Bei Durchgang lichte Höhe $ 2m

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1 Flächen für die Feuerwehr Nach DIN Für die Feuerwehr ist von öffentlichen Verkehrsflächen aus eine ausreichende Zu- oder Durchfahrt, zu Gebäuden geringer Höhe ein ausreichender Zu- oder Durchgang zu allen Gebäudeseiten zu schaffen, von denen aus es notwendig werden kann, Menschen zu retten. Führt der zweite Rettungsweg über eine nur für Hubrettungsgeräte erreichbare Stelle, so sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und Aufstellflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind ständig frei zu halten. Feuerwehrzugänge müssen geradlinig, ebenerdig und mindestens 1,25 m breit sein. Durchgänge müssen an jeder Stelle eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. $1,25 $1 Feuerwehrzugang nach DIN 14090, (Maße in m) Bei Durchgang lichte Höhe $ 2m 1 Feuerwehrzufahrten sind befestigte Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt in Verbindung stehen. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, ist anstelle eines Zu- oder Durchganges eine Feuerwehrzufahrt oder bei Überbauungen- eine Feuerwehrdurchfahrt zu erstellen. Mindestens eine Außenwand von Gebäuden mit notwendigen Fenstern muss mit den fahrbaren Leitern der Feuerwehr erreichbar sein. Zu Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sollten Zu- oder Durchfahrten vorhanden sein. Feuerwehrzufahrten sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast von 10 t befahren werden können. Über Hofkellerdecken u. ä. führende Feuerwehrzufahrten sind nach der Brückenklasse 30 (DIN 1072) zu bemessen. Mit der Brückenklasse 30 nach DIN 1072 ist die Tragfähigkeit der Brücke mit 30 t bezeichnet. Sie ist die nächste Brückenklasse, die nach dieser Norm über dem zulässigen Gesamtgewicht der schwersten genormten Feuerwehrfahrzeuge liegt. Seite 1 von 6

2 Die Belastung darf, sofern die Flächen nur von Feuerwehrfahrzeugen benutzt werden, vorwiegend ruhend ohne Schwingbeiwert angesetzt werden, wobei mit normalen Sicherheiten bzw. zulässigen Spannungen zu rechnen ist. Weitergehende Angaben bezüglich der statischen Bemessung siehe neben der DIN 1055 Teil 3 auch Mitteilung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Sonderheft 2 vom auf Seite 11. Geradlinig geführte Feuerwehrzufahrten müssen eine Breite von mindestens 3 m haben. Wird eine geradlinig geführte Feuerwehrzufahrt oder eine Feuerwehrdurchfahrt auf einer Länge von mehr als 12 m auf beiden Seiten von Wänden, Pfeilern o. ä. begrenzt, so ist sie auf mindestens 3,5 m zu verbreitern. Feuerwehrdurchfahrten müssen an jeder Stelle eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m haben. Bei Steigungen oder Gefälle unmittelbar vor oder nach einer Durchfahrt ist zu prüfen, ob die lichte Höhe von 3,5 m ausreicht. Bei nicht geradlinig geführten Feuerwehrzufahrten oder durchfahrten muss ihre Breite den nachstehenden Mindestwerten entsprechen: Außendurchmesser der Kurve Mindestbreite m 5,0 m über m 4,5 m über m 4,0 m über m 3,5 m über m 3,2 m über 140 m 3,0 m Die Verbreiterung von Feuerwehrzufahrten oder durchfahrten muss 11 m vor der Kurve beginnen. Der Außendurchmesser einer Kurve darf 21 m nicht unterschreiten. Dies gilt auch für das Einbiegen von der öffentlichen Verkehrsfläche von der Fahrbahnmitte aus. Bei Anfahrten aus verschiedenen Richtungen müssen diese Bedingungen für jede Anfahrtsrichtung eingehalten sein. Nicht geradlinig geführte Feuerwehrzufahrt (Beispiel für Außendurchmesser 21 m nach DIN 14090, Maße in m) Seite 2 von 6

