Grundlagen des Arbeitnehmer-Steuerrechts. Fachmodul 5 Altersvorsorge, Zulagen, ausländische Einkünfte

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1 Grundlagen des Arbeitnehmer-Steuerrechts Fachmodul 5 Altersvorsorge, Zulagen, ausländische Einkünfte

2 Teil 1 Altersvorsorgezulage Teil 1 Altersvorsorgezulage Seite 1 Rike / pixelio.de

3 Überblick Gefördert werden vor allem in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer und Beamte. Bei Ehepartnern gelten Besonderheiten. Mit der Riester-Rente wird vor allem die private Altersvorsorge gefördert. Aber auch für eine betriebliche Altersvorsorge gibt es die Riester-Förderung. Die Förderung besteht zum einen aus einer Altersvorsorgezulage: Es gibt eine Grund- und eine Kinderzulage. Zum anderen können die gesamten Aufwendungen für Ihren Altersvorsorgevertrag als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Da es entweder die Zulage oder den Sonderausgabenabzug gibt, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung, was steuerlich günstiger ist. Das angesparte Kapital wird im Regelfall als Rente ausbezahlt. Einmalauszahlungen sind grundsätzlich nicht möglich. Die Rentenzahlungen müssen Sie grundsätzlich in voller Höhe versteuern. Seite 1

4 Begünstigter Personenkreis Begünstigter Personenkreis Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter), die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Beamte Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit; beamtenähnliche Arbeitnehmer (z.b. Dienstanordnungsangestellte bei Krankenkassen und Berufsgenossenschaften, Geistliche, Kirchenbeamte, Lehrer an nicht öffentlichen Schulen); Arbeitslose, die keine Leistungen nach SGB II (z.b. Arbeitslosengeld) wegen zu hohen Einkommens oder Vermögens beziehen; Seite 2

5 Begünstigter Personenkreis Auszubildende; geringfügig Beschäftigte, die Rentenversicherung abführen und sich nicht befreit haben; Selbstständige, wenn sie kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (nicht freiwillig Versicherte!), zum Beispiel selbstständige Lehrer und Erzieher; Mütter oder Väter während der ersten drei Lebensjahre des Kindes (sog. Kindererziehungszeit, Bezieher von Lohnersatzleistungen, zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II; Behinderte in Werkstätten; Seite 2-3

6 Begünstigter Personenkreis Sonderfall Ehepaare: Ist nur einer der beiden Ehepartner begünstigt, so gilt der andere Ehepartner als fiktiv zulagenberechtigt ( 79 Satz 2 EStG), wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht. Seite 3

7 Begünstigter Personenkreis Nicht begünstigter Personenkreis: Arbeitnehmer und selbstständig Tätige (z.b. Ärzte, Rechtsanwälte), die als Pflichtversicherte (Pflichtmitglied) einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Personen für die Zeit der Befreiung; das sind insbesondere selbstständig tätige Handwerker, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfeger Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten (private Ersatzschulen) Selbstständige mit einem Auftraggeber als sog. Existenzgründer Seite 4

8 Begünstigter Personenkreis Nicht begünstigter Personenkreis: geringfügig Beschäftigte, die Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken. Rentner und Pensionäre. Seite 4

9 Begünstigter Personenkreis Tim Reckmann / pixelio.de

10 Begünstigter Personenkreis Urteil EuGH vom : Riesterregel verstoßen gegen EU-Recht. Deutschland muss nachbessern! Seite 5

11 Begünstigter Personenkreis Grenzpendler Ruhestand im Ausland: Riester-Zulage bleibt erhalten Bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland nach Ablauf der aktiven Beschäftigung entfällt die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Aufgrund dieses Umzugs entfällt die Zulage gem. 95 EStG, die bis dahin gewährten staatlichen Zuschüsse sind zurückzuzahlen. Denn der Wegzug ins Ausland gilt als schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens. Das betrifft In Deutschland lebende Arbeitnehmer, die ihren Ruhestand nach Beendigung der aktiven Tätigkeit jenseits der Grenze verbringen - sog. Auslandsrentner, Ausländische Arbeitnehmer, die nach dem Ende ihrer Berufstätigkeit wieder in die alte Heimat zurückkehren. Seite 5

