Flash News. Klarstellende Rundschreiben der Luxemburger Steuerbehörden hinsichtlich der Besteuerung deutscher Grenzgänger. 30.
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- Jasmin Ursula Simen
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1 Flash News Klarstellende Rundschreiben der Luxemburger Steuerbehörden hinsichtlich der Besteuerung deutscher Grenzgänger 30. März 2012 Am 26 März 2012, haben die Luxemburger Steuerbehörden in mehreren Rundschreiben zur praktischen Umsetzung der Verständigungsvereinbarungen vom 26. Mai 2011 und vom 07. September 2011 zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland vom 23. August 1958 Stellung genommen. Gemäß Artikel 10 Abs. 1 des am 23. August 1958 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (im folgenden DBA) sind die Arbeitseinkünfte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen, der für einen Luxemburger Arbeitgeber tätig ist (Grenzpendler), grundsätzlich nur dann in Luxemburg zu besteuern, wenn die Tätigkeit tatsächlich physisch in Luxemburg ausgeübt wird. Soweit die Tätigkeit außerhalb Luxemburgs ausgeübt wird, sind die Arbeitseinkünfte nicht in Luxemburg zu besteuern. Die Auslegung und Anwendung des Art. 10 Abs. 1 DBA hat in jüngster Vergangenheit zunehmend zu Schwierigkeiten in der Praxis sowohl auf Luxemburger als auch auf deutscher Seite geführt. Aus diesem Grund haben beide Seiten mehrere Verständigungsvereinbarungen, datierend vom 26. Mai 2011 (vgl. auch flash news und vom 7 September 2011 (vgl. auch flash news bezüglich der Anwendung des Artikels 10 DBA unterzeichnet. Die praktische Umsetzung dieser Verständigungsvereinbarungen wird nunmehr durch die folgenden von der Luxemburger Steuerbehörde am 26. März 2012 erlassenen Rundschreiben präzisiert: Circulaire L.G.-Conv. D.I. n 56, Circulaire L.G.-Conv. D.I. n 51, Circulaire L.I.R. n 137/2, et Circulaire L.G.-Conv. D.I. n 57.
2 (I) Rundschreiben L.G.-Conv. D.I. n 56 bezüglich der Besteuerung von Arbeitslohn nach dem DBA Das Rundschreiben L.G.-Conv.D.I. n 56 vom 26. März 2012, welches rückwirkend zum 27. Mai 2011 in Kraft tritt, regelt die Besteuerung aller Grenzpendler, mit Ausnahme von Berufskraftfahrer, Lokführern oder Begleitpersonal. Ziel des Rundschreibens ist, die praktische Umsetzung der Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011 sicherzustellen und Zweifelsfragen zu klären. Absatz 1 der Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011 regelt die Aufteilung des Arbeitslohnes zwischen Luxemburg und Deutschland auf Basis der vereinbarten Arbeitstage (als vereinbarte Arbeitstage sind die Kalendertage abzüglich der Tage, an denen keine Verpflichtung zur Tätigkeitsausübung besteht anzusehen). Das Rundschreiben L.G.-Conv.D.I.no 56 präzisiert dabei an Hand verschiedener Beispiele, wie die Aufteilung des Arbeitslohnes in der Praxis tatsächlich vorzunehmen ist und wie einzelne Sachverhalte, z.b. die Berücksichtigung von Tätigkeiten, welche im Zusammenhang mit Überstunden ausgeübt werden, die Berücksichtigung nur stundenweiser Tätigkeitsausübung in-/ außerhalb Luxemburgs, Urlaub, Einmalzahlungen, die Behandlung von Freizeitausgleich, die Behandlung von Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld) zu berücksichtigen sind. In Absatz 2 der Verständigungsvereinbarung wird eine allgemeine Toleranzgrenze für die außerhalb Luxemburgs verbrachten Arbeitstage eingeführt. Danach kann eine Aufteilung des Arbeitslohnes unterbleiben, d.h. es bleibt bei einer vollständigen Besteuerung des Arbeitslohnes in Luxemburg, wenn die nichtselbständige Tätigkeit in Deutschland und/ oder Drittstaaten an weniger als 20 Tagen im Kalenderjahr ausgeübt wird. Das Rundschreiben L.G.