Handout der Bundeskommission Segelflug zum Stand der EU-Lizensierung ( )

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1 Handout der Bundeskommission Segelflug zum Stand der EU-Lizensierung ( ) Stand der Dinge Die Entscheidung der Europäischen Kommission zur Regelung des europäischen Luftfahrtlizenzwesens ist am 03. November gefallen. Die Regel tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung im Europäischen Gesetzblatt (ca. Ende November) in Kraft und ist unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedsstaaten ab Umwandlungsprozess: Die Bundesrepublik hat folgende Aussetzungen der EASA mitgeteilt: Generelle Aussetzung des Gesetzes bis zum Ab o Umwandlung/Einführung der Lizenzen für nicht JAR-gemäße Flugzeugund Hubschrauberlizenzen o LAPL-Medical o Anwendung des Gesetzes für Lizenzen aus Drittländern (z.b. US-PPL) Ab o Umwandlung/Einführung der Lizenzen für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit, Luftschiffe, Ballone und Segelflugzeuge o Umwandlung der Berechtigungen Kunstflug, Bergflug, Schleppflug, Testflug Die komplette Umsetzung muss bis zum abgeschlossen sein. Wichtig: JAR-FCL Lizenzen gelten als nach EU-FCL ausgestellte Lizenzen. Diese Lizenzen werden durch die Mitgliedsstaaten bei der Verlängerung bis spätestens ersetzt Nicht JAR-konforme Lizenzen werden durch den Mitgliedstaat in Teil-Part-FCL- Lizenzen umgewandelt. Die Festlegung erfolgt durch die Regeln des Annexes II und einen Umwandlungsbericht des Nationalstaates (durch BMVBS) Es werden entsprechend Artikel 4 alle bestehenden einzelstaatlichen Pilotenlizenzen umgewandelt, denn die Verordnung besagt wie folgt: Nicht JAR-gemäße Lizenzen, einschließlich zugehöriger Berechtigungen, Zeugnisse, Anerkennungen und/oder Qualifikationen, die ein Mitgliedstaat vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung erteilt oder anerkannt hat, werden von dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, in Teil- FCL-Lizenzen umgewandelt. Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen wird folgendermaßen sein: Klasse 2 24 Monate Lebensjahr 12 Monate ab 50. Lebensjahr LAPL 24 Monate ab 40. Lebensjahr

2 Bedingungen für Motorfluglizenzen des EU-FCL (Stand ) Meike Müller LAPL(A) PPL(A) < 2000kg MTOM < 2000kg MTOM 3 Passagiere (max. 4 Personen im Cockpit) 3 Passagiere (max. 4 Personen im Cockpit) Mindestalter: 17 Jahre Mindestalter: 17 Jahre FCL.105.A Beförderung von Fluggästen nach Nachweis von 10 Stunden Flugzeit als PIC FCL.110.A FCL.210.A Flugerfahrung auf Motorflugzeugen oder Flugerfahrung auf Motorflugzeugen: Reisemotorseglern: 30 Stunden davon 15 Stunden doppelsitzige Schulung und 6 Stunden beobachtete Alleinflugzeit 3 Stunden Alleinnavigationsflug mit einem Überlandflug von mindestens 150 km mit einer Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz FCL.135.A Erweiterung der Rechte auf eine andere Flugzeugklasse oder -baureihe: Die Rechte sind auf die Flugzeugklasse und -baureihe oder TMG beschränkt, in der die Prüfung abgelegt wurde. Die Beschränkung der Klasse kann aufgehoben werden, wenn 3 Stunden Flugunterricht mit 10 Starts- und Landungen mit Fluglehrer 10 überwachte Alleinstarts und Landungen und praktische Prüfung nachgewiesen werden. Für die Erweiterung auf eine neue Baureihe muss eine Unterschiedsschulung und ein Vertrautmachen durchgeführt werden. Dies wird im Flugbuch durch den Fluglehrer eingetragen und bestätigt. FCL.140.A Aufrechterhaltung FCL.740.A a) Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Lizenz: Besitz einer gültigen medizinischen LAPL- Tauglichkeit und (1) 12 Stunden Flugzeit und 12 Start und Landungen als PIC auf Motorflug-zeugen oder TMG innerhalb der letzten 24 Monate und (2) Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde Flugzeit mit einem Fluglehrer innerhalb der letzten 24 Monate b) Sind die Bedingungen unter a) (1) oder (2) nicht erfüllt sind muss (1) eine Befähigungsüberprüfung durch einen Prüfer erfolgen oder 45 Stunden 25 Stunden doppelsitzige Schulung und 10 Stunden überwachte Alleinflugzeit 5 Stunden Alleinnavigationsflug mit einem Überlandflug von mindestens 270 km mit zwei Zwischenlandungen auf anderen Flugplätzen als dem Ausgangsflugplatz FCL.210.A Erweiterung von LAPL(A) auf PPL(A): 15 Stunden Flugzeit nach Schein auf Flugzeugen davon mindestens 10 Stunden Schulung in einer Ausbildungseinrichtung. Diese Schulung muss mindesten 4 Stunden überwachte Alleinflugzeit enthalten und 2 Stunden Überlandflugzeit im Alleinflug mit einem Überlandflug von mindestens 270 km mit zwei Zwischenlandungen auf anderen Flugplätzen als dem Ausgangsflugplatz Übergang LAPL(S) mit TMG: Mindestens 24 Stunden Flugzeit nach Erhalt des Ratings 15 Stunden Flugausbildung in einer Ausbildungsorganisation und die weiteren Bedingungen für LAPL(A) zu PPL(A) Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Lizenz (Klassenberechtigungen): 1.) Besitz eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 und 2.) (i.) innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Ratings ein Befähigungs-überprüfung vor einem Prüfer gem. Anhang 9 in der entsprechenden Klasse bestehen oder (ii.) innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12 Stunden Flugzeit in der entsprechenden Klasse mit 6 Stunden als PIC 12 Starts und Landungen als PIC einen Übungsflug von mindestens