12 Begünstigter Personenkreis Steuertipp: Wenn nach bisherigem Recht keinen Anspruch auf Riester-Förderung bestand, kann jetzt unter Hinweis auf das EuGH-Urteil, C-269/07, einen Zulagen-Antrag gestellt werden. Seite 6

13 Begünstige Altersvorsorgeverträge Ob ein Altersvorsorgevertrag im Einzelnen die Voraussetzungen erfüllt, regelt das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Förderung von Beiträgen zu einem privaten Altersvorsorgevertrag ( 82 Abs. 1 EStG) und zu einer betrieblichen Altersversorgung, die in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung eingezahlt werden ( 82 Abs. 2 EStG). Seite 6

14 Begünstige Altersvorsorgeverträge Fünf Kriterien sind hierfür ausschlaggebend: Die Leistungen dürfen frühestens mit dem 62. Lebensjahr des Berechtigten (oder bei Beginn einer früheren Altersrente des Berechtigten) beginnen. Ein späterer Rentenbeginn ist zulässig. Garantie der eingezahlten Beiträge (Nominalwertzusage) Lebenslange Rente oder Auszahlungsplan mit Restverrentung Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf 5 Jahre Anspruch, den Vertrag ruhen zu lassen, zu kündigen und zu wechseln sowie zum Wohnungsbau zu entnehmen Seite 7

15 Die Höhe der Zulagen Die Grundzulage Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus einer Grundzulage und Kinderzulage zusammen, die der Anspruchsberechtigte für jedes Kind erhält. Seite 9

16 Die Grundzulage Grundsätzlich gilt: Jeder Förderberechtigte, egal ob ledig oder verheiratet, bekommt eine Grundzulage für den eigenen Altersvorsorgevertrag. Die Grundzulage beträgt: 154 EUR Seite 9

17 Die Grundzulage Berufseinsteiger Bonus für Neuverträge ab dem Diesen erhalten alle, die bis zu ihrem 25. Geburtstag einen Riester-Vertrag abschließen. Voraussetzung ist nur, dass der erforderliche Mindesteigenbeitrag eingezahlt wurde. 154 EUR 200 EUR einmalig! Seite 9

18 Die Grundzulage Beide Ehepartner sind förderberechtigt Jeder kann unabhängig vom anderen Ehepartner einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen, hat einen eigenen Anspruch auf die Zulage und kann einen eigenen Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ehepartner zusammen oder getrennt veranlagt werden. Seite 10

19 Die Grundzulage Nur ein Ehepartner ist förderberechtigt Wenn nur einer der Ehepartner förderberechtigt ist, hat der nicht förderberechtigte Ehepartner einen abgeleiteten Zulagenanspruch. Obwohl er nicht zum geförderten Personenkreis gehört, kann er die Zulage erhalten, wenn die Ehegatten die Voraussetzung für die Zusammenveranlagung erfüllen. der nicht förderberechtigte Ehepartner einen Altersvorsorgevertrag auf seinen Namen abgeschlossen hat. der förderberechtigte Ehepartner seinen Mindesteigenbeitrag auf seinen Vertrag einbezahlt hat. Seite 10

20 Die Grundzulage Beispiel 1: Frau A ist pflichtversicherte Angestellte, Herr A ist nicht pflichtversicherter Selbstständiger; er gehört also nicht zum geförderten Personenkreis. Beide Eheleute haben jeweils einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Lösung: Frau A hat in 2012 ihren Mindesteigenbeitrag eingezahlt; sie erhält in 2012 eine Grundzulage von 154 Euro für ihren Vertrag. Herr A gehört nicht zum geförderten Personenkreis. Durch seine Ehefrau hat er jedoch einen abgeleiteten Zulagenanspruch und hat einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 60 Euro einbezahlt. Für 2012 erhält er deshalb eine Grundzulage von 154 Euro, die seinem Vertrag gutgeschrieben wird. Seite 10

21 Die Grundzulage Zulagenanspruch kann entfallen! Da der abgeleitete Zulagenanspruch des nicht förderberechtigten Ehepartners abhängig von dem des förderberechtigten Ehepartners ist, kann der Zulagenanspruch des nicht förderberechtigten Ehepartners entfallen, wenn die Ehegatten sich trennen. Das gilt auch, wenn der bisher förderberechtigte Ehegatte aus dem geförderten Personenkreis herausfällt. Seite 10