-Conv. D.I. n 56 nimmt Bezug auf diese in Absatz 2 der Verständigungsvereinbarung eingeführte Toleranzgrenze und stellt an Hand verschiedener Beispielen dar, wie diese in der Praxis zu bestimmen ist. Dabei wird gleichzeitig klargestellt, dass Arbeitstage, an denen die Tätigkeit nur stundenweise in Deutschland und/oder Drittstaaten ausgeübt wird, als ganzer Arbeitstag für Zwecke der Toleranzgrenze zu berücksichtigen sind. Sofern die Toleranzgrenze von 19 Tagen überschritten ist, ist jedoch der Arbeitslohn für einen solchen Arbeitstag zwischen Luxemburg und Deutschland im Verhältnis der in Luxemburg und außerhalb Luxemburgs tatsächlich verbrachten Arbeitszeit (d.h. nach Stunden) aufzuteilen. Im Übrigen wird diese Position hinsichtlich der Berechnung der Toleranzgrenze auch von der deutschen Finanzverwaltung geteilt (vgl. Rundverfügung der OFD Rheinland-Pfalz vom sowie BMF Schreiben vom 4. August 2011). Darüber hinaus weist das Rundschreiben L.G.-Conv. D.I. n 56 darauf hin, dass für die Berechnung der Toleranzgrenze bei unterjähriger Aufnahme der Tätigkeit in Luxemburg lediglich auf den abzustellen ist, in dem das Arbeitsverhältnis in Luxemburg bestand. Vorhergehende Tätigkeiten in Deutschland/ Drittstaaten z.b. im Rahmen eines deutschen Arbeitsverhältnisses werden nicht berücksichtigt. Im Gegensatz zur deutschen Finanzverwaltung, die bei unterjähriger Beschäftigung in Luxemburg von einer Freigrenze von 2 Arbeitstagen je Monat, maximal 19 Tagen im Kalenderjahr ausgeht (vgl. Rundverfügung der OFD Rheinland-Pfalz vom 12. August 2012 sowie BMF Schreiben vom 4. August 2011), sieht die Luxemburger Verwaltung in diesen Fällen keine Proratisierung vor. Das folgende Beispiel soll die unterschiedliche Auslegung verdeutlichen:
3 Beispiel: Ausübung der Tätigkeit im Rahmen eines Luxemburger Arbeitsverhältnisses vom 01. August 2011 bis 31. Dezember Aus Luxemburger Sicht ist für den August bis Dezember die Toleranzgrenze von 19 Tagen anzuwenden. Aus deutscher Sicht hingegen ist lediglich eine Toleranzgrenze von 10 Tagen (5 Monate x 2 Tagen) anwendbar. Des Weiteren wird in dem Rundschreiben L.G.-Conv. D.I. n 56 zu der Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge nach dem Gesetz vom 8. Juni 1999 sowie der Behandlung von Zahlungen bei Bereitschaftsdienst Stellung genommen. Die folgenden Tabellen geben einen zusammenfassenden Überblick über die wesentlichen Grundsätze der Aufteilung des Arbeitslohnes und die Zuordnung des Besteuerungsrechtes für verschiedene Vergütungsbestandteile. Die Tätigkeit wurde ausgeübt in: Versteuerung in Deutschland Versteuerung in Luxembourg Deutschland 100% Luxembourg 100% Drittländern 100% Deutschland und Drittländern Luxembourg und Deutschland* Luxembourg und Drittländern* Luxembourg, Deutschland und Drittländern* Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeld und Mutterschaftsgeld 100% Tätigkeit in Deutschland Tätigkeit in Drittstaaten Tätigkeit in Deutschland und Drittstaaten *Sofern die Freigrenze überschritten wurde Tätigkeit in Luxembourg Tätigkeit in Luxembourg Tätigkeit in Luxembourg 100%
