INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL. Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Rupert-Mayer-Straße (südlich), Koppstraße (westlich)

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1 INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Rupert-Mayer-Straße (südlich), Koppstraße (westlich) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter

2 1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Rupert-Mayer-Straße (südlich), Koppstraße (westlich) vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich der Rupert-Mayer-Straße (südlich), Koppstraße (westlich) wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am ,und diesem Satzungstext. 2 Art der baulichen Nutzung (1) In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 sind ausschließlich folgende Nutzungen allgemein zulässig: a) Gewerbebetriebe aller Art ( 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), beschränkt auf: - Forschung und Entwicklung, - Ausstellung, Präsentation und Schulung, - Produktion, Fertigung, Vertrieb und Kundendienst mit jeweils zugeordneter Lagernutzung b) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen, sofern sie nicht ausschließlich auf Verwaltungszwecke ausgerichtet ist. (2) Nicht zulässig sind in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 die nach 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten. 3 Maß der baulichen Nutzung, (1) Die Flächen für Aufenthaltsräume in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind bei der Ermittlung der Geschossfläche ganz mitzurechnen. (2) Die gemäß 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO vorgesehene Überschreitung der zulässigen Grundfläche wird ausgeschlossen.

3 2 4 Wandhöhe Die im Plan festgesetzten Wandhöhen in Metern als Höchstmaß beziehen sich für - das Gewerbegebiet GE 1 auf eine Höhe von 551,45 m über NN - das Gewerbegebiet GE 2 auf eine Höhe von 552,15 m über NN. 5 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (1) Zulässig sind ausschließlich Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von maximal 15. (2) Untergeordnete Dachaufbauten für technisch notwendige Einrichtungen über die festgesetzte Wandhöhe hinaus sind nur zulässig, wenn sie eine Höhe von maximal 4,00 m und eine Grundfläche von maximal 25 % der Dachflächen des jeweiligen Gewerbegebietes nicht überschreiten. Von der Flächenbegrenzung ausgenommen sind technische Einrichtungen zur Nutzung der Solarenergie. Die Dachaufbauten sind mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abzurücken. (3) Die Flachdächer und flach geneigten Dächer bis 15º sind ab einer Fläche von 100 m² flächig zu begrünen. Dabei ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdicke von 10 cm (einschließlich Dränschicht) herzustellen. Dies gilt nicht bei Anordnung notwendiger technischer Anlagen oder Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichts. 6 Nebenanlagen Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO und bauliche Anlagen nach 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO sind außerhalb der Bauräume ausgeschlossen. 7 Einfriedungen (1) Die Errichtung von Einfriedungen in Form von offenen Holz- oder Metallzäunen mit einer Höhe von maximal 1,80 m ist zulässig. (2) Entlang der Koppstraße dürfen in einem Bereich von 5,0 m westlich der Straßenbegrenzungslinie keine Einfriedungen errichtet werden. 8 Werbeanlagen und Funkempfangsanlagen (1) Werbeanlagen müssen sich in Größe, Form und Farbgebung in die Architektur einfügen. (2) Werbeanlagen oberhalb der realisierten Wandhöhen bzw. Dachkanten der Gebäude sind nicht zulässig.

4 3 (3) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung, Wechselwerbung (Light-Boards, Videowände) bzw. sich bewegende Werbeanlagen sowie Himmelsstrahlern, Lichtprojektionen u.ä. sind unzulässig. Lichtwerbung ist nur in konstanter Lichtgebung zulässig. (4) Antennen und Satellitenempfangsanlagen sind an den Fassaden der Gebäude nicht zulässig und auf den Dächern um das Maß ihrer Höhe zurückzusetzen. 9 Zu- und Abfahrten, Stellplätze, Tiefgaragen (1) Je Baugebiet sind maximal 2 Zu- und Ausfahrten zulässig. (2) In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 dürfen nur maximal 70 % der nach Art. 52 BayBO erforderlichen Stellplätze für die Nichtwohnnutzung errichtet werden. Ausnahmsweise dürfen in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 bis zu 85 % der erforderlichen Stellplätze für die Nichtwohnnutzung erstellt werden, wenn der Betriebsablauf dies erfordert und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. (3) Die nach Art. 52 BayBO erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind in Tiefgaragen unterzubringen. Die Tiefgaragen einschließlich der Tiefgaragenrampen sind nur innerhalb der festgesetzten Bauräume zulässig. Abweichend davon sind oberirdische Stellplätze für Besucher innerhalb des Bauraumes zulässig. (4) Bei Pflanzungen von Bäumen auf den Tiefgaragen sind diese Bereiche pro Baum auf einer Fläche von mindestens 10 m² für große Bäume (Wuchshöhe > 20 m) um 1,20 m und ebenso hoch mit einem fachgerechten Bodenaufbau zu überdecken. 10 Lärmschutz (1) Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in den folgenden Tabellen A und B angegebenen Emissionskontingente L EK inkl. Zusatzkontingente L EK,zus nach E DIN 45691: weder tags noch nachts überschreiten. Tabelle A: Schallemissionskontingente L EK in db(a) tags (6:00 22:00 Uhr) und nachts (22:00 6:00 Uhr) Bezogen auf L EK in db(a)/m² Bezeichnung Fläche in m² Tag Nacht TF Nord TF Süd