3 (2) die fehlende Flugzeit oder Start und Landungen im Alleinflug unter Aufsicht eines Fluglehrers oder doppelsitzig durchgeführt werden. Voraussetzungen FI(A) Mindestalter 18 Jahre und Inhaber der Lizenz bzw. Ratings einer Stunde Dauer mit einem FI oder CRI Bewerber sollen von diesem Flug ausgenommen werden, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate eine Befähigungs-prüfung oder Prüfung in irgendeiner anderen Klasse oder Muster von Flugzeug bestanden haben. 3.) Wenn der Bewerber sowohl ein Rating für SEP und TMG besitzt, kann er die Bedingungen in einer der Klassen erfüllen und erhält die Verlängerung für beide Ratings. FCL.915.FI Mindestens 10 Stunden Instrumentenflugschulung auf SEP (davon maximal 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in FSTD [Flight Simulation Training Devices]) 20 Stunden VFR Überlandflug auf dem jeweiligen Flugzeug als PIC und CPL(A) oder o PPL (A) mit theoretischem Wissen für CPL (ohne CPL-Wissen, wenn nur LAPL (A) ausgebildet werden soll) und o 200 Stunden Flugzeit davon 150 Stunden als PIC Überlandflug von 540 km als verantwortlicher Luftfahrzeugführer mit 2 Landungen auf mindestens 2 verschiedenen Flugplätzen 30 Stunden auf SEP von denen mindestens 5 Stunden in den 6 Monaten vor Eingangsprüfung erfolgen müssen FCL.930.FI Ausbildungslehrgang: Eingangsprüfung vor Ausbildungslehrgang 25 Stunden Lehren und Lernen 100 Stunden theoretischer Unterricht mit Tests Mindestens 30 h Stunden Flugausbildung davon 25 Stunden doppelsitzige Flugausbildung (davon max. 5 Stunden in einem Simulator) Befähigungsprüfung am Ende des Lehrgangs FCL.910.FI Fluglehreranwärter/in Fluglehreranwärter/in darf einem Piloten den Auftrag für ersten Alleinflug /ersten Navigationsflug im Alleinflug erst dann erteilen wenn mindestens 100 Stunden Ausbildungszeit auf SEP oder TMG und Beaufsichtigung von 25 Alleinflügen nachgewiesen werden können FCL.940 Gültigkeit der Lehrberechtigung: 3 Jahre FCL.940.FI Der Inhaber muss zwei der drei folgenden Bedingungen erfüllen: (1) 50 Stunden Flugausbildung während der Gültigkeitsperiode (2) Auffrischungsseminar (Fluglehrerfortbildung) (3) Kompetenzbeurteilung mit einem Prüfer (gemäß FCL.935) innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung. Mindestens bei jeder zweiten Verlängerung der Berechtigung ist eine Kompetenzbeurteilung (gemäß FCL.935) vor einem Prüfer abzulegen.

