Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe
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- Tobias Jesko Berger
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1 Satzung über die Erhebung einer Datum: Vorlagen- Nr.: 01/086 Veröffentlicht im Anzeiger Nr. 11/12. November 2001 Satzung über die Erhebung einer Auf Grund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom i.v.m. 1, 2, 6 und 35 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom hat der Stadtrat der Stadt Stollberg am 15. Oktober 2001 folgende Satzung beschlossen: 1 Erhebung einer (1) Die Stadt Stollberg erhebt jährlich eine zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung, insbesondere für Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen und Anlagen, die den Fremdenverkehr dienen, sowie für die zu diesem Zwecke durchgeführten Veranstaltungen und Kosten der Werbung sowie auch zweckentsprechende Zuschüsse an Veranstalter. (2) Die Einnahmen aus der sind für die in Absatz 1 genannten Aufgaben zweckgebunden. (3) Das Erhebungsgebiet ist das Stadtgebiet Stollberg einschließlich der Ortsteile Hoheneck, Gablenz, Mitteldorf, Oberdorf, Beutha und Raum. 2 Abgabepflicht (1) Abgabepflicht sind alle selbstständigen tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Stadtgebiet Stollberg unmittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. (2) Die Abgabepflichtigen sind in der Anlage zur satzung festgelegt. (3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. (4) Übt ein Abgabepflichtiger mehrere verschiedenartige, selbstständige Tätigkeiten aus, so ist die für jede Tätigkeit gesondert zu berechnen. (5) Merkmale der Einstufung gemäß Anlage zur Satzung werden nach den Verhältnissen am jedes Jahres ermittelt. Von der Abgabepflicht sind befreit: 3 Abgabefreiheit (1) Der Bund, die Länder und kommunale Gebietskörperschaften, soweit sie nicht mit privatwirtschaftlichen Unternehmen im Wettbewerb stehen. (2) Unternehmen, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind. 4 Abgabemaßstab Die Abgabe richtet sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) erwachsen.
2 5 Höhe der Abgabe Die wird in einem Festbetrag gemäß Anlage ausgedrückt. 6 Entstehung der Abgabeschuld (1) Die Abgabeschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. (2) Wird eine abgabepflichtige Tätigkeit erst im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen, entsteht die Abgabeschuld abweichend von Abs. 1 mit Beginn der abgabepflichtigen Tätigkeit anteilig. (3) Endet die abgabepflichtige Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres, wird die zu viel entrichtet Abgabe auf Antrag anteilig erstattet. 7 Anzeige- und Auskunftspflicht (1) Die Aufgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben der Stadt Stollberg innerhalb eines Monats nach Zugang des Erhebungsbogens eines jeden Jahres die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrages mitzuteilen. (2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht der Verdacht, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, so kann die Stadt an Ort und Stelle ermitteln oder die Besteuerungsgrundlagen schätzen. 8 bescheid, Fälligkeit (1) Die Abgabeschuld wird durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt. (2) Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. 9 Erlass, Ermäßigung Liegen besondere ungünstige Verhältnisse vor, die die Leistungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen in außerordentlichem Maße beeinträchtigen, so kann die Abgabe aus Billigkeitsgründen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. 10 Datenverarbeitung Die zuständige Stelle innerhalb der Stadt Stollberg ist befugt, die Angaben der Abgabepflichtigen und die nach 6 Abs. 3 anfallenden Daten der Abgabepflichtigen zu speichern und diese Angaben zum Zwecke der Festsetzung und Zahlbarmachung der im Sinne der Bearbeitung, Übermittlung und Löschung zu verwenden. Die für die Veranlagung der erhobenen Daten sind vor unbefugtem Zugriff sicher aufzubewahren. Auf 9 Sächsisches Datenschutzgesetz wird hingewiesen. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 6 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 7 dieser Satzung die Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung der nicht, unrichtig oder nicht vollständig mitteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis ,84 Euro = ,00 DM geahndet werden.
