Bezahlte Freistellung von der Arbeit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bezahlte Freistellung von der Arbeit"

Transkript

1 Bezahlte Freistellung von der Arbeit Die Gleitzeit ermöglicht, private Angelegenheiten durch eine flexible Arbeitszeitgestaltung auch während des Tages zu erledigen. Unabhängig von dieser Erleichterung besteht auch weiterhin für festgelegte Ereignisse Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit. Geregelt sind die meisten dieser Punkte im Manteltarifvertrag der IG Metall für die bayerische Metallindustrie. Sie gelten für alle Beschäftigten. Der Gesamtbetriebsrat hat mit der Firmenleitung noch weitere Freistellungsanlässe vereinbart. Außerdem hinaus gibt es noch gesetzlich geregelte Freistellungsansprüche. Die Anspruchsgrundlage bilden: die Arbeitsordnung der Siemens AG, Punkt 20 () der Manteltarifvertrag der bayerischen Metallindustrie (MTV). Soweit die Ansprüche nicht in 11 (Tarifvertrag für die Angestellten) bzw. 10 (Tarifvertrag für die Arbeiter) geregelt sind, ist der entsprechende Paragraph aufgeführt. das Sozialgesetzbuch Band IX: SGB IX die ZP-Rundschreiben: ZP-RS Anlass der Freistellung 1 eigene Hochzeit Hochzeit des Kindes Hochzeit von Geschwistern Hochzeit der Eltern/Elternteil 2 Eigene silberne Hochzeit Goldene Hochzeit der Eltern 3 Entbindung der Ehefrau Entbindung der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin, wenn die Vaterschaft anerkannt wird 4 Tod des Ehegatten/der Ehegattin Tod des Kindes Tod der Eltern Tod von Schwiegereltern Tod von Geschwistern Dauer der Freistellung Anspruchs grundlage 2 Tage 2 Tage 2//e 5 Wohnungswechsel bei eigenem Hausstand 6 Akute schwere Erkrankung des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern (zu melden über Kennziffer 57 auf Urlaubsbeleg) MTV Anmerkung zu Ziff. 1-6 Für die Bestimmungen des MTV: Die Freistellungen werden insgesamt für höchstens 7 Tage im Jahr gewährt. 1

2 Die Freistellungen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, wie z.b. Entbindung der Ehefrau am Sonntag, Freistellung am Montag oder Dienstag, oder Todesfall am Dienstag, Freistellung für den Beerdigungstag. Als Eltern gelten: leibliche Eltern, Stiefeltern, Adoptiveltern. Als Kinder gelten: eheliche Kinder, eheliche Stiefkinder, für ehelich erklärte Kinder, an Kindes statt angenommene Kinder, uneheliche Kinder. Für die Bestimmungen der : Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn der/die Mitarbeiter/in sich während dieses Ereignisses in Urlaub befindet und daher ein Arbeitsausfall im eigentlichen Sinn nicht eintritt. Die Meldung dieser Tage erfolgt über den Urlaubsbeleg Nr. 57 (firmeninterne Regelung) oder Nr. 65 (tarifvertragliche Regelung). 7 Bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern bei Mitwirkung zur Löschung von Bränden und bei Verhütung von Hochwasserschäden (bei Eigenhilfe und Fremdhilfe), bei Vorladung vor Gerichten und Behörden aus unverschuldetem Anlass, bei allgemeinen Vorsorgeuntersuchungen der Sozialversicherungsträger zur Früherkennung von Krankheiten 8 Zum Zwecke der Aus- und Fortbildung kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bei Nachweis der Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen Freistellung von der Arbeit in Anspruch nehmen. Soweit der/die Beschäftigte keinen Ersatz des Verdienstausfalls von dritter Seite beanspruchen kann, ist er ihm/ihr zu vergüten. Der Arbeitgeber ist von der beabsichtigten Freistellung rechtzeitig unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Veranstaltungen zu verständigen, damit die betrieblichen Belange hierauf abgestellt werden können 9 Bei Wohnungswechsel auf Verlangen des Notwendige Zeit. Dies gilt nur, sofern der Gehaltsausfall nicht von anderer Seite ersetzt wird oder beansprucht werden kann. 2 Wochen im Jahr MTV Notwendige Zeit MTV : Nicht explizit geregelt. Die Ereignisse zählen aber zu den besonderen Fällen, bei denen das Arbeitsentgelt fortgezahlt werden kann. Arbeitgebers 10 Heiliger Abend und Sylvester Ab Ziff. 3 2 Ziff Auszubildende sind an dem der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgehenden Arbeitstag ohne Verkürzung der Ausbildungsvergütung freizustellen. MTV 13 Ziff Ziff. 10 2