22 Die Grundzulage Beispiel 2: Frau A übt ab 2012 nur noch eine geringfügige Beschäftigung aus. Sie zahlt keine Beiträge für die Rentenversicherung. Deshalb gehört sie nicht mehr zum geförderten Personenkreis. Lösung: Weder Frau A noch Herr A erhalten ab 2012 eine Grundzulage. Seite 10

23 Die Kinderzulage Die Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das der Steuerpflichtige Kindergeld erhält. Entscheidend ist hierbei, dass dem Steuerpflichtigen das Kindergeld ausbezahlt wird. 300 EUR je Kind 185 EUR vor geboren Seite 11

24 Die Kinderzulage Die Eltern sind verheiratet Bei zusammenveranlagten Ehegatten steht die Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zu. Auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten kann die Kinderzulage dem Vater zugeordnet werden. Der Antrag ist jeweils für ein Kalenderjahr unwiderruflich! Die Eltern können sich jedes Jahr neu entscheiden, ob Mutter oder Vater die Kinderzulage bekommen soll. Der Antrag gilt nämlich immer nur für ein Jahr. Das bedeutet: Auch wenn klar ist, dass in Zukunft immer der Vater die Kinderzulage erhalten soll, muss für jedes Jahr wieder einen Antrag gestellt werden. Einen Dauerantrag gibt es leider nicht. Seite 11

25 Die Kinderzulage Die Eltern sind nicht verheiratet : Sind die Eltern nicht verheiratet, leben sie getrennt oder sind sie geschieden, bekommt der Elternteil die Kinderzulage, an den das Kindergeld ausgezahlt wird. Beide Elternteile leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt: Das Kindergeld wird an denjenigen ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Das gilt zum Beispiel bei Alleinerziehenden. Beide Elternteile leben in einem gemeinsamen Haushalt: Die Eltern müssen untereinander festlegen, wer das Kindergeld ausgezahlt bekommt; im Streitfall entscheidet darüber das Vormundschaftsgericht. Bei zwei Kindern darf je ein Kind dem Vater und ein Kind der Mutter zugeordnet werden. Will nur ein Elternteil einen Altersvorsorgevertrag abschließen, muss darauf geachtet werden, dass dieser Elternteil das Kindergeld ausgezahlt bekommt! Seite 11

26 Die Kinderzulage Beispiel: Beide Eltern haben jeweils einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Das Kindergeld für zwei Kinder wird der Mutter ausgezahlt. Lösung: Sie erhält für ihren Altersvorsorgevertrag eine Grundzulage für sich und zwei Kinderzulagen. Der Vater erhält lediglich eine Grundzulage für seinen Vertrag. Seite 12

27 Die Kinderzulage Günstiger wäre folgende Vereinbarung: Die Eltern legen fest, dass das Kindergeld für ein Kind der Mutter und für das andere Kind dem Vater ausgezahlt wird. Die Mutter bekommt dann eine Grundzulage und eine Kinderzulage, der Vater ebenfalls eine Grundzulage und eine Kinderzulage. Wird innerhalb eines Kalenderjahres erst einem Elternteil das Kindergeld ausgezahlt, danach für dasselbe Kind dem anderen Elternteil, gilt: Die Kinderzulage bekommt der Elternteil, dem als Erstes im Jahr Kindergeld gezahlt wurde. Seite 12

28 Mindesteigenbeitrag Erbringt der Arbeitnehmer nicht einen bestimmten Mindesteigenbeitrag zu dem begünstigten Altersvorsorgevertrag vermindert sich sowohl die Grundzulage als auch die Kinderzulage. Der Mindestbetrag, der als eigene Sparleistung zzgl. Altervorsorgezulage zu erbringen ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem im Vorjahr erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei Beamten, Richtern u.a. nach den im Vorjahr erhaltenen Besoldungsbezügen. (Meldung für Sozialversicherung) Seite 12

29 Mindesteigenbeitrag Bis 2008 wird der Mindesteigenbeitrag gestaffelt: Jahr Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen 2002 und % 2004 und % 2006 und % ab % Seite 12

30 Mindesteigenbeitrag Beispiel Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern erzielte im Kalenderjahr 2012 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von umgerechnet Euro. Um die volle Zulage in Höhe von 524 Euro(= 154 Euro Grundzulage + 2 x 185 Euro Kinderzulage) zu erhalten, muss der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2013 folgende Mindesteigenbeitragsleistungen auf seinen begünstigten Altersvorsorgevertrag einzahlen: Lösung: 4 % von Euro Euro./. Grundzulage 524 Euro Mindesteigenbeitrag Euro Seite 12

