzungsprobleme sind allerdings auch hier bei künftigen Arbeitskampfmaßnahmen oder Tarifvertragsänderungen zu erwarten. Tabelle 5: Unterschiede TV-Ärzte/VKA versus TVöD BT-K und TV- Ärzte versus TV-L Kommunale Krankenhäuser Universitätskliniken TV-Ärzte/VKA TVöD BT-K TV-Ärzte TV-L Eingruppierung 4 2 n n + Zulagen für Oberärzte und 4 n leitende Oberärzte Leistungsentgelt Nein, da bereits Ja pauschal in Nein, da bereits pauschal Tabellenentgelt in Tabellenentgelt integriert integriert Leistungs- Ja, ab Stufe 2 Ja, ab Stufe 4 Vorweggewährung von bis zu bezogener der jeweiligen der jeweiligen 2 Stufen aus Stufenaufstieg arbeitsmarktpolitischen Gründen Jahressonderzahlung Nein Nein Strukturausgleich Ja, Einmal- Nein Ja, nicht-dynamischer zahlungen für Strukturausgleich bestimmte Ärzte für bestimmte Ärzte Wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden 42 Stunden Bemessungssatz ab 1. Juli 2006: 95,5 % Gesonderte Entgelttabelle Ost ab 1. Juli 2007: 97,0 % bis 31. Dezember 2009 (entspricht ca. 88 bis 89 %) Tarifliche Nicht vereinbart Ab 1. Januar 2008 (West) bzw. Gehaltserhöhung 1. Mai 2008 (Ost): + 2,9 % Fazit Mit den Tarifabschlüssen für den ärztlichen Dienst im letzten Jahr kommt es zu unterschiedlichen Vergütungsregelungen für die jeweiligen Krankenhausbereiche. Durch die Tarifkonkurrenz zwischen Marburger Bund- und ver.di-tarifverträgen sind bei den kommunalen Krankenhäusern sogar verschiedene Vergütungsbestimmungen für eine Beschäftigtengruppe die Folge. Kritisch ist dabei zu bewerten, dass der Marburger Bund die Einführung eines Leistungsentgelts abgelehnt hat. Das führt dazu, dass die Einführung leistungsorientierter Vergütungselemente dies ist eine der zentralen Neuerungen des öffentlichen Tarifrechts für die Krankenhausärzte als Leistungsträger unterbleibt. Literatur/Anmerkungen 1) Statistisches Bundesamt: Grunddaten der Krankenhäuser 2005, Fachserie 12, Reihe ) Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) sowie der Überleitungstarifvertrag (TVÜ-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 und Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) mit dem Besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K) vom 13. September 2005 und den Änderungstarifverträgen vom 1. August Wenn im Folgenden die Bezeichnung TVöD BT-K verwendet wird, ist damit der TVöD mit seinem Besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K) in der Gesamtheit gemeint. 3) Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV- Ärzte) sowie der Überleitungstarifvertrag (TVÜ-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober ) Klarstellungen der TdL zur Stellungnahme des Marburger Bundes vom 21. August 2006 Anschrift der Verfasser: Peer Köpf, Referent im Dezernat Personalwesen und Krankenhausorganisation der DKG/ Dr. Martin Walger, Geschäftsführer im Dezernat Personalwesen und Krankenhausorganisation der DKG, Wegelystraße 3, Berlin 291

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen

Mehr

Tarifarchiv Tarifrunden im öffentlichen Dienst 2005 2010

Tarifarchiv Tarifrunden im öffentlichen Dienst 2005 2010 Tarifarchiv Tarifrunden im öffentlichen Dienst 2005 2010 Forderungen und Abschlüsse Forderungen und Ergebnisse 44 Jahr Forderung Ergebnis 2005 Neugestaltung des Tarifrechts mit Überleitungsbestimmungen

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Allgemeine Informationen zur Überleitung der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter in den TVöD