3 12 Zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber 13 Krankheit (Tarifkreis) Gehaltsfortzahlung: Unabhängig von gesetzlichen Bestimmungen erhalten Arbeitnehmer/innen in Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit sowie während einer Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur der Sozialversicherung, der Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder eines sonstigen Sozialleistungsträgers das Arbeitsentgelt vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an für die Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt. Das weiter zu zahlende Arbeitsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der/die Beschäftigte in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Kur beanspruchen konnte. Zuschuss: Bei einer Dienstverhinderung von mehr als 6 Wochen erhalten Arbeitnehmer/innen nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit für die Dauer eines Monats; vierjähriger Betriebszugehörigkeit für die Dauer von 2 Monaten; sechsjähriger Betriebszugehörigkeit für die Dauer von 3 Monaten nach Ablauf des Anspruches auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall als Unterstützung den Unterschied zwischen 100 v.h. des letzten Nettoverdienstes und dem Krankengeld. Angemessene Zeit 2 Ziff. 7 MTV Ang. 8 Ziff. 4 6 Wochen > 6 Wochen Arbeitsvertrag Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verpflichtet, dem Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich Mitteilung zu machen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, so hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Gegenüber Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen noch nicht 2 Jahre besteht, kann der Arbeitgeber die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher verlangen. Ab dem 3. Jahr der Betriebs- oder 3

4 Unternehmenszugehörigkeit kann eine frühere Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur im Einzelfall aus begründetem Anlass und nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat verlangt werden. Krankheit (Übertariflicher Kreis, Vertragsgruppen AT und FK) Gehaltsfortzahlung: Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird während der ersten 6 Wochen das Gehalt weiter gezahlt. Zuschuss: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, erhalten die Mitarbeiter/innen, wenn sie der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, bis zu weiteren 72 Wochen einen Zuschuss zum Krankengeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Krankengeld der Betriebskrankenkasse und dem Nettogehalt. Wenn sie nicht der gesetzlichen Krankenkasse angehören, erhalten sie zunächst für weitere 13 Wochen das letzte Bruttogehalt und danach bis zu 59 Wochen obigen Zuschuss. 14 Pflicht- oder freiwillig krankenversichert Beschäftigte (nicht privat Versicherte), die ein erkranktes Kind unter 12 Jahren versorgen müssen, können vom Dienst freigestellt werden und haben Anspruch auf Krankengeld, sofern ein ärztliches Attest aussagt, dass die Pflege notwendig ist und im Haushalt keine andere Person lebt, welche die Pflege übernehmen kann. Der Anspruch besteht auch dann, wenn das Kind vom Mitarbeiter/von der Mitarbeiterin wegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit zur ärztlichen Behandlung gebracht werden muss. Krankengeld wird in Höhe von 80 % des Arbeitsentgeltes(maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze) gezahlt (Kennziffer 58 auf dem Fehlmeldungsbeleg). 15 Fehlzeiten durch Arzt-/Zahnarztbesuch ohne Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Voraussetzung ist, dass es sich um besondere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen handelt, die nicht außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit vorgenommen werden können, weil sie termingebunden (z. B. Vorladung im nüchternen Zustand) oder durch besondere Dringlichkeit begründet sind. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass aus betriebsbedingten Gründen keine Gelegenheit besteht, die versäumte Arbeitszeit im laufenden oder im folgenden 6 Wochen > 6 Wochen Je Kind längstens 10 Arbeitstage, bei mehreren Kindern max. 25 Arbeitstage/Jahr. Für Alleinerziehende verdoppeln sich die Werte. Andere Freistellungsansprüche (.s.o. Ziff. 6) werden angerechnet. Bis zu 12 Stunden in einem Quartal Arbeitsvertrag 45 SGB V ZP-RS 16/92 ZP-RS 31/95 Pkt. 1.5 ZP-RS 18/96 Pkt. 16 4