31 Mindesteigenbeitrag Was zählt zu den Einnahmen? Bei rentenversicherungspflichtigen Personen sind Einnahmen die beitragspflichtigen Einnahmen. Das sind alle Einnahmen, für die Sie Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen müssen (maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze von ,00 West im Jahr 2013). Bei Beamten sind Einnahmen die Besoldung bzw. die Amtsbezüge. In den meisten Fällen handelt es sich bei den Einnahmen um das auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesene Bruttogehalt. Bei den ab 2008 förderberechtigten Empfängern von Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit sowie Empfängern von Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit gilt: Einnahmen sind diese Rente bzw. diese Versorgungsbezüge. Seite 13

32 Mindesteigenbeitrag Steuertipp: Auch wenn der Vertrag erst im Laufe oder am Ende des Jahres abgeschlossen wird, wird die volle Zulage bewilligt, sofern in dem Jahr den Mindesteigenbeitrag einbezahlt wurde. Seite 13

33 Mindesteigenbeitrag Der Mindesteigenbeitrag ist auch auf einen Höchstbeitrag begrenzt Der Mindesteigenbeitrag ist gesetzlich auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt worden ( 86 Abs. 1, 10 a Abs. 1 Satz 1 EStG). Mehr als der Höchstbetrag muss nicht gespart werden, um die Zulage in voller Höhe zu bekommen EUR Höchstbetrag./. Altersvorsorgezulage 0 EUR Seite 13

34 Mindesteigenbeitrag Beispiel: Herr B hat in 2012 Einnahmen von Euro. Er müsste also in 2013 einen Mindesteigenbeitrag von Euro (= 4 % von Euro./. 154 Euro Grundzulage) einzahlen, um die volle Zulage zu bekommen. Durch die Begrenzung des Mindesteigenbeitrags auf einen Höchstbetrag muss er jedoch in 2013 nur einen Eigenbeitrag von Euro (= Euro Höchstbetrag./. 154 Euro Grundzulage) zahlen. Seite 13

35 Mindesteigenbeitrag So hoch ist der Mindesteigenbeitrag für alle 60 EUR Mindestens Neben dem Höchstbetrag gibt es als untere Grenze des Mindesteigenbeitrags den Sockelbetrag ( 86 Abs. 1 Satz 3-4 EStG). In Höhe dieses Betrags muss jeder Zulagenberechtigte eine eigene Sparleistung erbringen, auch wenn der berechnet Mindesteigenbeitrag niedriger sein sollte EUR Höchstbetrag./. Altersvorsorgezulage 60 EUR Mindesteigenbeitrag 0 EUR Seite 14

36 Mindesteigenbeitrag Ausnahme: Ehepartner, die einen abgeleiteten Zulagenanspruch haben, müssen auf ihren Vertrag auch eigenen Beitrag (60 EUR) einzahlen! Seite 14

37 Mindesteigenbeitrag Beispiel: Berechnung des Mindesteigenbeitrags: Ein zulagenberechtigter lediger Steuerpflichtiger mit zwei Kindern hat im Jahr 2011 ein Bruttogehalt von Euro. Berechnung für die Zulagen im Jahre 2012: Bruttogehalt: Mindesteigenbeitrag beträgt 4% von Euro Euro 440 Euro./. abzgl. der Höchstzulage (154 Euro+ 2 x 185 Euro) 524 Euro - 84 Euro Sockelbetrag gem. 86 Abs.1 Satz 3 EStG 60 Euro Seite 14

38 Mindesteigenbeitrag Nachträgliche Zahlung möglich! Wer in der Vergangenheit in Unkenntnis seines Zulagestatus zu geringe Beiträge geleistet hat, hat für die Zulage in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Beiträge nachträglich zu entrichten. Bereits zurückgeforderte Zulagen können dann im Ergebnis wieder ausgezahlt werden. Seite 15

39 Mindesteigenbeitrag Beratungshinweis: Die für ein zurückliegendes Jahr entrichteten Beiträge werden nicht beim Sonderausgabenabzug nach 10a EStG angesetzt. Seite 16