Allgemeine Informationen zur Überleitung der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter in den TVöD Allgemeine Informationen zur Überleitung der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter in den Sehr geehrte Damen und Herren, zum 01.10.2005 wird für die Angestellten sowie für die Arbeiterinnen und

Mehr

A 14/2012 04.07.2012 00 20 01 07 00 00

A 14/2012 04.07.2012 00 20 01 07 00 00 A 14/2012 04.07.2012 00 20 01 07 00 00 Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; Erhöhung der Tabellenentgelte sowie der sonstigen Entgelte und Entgeltbestandteile des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD ab

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 Zwischen der

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Wolfgang Hamer Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Basiskommentar zum TV-L mit dem Überleitungstarifvertrag TVÜ-Länder tf BUND VERLAG Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 12 Tarifvertrag

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) TV-H und TVÜ-H TV-H gilt ab 1.1.2010 und ersetzt den BAT für alle ab 2010 neu eingestellten Beschäftigten des Landes

Mehr

Grundzüge des TV-L. Informationsveranstaltung am 19.1.2007 Abt. III-1 Personalangelegenheiten

Grundzüge des TV-L. Informationsveranstaltung am 19.1.2007 Abt. III-1 Personalangelegenheiten Grundzüge des TV-L Informationsveranstaltung am 19.1.2007 Abt. III-1 Personalangelegenheiten I. Anwendbarer Tarifvertrag / Geltungsbereich Der TV-L gilt für alle Beschäftigten mit Arbeitsverhältnis zum

Mehr

Nummer 8/2012 04.12.2012. Inhalt: Informationen zum Tarifrecht ab 1.Januar 2013. TV-L FU Stufenaufstieg Zahlung eines Strukturausgleichs

Nummer 8/2012 04.12.2012. Inhalt: Informationen zum Tarifrecht ab 1.Januar 2013. TV-L FU Stufenaufstieg Zahlung eines Strukturausgleichs Personalblatt Nummer 8/2012 04.12.2012 Inhalt: Informationen zum Tarifrecht ab 1.Januar 2013 TV-L FU Stufenaufstieg Zahlung eines Strukturausgleichs Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin,

Mehr

vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TVL und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜLänder) vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher

Mehr

Der Personalrat informiert

Der Personalrat informiert Der Personalrat informiert Der neue TVöD 04.07.2006 Fortbildungsveranstaltung SUB 1 Inhalt Historisches Materielles Neues 04.07.2006 Fortbildungsveranstaltung SUB 2 Geltungsbereich des BAT Beispielsweise

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 1. vom 6. Juli 2010. zu 41 TV-G-U Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken.

Änderungstarifvertrag Nr. 1. vom 6. Juli 2010. zu 41 TV-G-U Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken. Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. Juli 2010 zu 41 TV-G-U Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Zwischen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, vertreten durch

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 17. April 2015.

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 17. April 2015. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 17. April 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L

Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L - Leistungsentgelt, TV-L 18 ---------------------------------------------------------------------- - bei Neueinstellungen (mit und ohne Berufserfahrung), TV-L

Mehr

Zentrale Universitätsverwaltung

Zentrale Universitätsverwaltung Zentrale Universitätsverwaltung Universität ErlangenNürnberg Postfach 3520 91023 Erlangen An alle Einrichtungen der FriedrichAlexanderUniversität incl. Referate (ohne Klinikum) Gebäude: Schloss; Schlossplatz

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 6. März 2013 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Der Tarifvertrag- Land (TV-L): Die Stufen der Entgelttabelle

Der Tarifvertrag- Land (TV-L): Die Stufen der Entgelttabelle Der Tarifvertrag- Land (): Die Stufen der Entgelttabelle Übersicht: Stufenzuordnung bei Neueinstellungen Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei bereits Beschäftigten Beschleunigter Stufenaufstieg Sonderregelungen