5 Abrechnungszeitraum vor- oder nachzuarbeiten, oder wenn die Vor- oder Nacharbeit aus dringenden persönlichen Gründen nicht möglich ist. Das Gleiche gilt, wenn alleinerziehende Mitarbeiter/innen ihr Kind, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu einem notwendigen Arzt- oder Zahnarztbesuch begleiten müssen. 16 Tariflicher Urlaubsanspruch Dies gilt, wenn die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage je Kalenderwoche verteilt ist. Ist die Anzahl der Arbeitstage innerhalb einer Woche erhöht oder verringert, so erhöht oder verringert sich die Zahl der Urlaubstage entsprechend. Der Anspruch auf Urlaub erlischt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde. Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres besteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. (Anmerkung: Endet das Arbeitsverhältnis am 30.6., so scheidet man in der ersten Hälfte aus!) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden, kleinere Anteile entfallen. Hat man Urlaub über den zustehenden Umfang hinaus genommen, so kann das Urlaubsentgelt dafür nicht zurückgefordert werden (außer bei Rechtsmissbrauch). 16 Urlaubsanspruch für den Übertariflichen Mitarbeiter (Vertragsgruppen AT und FK) 17 Zusätzlicher Urlaubsanspruch für Schwerbehinderte ZP-RS 16/92 30 Arbeitstage 14 MTV Ang. 25 MTV Arb. 30 Arbeitstage Arbeitsvertrag 5 Arbeitstage 125 SGB IX Diese Aufzählung führt nur die wichtigsten Bestimmungen auf. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Betriebsrat. 5

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Schriftform Zwar ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer nicht zwingend schriftlich vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.

Mehr

Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall

Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2015 - Grundsätzliches Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen, im Krankheitsfall und bei Maßnahmen

Mehr

Hinweise auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung nach dem TV-L

Hinweise auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung nach dem TV-L Hinweise auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung nach dem TV-L 26 TV-L Erholungsurlaub (1) 1 Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts

Mehr

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer Praktikumsvertrag Diese Vorlage ist sowohl für ein Pflichtpraktikum ("echtes Praktikum") als auch für freiwilliges Praktikum ("unechtes Praktikum") geeignet. Beim freiwilligen Praktikum gelten Arbeitnehmergesetze

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO)

Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Altersteilzeitordnung AtzO 7.512 MP Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Vom 22. November 2012 (KABl. 2013 S. 70) 21.05.2013 Nordkirche 1 7.512 MP AtzO Altersteilzeitordnung

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) (Anschrift) wird

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

Teilzeitarbeitsvertrag. für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Teilzeitarbeitsvertrag. für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Teilzeitarbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen

Mehr

kann bargeldlos erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können betrieblich anderweitige Regelungen getroffen werden.

kann bargeldlos erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können betrieblich anderweitige Regelungen getroffen werden. - 26-5. Dem Beschäftigten ist vor Antritt des Urlaubs eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Eine Abschlagszahlung entfällt, wenn der Beschäftigte weniger als 5 Tage des Jahresurlaubs innerhalb

Mehr

KVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II

KVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II H E S S E N C H E M I E KVI-Muster einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II (Blockmodell) für nach dem 10. November 2005 abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen

Mehr

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch Urlaubsrecht Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 0203 2821-279 Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche

Mehr

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit Befristeter Arbeitsvertrag (Bitte prüfen Sie, welche individuellen Vertragsbestimmungen für Sie passen und übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen...

Mehr

TARIFVERTRAG. FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IM FREISTAAT THÜRINGEN vom 17. September 2015 gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2016

TARIFVERTRAG. FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IM FREISTAAT THÜRINGEN vom 17. September 2015 gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2016 Laufzeit ab 1. Januar 2016 erstmals kündbar zum 31. Dezember 2016 AVE v o m... ab BAZ Nr... vom. TARIFVERTRAG FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IM FREISTAAT THÜRINGEN vom 17. September 2015 gültig mit Wirkung

Mehr

Krankengeld 2015. Auch bei Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gesichert.