3 Fahrspuren (z. B. in gärtnerischen Anlagen) anstelle vollbefestigter Feuerwehrzufahrten müssen ebenfalls für eine Achslast von 10 t befestigt sein. Die Fahrspuren müssen eine Breite von je 1,1 m haben. Der Abstand zwischen den Fahrspuren muss 0,8 m betragen. Steigungen oder Gefälle in Feuerwehrzufahrten dürfen 10% nicht überschreiten. Übergänge von einer Steigung oder einer Waagerechten in ein Gefälle oder umgekehrt sind mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden. Stufen dürfen sich im Bereich dieser Übergänge nicht befinden. Stufen dürfen in den übrigen Bereichen von Feuerwehrzufahrten (z. B. Randsteine) nicht höher sein als 8 cm und müssen mehr als 10 m voneinander entfernt sein. Für Hochhäuser muss eine Feuerwehrzufahrt bis zu den für den Löschangriff geeigneten Eingängen zu den Treppenräumen und bis zu den Einspeisungsstellen der Steigleitungen angelegt sein. Sie muss im Bereich der Eingänge zu den Treppenräumen und den Einspeisungsflächen der Steigleitungen eine ausreichend große Bewegungsfläche für die Feuerwehr haben. Es kann gestattet werden, dass die Zufahrten und die Bewegungsflächen bis zu 15 m von den Eingängen oder Einspeisungsstellen entfernt bleiben, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Kennzeichnung: Auf die Feuerwehrzufahrten ist durch Hinweisschilder nach DIN 4066 mit der Aufschrift Feuerwehrzufahrt aufmerksam zu machen. Die Hinweisschilder müssen eine Mindestgröße von 210 mm x 594 mm haben. Sie müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus leicht erkennbar sein. Die Schilder sind rechts unten mit einer amtlichen Kennzeichnung (z. B. Siegelmarke) zu versehen. Hinweisschild für Feuerwehrzufahrt Ausführung nach DIN 4066; weißer Grund, roter Rand, schwarze Schrift. Feuerwehrzufahrt Gemeinde Lobbach Anbringung in einer Höhe zwischen 2,20 m (Schildunterkante) und 2,50 m (Schildoberkante) an einem Verkehrszeichenträger oder einer anderen Befestigungsfläche, am Schnittpunkt zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und privatem Grund. Bei größeren Wohnanlagen ist für einen schnellen Einsatz ein Lageplan mit den verschiedenen Feuerwehrzufahrten unbedingt erforderlich. Die Feuerwehrzufahrten müssen eine auch im Winter jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung haben (z. B. durch Pfähle 50 cm hoch, weiß gestrichen mit einem schwarzen oberen Ende, durch Büsche u. dgl.) und müssen jederzeit von der Feuerwehr benutzbar sein. Seite 3 von 6