Mehr

An alle tariflichen Arbeitnehmer/innen; wichtig insbesondere für Beschäftigte in Altersteilzeit

An alle tariflichen Arbeitnehmer/innen; wichtig insbesondere für Beschäftigte in Altersteilzeit Betr.: Häufig gestellte Fragen zur Überleitung und zum neuen Tarifrecht Anlage: Information des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) vom 20.10.2006 An alle tariflichen Arbeitnehmer/innen;

Mehr

Informationsveranstaltung zur Umsetzung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Informationsveranstaltung zur Umsetzung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Informationsveranstaltung zur Umsetzung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken 11.07.2006 Ute Reinhold-Wolter Leiterin Personalmanagement Personalmanagement an der MHH 1 Übersicht:

Mehr

Eckpunktevereinbarung zu Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte-UMN vom 16. Oktober 2015

Eckpunktevereinbarung zu Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte-UMN vom 16. Oktober 2015 Eckpunktevereinbarung zu Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte-UMN vom 16. Oktober 2015 I. Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken Rostock und Greifswald

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte. vom 11. April 2013

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte. vom 11. April 2013 Stand: 11.04.2013, 11.35 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte vom 11. April 2013 I. Tabellenentgelt 1. Die Tabellenentgelte werden wie folgt erhöht: a) ab 1. März 2013 um 2,6 v.h.,

Mehr

Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis*)

Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis*) Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis*) Seit 01.10.2005 gilt für die Beschäftigten des Bundes der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der den

Mehr

4. Juli 2016. Mit dem Bezugsrundschreiben hatten wir Hinweise zur Umsetzung des Tarifergebnisses der Tarifrunde 2016 gegeben.

4. Juli 2016. Mit dem Bezugsrundschreiben hatten wir Hinweise zur Umsetzung des Tarifergebnisses der Tarifrunde 2016 gegeben. Rundschreiben "M" 7/2016 4. Juli 2016 KAV Kommunaler Arbeitgeberverband Brandenburg e.v. Geschäftsführung: Telefon: (0331) 74 71 8-0 Telefax: (0331) 74 71 8-30 E-Mail: mail@kav-brandenburg.de Internet:

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte)

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) 30.10.2006 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Die Arbeitszeit beträgt für Tarifbeschäftigte und Auszubildende grundsätzlich 40 Stunden in der Woche.

Die Arbeitszeit beträgt für Tarifbeschäftigte und Auszubildende grundsätzlich 40 Stunden in der Woche. Allgemeine Informationen zum Tarifvertrag der Technischen Universität Darmstadt 1. Gültigkeit und Geltungsbereich Der Tarifvertrag der Technischen Universität Darmstadt (TV-TU Darmstadt) ist am 1. Mai

Mehr

Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis

Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis Stand 06.03.2008 Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis Die nachstehenden Hinweise gelten analog auch für solche Aufträge, die keinem förmlichen Vergabeverfahren

Mehr

Vergütungstarifvertrag für Ärzte der KMG Klinik Boizenburg GmbH in der Fassung vom

Vergütungstarifvertrag für Ärzte der KMG Klinik Boizenburg GmbH in der Fassung vom Vergütungstarifvertrag für Ärzte der KMG Klinik Boizenburg GmbH in der Fassung vom 01.01.2017 abgeschlossen zwischen der KMG Klinik Boizenburg GmbH vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Renate Klöß

Mehr

Die Beschlüsse der Beschlusskommission vom 21. 10. 2010 und der Regionalkommission Bayern vom 29. 10. 2010 zu Anlage 30 AVR

Die Beschlüsse der Beschlusskommission vom 21. 10. 2010 und der Regionalkommission Bayern vom 29. 10. 2010 zu Anlage 30 AVR Die Beschlüsse der Beschlusskommission vom 21. 10. 2010 und der Regionalkommission Bayern vom 29. 10. 2010 zu Anlage 30 AVR Die neue Anlage 30 AVR Geltungsbereich : für Ärzte / Zahnärzte in Krankenhäusern,