Krankengeld 2015. Auch bei Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gesichert. Krankengeld 2015 Auch bei Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gesichert. Guten Tag, damit Sie sich weiterhin voll und ganz auf Ihre Genesung konzentrieren können, kommt nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlung

Mehr

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt

Mehr

Vereinbarung. (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) im Lande Nordrhein-Westfalen. Gültig ab 01. Dezember 2011

Vereinbarung. (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) im Lande Nordrhein-Westfalen. Gültig ab 01. Dezember 2011 Seite 1 von 5, Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für gewerbliche, kaufmännische und technische Auszubildende (Lehrlinge) für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015

IHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015 IHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt

Mehr

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach

Mehr

Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1

Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1 Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1 Rn. 11 Anspruch auf Krankengeldzuschuss ( 22 Abs. 2 TV-L)... 151 161.3 11.1 Allgemeines... 151 157 11.2 Steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und

Mehr

Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses

Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses Arbeitszeit und Arbeitsruhe (Mittagspause) Es gelten die Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8

Mehr

Altersteilzeit. Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bayern e. V. Die Altersteilzeit. ab 01.01.2015

Altersteilzeit. Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bayern e. V. Die Altersteilzeit. ab 01.01.2015 Die Altersteilzeit ab 01.01.2015 1 Für Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem 01.01.2010 begonnen haben, gilt die Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit gemäß Anlage 22 AVR-Bayern Ergänzung:

Mehr

A R B E I T S V E R T R A G. für A R Z T H E L F E R I N N E N / A R Z T H E L F E R

A R B E I T S V E R T R A G. für A R Z T H E L F E R I N N E N / A R Z T H E L F E R A R B E I T S V E R T R A G für A R Z T H E L F E R I N N E N / A R Z T H E L F E R zwischen Frau / Herrn in (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) und Frau /Herrn in (Name der Arzthelferin

Mehr

Urlaubsabkommen 2012

Urlaubsabkommen 2012 IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Urlaubsabkommen 2012 Elektro- und Informationstechnik Baden-Württemberg Abschluss: 20.03.2012 Gültig ab: 01.04.2012 Kündbar zum: 30.04.2013 Kündigungsfrist:

Mehr

AIRMAIL. Rechte, die Arbeitnehmern zum Thema Urlaubsanspruch zustehen. Ein Ratgeber mit Tipps und Informationen

AIRMAIL. Rechte, die Arbeitnehmern zum Thema Urlaubsanspruch zustehen. Ein Ratgeber mit Tipps und Informationen AIRMAIL Rechte, die Arbeitnehmern zum Thema Urlaubsanspruch zustehen Ein Ratgeber mit Tipps und Informationen Stand: 25.03.2015 Autor: Engin Aydin; mit freundlicher Unterstützung von Rechtsanwältin Britta

Mehr

Freistellung bei Erkrankung von Kindern

Freistellung bei Erkrankung von Kindern Arbeits- und Sozialrechts-Info Freistellung bei Erkrankung von Kindern Stand: 10/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Freistellung Berufstätige Eltern wissen über die Probleme, wenn bei einer plötzlichen

Mehr

Rückzahlung von Urlaubsgeld?

Rückzahlung von Urlaubsgeld? Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,

Mehr

Begleitender Praxisvertrag

Begleitender Praxisvertrag Begleitender Praxisvertrag zwischen Gesellschaft: Einrichtung: AWOSANA Gesellschaft für psychische Gesundheit mbh vertreten durch: in: als begleitende Praxisstelle zur schulischen Ausbildung zum/zur Heilerziehungspfleger/in

Mehr

Chef, ich bin dann mal weg! Rechte und Pflichten rund um den Urlaub

Chef, ich bin dann mal weg! Rechte und Pflichten rund um den Urlaub Chef, ich bin dann mal weg! Rechte und Pflichten rund um den Urlaub 19.02.2016 1 1. Begriff und Rechtsgrundlagen 2. Urlaubsgewährung 3. Urlaubsdauer und seine Berechnung 4. Urlaubsentgelt / Urlaubsgeld

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Vereinbarung für Auszubildende zum ERA-TV

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Vereinbarung für Auszubildende zum ERA-TV IG Metall Bezirk BadenWürttemberg Bezirksleitung BadenWürttemberg Vereinbarung für Auszubildende 2007 zum ERATV Edelmetallindustrie BadenWürttemberg Abschluss: 15.12.2006 Gültig ab: 01.01.2007 Kündigungsfrist:

Mehr

TARIFVERTRAG. über den Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer geschlossen: 1 Geltungsbereich

TARIFVERTRAG. über den Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer geschlossen: 1 Geltungsbereich Zwischen dem Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie - Südwesttextil - e. V., Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e. V., Albstadt, und der Industriegewerkschaft

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Bundesurlaubsgesetz BUrlG 817 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

Dezentrale Bearbeitung von Urlaub und Freistellung

Dezentrale Bearbeitung von Urlaub und Freistellung Dezentrale Bearbeitung von Urlaub und Freistellung an der Humboldt-Universität zu Berlin Informationsveranstaltung für dezentrale Bearbeiter/innen Abt. für Personal und Personalentwicklung/ III B Urlaub

Mehr

Musterprüfungsaufgabe

Musterprüfungsaufgabe Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 6 - Personalwirtschaft Sachverhalt:

Mehr

Vorwort 6. Abkürzungsverzeichnis 8. Verzeichnis der Arbeitshilfen 10. Abbildungsverzeichnis 11. 1 Rechtlicher Rahmen 13

Vorwort 6. Abkürzungsverzeichnis 8. Verzeichnis der Arbeitshilfen 10. Abbildungsverzeichnis 11. 1 Rechtlicher Rahmen 13 Inhaltsverzeichnis Vorwort 6 Abkürzungsverzeichnis 8 Verzeichnis der Arbeitshilfen 10 Abbildungsverzeichnis 11 1 Rechtlicher Rahmen 13 1.1 Definitionen 13 1.2 Gesetze zur Vergütungsfestlegung 14 1.3 Mindestlohn

Mehr

1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich?

1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? Urlaub 1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? 2. Teilurlaubsanspruch 3. Wann entsteht der Urlaubsanspruch? 4. Was passiert, wenn der Auszubildende im Urlaub erkrankt? 5. Urlaubsgewährung

Mehr

Regional-KODA Nord-Ost

Regional-KODA Nord-Ost Regional-KODA Nord-Ost Beschluss der Regional-KODA Nord-Ost vom 16.03.2012 In der Sitzung am 16.03.2012 in Hamburg hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen: I. Einfügung einer Anlage 5a zur

Mehr

Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf

Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 6797923 Sehr geehrte Versicherte, Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf - Ärztliche Betreuung, insbesondere auf Vorsorgeuntersuchungen

Mehr

Muster eines. Arbeitsvertrages

Muster eines. Arbeitsvertrages Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2005 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die

Mehr

Urlaub. EU-Richtlinie, Bundesurlaubsgesetz

Urlaub. EU-Richtlinie, Bundesurlaubsgesetz Referent: Gerhard Tartemann, D 23556 Lübeck Telefon: +491729510842 email: tartemann@googlemail.com Dipl. Pädagoge (Uni Hamburg), Dipl. Sozialpädagoge (Fachhochschule HH) Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft

Mehr

Urlaubsabkommen für Beschäftigte 1997

Urlaubsabkommen für Beschäftigte 1997 IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Urlaubsabkommen für Beschäftigte 1997 Metallindustrie Südwest Abschluss: 11.12.1996 Gültig ab: 01.01.1997 Kündbar zum: 31.12.2001 Kündigungsfrist:

Mehr

Neue Regeln für die Pflegezeit und Familienpflegezeit. nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Neue Regeln für die Pflegezeit und Familienpflegezeit. nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Neue Regeln für die Pflegezeit und Familienpflegezeit nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Neues Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Am 1.

Mehr

1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen

1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall* (Entgeltfortzahlungsgesetz EntgeltfortzG) 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an

Mehr

einerseits und der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst - Landesbezirk Niedersachsen-Bremen

einerseits und der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst - Landesbezirk Niedersachsen-Bremen Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Angestellten des Zeitungsverlagsgewerbes in Niedersachsen und Bremen Gültig ab 01. August 2000 - Geändert am 29. Juli 2003 Zwischen dem Verband Nordwestdeutscher

Mehr

Entgelt im Krankheitsfall TVöD 22 Seite 5 B1

Entgelt im Krankheitsfall TVöD 22 Seite 5 B1 Entgelt im Krankheitsfall TVöD 22 Seite 5 B1 Rn. 11.3 Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen als unverschuldete Krankheit..................... 161 161.10 11.3.1 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge undrehabilitation...