40 Mindesteigenbeitrag Beispiel Berechnung einer gekürzten Zulage Ein zulagenberechtigter Steuerpflichtiger ohne Kinder hat im Jahr 2011 ein Bruttogehalt von Euro. Er hat 2012 nur 750 Euro auf seinen Altersvorsorgevertrag eingezahlt. Berechnung der Zulage für Bruttogehalt: Mindesteigenbeitrag beträgt 4% von Euro Euro Euro./. abzgl. der Höchstzulage -154 Euro 846 Euro Sockelbetrag gem. 86 Abs.1 Satz 3 EStG 60 Euro Seite 17

41 Mindesteigenbeitrag Da der Mindestbetrag den Sockelbetrag übersteigt, muss der Steuerpflichtige mindestens 846 Euro als Eigenbeitrag bezahlen. Er hat 2011 nur 750 Euro bezahlt, die Zulage wird anteilig auf 136,52 Euro (= 154 Euro x (750 Euro/ 846 Euro) gekürzt. Seite 17

42 Mindesteigenbeitrag Steuertipp: Häufig muss die Kinderzulage bei über 18 Jahre alten Kindern zurückgefordert werden. Weil die tatsächlichen Verhältnisse hierfür erst nach Ablauf des Kalenderjahres feststehen, kann der Arbeitnehmer die erforderliche Korrektur des Mindesteigenbeitrags durch höhere Sparleistungen nicht mehr vollziehen. Zu diesem Zwecke regelt das Gesetz, dass nach Ablauf des Beitragsjahres keine Neuberechnung des Mindesteigenbeitrags erfolgt, wenn die Kinderzulage zurückgefordert werden muss ( 86 Abs. 4 EStG). Seite 17

43 Mindesteigenbeitrag Der Steuerpflichtige hat mehrere Verträge abgeschlossen Maximal werden zwei Verträge pro Person gefördert. Allerdings wird die Zulage nicht zweimal ausbezahlt; die Ihnen zustehenden Zulage erhalten Sie nur einmal und sie wird auf die beiden Verträge verteilt. Um die Zulage in voller Höhe zu bekommen, muss der Mindesteigenbeitrag auf die beiden Verträge eingezahlt werden. Die Zulage wird dann entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge verteilt. Seite 18

44 Mindesteigenbeitrag Beispiel: Herr C hat in 2012 Einnahmen von Euro. Sein Mindesteigenbeitrag für 2012 beträgt Euro (= 4 % von Euro./. 154 Euro Grundzulage). Er hat vier Altersvorsorgeverträge abgeschlossen, auf die er Beiträge in Höhe von insgesamt Euro einzahlt. Er verteilt die Beiträge wie folgt: Vertrag 1 Vertrag 2 Vertrag 3 Vertrag Euro; Euro; 400 Euro; 400 Euro. Seite 18

45 Mindesteigenbeitrag Es können nur maximal zwei Verträge auf einmal gefördert werden. Um festzustellen, ob Herr C seinen Mindesteigenbeitrag geleistet hat, dürfen also maximal zwei Verträge und die darauf eingezahlten Eigenbeiträge berücksichtigt werden. Zugunsten dieser zwei Verträge muss er dann seinen Mindesteigenbeitrag geleistet haben. Seinen Mindesteigenbeitrag von Euro erreicht Herr Reich mit Vertrag 1 und Vertrag 2, auf die er insgesamt Euro eingezahlt hat. Deshalb ist die Grundzulage von 154 Euro mit je 77 Euro auf diese beiden Verträge zu verteilen. Seite 18

46 Mindesteigenbeitrag Variante: Herr C hat vier Verträge, auf die er je 700 Euro einzahlt. Hier wird die Zulage gekürzt, weil zwei Verträge zusammen nicht den Mindesteigenbeitrag von Euro erreichen. Seite 18

47 Mindesteigenbeitrag Beratungshinweis: Vorsicht ist bei Ehepaaren geboten, die nur einen abgeleiteten Anspruch auf die Förderung haben. Auch sie können zwar mehrere Altersvorsorgeverträge abschließen. Die Zulage können Sie jedoch nur für einen Vertrag bekommen. Ein zweiter Vertrag wird nicht gefördert ( 87 Abs. 2 EStG). Seite 18