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages

Mehr

Überleitungs- und Besitzstandsregelung. für MA im Pflegedienst in Krankenhäusern (= Anlage 31 AVR)

Überleitungs- und Besitzstandsregelung. für MA im Pflegedienst in Krankenhäusern (= Anlage 31 AVR) für MA im Pflegedienst in Krankenhäusern (= Anlage 31 AVR) Wer wird in neue Anlage 31 AVR übergeleitet? Anlage 2a: MA im Pflegedienst in Krankenhäusern Anlage 31 AVR MA im Pflegedienst in stationären Betreuungseinrichtungen

Mehr

Arbeitsbedingungen im Diakonischen Werk Hessen Nassau müssen verbessert werden

Arbeitsbedingungen im Diakonischen Werk Hessen Nassau müssen verbessert werden Arbeitsbedingungen im Diakonischen Werk Hessen Nassau müssen verbessert werden 01.12.2007 Unverändert stellen die Arbeitsbedingungen im Diakonischen Werk Hessen-Nassau entsprechend dem Beschluss unserer

Mehr

Das neue Tarifrecht der Länder

Das neue Tarifrecht der Länder Fachhochschule Lippe und Höxter Lemgo, den 25.10.2006 -Personaldezernat- Das neue Tarifrecht der Länder Informationen für Tarifbeschäftigte Am 19. Mai 2006 hatten sich die Tarifvertragsparteien auf ein

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 1. März 2009. Zwischen. und

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 1. März 2009. Zwischen. und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

Mehr

TV-L HU in Fragen und Antworten

TV-L HU in Fragen und Antworten TV-L HU in Fragen und Antworten Warum schließen Gewerkschaften einen solchen Tarifvertrag ab? Für wen gilt der TV-L HU? Was ist neu am TV-L HU? Gibt es mit der Überleitung nicht zwei Welten von Beschäftigten:

Mehr

Neuer Tarif für den. ab 1. November 2009

Neuer Tarif für den. ab 1. November 2009 Neuer Tarif für den Sozial- und Erziehungsdienst ab 1. November 2009 Daniela Windhausen 28. Oktober 2009 Fakten Tarifeinigung vom 27.Juli 2009 Einigung der abzuschließenden Tarifverträge am 14. Oktober

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 1. März 2009

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 1. März 2009 Stand: 1. März 2009 11.00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 1. März 2009 1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L Die Tabellenentgelte (einschließlich der

Mehr

Folien zum Vortrag auf der Mitarbeiterversammlung am 03.12.2010, 2010 TU Berlin, Audimax

Folien zum Vortrag auf der Mitarbeiterversammlung am 03.12.2010, 2010 TU Berlin, Audimax in den Berliner Hochschulen Wechsel vom BAT/BMT-G GindenTV-L zum 1.Januar 2011 Folien zum Vortrag auf der Mitarbeiterversammlung am 03.12.2010, 2010 TU Berlin, Audimax 1 Inhaltsübersicht Technische Universität

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Stand: 29.04.2016, 16.00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA 1.

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des

Mehr

5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO NRW (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO NRW) vom 31. Januar 2015

5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO NRW (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO NRW) vom 31. Januar 2015 1 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO NRW (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO NRW) vom 31. Januar 2015 - zum Tarifvertrag fü r die Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen (TV AWO NRW) vom 05. Januar

Mehr

Psychotherapeuten im Tarifrecht

Psychotherapeuten im Tarifrecht Psychotherapeuten im Tarifrecht Psychotherapeuten im Tarifrecht - Neues Tarifrecht im öffentlichen Dienst - Psychotherapie in Institutionen Stuttgart, den 30. Juni 2007 1 Psychotherapeuten im Tarifrecht