Mehr

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 14.07.05 Wer bezahlt was bis wann,

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Dienstverhinderung. PFLEGE, HOCHZEIT, Behördenwege MÜSSEN. Gerechtigkeit muss sein

Dienstverhinderung. PFLEGE, HOCHZEIT, Behördenwege MÜSSEN. Gerechtigkeit muss sein Dienstverhinderung PFLEGE, HOCHZEIT, Behördenwege WOFÜR SIE VON DER FIRMA FREIGESTELLT WERDEN MÜSSEN Gerechtigkeit muss sein DIENSTVERHINDERUNG Erkranken nahe Angehörige oder liegen andere vom Gesetz anerkannte

Mehr

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG)

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG) EntgeltfortzahlungsG EFZG 910.500 Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG) Vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert

Mehr

- Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend.

- Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend. Zweckbefristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Zwingende Schriftform Der Abschluss eines solchen befristeten Arbeitsvertrages bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Gesetzliche

Mehr

Urlaubsabkommen für Beschäftigte 1997

Urlaubsabkommen für Beschäftigte 1997 IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Urlaubsabkommen für Beschäftigte 1997 Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss: 18.12.1996 Gültig ab: 01.01.1997 Kündbar zum:

Mehr

FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! DIENST- VERHINDERUNGEN. Pflegefreistellung, Hospizkarenz, sonstige Dienstverhinderungen. ooe.arbeiterkammer.

FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! DIENST- VERHINDERUNGEN. Pflegefreistellung, Hospizkarenz, sonstige Dienstverhinderungen. ooe.arbeiterkammer. FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! DIENST- VERHINDERUNGEN Pflegefreistellung, Hospizkarenz, sonstige Dienstverhinderungen ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT AK RINGT UM FAIRNESS: 85 MILLIONEN

Mehr

Tarifvertrag Auszubildende (Lehrlinge)

Tarifvertrag Auszubildende (Lehrlinge) Tarif- und Arbeitsrecht Tarifvertrag Auszubildende (Lehrlinge) Ausbildungsvergütungen 2011/2012 Urlaub für Auszubildende Stand: ab August 2011 Unternehmer-Service Maler- und Lackiererhandwerk Exklusiv

Mehr

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden: Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,

Mehr

Ordnung zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte. I. Altersteilzeit (ATZ) Inanspruchnahme von Altersteilzeit

Ordnung zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte. I. Altersteilzeit (ATZ) Inanspruchnahme von Altersteilzeit Anlage 12 zur Arbeitsvertragsordnung (AVO) Ordnung zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte I. Altersteilzeit (ATZ) 1 Inanspruchnahme von Altersteilzeit Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes

Mehr

Die fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten

Die fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten Anlage 6 Merkblatt für den Arbeitgeber zum Antrag auf Erstattung der fortgewährten Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst oder dem Dienst im Katastrophenschutz 1. Das Bayerische Feuerwehrgesetz

Mehr

2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz

2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz 2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz A B C Verzeichnis beschäftigter Jugendlicher gemäß 49 JArbSchG Belehrung über Gefahren gemäß 29 JArbSchG Aushang über Arbeitszeit und Pausen gemäß 48 JArbSchG Jugendlicher

Mehr

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008 Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der

Mehr

Arbeitsvertrag Verein / Med. Fachangestellte

Arbeitsvertrag Verein / Med. Fachangestellte Arbeitsvertrag Verein / Med. Fachangestellte Arbeitsvertrag zwischen der Ärztebereitschaft Saarburg Konz Hochwald Obermosel e.v., vertreten durch dessen Vorsitzenden Dr. Frank Wiß, und den stellvertretenden

Mehr

Textilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN

Textilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 077 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 06.10.2003 gültig ab: 01.06.2003

Mehr

Arbeitsbefreiung. Urlaub und Erholungsurlaub Zusatzurlaub Arbeitsbefreiung

Arbeitsbefreiung. Urlaub und Erholungsurlaub Zusatzurlaub Arbeitsbefreiung Urlaub und Arbeitsbefreiung 30 - Erholungsurlaub 31 - Zusatzurlaub 32 - Arbeitsbefreiung 1 30 Erholungsurlaub 2 Urlaubsanspruch Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche

Mehr

Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis.

Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Keine Umrechnung des Vollzeiturlaubs bei Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung. Zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

Mehr

Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30.

Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30. Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30. Januar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 24.

Mehr

Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015

Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015 Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015 Allgemein Für welche Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn? Welche Branchen sind nicht von der Mindestlohnregelung betroffen?

Mehr

Arbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009

Arbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Stand: September 2009 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen

Mehr

Arbeitsbefreiung nach 29 TVL

Arbeitsbefreiung nach 29 TVL Arbeitsbefreiung nach 29 TVL Eine grobe Übersicht in 16.06.2016 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK 1 29 Arbeitsbefreiung (1) 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach 616 BGB, in denen Beschäftigte

Mehr

Vom 7. Mai 2013 (GVM 2013 Nr. 1 S. 9) Änderungen

Vom 7. Mai 2013 (GVM 2013 Nr. 1 S. 9) Änderungen Urlaubsverordnung 5.550 Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche (Urlaubsverordnung)

Mehr

Informationsblatt zur Altersteilzeitbeschäftigung für angestellte Lehrkräfte im Lande Nordrhein-Westfalen (Stand: 01.

Informationsblatt zur Altersteilzeitbeschäftigung für angestellte Lehrkräfte im Lande Nordrhein-Westfalen (Stand: 01. Bezirksregierung Düsseldorf, den 15.11.2006 Düsseldorf Bearbeiter: Herr Holtermann - Dezernat 47 - Tel.: 5457 Informationsblatt zur Altersteilzeitbeschäftigung für angestellte Lehrkräfte im Lande Nordrhein-Westfalen

Mehr

I. Neuregelungen für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden

I. Neuregelungen für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden KAV Nds. R A 4/2015 Anlage 2 Rundschreiben R 31/2015 Mitgliedverbände der VKA Frankfurt am Main, den 4. Februar 2015 647-TM/Pi Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus

Mehr

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld Anlage zu 27e der Satzung der DAK Wahltarife Krankengeld Stand: 01.04.2010 zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist

Mehr

Dienstverhinderung/ Pflegefreistellung

Dienstverhinderung/ Pflegefreistellung Dienstverhinderung/ Pflegefreistellung HOCHZEIT, Behördenwege, erkrankte Angehörige WOFÜR SIE VON DER FIRMA FREIGESTELLT WERDEN MÜSSEN. Gerechtigkeit muss sein DIENSTVERHINDERUNG Erkranken nahe Angehörige

Mehr

Empfehlungen zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen

Empfehlungen zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen Empfehlungen zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen Empfehlungen zu 27 SchwbAV 1. Rechtsgrundlage 1.1 Arbeitgeber können im Rahmen

Mehr

Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld gegen den Träger seiner gesetzlichen Krankenversicherung. [ 1 ]

Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld gegen den Träger seiner gesetzlichen Krankenversicherung. [ 1 ] TK Lexikon Sozialversicherung Krankengeld Krankengeld HI521547 Zusammenfassung LI1929510 Begriff Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Es ersetzt entfallendes Arbeitsentgelt im Krankheitsfall

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zum Mutterschaftsgeld. 2016 Deutscher Bundestag WD 6-3000 - 073/16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zum Mutterschaftsgeld. 2016 Deutscher Bundestag WD 6-3000 - 073/16 Einzelfragen zum Mutterschaftsgeld 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zum Mutterschaftsgeld Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20. Mai 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen

Mehr

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Bundesurlaubsgesetz BUrlG 551 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert am 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag hat mit Zustimmung

Mehr

einerseits andererseits

einerseits andererseits Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für den Bereich des Arbeitgeberverbandes des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg (TV ATZ BW) vom 10. August 2012 Zwischen dem Arbeitgeberverband

Mehr

Der Arbeitnehmer hat Kenntnis auch von dem Sozialplan vom XXX.