4 Gehaltsbestandteil Vergütung für Überstunden Einmalzahlungen (z.b. Geschenke des Arbeitgebers) Urlaubsentgelte Zuschüsse, Kosten und Versicherungs-beiträge an eine Zusatzrentenversicheru ng nach dem Gesetz vom 8. Juni 1999 Zahlungen des Arbeitgebers an einen internen Pensionsplan gemäß des Gesetzes vom 8. Juni 1999 Zahlungen für Bereitschaftsdienst Besteuerung in Deutschland sofern die Überstunden in Deutschland oder Drittstaaten erbracht wurden Besteuerung in Luxembourg sofern die Überstunden in Luxembourg erbracht wurden betroffenen betroffenen betroffenen betroffenen betroffenen (II) Rundschreiben L.I.R. n 137/2 bezüglich der Besteuerung von in Deutschland ansässigen Personen, die bei einem Luxemburger Arbeitgeber beschäftigt sind, Anwendung des Rundschreibens L.G.- Conv. D.I. n 56 Das Rundschreiben L.I.R. n 137/2 vom 26. März 2012 ersetzt das Rundschreiben L.I.R. n 137/2 vom 22. Juni 2005 bezüglich der Besteuerung von in Deutschland ansässigen Berufskraftfahrern und ist rückwirkend ab dem 8. September 2011 anzuwenden. Es erläutert die praktische Vorgehensweise bezüglich der Ermittlung der Lohnsteuer auf den Arbeitslohn eines Grenzpendlers, den dieser von seinem Luxemburger Arbeitgeber für seine Tätigkeit erhält, sofern der Arbeitslohn entsprechend der getroffenen Verständigungsvereinbarung in einen in Luxemburg steuerpflichtigen Anteil und einen in Deutschland steuerpflichtigen Anteil aufzuteilen ist. Das Rundschreiben verweist dabei im Wesentlichen auf eine Methode zur Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer im Fall einer nicht kontinuierlichen Beschäftigung, welche alternativ zu der in Artikel 9, Zeile 2 der Großherzoglichen Verordnung vom 9. Januar 1974 vorgesehenen Berechnungsmethode, d.h. der Berechnung der Lohnsteuer unter Verwendung der Tagestabelle, angewandt werden kann und der bisherigen Regelung für Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und Begleitpersonal entspricht.
5 Bei Anwendung dieser alternativen Methode wird die auf den gesamten Arbeitslohn ermittelte Lohnsteuer aufgeteilt und dem in Luxemburg steuerpflichtigen Anteil des Arbeitslohns zugeordnet, wobei die Aufteilung und Zuordnung der Steuer nach dem selben Verhältnis erfolgt, wie die Aufteilung des Arbeitslohnes selbst. Beispiel: Der monatliche Arbeitslohn beträgt Euro. Die Steuer, die unter Berücksichtigung aller vorgesehenen Abzüge darauf anfallen würde beträgt 228,60 Euro. 12 % des monatlichen Arbeitslohnes entfallen auf die Tätigkeit in Luxemburg. Danach beträgt die auf den in Luxemburg zu besteuernden Anteil entfallende Steuer 27,43 Euro (228,60 Euro x 12 %) Daneben gibt das Rundschreiben Hinweise zu den vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung zu machenden Angaben sowie den Möglichkeiten eines Lohnsteuerjahresausgleichs durch den Arbeitnehmer. (III) Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Anwendung des Rundschreibens L.G.-Conv. D.I. n 57 vom 26. März 2012 bezüglich der Verständigungsvereinbarung vom 7. September 2011) Das Rundschreiben L.G.-Conv. D.I. n 57 vom 26. März 2012, welches rückwirkend zum 8. September 2012 in Kraft tritt, bezieht sich auf die Verständigungsvereinbarung vom 7. September 2011 bezüglich der Versteuerung von Abfindungszahlungen, Abfindungen im Zusammenhang mit einer Entlassung und / oder einem Sozialplan sowie Arbeitslosengeld und nimmt klarstellend zu folgenden Punkten Stellung: Nach Paragraph 1 der Verständigungsvereinbarung ist der anzuwendende Artikel des Doppelbesteuerungsabkommens vom wirtschaftlichen Hintergrund der Abfindungszahlung abhängig. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, ist daher Artikel 12 des Doppelbesteuerungsabkommens, der die Besteuerung von Pensionen regelt, anzuwenden. Paragraph 2 der Verständigungsvereinbarung regelt die Besteuerung von Abfindungen die im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleistet werden und aus Nachzahlungen von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen (zum Beispiel nachträgliche Gehaltserhöhungen) bestehen sowie Abfindungen die im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Die Besteuerung derartiger Zahlungen erfolgt grundsätzlich