Mehr

Entgelt E 4. 11. Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

Entgelt E 4. 11. Ausgleich für Sonderformen der Arbeit Entgelt E 4 11. Die Definitionen, was Sonderformen der Arbeit sind, finden sich in 5 und 6 Anlage 30 bzw. 4 Anlagen 31 und 32. In welchen Fällen die Sonderformen der Arbeit zulässig sind, ergibt sich aus

Mehr

Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15. - Gültig vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 -

Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15. - Gültig vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 - Anlage B Anlage B zum TV-L Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15 - Gültig vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 - Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4

Mehr

Die Entgeltstruktur des TVöD und seine Anwendung in der Praxis

Die Entgeltstruktur des TVöD und seine Anwendung in der Praxis Die Entgeltstruktur des TVöD und seine Anwendung in der Praxis Stand der Verhandlungen zur Erarbeitung einer Vergütungsordnung 31. März 2008 Vortrag 11. Brandenburgischer Archivtag 2008 Vortrag Zeitschiene

Mehr

Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 17.12.2013. Beschluss im erweiterten Vermittlungsverfahren

Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 17.12.2013. Beschluss im erweiterten Vermittlungsverfahren Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 17.12.2013 Beschluss im erweiterten Vermittlungsverfahren Zur Übernahme des Beschlusses der Bundeskommission vom 28.06.2012

Mehr

Beck-Texte im dtv 5768. TVöD, TV-L. Textausgabe. von Gabriele Cerff. 6. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2014

Beck-Texte im dtv 5768. TVöD, TV-L. Textausgabe. von Gabriele Cerff. 6. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2014 Beck-Texte im dtv 5768 TVöD, TV-L Textausgabe von Gabriele Cerff 6. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67116 6 Zu Inhalts- und Sachverzeichnis

Mehr

Neues Tarifrecht für die Länder. Eckpunkte der Einigung vom 19.5.2006

Neues Tarifrecht für die Länder. Eckpunkte der Einigung vom 19.5.2006 Neues Tarifrecht für die Länder Eckpunkte der Einigung vom 19.5.2006 2 Überblick 1 Nach 2 ½ Jahren tariflosem Zustand und 14 Wochen Streik haben wir wieder eine Tarifbindung Spaltung der Beschäftigten

Mehr

B. Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

B. Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) 40 Nr. 1 2 B. Sonderregelungen 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Nr. 1 Zu 1 Geltungsbereich Diese

Mehr

Einigung der Tarifvertragsparteien des TVöD über eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst*

Einigung der Tarifvertragsparteien des TVöD über eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst* Einigung der Tarifvertragsparteien des TVöD über eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst* Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes

Mehr

TVöD - Kommentar. Springer. Werner Dörring Jürgen Kutzki (Hrsg.) Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst. Bearbeitet von

TVöD - Kommentar. Springer. Werner Dörring Jürgen Kutzki (Hrsg.) Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst. Bearbeitet von Werner Dörring Jürgen Kutzki (Hrsg.) TVöD - Kommentar Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst Bearbeitet von Werner Dörring Syndikusanwalt MW Energie AG, Mannheim Lehrbeauftragter Universität Mannheim

Mehr

Tabelle TVöD / Bund - Tarifgebiet West -

Tabelle TVöD / Bund - Tarifgebiet West - Anlage A (Bund) Tabelle TVöD / Bund - Tarifgebiet West - 15 3.384 3.70 3.900 4.400 4.780 14 3.00 3.400 3.00 3.900 4.30 13 2.817 3.130 3.300 3.30 4.090 12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 11 2.430 2.700 2.900

Mehr

Informationen. zum Entgelt. für. Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. (Stand 01.03.