4 Bedingungen für Segelfluglizenzen des EU-FCL (Stand ) Meike Müller SPL/LAPL(S) Die theoretischen und praktischen Bedingungen für SPL und LAPL(S) sind identisch, die Lizenzen unterscheiden sich nur in den Bedingungen zur Flugtauglichkeit. Der SPL erfordert ein EU-Medical Klasse 2, der LAPL(S) erfordert ein LAPL-Medical FCL.100 Mindestalter für den Erhalt der Lizenz: 16 Jahre FCL.015.S Der Inhaber der Lizenz darf Passagiere erst dann mitnehmen, wenn 10 Stunden oder 30 Starts als PIC auf Segelflugzeugen oder motorisierten Segelflugzeugen nachgewiesen werden FCL.020 Mindestalter für Alleinflug: 14 Jahre FCL.110.S(c) Anerkennung von Flugzeiten für Anwärter, die einen LAPL für eine andere Kategorie besitzen, außer Ballon: maximal 50% ihrer Gesamtflugzeit als PIC FCL.110.S Mindestens 15 Stunden praktische Flugausbildung Darin sind enthalten: 10 Stunden doppelsitzige Flugausbildung 2 Stunden überwachte Alleinflugzeit 45 Starts und Landungen 1 Überlandflug von mindestens 50 km Länge (ersetzbar durch einen mit Fluglehrer doppelsitzig durchgeführten Überlandflug von 100 km Länge) Maximal 7 Stunden der Flugausbildung dürfen auf TMG durchgeführt werden FCL.130.S Startarten Die Lizenz ist auf die in der Prüfung abgeprüfte Startart beschränkt Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn für Windenstart und Autostart: Mindestens 10 doppelsitzige Ausbildungsflüge und 5 Alleinstarts unter Aufsicht Flugzeugschleppstart oder Eigenstart: Mindestens 5 doppelsitzige Ausbildungsflüge und 5 Alleinstarts unter Aufsicht Für Eigenstart kann die doppelsitzige Ausbildung im TMG durchgeführt werden Gummiseilstart: mindestens 3 Starts doppelsitzige Ausbildung oder Alleinstarts unter Aufsicht Der Abschluss des zusätzlichen Trainings ist im Flugbuch einzutragen und vom Fluglehrer zu bestätigen. Für die Aufrechterhaltung der Privilegien sind in jeder Startmethode mind. 5 Starts während der letzten 24 Monate durchzuführen, für Gummiseilstart sind 2 Starts ausreichend. Wenn der Pilot diese Bedingungen nicht erfüllt, müssen die notwendige Zahl an Starts doppelsitzig oder im Alleinflug unter Aufsicht eines FI für die Erneuerung der Privilegien durchgeführt werden FCL.135.S Erweiterung der Privilegien auf TMG Die Privilegien des Segelfluglizenzinhabers werden auf TMG erweitert, wenn der Pilot in einer Trainingsorganisation folgende Bedingungen erfüllt: 6 Stunden Flugausbildung auf TMG, davon o 4 Stunden doppelsitzige Flugausbildung; o 1 Überlandflug im Alleinflug über mindestens 150 km mit einer Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz eine praktische Prüfung, um einen angemessenen Stand der praktischen Fähigkeiten in einem TMG nachzuweisen Während dieser Prüfung sind dem Prüfer ein angemessenes Niveau an theoretischen Kenntnissen zu den folgenden Themen nachzuweisen: Grundlagen des Fluges Betriebliche Verfahren Flugleistungen und Planung Allgemeine Flugzeugkunde Navigation