in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Gegebenenfalls ist jedoch eine Aufteilung der Zahlung vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer vor Auflösung des Arbeitsvertrages seine Tätigkeit teilweise in seinem Wohnsitzstaat und/ oder Drittstaaten ausgeübt hat, wobei die Aufteilung im Verhältnis der in Luxemburg ausgeübten Arbeitstage zu den Gesamtarbeitstagen im Kalenderjahr vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat. Nur der auf die Tätigkeit in Luxemburg entfallende Anteil ist in Luxemburg zu besteuern. Das Rundschreiben stellt zudem fest, dass der Begriff der Abfindung ebenfalls die laufenden Gehaltsfortzahlungen umfasst, die im Fall der Freistellung von der Arbeit während der laufenden Kündigungsfrist geleistet werden.
6 Paragraph 3 der Verständigungsvereinbarung regelt die Besteuerung von Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/ oder eines Sozialplans. Diese Abfindungszahlungen sind im Wohnsitzstaat steuerfrei, wenn diese Zahlungen tatsächlich im Tätigkeitsstaat versteuert werden. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass auch Zahlungen, die nach nationalem Steuerrecht im Tätigkeitsstaat (zum Beispiel nach den Regelungen des Artikels 115 (1) L.I.R.) steuerfrei sind, als im Tätigkeitsstaat besteuert anzusehen sind. Darüber hinaus ist das Arbeitslosengeld in dem Staat steuerpflichtig, in dem die Behörde, die das Arbeitslosengeld auszahlt ihren Sitz hat. (IV) Besteuerung von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal (Anwendung des Rundschreibens L.G.-Conv. D.I. n 51 vom 26. März 2012 bezüglich der Verständigungsvereinbarung vom 7. September 2011) Die am 7. September 2011 abgeschlossene neue Verständigungsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland hat zum Ziel, die bestehende Verständigungsvereinbarung auf Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und Begleitpersonal auszudehnen. Die Regeln zur Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde bleiben unverändert. Allerdings einigten sich die zuständigen Behörden Luxemburgs und Deutschlands darauf, dass die Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011 bezüglich der Besteuerung von Grenzpendlern auch auf Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und Begleitpersonal anzuwenden ist, wenn diese als Grenzpendler zu betrachten sind. Kontakts: Michiel Roumieux Tax Partner michiel.roumieux@lu.pwc.com Grit Fischer Senior Manager grit.x.fischer@lu.pwc.com PwC Luxemburg ( ist mit mehr als Mitarbeitern aus 57 verschiedenen Ländern das führende Dienstleistungsunternehmen in Luxemburg. PwC Luxemburg bietet Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Unternehmensberatung, einschließlich Management Consulting, Beratung bei Transaktionen, Finanzierung und Branchenregulierung, an. Diese Dienstleistungen werden für eine Vielzahl von Kunden erbracht, die sich aus lokalen Unternehmen, KMU und großen, multinationalen Konzernen, die in Luxemburg und der Großregion tätig sind, zusammensetzen. PwC unterstützt seine Kunden bei der Schaffung des Mehrwerts, den sie erwarten, indem man Vertrauen für die Kapitalmärkte schafft und mittels eines branchenspezifischen Ansatzes berät. Das globale PwC-Netzwerk ist der führende Dienstleister in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Unternehmensberatung. Wir sind ein unabhängiges Unternehmensnetzwerk, in dem 158 Länder mit nahezu Mitarbeitern vertreten sind. Sagen Sie uns, worauf es Ihnen ankommt und besuchen Sie uns auf unseren Internetseiten und PricewaterhouseCoopers S.à r.l.. Alle Rechte vorbehalten.
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