Informationen. zum Entgelt. für. Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. (Stand 01.03. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Informationen zum Entgelt für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand 01.03.2016)

Mehr

A 8/2012 15.05.2012 00 20 01 07 00 00

A 8/2012 15.05.2012 00 20 01 07 00 00 A 8/2012 15.05.2012 00 20 01 07 00 00 Tarifeinigung vom 31. März 2012; Erhöhung der Tabellenentgelte sowie der sonstigen Entgelte und Entgeltbestandteile des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD ab dem 1. März

Mehr

Entgelttarifvertrag (TV-Ärzte Entgelt Asklepios)

Entgelttarifvertrag (TV-Ärzte Entgelt Asklepios) Entgelttarifvertrag (TV-Ärzte Entgelt Asklepios) vom 20. März 2009 in der Fassung des 6. Änderungstarifvertrages vom 03.Juni 2014 zwischen der Asklepios Kliniken Verwaltungsgesellschaft mbh, handelnd für:

Mehr

Sozial / Erziehungsdienst West

Sozial / Erziehungsdienst West TVöD 2010 Jan Dez Entgelttabelle nach Anlage C gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 TVöD (VKA) Entgelt nach Anlage C + 1,20 % Stand 1.01.2010 S 18 3.036,00 3.137,20 3.542,00 3.845,60 4.301,00 4.579,30

Mehr

Tarifrecht. Schulungsskript für Lehrkräfte. - Stand April 2012 - Arbeitsgruppe Tarifrecht (Schlüter/Ellinger/Hanna/Bieberstein)

Tarifrecht. Schulungsskript für Lehrkräfte. - Stand April 2012 - Arbeitsgruppe Tarifrecht (Schlüter/Ellinger/Hanna/Bieberstein) 1 Tarifrecht Schulungsskript für Lehrkräfte - Stand April 2012 - Arbeitsgruppe Tarifrecht (Schlüter/Ellinger/Hanna/Bieberstein) 5.1. Einführung Aufhänger durch jede Lehrkraft selbst! - Übersicht über Schulungsmodule

Mehr

FALLBEISPIELE FÜR DIE AUSWIRKUNG ANTRAGSTELLUNG AUF NEUFESTSTELLUNG DER ENTGELTGRUPPE. Rudolf Bahlmann & Siegfried Wulf

FALLBEISPIELE FÜR DIE AUSWIRKUNG ANTRAGSTELLUNG AUF NEUFESTSTELLUNG DER ENTGELTGRUPPE. Rudolf Bahlmann & Siegfried Wulf FALLBEISPIELE FÜR DIE AUSWIRKUNG SCHRIFTLICHER ANTRAGSTELLUNG AUF NEUFESTSTELLUNG DER ENTGELTGRUPPE Rudolf Bahlmann & Siegfried Wulf Vorbemerkungen Eine Antrag auf Neufeststellung der Entgeltgruppe gilt

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

Mehr

Tarifrecht für Mitarbeiter in

Tarifrecht für Mitarbeiter in Kommission Eingruppierung und Besoldung (KEB) Berufsverband Kristina Lippold Neue Entwicklungen im Tarifrecht für Mitarbeiter in Bibliotheken Vortrag auf dem 95. Deutschen Bibliothekartag in Dresden am

Mehr

Aktuelle Tarifinformationen

Aktuelle Tarifinformationen Aktuelle Tarifinformationen 1. Tarifrunde 2009 auf Länderebene 2. Änderungen im TV-L ab 1.November 2008 3. Stand der Verhandlungen zum Leistungsentgelt (LOB) 1. Tarifrunde 2009 auf Länderebene Die Tarifrunde

Mehr

NACHTRAG. zwischen der. HELIOS Kliniken GmbH - nachfolgend HELIOS genannt - einerseits. dem Marburger Bund, Bundesverband - nachfolgend MB genannt -

NACHTRAG. zwischen der. HELIOS Kliniken GmbH - nachfolgend HELIOS genannt - einerseits. dem Marburger Bund, Bundesverband - nachfolgend MB genannt - NACHTRAG ZUM EINFÜHRUNGSTARIFVERTRAG IN EINEN ARZTSPEZIFISCHEN KONZERNTARIFVERTRAG FÜR UNTERNEHMEN DES HELIOS KONZERNS VOM 14. DEZEMBER 2006 (TV-ÄRZTE EINFÜHRUNG HELIOS) zwischen der HELIOS Kliniken GmbH

