Bezahlte Freistellung von der Arbeit
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- Agnes Grosse
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1 Bezahlte Freistellung von der Arbeit Die Gleitzeit ermöglicht, private Angelegenheiten durch eine flexible Arbeitszeitgestaltung auch während des Tages zu erledigen. Unabhängig von dieser Erleichterung besteht auch weiterhin für festgelegte Ereignisse Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit. Geregelt sind die meisten dieser Punkte im Manteltarifvertrag der IG Metall für die bayerische Metallindustrie. Sie gelten für alle Beschäftigten. Der Gesamtbetriebsrat hat mit der Firmenleitung noch weitere Freistellungsanlässe vereinbart. Außerdem hinaus gibt es noch gesetzlich geregelte Freistellungsansprüche. Die Anspruchsgrundlage bilden: die Arbeitsordnung der Siemens AG, Punkt 20 () der Manteltarifvertrag der bayerischen Metallindustrie (MTV). Soweit die Ansprüche nicht in 11 (Tarifvertrag für die Angestellten) bzw. 10 (Tarifvertrag für die Arbeiter) geregelt sind, ist der entsprechende Paragraph aufgeführt. das Sozialgesetzbuch Band IX: SGB IX die ZP-Rundschreiben: ZP-RS Anlass der Freistellung 1 eigene Hochzeit Hochzeit des Kindes Hochzeit von Geschwistern Hochzeit der Eltern/Elternteil 2 Eigene silberne Hochzeit Goldene Hochzeit der Eltern 3 Entbindung der Ehefrau Entbindung der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin, wenn die Vaterschaft anerkannt wird 4 Tod des Ehegatten/der Ehegattin Tod des Kindes Tod der Eltern Tod von Schwiegereltern Tod von Geschwistern Dauer der Freistellung Anspruchs grundlage 2 Tage 2 Tage 2//e 5 Wohnungswechsel bei eigenem Hausstand 6 Akute schwere Erkrankung des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern (zu melden über Kennziffer 57 auf Urlaubsbeleg) MTV Anmerkung zu Ziff. 1-6 Für die Bestimmungen des MTV: Die Freistellungen werden insgesamt für höchstens 7 Tage im Jahr gewährt. 1
2 Die Freistellungen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, wie z.b. Entbindung der Ehefrau am Sonntag, Freistellung am Montag oder Dienstag, oder Todesfall am Dienstag, Freistellung für den Beerdigungstag. Als Eltern gelten: leibliche Eltern, Stiefeltern, Adoptiveltern. Als Kinder gelten: eheliche Kinder, eheliche Stiefkinder, für ehelich erklärte Kinder, an Kindes statt angenommene Kinder, uneheliche Kinder. Für die Bestimmungen der : Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn der/die Mitarbeiter/in sich während dieses Ereignisses in Urlaub befindet und daher ein Arbeitsausfall im eigentlichen Sinn nicht eintritt. Die Meldung dieser Tage erfolgt über den Urlaubsbeleg Nr. 57 (firmeninterne Regelung) oder Nr. 65 (tarifvertragliche Regelung). 7 Bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern bei Mitwirkung zur Löschung von Bränden und bei Verhütung von Hochwasserschäden (bei Eigenhilfe und Fremdhilfe), bei Vorladung vor Gerichten und Behörden aus unverschuldetem Anlass, bei allgemeinen Vorsorgeuntersuchungen der Sozialversicherungsträger zur Früherkennung von Krankheiten 8 Zum Zwecke der Aus- und Fortbildung kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bei Nachweis der Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen Freistellung von der Arbeit in Anspruch nehmen. Soweit der/die Beschäftigte keinen Ersatz des Verdienstausfalls von dritter Seite beanspruchen kann, ist er ihm/ihr zu vergüten. Der Arbeitgeber ist von der beabsichtigten Freistellung rechtzeitig unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Veranstaltungen zu verständigen, damit die betrieblichen Belange hierauf abgestellt werden können 9 Bei Wohnungswechsel auf Verlangen des Notwendige Zeit. Dies gilt nur, sofern der Gehaltsausfall nicht von anderer Seite ersetzt wird oder beansprucht werden kann. 2 Wochen im Jahr MTV Notwendige Zeit MTV : Nicht explizit geregelt. Die Ereignisse zählen aber zu den besonderen Fällen, bei denen das Arbeitsentgelt fortgezahlt werden kann. Arbeitgebers 10 Heiliger Abend und Sylvester Ab Ziff. 3 2 Ziff Auszubildende sind an dem der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgehenden Arbeitstag ohne Verkürzung der Ausbildungsvergütung freizustellen. MTV 13 Ziff Ziff. 10 2
3 12 Zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber 13 Krankheit (Tarifkreis) Gehaltsfortzahlung: Unabhängig von gesetzlichen Bestimmungen erhalten Arbeitnehmer/innen in Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit sowie während einer Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur der Sozialversicherung, der Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder eines sonstigen Sozialleistungsträgers das Arbeitsentgelt vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an für die Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt. Das weiter zu zahlende Arbeitsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der/die Beschäftigte in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Kur beanspruchen konnte. Zuschuss: Bei einer Dienstverhinderung von mehr als 6 Wochen erhalten Arbeitnehmer/innen nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit für die Dauer eines Monats; vierjähriger Betriebszugehörigkeit für die Dauer von 2 Monaten; sechsjähriger Betriebszugehörigkeit für die Dauer von 3 Monaten nach Ablauf des Anspruches auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall als Unterstützung den Unterschied zwischen 100 v.h. des letzten Nettoverdienstes und dem Krankengeld. Angemessene Zeit 2 Ziff. 7 MTV Ang. 8 Ziff. 4 6 Wochen > 6 Wochen Arbeitsvertrag Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verpflichtet, dem Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich Mitteilung zu machen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, so hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Gegenüber Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen noch nicht 2 Jahre besteht, kann der Arbeitgeber die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher verlangen. Ab dem 3. Jahr der Betriebs- oder 3
4 Unternehmenszugehörigkeit kann eine frühere Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur im Einzelfall aus begründetem Anlass und nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat verlangt werden. Krankheit (Übertariflicher Kreis, Vertragsgruppen AT und FK) Gehaltsfortzahlung: Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird während der ersten 6 Wochen das Gehalt weiter gezahlt. Zuschuss: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, erhalten die Mitarbeiter/innen, wenn sie der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, bis zu weiteren 72 Wochen einen Zuschuss zum Krankengeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Krankengeld der Betriebskrankenkasse und dem Nettogehalt. Wenn sie nicht der gesetzlichen Krankenkasse angehören, erhalten sie zunächst für weitere 13 Wochen das letzte Bruttogehalt und danach bis zu 59 Wochen obigen Zuschuss. 14 Pflicht- oder freiwillig krankenversichert Beschäftigte (nicht privat Versicherte), die ein erkranktes Kind unter 12 Jahren versorgen müssen, können vom Dienst freigestellt werden und haben Anspruch auf Krankengeld, sofern ein ärztliches Attest aussagt, dass die Pflege notwendig ist und im Haushalt keine andere Person lebt, welche die Pflege übernehmen kann. Der Anspruch besteht auch dann, wenn das Kind vom Mitarbeiter/von der Mitarbeiterin wegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit zur ärztlichen Behandlung gebracht werden muss. Krankengeld wird in Höhe von 80 % des Arbeitsentgeltes(maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze) gezahlt (Kennziffer 58 auf dem Fehlmeldungsbeleg). 15 Fehlzeiten durch Arzt-/Zahnarztbesuch ohne Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Voraussetzung ist, dass es sich um besondere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen handelt, die nicht außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit vorgenommen werden können, weil sie termingebunden (z. B. Vorladung im nüchternen Zustand) oder durch besondere Dringlichkeit begründet sind. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass aus betriebsbedingten Gründen keine Gelegenheit besteht, die versäumte Arbeitszeit im laufenden oder im folgenden 6 Wochen > 6 Wochen Je Kind längstens 10 Arbeitstage, bei mehreren Kindern max. 25 Arbeitstage/Jahr. Für Alleinerziehende verdoppeln sich die Werte. Andere Freistellungsansprüche (.s.o. Ziff. 6) werden angerechnet. Bis zu 12 Stunden in einem Quartal Arbeitsvertrag 45 SGB V ZP-RS 16/92 ZP-RS 31/95 Pkt. 1.5 ZP-RS 18/96 Pkt. 16 4
5 Abrechnungszeitraum vor- oder nachzuarbeiten, oder wenn die Vor- oder Nacharbeit aus dringenden persönlichen Gründen nicht möglich ist. Das Gleiche gilt, wenn alleinerziehende Mitarbeiter/innen ihr Kind, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu einem notwendigen Arzt- oder Zahnarztbesuch begleiten müssen. 16 Tariflicher Urlaubsanspruch Dies gilt, wenn die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage je Kalenderwoche verteilt ist. Ist die Anzahl der Arbeitstage innerhalb einer Woche erhöht oder verringert, so erhöht oder verringert sich die Zahl der Urlaubstage entsprechend. Der Anspruch auf Urlaub erlischt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde. Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres besteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. (Anmerkung: Endet das Arbeitsverhältnis am 30.6., so scheidet man in der ersten Hälfte aus!) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden, kleinere Anteile entfallen. Hat man Urlaub über den zustehenden Umfang hinaus genommen, so kann das Urlaubsentgelt dafür nicht zurückgefordert werden (außer bei Rechtsmissbrauch). 16 Urlaubsanspruch für den Übertariflichen Mitarbeiter (Vertragsgruppen AT und FK) 17 Zusätzlicher Urlaubsanspruch für Schwerbehinderte ZP-RS 16/92 30 Arbeitstage 14 MTV Ang. 25 MTV Arb. 30 Arbeitstage Arbeitsvertrag 5 Arbeitstage 125 SGB IX Diese Aufzählung führt nur die wichtigsten Bestimmungen auf. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Betriebsrat. 5
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