Neues Tarifrecht für Krankenhausärzte
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- Frauke Steinmann
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1 Neues Tarifrecht (I) 4/2007 Peer Köpf/Dr. Martin Walger Neues Tarifrecht für Krankenhausärzte Teil 1: Vergütungsregelungen Nachfolgend wird ein Überblick über die wichtigsten Eckpunkte der neuen Tarifabschlüsse für Krankenhausärzte gegeben. Dabei beschränken sich die Autoren zunächst auf die beiden großen Tarifbereiche der kommunalen Krankenhäuser und der Universitätskliniken. Dort sind knapp der hauptamtlich tätigen Krankenhausärzte beschäftigt. 1) Teil 1 des Beitrags befasst sich mit den Vergütungsregelungen der neuen Tarifwerke, Teil 2, der in Ausgabe 5/2007 von das Krankenhaus erscheint, behandelt insbesondere die neuen Arbeitszeitregelungen zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft. Die Tariflandschaft im Krankenhauswesen war im Jahr 2006 vor allem durch die Ärztestreiks an Universitätskliniken und kommunalen Krankenhäusern geprägt. Am Ende langer Arbeitskampfmaßnahmen standen in beiden Bereichen neue arztspezifische Tarifverträge mit deutlichen Einkommensverbesserungen für Krankenhausärzte. Für die kommunalen Krankenhäuser gilt seit dem 1. August 2006 der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA). Davor hatte die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) mit dem Marburger Bund bereits den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) abgeschlossen, der am 1. November 2006 in Kraft getreten ist. Durch das Ausscheiden der Ärztegewerkschaft Marburger Bund aus der Verhandlungsgemeinschaft mit ver.di ist nunmehr eine fortgesetzte Zersplitterung der Tariflandschaft im Krankenhauswesen festzustellen, zumal auch auf der Arbeitgeberseite die TdL im Rahmen der Tarifreform des alten BAT eigene Wege gegangen ist. Besonders unübersichtlich wird die Tarifsituation durch die Tarifkonkurrenz im ärztlichen Dienst in diesen beiden Tarifbereichen. Denn VKA und TdL haben jeweils gültige Tarifverträge sowohl mit dem Marburger Bund als auch mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossen. Im Folgenden werden die wichtigsten Vergütungs- und Eingruppierungsbestimmungen für Ärzte in den neuen Tarifverträgen an kommunalen Krankenhäusern 2) und Universitätskliniken 3) dargestellt. Berücksichtigt werden die unterschiedlichen tariflichen Bestimmungen in den jeweiligen Tarifverträgen mit dem Marburger Bund einerseits und ver.di andererseits. 1. Kommunale Krankenhäuser (VKA) 1.1. Tarifvertrag mit dem Marburger Bund (TV-Ärzte/ VKA) Im Bereich der VKA wurde die Vergütungsstruktur bei den Ärzten grundlegend neu gestaltet. Seit dem 1. August 2006 gibt es eine eigene Entgelttabelle für Ärzte mit 4 n. Die neue Entgelttabelle basiert auf einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Tabelle 1: Entgelttabelle Ärzte an kommunalen Krankenhäusern nach TV-Ärzte/VKA Monatswerte in (Tarifgebiet West) EG I EG II Facharzt * Verweildauer in der Stufe in Monaten (12)* (12)* (18)* (18)* (36)* (36)* (48)* (60)* EG III Oberarzt AT (außertariflich) (36)* EG IV Ltd. Oberarzt AT (außertariflich) Entscheidend für die Eingruppierung ist jeweils die entsprechende Tätigkeit des es. In EG I werden Ärzte ohne abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert. EG II ist Fachärzten mit abgeschlossener Facharztweiterbildung vorbehalten, die in ihrem Fachgebiet tätig sind. Dies bedeutet, dass Fachärzte auch tatsächlich in ihrem Fachgebiet tätig sein müssen, um eine Vergütung nach EG II zu erhalten. Ist zum Beispiel ein Facharzt mit abgeschlossener Weiterbildung auf dem Gebiet der Kinderheilkunde in einer chirurgischen Abteilung als Assistenzarzt tätig, ist er nach EG I zu vergüten. Für eine Eingruppierung in EG III muss laut Protokollerklärung zu 16 TV-Ärzte/VKA einem Oberarzt die medizinische Verantwortung für selbstständige Teiloder Funktionsbereiche der Klinik bzw. der Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden sein. Nur dann erfüllt er die Kriterien für eine Eingruppierung in EG III. Sofern Ärzte die Bezeichnung Oberarzt am 31. Juli 2006 führten, ohne dass diese Voraussetzungen erfüllt waren, behalten sie zwar die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Oberarzt (Niederschriftserklärung zu 6 Absatz 2 TVÜ-Ärzte/VKA), doch ist dies nicht mit einer Eingruppierung in die EG III verbunden. Leitende Oberärzte erhalten nur dann eine Vergütung nach EG IV, wenn ihnen die ständige Vertretung des leitenden es vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen wurde. Dies bedeutet, dass der leitende Oberarzt den leitenden in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertreten muss. Dieses Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik normalerweise nur von einem erfüllt werden. 287
2 4/2007 Neues Tarifrecht (I) Für Ärzte, die einer nichtärztlichen Tätigkeit im Krankenhaus (zum Beispiel als Controller) nachgehen, kann der TV- Ärzte/VKA keine Geltung entfalten, da es an der geforderten entsprechenden (ärztlichen) Tätigkeit mangelt. Für diese Arbeitnehmer gelten die Vergütungsregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten des TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K), der zwischen der VKA und ver.di abgeschlossen wurde. Sie werden wie nichtärztliche Beschäftigte eingruppiert, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Dies dürfte in der Regel 13 bis 15 sein. Dasselbe gilt für andere Berufe ohne ärztliche Approbation, zum Beispiel Psychologische Psychotherapeuten. Auch sie fallen nicht unter den TV-Ärzte/VKA. Ebenso wenig gilt der TV-Ärzte/VKA für Chefärzte. Diese sind gemäß 1 Absatz 2 TV-Ärzte ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen worden, sofern ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart wurden. Auch bei der Überleitung entsteht für Chefärzte kein Anspruch auf eine Vergütung, die mindestens der EG IV (leitender Oberarzt) entspricht. Vielmehr ist auf die Überleitungsregelungen des TVÖD BT-K abzustellen, nach denen Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT in die 15Ü zu überführen sind. In der I TV-Ärzte/VKA werden bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen gemäß 19 Absatz 2 TV-Ärzte/VKA Zeiten ärztlicher Tätigkeit berücksichtigt. Dazu zählt auch eine Tätigkeit als im Praktikum. In der II werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit in der Regel angerechnet. Andere Zeiten einer vorhergehenden Berufstätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit erforderlich sind. Für Oberärzte ( III) und leitende Oberärzte ( IV) ist zudem eine außertarifliche Vergütung möglich. Für Oberärzte ist die höchste tarifliche Stufe in der III die Stufe 2, bei leitenden Oberärzten in IV bereits die Stufe 1. Darüber hinausgehende Gehälter sind außertariflich zu vereinbaren. Die Stufenaufstiege erfolgen in der Regel nach Ablauf der jeweiligen Verweildauer in der Stufe. Die Stufenaufstiegszeiten können ab Stufe 2 jedoch aufgrund von besonders überdurchschnittlichen Leistungen verkürzt bzw. bei unterdurchschnittlichen Leistungen verlängert werden ( 20 Absatz 2 TV-Ärzte/VKA). Die Monatswerte in der Entgelttabelle des TV-Ärzte/VKA enthalten bereits die anteilige Sonderzuwendung. Das für die nichtärztlichen Beschäftigten ab 2007 vorgesehene Leistungsentgelt (vergleiche 18 TVöD) ist ebenfalls bereits anteilig in den Monatswerten enthalten und damit pauschal abgegolten. Eine zusätzliche Jahressonderzahlung oder ein Leistungsentgelt wird daher nicht gewährt. Einmalzahlungen werden gemäß 16 TVÜ-Ärzte/VKA nur Ärzten in den n I und II gewährt, deren im Rahmen der Überleitung ermitteltes Vergleichsentgelt über der Endstufe ihrer liegt. Diese Beschäftigtengruppe erhielt einmalig 300 im Dezember 2006 und erhält 600 im Oktober Teilzeitbeschäftigte erhalten den Einmalbetrag anteilig. Für das Tarifgebiet Ost gilt vom 1. August 2006 bis 30. Juni 2007 der Bemessungssatz von 95,5 Prozent. Ab 1. Juli 2007 erhöht sich der Bemessungssatz Ost auf 97 Prozent. Im TV-Ärzte/VKA wurde im Gegensatz zum TV-Ärzte der Universitätskliniken (siehe 2.1) noch keine tarifliche Gehaltsanpassung für 2008 vereinbart. Die Entgelttabellen des TV-Ärzte/VKA können daher zum 31. Dezember 2007 gekündigt werden. 