Der Datenschutz in der Bank
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- Carl Weiner
- vor 8 Jahren
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1 Der Datenschutz in der Bank Juristische Grundlagen und Praxis Rechtsanwalt Thomas Kahler Inhalt 1.) Das Bankgeheimnis a) Definition b) Der Inhalt des Bankgeheimnisses c) Beispiele d) Der Umfang des Bankgeheimnisses e) Datenschutz und Bankgeheimnis (Abgrenzung) 2.) Das Verbot der Auswertung von Zahlungszwecken 3.) Die Schufa 4.) Das Scoring 2
2 1.) Das Bankgeheimnis a) Definition: Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist. (AGB Banken) 3 b) Der Inhalt des Bankgeheimnisses aa) Grundsatz: Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen - Tatsachen - Wertungen bb) Ausnahme: - Einwilligung - gesetzliche Offenbarungspflicht - Bankauskunft cc) Bankauskunft: - juristische Personen (Widerspruch) - natürliche Personen (Erlaubnis) 4
3 c) Beispiele (1) Bank versendet an Kunden, aus der die Kundeneigenschaft hervorgeht. (2) Das Callcenter der Bank ruft beim Ehemann der Kundin an und offenbart deren Kundeneigenschaft (3) Aussage eines Bankvorstandes über einen Firmenkunden im Presseinterview: Was alles man darüber lesen und hören kann ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. 5 d) Der Umfang des Bankgeheimnisses aa) Gegenstand: - Tatsachen - Werturteile - u.u. Informationen aus der Privatspähre bb) Maßstab: Wille des Kunden (ausdrücklicher) cc) Informationsquelle: - vom Kunden selbst - Recherche der Bank - von Dritten - Ausnahme: offenkundige oder allgemein bekannte Tatsachen 6
4 dd) Grundsätzlich keine Übermittlung an: - Ehegatten - staatliche Stellen ee) Geltungsdauer: über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus ff) Geltung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung : - z.b. AGB-Sparkassen - z.b. abgelehnter Kreditantrag gg) Ausnahmen vom Bankgeheimnis: z.b. gekündigter Kredit: Datenübertragung bei Abtretung des Rückzahlungsanspruchs an Dritte hh) Internes Bankgeheimnis need-to-know-prinzip (wie 9 und Anlage BDSG) 7 e) Datenschutz und Bankgeheimnis Datenschutz Bankgeheimnis Privatkunden ja ja Freiberufler ja ja Firmenkunden nein ja sonstige jur. Personen nein ja Mitarbeiter ja ja, wenn Kunde DV aufgrund Einwilligung ja ja DV aufgrund Gesetz ja ja (enger) Auftragsdatenverarbeitung ja ja DV wg. Interessenabwägung ja nein Rechtsgrundlage Gesetz Vertrag Der farblich hinterlegte Bereich ist der für eine Bank beachtliche, engere Bereich (DV bedeutet hier Datenverarbeitung) 8
5 2.) Das Verbot der Auswertung von Zahlungsverkehrsinformationen - Zahlungsverkehrsinformationen sind ausschließlich bestimmt für das Vertragsverhältnis von Zahlungsanweisenden und Zahlungsempfänger (z.b. Verwendungszweck Miete ) - Die Bank erhält diese Informationen, darf sie allerdings nicht auswerten (u.a.: BGH, Urt. v ; u.a. Der Betrieb 1976, S. 1956) - z.b verboten ist: Auswertung aller Kunden, die eine Miete von mehr als 1000,- zahlen, um diesen Kunden einen Bausparvertrag anzubieten 3.) Die Schufa Anfrage z.b. bei a) Bank Schufa Kontoeröffnung/Kreditvergabe - Schufa = Auskunftei gem. 29 BDSG - Anfrage wg. berechtigten Interesses bei Bank übermittelt Kundendaten im Falle b) Bank Schufa vertragswidrigen Verhaltens (z.b. Kredit wird nicht getilgt) - Datenübermittlung gem.? 10
6 3.) Die Schufa c) Einwilligung zur Übermittlung von Daten an die SCHUFA Ich willige ein, dass die Dresdner Bank AG der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, Wiesbaden, Daten über die Beantragung, die Aufnahme und Beendigung von Kontoverbindungen unter dieser Kundenstammnummer übermittelt. Unabhängig davon wird die Dresdner Bank AG der SCHUFA auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens (zum Beispiel Forderungsbetrag nach Kündigung, Konten- oder Kreditkartenmissbrauch) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Insoweit befreie ich die Dresdner Bank AG zugleich vom Bankgeheimnis.(...es folgen Erläuterungen zur Schufa, u.a. zum Scoring) 4.) Das Scoring a) Die Rahmenbedingungen (1) Das Ziel: Ermittlung der Ausfall - Wahrscheinlichkeit v. Kunden (2) Der Vorteil für die Banken: Kredite müssen mit weniger Eigenkapital unterlegt werden (3) Der Vorteil für die Kunden: Konditionen in Abhängigkeit von der Bonität ( gute Kunden zahlen weniger ) 12
7 4.) Das Scoring b) Ein mögliches Datenmodell: (1) Persönliche Angaben Gewichtung - Beruf X - Alter X - Familienstand X - Geschlecht X - Wohnort (PLZ) X (2) Kontoverhalten (3) Risikoindikatoren (4) Finanzielle Leistungsfähigkeit 13 4.) Das Scoring c) Die datenschutzrechtliche Bewertung (1) automatisierte Einzelentscheidung, 6 a BDSG? (-), wenn am Ende eine Entscheidung des Bankberaters erfolgt (2) Verarbeitung aufgrund eines Gesetzes? Basel II ist europäisches und wird deutsches Recht (3) 28 I Nr. 1, 2 BDSG 14
8 4.) Das Scoring d) Der Hintergrund: Basel II - grundlegende Änderung des Bankenaufsichtsrechts - Notenbankgouverneure + Leiter der Aufsichtsbehörden der G10 - Staaten - stärkere Ausrichtung der Eigenkapitalanforderungen Banken am eingegangenen Risiko: Kreditrisiko + Marktpreisrisiko + operationelles Risiko - Voraussetzung: Kreditvergabe nach Risikogesichtspunkten (Scoring-Verfahren) - Umsetzung in EU-Recht und deutsches Recht 15 4.) Das Scoring e) Die öffentliche Diskussion: (1) Der mathematische Denkansatz der Risikoexperten (2) Banken legen ihre Modelle nicht offen - Geschäftsgeheimnis - z.t. auch intern wg. Manipulierbarkeit (3) Die mediale Positionierung der Banken (4) Akzeptierter Einsatz in anderen Bereichen: z.b. KfZ-Versicherung 16
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