3 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung eine vom außer Kraft. Anlage Zur satzung der Stadt Stollberg vom 15. Oktober 2001 Abgabepflichtiger Personenkreis, Bemessung und Eingruppierung Die Abgabepflichtigen werden wie folgt eingestuft: Abgabepflichtige, Vorteilsmerkmale, Bemessung der Abgabe, Vorteilsmaßstab - Tarif 1 Inhaber von Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen Hotels Stadtgebiet Anzahl Betten 7,67 Euro = 15,00 DM Ortsteile Anzahl Betten 5,62 Euro = 11,00 DM Pensionen Stadtgebiet Anzahl Betten 6,65 Euro = 13,00 DM Ortsteile Anzahl Betten 4,60 Euro = 9,00 DM Ferienwohnungen Stadtgebiet Anzahl Betten 5,11 Euro = 10,00 DM Ortsteile Anzahl Betten 4,60 Euro = 9,00 DM Tarif 2 Inhaber von Restaurants ( auch ins Hotels), Schank-, Gast- und Speisewirtschaften, Bars, Eisdielen, Cafes Imbissstuben usw. Stadtgebiet Anzahl Sitzpl. Gaststube 1,53 Euro = 3,00 DM Stadtgebiet Anzahl Sitzpl. Andere Zimmer 0,51 Euro = 1,00 DM Ortsteile Anzahl Sitzpl. Gaststube 1,02 Euro = 2,00 DM Ortsteile Anzahl Sitzpl. Andere Zimmer 0,51 Euro = 1,00 DM Tarif 3 Inhaber von Einzelhandelsbetrieben mit Verkaufsfläche (z.b. Apotheken, Gärtnereien, Optiker, Fotografen, Fleischer, Bäcker, Küchenstudios usw.) Stadtgebiet qm Verkaufsfläche bis 700qm 0,77 Euro = 1,50 DM Ortsteile qm Verkaufsfläche bis 700qm 0,66 Euro = 1,30 DM Pro Objekt Verkaufsfläche ab 700qm 894,76 Euro = 1.750,00 DM
4 Tarif 4 Inhaber von Handwerks- und handwerksähnlichen Betrieben soweit nicht an anderer Stelle aufgeführt (z. B. Elektriker, Heizungsbauer, Dachdecker, Inhaber von Hoch- u. Tiefbau- Unternehmen, Kosmetiker, Friseure usw.) Beschäft. Stadtgebiet. Anz. Beschäft. Ohne 12,78 Euro = 25,00 DM Stadtgebiet Anz. Beschäft ,56 Euro = 50,00 DM Stadtgebiet Anz. Beschäft ,13 Euro = 100,00 DM Stadtgebiet Anz. Beschäft ab 11 76,69 Euro = 150,00 DM Ortsteile Anz. Beschäft. Ohne 6,39 Euro = 12,50 DM Ortsteile Anz. Beschäft ,78 Euro = 25,00 DM Ortsteile Anz. Beschäft ,56 Euro = 50,00 DM Ortsteile Anz. Beschäft. Ab 11 38,35 Euro = 75,00 DM Tarif 5 Tankstellen Pro Objekt 102,26 Euro = 200,00 DM Tarif 6 Imbissstände, Kioske ( ohne Sitzplätze) Stadtgebiet pro Objekt 76,69 Euro = 150,00 DM Ortsteile pro Objekt 38,35 Euro = 75,00 DM Tarif 7 Reisebüros Stadtgebiet pro Einrichtung 51,13 Euro = 100,00 DM Ortsteile pro Einrichtung 25,56 Euro = 50,00 DM Tarif 8 Taxi, Mietwagenverleih, Busunternehmen Stadtgebiet pro Betrieb 51,13 Euro = 100,00 DM Ortsteile pro Betrieb 25,56 Euro = 50,00 DM Tarif 9 Aufsteller von Warenautomaten Stadtgebiet pro Warenautomat 38,35 Euro = 75,00 DM Ortsteile pro Warenautomat 17,90 Euro = 35,00 DM
5 Tarif 10 Geld- und Kreditinstitute Anz. Beschäftigter 76,69 Euro = 150,00 DM Tarif 11 Inhaber von Lichtspieltheatern und Kegelbahnen Pro Einrichtung 12,78 Euro = 25,00 DM Tarif 12 Inhaber von Reiterhöfen, Anbieter von Fahrtouristik Fremdenverkehrabgabe Pro Betrieb 25,56 Euro = 50,00 DM Tarif 13 Inhaber von Minigolfplätzen und anderen Spielanlagen Pro Anlage 51,13 Euro = 100,00 DM Tarif 14 Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Architekten, Versicherungsagenturen, Makler und sonstige Berufe, die nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen Beschäft. Stadtgebiet Anz. Beschäft. Ohne 17,90 Euro = 35,00 DM Stadtgebiet Anz. Beschäft ,56 Euro = 50,00 DM Stadtgebiet Anz. Beschäft ,13 Euro = 100,00 DM Stadtgebiet Anz. Beschäft. Ab 11 76,69 Euro = 150,00 DM Ortsteile Anz. Beschäft. Ohne 9,20 Euro = 18,00 DM Ortsteile Anz. Beschäft ,78 Euro = 25,00 DM Ortsteile Anz. Beschäft ,56 Euro = 50,00 DM Ortsteile Anz. Beschäft. Ab 11 38,35 Euro = 75,00 DM Tarif 15 Masseure, physikalische Therapeuten und verwandte Berufe, Inhaber von Saunenbetrieben Beschäft. Stadtgebiet Anz. Beschäft. Ohne 20,45 Euro = 40,00 DM Stadtgebiet Anz. Beschäft ,56 Euro = 50,00 DM Stadtgebiet Anz. Beschäft ,13 Euro = 100,00 DM Stadtgebiet Anz. Beschäft. Ab 11 76,69 Euro = 150,00 DM Ortsteile Anz. Beschäft. Ohne 10,23 Euro = 20,00 DM Ortsteile Anz. Beschäft ,78 Euro = 25,00 DM Ortsteile Anz. Beschäft ,56 Euro = 50,00 DM Ortsteile Anz. Beschäft. Ab 11 38,35 Euro = 75,00 DM
6 Tarif 16 Ärzte, Zahnärzte, Fachärzte, Tierärzte Stadtgebiet je prakt. Arzt 51,13 Euro = 100,00DM Ortsteile je prakt. Arzt 25,56 Euro = 50,00 DM Tarif 17 sonstige Gewerbetreibende Stadtgebiet pro Betrieb 25,56 Euro = 50,00 DM Ortsteile pro Betrieb 15,34 Euro = 30,00 DM
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