1.2 Tarifvertrag mit ver.di (TVöD BT-K) In kommunalen Krankenhäusern kommt es aufgrund zweier gültiger Tarifverträge im ärztlichen Dienst zu Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität. Sowohl der unter 1.1 dargestellte TV-Ärzte/VKA mit dem Marburger Bund als auch der TVöD BT-K mit ver.di/dbb-tarifunion regeln die Arbeitsbedingungen von Ärzten abschließend. Die VKA empfiehlt den Krankenhäusern, den für den jeweiligen jeweils gültigen Tarifvertrag anzuwenden. Dies hängt von der Gewerkschaftszugehörigkeit des einzelnen es ab. Da in der Praxis nur wenige Ärzte Mitglied bei ver.di oder der dbb- Tarifunion sind, wird in der Regel der TV-Ärzte anzuwenden sein. Trotzdem kann im Einzelfall die Situation eintreten, dass einzelne Ärzte die Anwendung des TVöD BT-K für sich fordern. Aus diesem Grunde soll an dieser Stelle auf die Unterschiede zwischen dem TVöD BT-K und der TV-Ärzte/VKA für die ärztlichen Beschäftigten eingegangen werden. Der TVöD BT-K sieht im Gegensatz zum TV-Ärzte/VKA lediglich 2 n für Ärzte vor ( 51 BT-K). In I sind Ärzte mit einer entsprechenden ärztlichen Tätigkeit eingruppiert. Ärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung sind in II eingeordnet. Oberärzte und leitende Oberärzte erhalten zusätzlich zum Tabellenentgelt der II eine Zulage in Höhe von 500 bzw. von 750 im Tarifgebiet West. Im Tarifgebiet Ost betragen die Zulagen momentan 477,50 bzw. 716,25 (Bemessungssatz 95,5 Prozent). Tabelle 2: Entgelttabelle ver.di-ärzte nach 52 TVÖD BT-K, Monatswerte in (Tarifgebiet West) Entgelt- Grundentgelt Entwicklungsstufen gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 I II (12)* (24)* (24)* (48)* (48)* (48)* (48*) * Verweildauer in der Stufe in Monaten Die Stufenlaufzeiten und Tabellenwerte unterscheiden sich ebenfalls vom TV-Ärzte/VKA. Dabei ist die anteilige Jahressonderzahlung bereits im Tabellenentgelt enthalten, eine zusätzliche Sonderzahlung erfolgt somit auch im Bereich des TVöD BT-K nicht. Allerdings erhalten Ärzte nach TVöD BT-K das Leistungsentgelt in Höhe von 1 Prozent gemäß 18 TVöD. Die Stufenaufstiegszeiten können aufgrund von besonders überdurchschnittlichen verkürzt werden bzw. bei unterdurchschnittlichen Leistungen verlängert werden ( 17 TVöD). Die leistungsabhängigen Stufenaufstiege sind ab Stufe 4 der jeweiligen möglich. 288
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4 4/2007 Neues Tarifrecht (I) Auch im TVöD BT-K wurde noch keine Entgelterhöhung für 2008 vereinbart, die Entgelttabellen können daher zum 31. Dezember 2007 gekündigt werden. 2. Universitätskliniken (TdL) 2.1 Tarifvertrag mit dem Marburger Bund (TV-Ärzte) Tabelle 3: Entgelttabelle Ärzte Universitätskliniken nach TV-Ärzte (Tarifgebiet West), Monatswerte in Ä im 1. Jahr im 2. Jahr im 3. Jahr im 4. Jahr Ä 2 Facharzt ab dem ab dem ab dem Ä 3 Oberarzt ab dem ab dem ab dem Ständiger Ä 4 Vertreter des ab dem ab dem ab dem ltd. es ab dem 5. Jahr Für das Tarifgebiet Ost wurde eine eigene Entgelttabelle vereinbart, die sich nicht an einem allgemeinen Bemessungssatz Ost richtet. Die Entgelttabelle für das Tarifgebiet Ost wird nicht vor dem 31. Dezember 2009 an West-Niveau angeglichen. Tabelle 4: Entgelttabelle Ärzte Universitätskliniken nach TV-Ärzte (Tarifgebiet Ost), Monatswerte in Für Ärzte an Universitätskliniken gilt ab 1. November 2006 ebenfalls eine arztspezifische Entgelttabelle mit 4 n. Die Monatsentgelte basieren auf einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden. Laut Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL vom 8. Juni 2006 werden die neuen Entgelte bereits ab 1. Juli 2006 bezahlt. Da sich die neuen Tabellenentgelte auf eine 42-Stunden-Woche