Der Arbeitnehmer hat Kenntnis auch von dem Sozialplan vom XXX. Dreiseitiger Vertrag zwischen geb. am: wohnhaft: - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - und XXX - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und der KARENT Beratungs- und Vermittlungs- GmbH, Präambel - im folgenden

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

Freistellung des Arbeitnehmers Annahmeverzug

Freistellung des Arbeitnehmers Annahmeverzug Freistellung des Arbeitnehmers Annahmeverzug BGB 293 ff., 611, 615, 626 Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der Arbeitspflicht befreit, etwa Urlaub erteilt oder Freizeitausgleich angeordnet,

Mehr

Wiedereingliederung Hilfen auf dem Weg zurück

Wiedereingliederung Hilfen auf dem Weg zurück Wiedereingliederung Hilfen auf dem Weg zurück Markus Drosten - Integrationsamt Hamburg Ewa Jakubczak - Beratungs- und Inklusionsinitiative Hamburg (BIHA) Agenda Integrationsamt und BIHA: Was wir machen

Mehr

Vorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Vorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET

Mehr

Antrag auf Elternzeit

Antrag auf Elternzeit Antrag auf Elternzeit Über den Dienstweg Bischöfliche Stiftungsschulamt Abteilung I - Personal Hinweise: Bitte fügen Sie die Geburtsurkunde(n) bei. Dieser Antrag gilt für Angestellte der AVO-DRS sowie

Mehr

Finanzielle Hilfen der Bundesagentur für Arbeit Leistungen für Unternehmen

Finanzielle Hilfen der Bundesagentur für Arbeit Leistungen für Unternehmen erkennen planen handeln Finanzielle Hilfen der Bundesagentur für Arbeit Leistungen für Unternehmen I. Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Allgemeine Hinweise Auf die Leistungen besteht

Mehr

Inhaltsübersicht. Urlaub - Teilurlaub

Inhaltsübersicht. Urlaub - Teilurlaub Urlaub - Teilurlaub Inhaltsübersicht 1. Nichterfüllung der Wartezeit 2. Ausscheiden vor Erfüllung der Wartezeit 3. Ausscheiden in der 1. Jahreshälfte 4. Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte 5. Berechnung

Mehr

Rahmentarifvertrag. Geltungsbereich

Rahmentarifvertrag. Geltungsbereich Rahmentarifvertrag Zwischen dem Bundesverband Modell- und Formenbau - Tarifgruppe Nord - - Tarifverbund Süd - und der IG Metall wird folgender vereinbart: R a h m e n t a r i f v e r t r a g 1 Geltungsbereich

Mehr

STUDIEN- UND PRAXISVERTRAG. Bachelor of Science

STUDIEN- UND PRAXISVERTRAG. Bachelor of Science STUDIEN- UND PRAXISVERTRAG Bachelor of Science Zwischen dem Betrieb (Praxisträger) und dem Studierenden wird folgender Studien- und Praxisvertrag zum Bachelor of Science nach dem Studienplan der Berufsakademie

Mehr

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Arbeitsunfähigkeit 4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit 4.1 Anzeige beim Arbeitgeber HI3486230 HI3486231 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber

Mehr

Urlaub für Auszubildende

Urlaub für Auszubildende Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu

Mehr

Personalblatt. Inhalt: Informationsblatt für den Erholungsurlaub. Nummer 03/2011 27. April 2011

Personalblatt. Inhalt: Informationsblatt für den Erholungsurlaub. Nummer 03/2011 27. April 2011 Persnalblatt Nummer 03/2011 27. April 2011 Inhalt: Infrmatinsblatt für den Erhlungsurlaub Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin, Kaiserswerther Str. 16 18, 14195 Berlin Redaktin: Abteilung

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement. Information für Beschäftigte und Unternehmen

Betriebliches Eingliederungsmanagement. Information für Beschäftigte und Unternehmen Betriebliches Eingliederungsmanagement Information für Beschäftigte und Unternehmen Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) 84 Abs. 2 Prävention (2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 07.05.2008

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 07.05.2008 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 07.05.2008 2 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (8) Das Sozialauswahlerfordernis im Einzelnen

Mehr

Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet

Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet zuschuss Normen 14 MuSchG Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 21.03.2014 i.d.f. vom 09./10.12.2015 Kurzinfo Frauen, die

Mehr

Was ändert sich im Tarifvertrag?

Was ändert sich im Tarifvertrag? Was ändert sich im Tarifvertrag? 31.10.2013 Synopse Die Tarifvertragsparteien igz e.v. und die Mitgliedsgewerkschaften des DGB haben sich am 17.September 2013 auf einen Tarifabschluss geeinigt, der Änderungen

Mehr