5 4 Abbildung 1 Für die in Abbildung 1 dargestellten Richtungssektoren (A F) erhöhen sich die Emissionskontingente der Teilflächen Nord bzw. Süd um folgende Zusatzkontingente: Tabelle B: Zusatzkontingente L EK,zus in db für die Richtungssektoren Richtungssektor k Zusatzkontingent L EK.zus in db TF Nord TF Süd Tag Nacht Tag Nacht A B C D E F Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach E DIN 45691, Abschnitt 5 Es ist mit freier Schallausbreitung unter alleiniger Berücksichtigung einer abstandsbedingten Pegelabnahme dl i,j = 10*lg (2πs²) (mit s = Abstand zwischen Quelle und Immissionsort) zu rechnen

6 5 (2) Bei Errichtung der nach 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen ist nachzuweisen, dass die Gesamtbelastung (Vorbelastung + Zusatzbelastung) die Immissionsrichtwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) von tagsüber/nachts 65 db(a)/50 db(a) an den maßgeblichen Immissionsorten bei Ausschöpfung der festgesetzten Emissionskontingente nicht überschreiten. 11 Erschütterungsschutz und Schutz gegen Sekundärluftschall Bei der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Nutzungen gemäß DIN 4109 sind bauliche und/oder technische Vorkehrungen zum Schutz gegen Erschütterungen und Körperschallübertragungen ausgehend von der Bahnstrecke München-Wolfratshausen/Holzkirchen zu treffen, die sicherstellen, dass die maßgeblichen Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 Tabelle 1 vom Juni 1999 sowie die Immissionsrichtwerte für Innenschallpegel gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Abschnitt 6.2 vom 26. August 1998 eingehalten werden. 12 Grünordnung (1) Die Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. (2) Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. (3) Die Mindestpflanzgröße für als zu pflanzen festgesetzte große Bäume (Wuchshöhe > 20 m) beträgt 20/25 cm Stammumfang. (4) Für Bäume innerhalb von Belagsflächen ist je Baum eine spartenfreie, durchwurzelbare offene Pflanzfläche von mindestens 24 m² herzustellen. Ausnahmsweise sind auch überdeckte Pflanzflächen zulässig, wenn dies aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich ist. (5) Pro angefangene 200 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche, ausgenommen die mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen festgesetzten Flächen, ist mindestens ein großer standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Vorhandene Bäume, die diesen Kriterien entsprechen, sind anzurechnen. (6) Auf den als Flächen zu begrünen und zu bepflanzen festgesetzten Bereichen in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 sind für die Bepflanzung standortgerechte Gehölzarten zu verwenden. (7) Die als landschaftsgerecht zu gestalten und zu begrünen festgesetzte Fläche ist als gestufte Hecke dicht mit standortgerechten, heimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. (8) Die festgesetzte Fläche mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen ist als magerer Trockenstandort zu entwickeln und extensiv zu pflegen.

7 6 (9) Das Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen der Baugrundstücke ist oberflächig und möglichst breitflächig zu versickern, z.b. in Grünflächen, Versickerungsmulden oder -gräben, soweit technisch und funktional möglich. Die Versickerung durch kontaminierte Böden ist unzulässig. Von der Versickerungspflicht ausgenommen ist das Niederschlagswasser von Freiflächen auf denen grundwassergefährdende Nutzungen stattfinden. (10) Aufschüttungen und Abgrabungen sind nur im Bauraum und in geringem Umfang zulässig. (11) Von den grünordnerischen Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (12) Die vorgesehene Gestaltung und Bepflanzung der Freiflächen sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind vom Bauherrn in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 1 Abs. 5 der Bauvorlagenverordnung einzureichen ist. 13 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan mit Grünordnung tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches in Kraft.

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