beziehen, ist die Arbeitszeit ebenfalls ab 1. Juli 2006 anzupassen. Ä ?00 im 1. Jahr im 2. Jahr im 3. Jahr im 4. Jahr Ä 2 Facharzt ab dem ab dem ab dem Ä 3 Oberarzt ab dem ab dem ab dem Ständiger Ä 4 Vertreter des ab dem ab dem ab dem ltd. es ab dem 5. Jahr In Ä 1 werden Ärzte mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert. Damit sind Assistenzärzte ohne abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt in Ä 1 einzuordnen. Vorzeiten als -im-praktikum (AiP) sind nach Auffassung der TdL 4) im Gegensatz zum TV-Ärzte/VKA nicht anzurechnen. Ärzte mit abgeschlossener Weiterbildung zum Facharzt sind in die Ä 2 einzugruppieren. Neben der abgeschlossenen Weiterbildung muss der Facharzt zudem mindestens zur Hälfte eine entsprechende Tätigkeit in seiner erworbenen Gebietsbezeichnung ausüben. Eine Eingruppierung als Oberarzt in Ä 4 kann nach 12 TV-Ärzte grundsätzlich auf 2 Grundlagen erfolgen. Oberarzt ist einerseits der, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. der Abteilung vom Arbeitgeber übertragen wurde. Oberarzt ist zudem auch der Facharzt, der eine vom Arbeitgeber übertragene Spezialfunktion ausübt, für die eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung erforderlich ist. Für beide Merkmale ist die Übertragung durch den Arbeitgeber zwingende Voraussetzung. Übergeleitete Oberärzte, die diese Bezeichnung am 31. Oktober 2006 führten, ohne die Voraussetzungen des 12 TV-Ärzte zu erfüllen, dürfen die Bezeichnung Oberärztin/Oberarzt weiterhin führen. Eine Eingruppierung in Ä 3 ist gemäß Niederschriftserklärung zu 4 TVÜ-Ärzte damit jedoch nicht verbunden. In Ä 4 werden ständige Vertreter des leitenden es eingruppiert. Diese Aufgabe muss vom Arbeitgeber übertragen worden sein. Der ständige Vertreter ist nur der, der den Chefarzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher in der Regel von nur einem innerhalb einer Klinik oder Abteilung erfüllt sein. Gemäß 1 Absatz 1 TV-Ärzte gilt der Tarifvertrag nur für Ärzte, die überwiegend in der Patientenversorgung oder ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind. Nicht erfasst sind zum Beispiel Psychologische Psychotherapeuten und andere Berufe ohne ärztliche Approbation. Die ärztliche Tätigkeit muss mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des es umfassen. Ärzte, die nicht mindestens zur Hälfte in der patientennahen Versorgung oder in den ärztlichen Servicebereichen tätig sind, fallen nicht unter den TV-Ärzte und können daher auch nicht entsprechend eingruppiert und vergütet werden. Mediziner, die überwiegend oder ausschließlich in der Forschung tätig sind, fallen daher unter die Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen des TV-L ( 40 TV-L). Regelmäßig wird für diese Mediziner eine Eingruppierung in die n 13 bis 15 TV-L in Betracht kommen. Chefärzte werden unabhängig von der Höhe ihres Entgelts vom Geltungsbereich des TV-Ärzte nicht erfasst, selbst wenn das bisherige Entgelt unterhalb der Vergütung in der Ä 4 liegt. Entscheidend ist ausschließlich die Funktion. Die Jahressonderzahlung sowie das für die nichtärztlichen Beschäftigten vereinbarte Leistungsentgelt entfallen, da diese beiden Entgeltbestandteile bereits anteilig pauschaliert in den monatlichen Tabellenwerten enthalten sind. Leistungsabhängige Stufenaufstiege im engeren Sinne sind nicht vorgesehen. Allerdings kann gemäß 16 Absatz 3 TV-Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen ein um bis zu 2 Stufen hö-
