Lohnreglement. für die Spitex-Organisationen der Stadt Zürich. Spitex Zürich Limmat Spitex Zürich Sihl. Anhang 3. gültig ab 1.

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1 Anhang 3 Lohnreglement für die Spitex-Organisationen der Stadt Zürich Spitex Zürich Limmat Spitex Zürich Sihl Version vom Mai 2008 gültig ab 1. Juli 2008 Februar 2011

2 Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen 2. Lohn 3. Überleitung Anhang A: Funktionsbeschreibungen Anhang B: Funktionsraster Anhang C: Spitex- Lohnbänder Anhang D: Regelung Praxiskenntnisse / Neueintritte / Funktionswechsel I. Grundlagen Art. 1 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Lohnreglements gelten in folgenden Spitex-Organisationen der Stadt Zürich: Spitex Zürich Limmat Spitex Zürich Sihl Art. 2 Gültigkeitsdauer 1 Das vorliegende Lohnreglement ist gültig ab und ist Bestandteil des Anstellungsreglements für Spitex-Organisationen der Stadt Zürich. 2 Es kann von den einzelnen Spitex-Organisationen gemeinsam oder einzeln unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils auf den 31. Dezember oder den 30. Juni gekündigt werden. 3 Wird das Anstellungsreglement für Spitex-Organisationen der Stadt Zürich gekündigt, gilt auf den gleichen Termin auch dieses Lohnreglement als gekündigt.

3 Seite 3 von 5 Art. 3 Zuordnung der Stellen Die Zuordnung der Stellen erfolgt auf Grund der Funktionsbeschreibungen (Anhang A) und des Funktionsrasters (Anhang B). Vgl. dazu Art. 6 unten. Art. 4 Zuständigkeit für Anstellungen Jede Spitex-Organisation legt fest, welche internen Instanzen für folgende Regelungen zuständig sind: a) die Anstellung und die Einstufung; b) die Lohnhöhe c) die Änderung des Beschäftigungsgrades; d) Versetzungen; e) das Ausrichten von einmaligen Vergütungen (Boni etc.); f) die Funktionsstufenwechsel; g) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. II. Lohn Art. 5 Individueller Lohn Der individuelle Lohn jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters ist im Einzelarbeitsvertrag festgehalten. Dieser Individuelle Lohn wird unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen festgelegt. Art. 6 Funktionsraster und Funktionsbeschreibungen 1 Für eine funktionsgerechte Entlöhnung werden die Anforderungen jeder Funktion angemessen berücksichtigt. 2 Sämtliche Funktionen sind im Anhang A mit ihrem Aufgabeninhalt und dem Anforderungsprofil beschrieben und im Funktionsraster (Anhang B) einer Stufe zugeteilt. Je anspruchsvoller die zu lösenden Aufgaben sind, desto höher ist eine Funktion eingeordnet. 3 Anhang A (Funktionsbeschreibungen) und B (Funktionsraster) bilden einen Bestandteil dieses Reglements. Art. 7 Nutzbare Erfahrung Mit der Berücksichtigung der internen Berufserfahrung sowie der zweckdienlichen Fremderfahrung wird das fach- und funktionsspezifische Wissen angemessen honoriert. Art. 8 Lohntabelle, Jahreslohn 1 Für jede Funktionsstufe und jede ihr zugeordnete nutzbare Erfahrung werden 5 Lohnbänder definiert (sehr tief, tief, mittel, hoch, sehr hoch). Diese Tabellen werden periodisch, in der Regel jährlich per 1.4., der Teuerung angepasst, sofern die Refinanzierung durch die Stadt Zürich gesichert ist. Die Lohntabellen entsprechen denjenigen der Stadt Zürich, erhöht um 2,3 % entsprechend den jährlich mehr geleisteten Stunden in der Spitex.