4 Die Zufahrtsmöglichkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche ist durch Absenkung des Randsteines deutlich zu machen. Für die Absenkung des Randsteines ist der Einbiegeradius für die Zufahrt nach dem jeweiligen Außendurchmesser der Kurve zu berücksichtigen. Sperrbalken oder Sperrpfosten in Feuerwehrzufahrten dürfen nur mit Verschlusseinrichtungen nach DIN versehen sein, die mit der Hebelschneide des Feuerwehrbeils nach DIN oder den Hydrantenschlüsseln A oder B nach DIN 3223 geöffnet werden können. Werden als Zufahrtsmöglichkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche aus Parkbuchten, Pflanzgräben, Gehwege und Grundstücksbegrenzungen überquert müssen diese ebenfalls wie Feuerwehrzufahrten angelegt und befestigt sein. Aufstellflächen sind befestigte Flächen auf dem Grundstück (auch Feuerwehrzufahrten). Sie sind zum Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich und so anzuordnen, dass alle zum Retten von Personen notwendigen Fenster erreicht werden können. Sie müssen es ermöglichen, fahrbare Leitern in einem Abstand von mindestens 3 m und höchstens 9 m, bei mehr als 18 m Brüstungshöhe in einem Abstand von höchstens 6 m von der Außenwand aufzustellen. Die Breite der befestigten Aufstellfläche muss die Aufstellung eines Hubrettungsfahrzeuges nach DIN Teil 1 ermöglichen, jedoch mindestens 3,5 m betragen. Entlang der Aufstellfläche muss auf der dem Gebäude abgewandten Seite ein mindestens 2 m breiter Geländestreifen ohne feste Hindernisse frei bleiben. Ist die Aufstellfläche breiter als 3,5 m, verringert sich die breite des freizuhaltenden Geländestreifens um das halbe Maß der Verbreiterung der Aufstellfläche. Zwischen Aufstellfläche und der anzuleiternden Außenwand dürfen keine baulichen Anlagen, Bäume o. dgl. Sein, die den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen behindern. Die Aufstellfläche ist so zu befestigen, dass sie einer Punktlast (Auflagedruck) von mindestens 80 N/cm 2 standhält. Für Aufstellflächen über Hofkellerdecken u. ä. gilt für die Festigkeit die Bemessung nach Brückenklasse 30 (siehe DIN 1072). Verläuft die Fahrtrichtung der Aufstellfläche parallel zur anleiternden Außenwand, muss die Aufstellfläche 8 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen. Führt die Fahrtrichtung der Aufstellfläche senkrecht auf die anzuleiternde Außenwand hin, so ist sie bis auf 1 m Abstand an diese Außenwand heranzuführen. In diesem Fall muss beiderseits der Aufstellfläche ein mindestens 1,25 m breiter Geländestreifen auf einer Länge von mindestens 11 m frei bleiben. Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge müssen in einer Ebene liegen und dürfen in keiner Richtung mehr als 5 % geneigt sein. Aufstellfläche parallel zur Außenwand nach DIN (Maße in m) Seite 4 von 6

5 Aufstellfläche senkrecht zur Außenwand nach DIN (Maße in m) Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge sind mit dem Hinweisschild nach DIN 4066 Teil 2 mit der Aufschrift Fläche für die Feuerwehr zu kennzeichnen. Bewegungsflächen sind befestigte Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt oder über Feuerwehrzufahrten in Verbindung stehen. Sie können zur Aufstellung von Feuerwehrfahrzeugen, zur Entnahme und Bereitstellung von Geräten und zur Entwicklung von Rettungs- und Löscheinsätzen gefordert werden. Bewegungsflächen können gleichzeitig Aufstellflächen sein. Bewegungsflächen sind so anzuordnen, dass sie zwar außerhalb des Bereiches herabfallender Bauteile liegen, die Entfernung zu Angriffswegen, Rettungswegen, Feuerlöscheinrichtungen aber möglichst klein werden. Die Bewegungsfläche ist so zu bemessen, dass für jedes nach dem Alarmplan vorzusehende Fahrzeug eine Fläche von mindestens 7 m x 12 m zur Verfügung steht. Die Befestigung ist für eine Achslast von 10 t zu bemessen. Führen Bewegungsflächen über bauliche Anlagen wie Hofkellerdecken o. ä., so sind diese Anlagen nach Brückenbauklasse 30 (siehe DIN 1072) zu bemessen. Sind Bewegungsflächen gleichzeitig Aufstellflächen, gelten die Anforderungen für Aufstellflächen entsprechend. Auf Privatgrund können Gemeinden eine zusätzliche Beschilderung für die Flächen der Feuerwehr fordern. Jede Beschilderungsstelle sollte aus einem Zeichen Nr. 283 StVO und einem Zusatzschild nach DIN 4066 mit der Aufschrift Anfahrtszone für Feuerwehr bestehen. Durch Pfeile am Zeichen 283 müssen der Anfang und das Ende der Zone erkennbar sein. Der maximale Abstand zwischen zwei Halteverbotszeichen sollte, je nach örtlichen Gegebenheiten, m betragen. Bei längeren Feuerwehranfahrtszonen ist zusätzlich ein Halteverbotszeichen mit zwei Pfeilen als Wiederholungszeichen erforderlich. Seite 5 von 6

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