5 FCL.140.S Aufrechterhaltung der Lizenz a) Segelflugzeuge und motorisierte Segelflugzeuge Inhaber einer Segelfluglizenz dürfen die Rechte ihrer Lizenz auf Segelflugzeugen oder motorisierten Segelflugzeugen nur dann ausüben, wenn sie auf Segelflugzeugen oder motorisierten Segelflugzeugen, außer TMG innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 5 Stunden Flugzeit mit 15 Starts und 2 Trainingsflüge mit einem Fluglehrer nachweisen b) TMG Inhaber einer Segelfluglizenz dürfen die Privilegien ihrer Lizenz auf TMG nur dann ausüben, wenn sie in den vergangenen 24 Monaten auf TMG folgendes nachweisen Mindestens 12 Stunden als PIC mit 12 Starts und Landungen und einen Überprüfungsflug von mindestens 1 Stunde Flugzeit mit einem Fluglehrer (1) Wenn der Inhaber der Segelfluglizenz eine Lizenz zum Führen von Motorflugzeugen besitzt, können diese Bedingungen auf Motorflugzeugen erbracht werden. (2) Inhaber einer Segelfluglizenz, die die Bedingungen nicht erfüllen, müssen vor Ausübung ihrer Rechte : eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf einem Segelflugzeug oder, wenn zutreffend, TMG bestehen oder die fehlende Flugzeit oder die fehlenden Starts und Landungen unter Aufsicht eines Fluglehrers für die Erfüllung der Bedingungen durchführen FCL.205.S SPL Privilegien und Bedingungen Grundsätzlich: Die Bedingungen für Erwerb und Erhalt der Lizenz sind mit denen des LAPL(S) identisch. Passagiere dürfen erst dann geflogen werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens 10 Stunden Flugzeit oder 30 Starts nach Erhalt der Lizenz auf Segelflugzeugen oder motorisierten Segelflugzeugen nachweist. Der Lizenzinhaber ist solange auf nichtgewerbliche Tätigkeit beschränkt bis (i.) er/sie 18 Jahre alt ist (ii.) nach Erhalt der Lizenz 75 Stunden Flugzeit oder 200 Starts auf Segelflugzeugen oder motorisierten Segelflugzeugen nachweist (iii.) Eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer besteht FCL.800 Kunstflug Rating Für die Durchführung von Kunstflug muss der Inhaber einer Lizenz ein Kunstflugrating vorweisen Bedingungen: (1) Mindestens 40 Stunden Flugzeit oder, im Fall von Segelflugzeugen, 120 Starts in der jeweiligen Luftfahrzeugkategorie nach Erhalt der Lizenz (2) Einen Ausbildungslehrgang bei einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) (3) Theoretische Ausbildung (4) Mindestens 5 Stunden oder 20 Flüge Kunstflugausbildung (5) Das Kunstflugrating ist auf die Luftfahrzeugkategorie beschränkt in der die Ausbildung absolviert wurde (6) Erweiterung: Lizenz für die weitere Kategorie und wenn 3 doppelsitzige Übungsflüge mit dem vollen Syllabus des Kunstflugtrainings nachgewiesen werden FCL.805 Segelflugzeugschlepp und Bannerschlepp Inhaber Motorfluglizenz oder TMG-Berechtigung 30 Stunden Flugzeit und 60 Starts und Landungen auf Motorflugzeugen oder TMG (TMG nach Erhalt der Lizenz) Ausbildungslehrgang in einer Ausbildungsorganisation Theoretisches Wissen 10 Ausbildungsflüge im Flugzeugschlepp (mind. 5 doppelsitzige Ausbildungsflüge) 5 Gewöhnungsflüge, wenn keine Segelfluglizenz vorhanden ist

6 FCL.915 Voraussetzungen für Fluglehrer Lebensalter 18 Jahre Inhaber der Lizenz Vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit muss der Inhaber einer Fluglehrerberechtigung o 15 Stunden Flugzeit auf dem verwendeten Muster oder Klasse des Luftfahrzeuges nachweisen FCL.905.FI Fluglehrer Privilegien und Bedingungen Berechtigungen zur Ausbildung, Erhalt oder Erneuerung von SPL und LAPL und deren Klassenberechtigungen Zur Ausbildung von Fluglehrern FI(S) sind mindestens 50 Stunden oder 150 Starts in der Ausbildung auf Segelflugzeugen nachzuweisen FCL.910.FI Eingeschränkter Fluglehrer (Anwärter) Die Privilegien werden auf die Ausbildung unter Aufsicht eingeschränkt bis 15 Stunden oder 50 Starts Ausbildung über den gesamten Syllabus für den SPL/LAPL(S) nachgewiesen werden FCL.915.FI Voraussetzungen zur Ausbildung zum Fluglehrer 100 Stunden Flugzeit und 200 Starts als PIC auf Segelflugzeugen Wenn auf TMG ausgebildet werden 30 Stunden Flugzeit auf TMG als PIC und Kompetenzbeurteilung durch einen qualifizierten Fluglehrer FCL.940.FI Fluglehrer Aufrechterhaltung und Erneuerung Die Lizenz ist drei Jahre gültig 2 aus 3 der folgenden Bedingungen sind zu erfüllen: 1) 30 Stunden oder 60 Starts Flugausbildung auf Segelflugzeugen, motorisierten Segelflugzeugen oder TMG 2) Fluglehrerfortbildungsseminar 3) Kompetenzbeurteilung innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Berechtigung Bei jeder dritten Verlängerung ist eine Kompetenzbeurteilung abzulegen. Für die Ausübung der Rechte einer Segelflugpilotenlizenz (SPL) ist ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 erforderlich. Für die Ausübung der Rechte einer Light Aircraft Pilotenlizenz (Segelflug) ist ein medizinisches LAPL-Tauglichkeitszeugnis erforderlich. Klasse 2 24 Monate Lebensjahr 12 Monate ab dem 50. Lebensjahr Gültigkeit von Tauglichkeitszeugnissen LAPL 24 Monate ab 40. Lebensjahr

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