5 Neues Tarifrecht (I) 4/2007 heres Entgelt vorweg gewährt werden. Gründe hierfür können in der regionalen Differenzierung, der Deckung des Personalbedarfs, der Bindung qualifizierter Fachkräfte oder dem Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten liegen. Übergeleitete Fachärzte erhalten gemäß 9 TVÜ-Ärzte einen nichtdynamischen Strukturausgleich, wenn sie am 31. Oktober 2006 eine Grundvergütung aus den Lebensaltersstufen 45 oder 47 der Vergütungsgruppe I a BAT/BAT-O beziehen und am 1. November 2006 in die Ä 2 eingruppiert sind. Dieser Strukturausgleich beträgt monatlich 90 im Tarifgebiet West bzw. 83,25 im Tarifgebiet Ost (Lebensaltersstufe 45) sowie 190 im Tarifgebiet West bzw. 175,75 im Tarifgebiet Ost (Lebensaltersstufe 47). Im TV-Ärzte wurde bereits eine tarifliche Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,9 Prozent zum 1. Januar 2008 (Tarifgebiet West) bzw. zum 1. Mai 2008 (Tarifgebiet Ost) vereinbart. Die Entgelttabellen können daher frühestens zum 31. Dezember 2008 gekündigt werden. 2.2 Tarifvertrag mit ver.di (TV-L) Analog zu den kommunalen Krankenhäusern kommt es auch bei den in der TdL organisierten Universitätskliniken im ärztlichen Dienst zu einer Tarifkonkurrenz zwischen dem TV-L mit ver.di/dbb-tarifunion und dem TV-Ärzte mit dem Marburger Bund. Da beide Tarifverträge die Arbeitsbedingungen der Ärzte jedoch nahezu identisch regeln, dürfte es bei der Anwendung der Tarifverträge in der Praxis kaum zu Unklarheiten kommen. Tarif- und arbeitsrechtliche Abgrenzungsprobleme sind allerdings auch hier bei künftigen Arbeitskampfmaßnahmen oder Tarifvertragsänderungen zu erwarten. Tabelle 5: Unterschiede TV-Ärzte/VKA versus TVöD BT-K und TV- Ärzte versus TV-L Kommunale Krankenhäuser Universitätskliniken TV-Ärzte/VKA TVöD BT-K TV-Ärzte TV-L Eingruppierung 4 2 n n + Zulagen für Oberärzte und 4 n leitende Oberärzte Leistungsentgelt Nein, da bereits Ja pauschal in Nein, da bereits pauschal Tabellenentgelt in Tabellenentgelt integriert integriert Leistungs- Ja, ab Stufe 2 Ja, ab Stufe 4 Vorweggewährung von bis zu bezogener der jeweiligen der jeweiligen 2 Stufen aus Stufenaufstieg arbeitsmarktpolitischen Gründen Jahressonderzahlung Nein Nein Strukturausgleich Ja, Einmal- Nein Ja, nicht-dynamischer zahlungen für Strukturausgleich bestimmte Ärzte für bestimmte Ärzte Wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden 42 Stunden Bemessungssatz ab 1. Juli 2006: 95,5 % Gesonderte Entgelttabelle Ost ab 1. Juli 2007: 97,0 % bis 31. Dezember 2009 (entspricht ca. 88 bis 89 %) Tarifliche Nicht vereinbart Ab 1. Januar 2008 (West) bzw. Gehaltserhöhung 1. Mai 2008 (Ost): + 2,9 % Fazit Mit den Tarifabschlüssen für den ärztlichen Dienst im letzten Jahr kommt es zu unterschiedlichen Vergütungsregelungen für die jeweiligen Krankenhausbereiche. Durch die Tarifkonkurrenz zwischen Marburger Bund- und ver.di-tarifverträgen sind bei den kommunalen Krankenhäusern sogar verschiedene Vergütungsbestimmungen für eine Beschäftigtengruppe die Folge. Kritisch ist dabei zu bewerten, dass der Marburger Bund die Einführung eines Leistungsentgelts abgelehnt hat. Das führt dazu, dass die Einführung leistungsorientierter Vergütungselemente dies ist eine der zentralen Neuerungen des öffentlichen Tarifrechts für die Krankenhausärzte als Leistungsträger unterbleibt. Literatur/Anmerkungen 1) Statistisches Bundesamt: Grunddaten der Krankenhäuser 2005, Fachserie 12, Reihe ) Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) sowie der Überleitungstarifvertrag (TVÜ-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 und Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) mit dem Besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K) vom 13. September 2005 und den Änderungstarifverträgen vom 1. August Wenn im Folgenden die Bezeichnung TVöD BT-K verwendet wird, ist damit der TVöD mit seinem Besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K) in der Gesamtheit gemeint. 3) Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV- Ärzte) sowie der Überleitungstarifvertrag (TVÜ-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober ) Klarstellungen der TdL zur Stellungnahme des Marburger Bundes vom 21. August 2006 Anschrift der Verfasser: Peer Köpf, Referent im Dezernat Personalwesen und Krankenhausorganisation der DKG/ Dr. Martin Walger, Geschäftsführer im Dezernat Personalwesen und Krankenhausorganisation der DKG, Wegelystraße 3, Berlin 291
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