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF. vom 16. Dezember 2015. 1 Änderung des BAT-KF

Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF. vom 16. Dezember 2015. 1 Änderung des BAT-KF Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF vom 16. Dezember 2015 1 Änderung des BAT-KF Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom

Mehr

Ausgabe Nr. 1. Einleitung... Seite 2. Persönlicher Geltungsbereich destv EntgO-L... Seite 3. Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte...

Ausgabe Nr. 1. Einleitung... Seite 2. Persönlicher Geltungsbereich destv EntgO-L... Seite 3. Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte... D i e M i t a r b e i t e r s e i t e i n d e R e g i o n a l k o m i s s i o n B a y e r n d e s D e u t s c h e n C a r i t a s v e r b a n d e ( a k. m a s R K B a y e r n ) i n f o r m i e r t Ausgabe

Mehr

6. Tarifvertrag zur Änderung

6. Tarifvertrag zur Änderung 6. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK-Reformtarifvertrages und zur Regelung des Übergangsrechts, Teil B (TVÜ-DRK) Zwischen

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005.

Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005. Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

1. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 6 wird der neuen Entgeltgruppe

1. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 6 wird der neuen Entgeltgruppe Anlage 3 I. Erzieherinnen und Erzieher 1. Das Tätigkeitsmerkmal der S 6 wird der neuen S 8a mit folgenden Tabellenwerten zugeordnet: S 8a 2.460,00 2.700,00 2.890,00 3.070,00 3.245,00 3.427,50 2. Das Tätigkeitsmerkmal

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich 2007 Beschäftigte Bund und Gemeinden Berlin, den 09. November 2007 Nr. 055/2007 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich In einer Vielzahl von Fällen

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September

Mehr

Musterprüfungsaufgabe

Musterprüfungsaufgabe Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 6 - Personalwirtschaft Sachverhalt:

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Leipzig AöR (VergTVÄ UKL)

Vergütungstarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Leipzig AöR (VergTVÄ UKL) Vergütungstarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Leipzig AöR (VergTVÄ UKL) vom 10. Januar 2018 zwischen dem Universitätsklinikum Leipzig AöR, vertreten durch den Vorstand, einerseits

Mehr

1. Konferenzdolmetscherinnen und Konferenzdolmetscher Eingruppierungen von nach dem 1. Oktober 2005 in VergGr. III des Teils III Abschnitt A

1. Konferenzdolmetscherinnen und Konferenzdolmetscher Eingruppierungen von nach dem 1. Oktober 2005 in VergGr. III des Teils III Abschnitt A POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und Anlage 2 Änderungstarifvertrag Nr. 21 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

Mehr

Neuregelungen für Ärzte

Neuregelungen für Ärzte Neuregelungen für Ärzte Anlage 30 zu den AVR Stand: BKKlarstellungsbeschlüsse vom 31.03.2011 Überblick In die AVR wird eine eigene Anlage Ärzte aufgenommen. Anlage 30 zu den AVR Dort finden sich alle vergütungsrelevanten

Mehr

Höhe von Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit

Höhe von Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit Höhe von Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit 1. Teilzeitbeschäftigte, die ständig Schicht- und Wechselschichtarbeit i.s.v. 7 TVöD leisten, haben keinen Anspruch auf die tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulage

Mehr

1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013

1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013 1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter (TV AWO Salzgitter) vom 16. Februar

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5

Änderungstarifvertrag Nr. 5 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 24. März 2016 HAUSTARIFVERTRAG für Ärztinnen und Ärzte in der Schön Klinik Hamburg Eilbek (TV-Ärzte Eilbek) vom 27. April 2007 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag

Mehr

MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI

MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI Zeitzuschlagsbogen Dienst- Plus- davon davon Nacht- Beim Zusammentreffen folgender Monat: planung oder Mehr- Über- arbeit- Zeitzuschläge gilt der höchste: Tag Datum Minus- arbeits- stun- std. Samstag Sonntag

Mehr

vom 2. Januar 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

vom 2. Januar 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 2. Januar 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft

Mehr

Erläuterungen zu dem Verhandlungsergebnis vom 30. September 2015 für den Sozial- und Erziehungsdienst

Erläuterungen zu dem Verhandlungsergebnis vom 30. September 2015 für den Sozial- und Erziehungsdienst Erläuterungen zu dem Verhandlungsergebnis vom 30. September 2015 für den Sozial- und Erziehungsdienst Das Verhandlungsergebnis vom 30. September 2015 sieht verschiedene Instrumente bzw. Verfahren der Einkommensverbesserung

Mehr

Niederschriftserklärungen

Niederschriftserklärungen 17.10.2006 Niederschriftserklärungen I. Niederschriftserklärungen zum TV-L 1. Zu 1 Absatz 2 Buchstabe b: Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht

Mehr

Tarifvertrag. für die Ärztinnen und Ärzte in der Klinik Ernst von Bergmann Bad Belzig ggmbh (Anwendungstarifvertrag) vom 22.

Tarifvertrag. für die Ärztinnen und Ärzte in der Klinik Ernst von Bergmann Bad Belzig ggmbh (Anwendungstarifvertrag) vom 22. Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte in der Klinik Ernst von Bergmann Bad Belzig ggmbh (Anwendungstarifvertrag) vom. August 07 - TV-Ärzte/EvB-BB - zwischen der Klinik Ernst von Bergmann Bad Belzig

Mehr

KAV Nds. A 10/2012 Anlage 3. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits.

KAV Nds. A 10/2012 Anlage 3. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. KAV Nds. A 10/2012 Anlage 3 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der

Mehr

Neue Entgeltordnung für DESY Umsetzung der neuen tariflichen Regelungen

Neue Entgeltordnung für DESY Umsetzung der neuen tariflichen Regelungen Neue Entgeltordnung für DESY Umsetzung der neuen tariflichen Regelungen Durchgeführt von V2 und BR Einführung der Entgeltordnung Bund 2016 Hamburg und Zeuthen, Januar/Februar 2016 Agenda > Einleitung und

Mehr

Tabelle TVöD / VKA. Anlage A zum TVöD (gültig vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2012) (monatlich in Euro)

Tabelle TVöD / VKA. Anlage A zum TVöD (gültig vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2012) (monatlich in Euro) KAV Nds. - R A 8/2012 - Anlage 1 Tabelle TVöD / VKA Anlage A zum TVöD (monatlich in Euro) 15Ü - 4.915,99 5.449,11 5.954,18 6.290,91 6.369,47 15 3.854,22 4.276,25 4.433,37 4.994,56 5.421,05 5.701,65 14

Mehr

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. Anlage 4 zum Rundschreiben II Nr. 13/2012 Eingruppierungsschema Teil I der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O ( allgemeine Fallgruppen [ Fallgruppen 1 ])/ Teil I der Entgeltordnung (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

Mehr

Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA

Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Übersicht Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ) vom 1. Juni 2005 - TVÜ-Bund

Mehr

Vergütungsrunde 2014/2015. Die Regionalkommission Ost beschließt auf der Grundlage ihres Eckpunktebeschlusses vom 10.12.2014:

Vergütungsrunde 2014/2015. Die Regionalkommission Ost beschließt auf der Grundlage ihres Eckpunktebeschlusses vom 10.12.2014: Deutscher Caritasverband e.v. Beschluss Sitzung 1/2015 der Regionalkommission Ost am 29. Januar 2015 in Magdeburg Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße 40, 79104

Mehr