4 Seite 4 von 5 2 Bei teilweiser Beschäftigung wird der Lohn anteilmässig ausgerichtet. Art. 9 Jahreslohn, 13. Monatslohn 1 Der Jahreslohn setzt sich aus 12 Monatslöhnen und dem 13. Monatslohn zusammen. 2 Bei Ein- oder Austritt im Laufe des Kalenderjahres wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausgerichtet. Unbezahlte Urlaube bewirken eine anteilmässige Kürzung des 13. Monatslohnes. Art. 10 Monatslohn und Stundenlohn 1 Bei gleichbleibendem Beschäftigungsgrad erfolgt die Bezahlung der Mitarbeitenden im Monatslohn. 2 Bei geringem (d.h. im Durchschnitt unter 20%) und gleichzeitig unregelmässigem Beschäftigungsgrad kann sie im Stundenlohn erfolgen. Der Stundenlohn enthält: einen separat ausgewiesenen Anteil am 13. Monatslohn (8.33%) einen separat ausgewiesenen Anteil zur Abgeltung der Ferien und Feiertage (bei einem Ferienanspruch von 4 Wochen: 13.8%; bei einem Ferienanspruch von 5 Wochen: 16.3%; bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen: 19.0%). Art. 11 Anfangslohn 1 Grundsätzlich wird der Lohn durch die ausgeübte Funktion und deren Einstufung im Funktionsraster bestimmt. Die für die Funktion nutzbare berufliche und ausserberufliche Erfahrung wird angemessen mitberücksichtigt, soweit sie für die ausgeübte Funktion von Bedeutung ist und über das von ihr minimal geforderte Mass an Praxiskenntnissen hinausgeht. Sind die Anforderungen betreffend der notwendigen Praxiskenntnisse noch nicht erfüllt, kann die Mitarbeiterin vorerst einer tieferen Funktionsstufe zugeteilt werden, bis die Anforderungen erfüllt sind. 2 Gemäss den Detailregelungen im Anhang D werden insbesondere berücksichtigt: a) berufliche Erfahrung in gleicher oder ähnlicher Funktion; b) frühere berufliche Erfahrung bei Wiedereinstieg in den Beruf. 3 Weiterhin können gemäss den Bestimmungen im Anhang D insbesondere berücksichtigt werden: a) ausserberufliche Erfahrung aus Freiwilligenarbeit, Familienarbeit und sonstigen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben. Lernende auf dem 1. Bildungsweg werden gemäss den Empfehlungen des Mittelschul -und Berufsbildungsamtes entlöhnt. Art. 12 Funktionszulagen Es können Funktionszulagen gewährt werden. Grundsätzlich werden diese zurückhaltend eingesetzt. Mit einer Funktionszulage wird eine nur vorübergehende Übernahme von wesentlichen Teilen der Leitungsaufgabe oder von Spezialaufgaben abgegolten (zum Beispiel Ferienablösung, Übernahme von Verantwortung für die Ausbildung von Schülerinnen). Die Zulage wird nur für die Zeit ausbezahlt, während der die Funktion

5 Seite 5 von 5 wahrgenommen wird. Die Höhe der Zulage beträgt jeweils 10% des Stundenlohnes inkl. Ferien- und 13. Monatslohn. Art. 13 Information Mitarbeitende haben Anspruch darauf, bei Stellenantritt oder Übernahme einer neuen Funktion in einem Gespräch über die gegenwärtige Zuordnung der Funktion orientiert zu werden. Art. 14 Veränderung der Lohnskala auf Grund der Teuerung; individuelle Lohnanpassungen 1 Allfällige Anpassungen der individuellen Löhne erfolgen jährlich in der Regel auf den 1. April. Die Anpassung der individuellen Löhne wird unter Berücksichtigung der Leistung der Mitarbeiterin, der Entwicklung der Kaufkraft sowie der finanziellen Rahmenbedingungen und entsprechend den finanziellen Leistungen der Stadt (Leistungsvereinbarung) festgelegt. 2 Der neue Lohn wird schriftlich mitgeteilt. Art. 15 Funktionsstufenwechsel 1 Beim Wechsel in eine höhere Funktionsstufe wird der neue Lohn unter Berücksichtigung der anrechenbaren nutzbaren Erfahrung für die übernommene Funktion so festgesetzt, dass eine angemessene Lohnerhöhung resultiert. 2 Beim Wechsel in eine tiefere Funktionsstufe wird der neue Lohn unter Berücksichtigung der anrechenbaren nutzbaren Erfahrung für die Funktion festgesetzt. Art. 16 Vollzug Für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug dieses Lohnreglements werden die erforderlichen ergänzenden Richtlinien und Empfehlungen erlassen. III. Überleitung Art. 17 Überleitung in das neue Lohnsystem 1 Die Mitarbeitenden werden, basierend auf den neuen Funktionsbeschreibungen (Anhang A) den zutreffenden Funktionsstufen zugeordnet. 2 Bei der Überleitung werden das Lebensalter, die für die Funktion erforderliche Ausbildung und die Berufserfahrung in der aktuellen Funktion angemessen berücksichtigt. 3 Die Überleitung erfolgt auf der Basis des bisherigen Jahreslohns und unter Berücksichtigung der ermittelten nutzbaren Erfahrung. 4 Besitzstandwahrung gilt dann, wenn die bisherigen Grundlöhne inkl. der monatlich ausgerichteten Zulage von 2.5% höher als der Maximallohn (im Lohnband sehr hoch ) liegt. Diese gilt für max. 5 Jahre.

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