48 Mindesteigenbeitrag Beratungshinweis: Grundsätzlich ist es zwar egal, woher das Geld für die Beiträge kommt, hiervon gibt es jedoch drei Ausnahmen. Die Zulage wird nicht gewährt für vermögenswirksame Leistungen, prämienbegünstigte Aufwendungen, für die die Wohnungsbauprämie gewährt werden kann, Aufwendungen, die z.b. als Vorsorgeaufwendungen nach 10 EStG steuerlich geltend gemacht werden können. Seite 18

49 Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachten Beide Ehepartner sind förderberechtigt Jeder kann unabhängig vom anderen Ehepartner einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen, hat einen eigenen Anspruch auf die Zulage und kann einen eigenen Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ehepartner zusammen oder getrennt veranlagt werden. Seite 19

50 Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachten Beispiel 1: Die Steuerpflichtige A gehört zum begünstigten Personenkreis. Ihr Ehemann B ist Freiberufler und daher nicht begünstigt. Frau A hat beitragspflichtige Einnahmen von Euro. Frau A hat 500 Euro eingezahlt. Frau A erhält für Ihren Vertrag die Grundzulage in Höhe von 154 Euro. Herrn B wird ebenfalls die Grundzulage 154 Euro gutgeschrieben, er muss ebenfalls 60 Euro einzahlen auf seinen Vertrag. Seite 19

51 Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachten Mindesteigenbeitrag beträgt 4% von Euro max Euro 800 Euro./. Grundzulage 2 x 154 Euro 308 Euro Mindesteigenbeitrag 492 Euro Die Sparleistung der Ehefrau liegt über der Mindesteigenbeitragsgrenze. Die Zulage beider Ehegatten wird deshalb im entsprechenden Verhältnis in vollem Umfang ausbezahlt. Seite 19

52 Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachten Beispiel 2: Die Steuerpflichtige A gehört zu dem begünstigten Personenkreis, ihr Ehemann B ist nicht begünstigt. Die Eheleute haben 2 Kinder. Im Jahr 2011 beträgt ihr Bruttogehalt Euro, sie zahlt 2012 Eigenbeiträge von 600 Euro. Er überweist den Mindesteigenbeitrag in Höhe von 60 Euro. Bruttogehalt: Mindesteigenbeitrag beträgt 4% von Euro max Euro Euro Euro./. abzgl. der Höchstzulage (2 x 154 Euro + 2 x 185 Euro) 678 Euro 522 Euro Sockelbetrag gem. 86 Abs.1 Satz 3 EStG 60 Euro Seite 19

53 Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachten Zulage für Frau A: Da der Mindestbetrag den Sockelbetrag übersteigt, muss Frau A mindestens 522 Euro als Eigenbeitrag bezahlen. Da sie den erforderlichen Mindestbeitrag geleistet hat, erhält sie die volle Zulage 524 Euro(154 Euro + 2 x 185 Euro). Zulage für Herrn B: Herr B muss ebenfalls 60 Euro Mindesteigenbeitrag leisten. Sofern für ihn ein eigener Altersvorsorgevertrag abgeschlossen worden ist und seine Frau den Mindesteigenbeitrag geleistet hat, erhält er eine ungekürzte Zulage in Höhe von 154 Euro. Seite 20

54 Das Zulageverfahren In der Regel verschickt der Anbieter ein bereits vorausgefülltes Antragsformular zu. Wurden mehrere Verträge abgeschlossen, muss im Antrag festgelegt werden, auf welche Verträge die Zulage eingezahlt werden soll. Den Antrag müssen Sie spätestens bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs stellen, das auf das jeweilige Beitragsjahr folgt ( 89 Abs. 1 EStG). Alles Weitere erledigt der Anbieter. Er teilt zum Beispiel der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Vertragsdaten, die für die Kinderzulage erforderlichen Daten und Ihre gezahlten Beiträge mit. Seit 2004 können die Steuerpflichtigen ihren Anbieter beauftragen, dass er den jährlichen Antrag auf die Zulage stellt. Seite 20

55 Das Zulageverfahren Wichtig: Alle Änderungen, die sich auf die Höhe der Zulagen auswirken können, muss der steuerpflichtige auch weiterhin dem Anbieter mitteilen. Das gilt zum Beispiel, wenn sich das Gehalt verändert oder für ein Kind kein Kindergeld mehr gezahlt wird ( 89 Abs.1 Satz 5 EStG). Seite 20

56 Das Zulageverfahren Rückzahlung der Zulage Die BfA muss die gewährten Zulagen wieder zurückfordern, wenn das Altersvorsorgekapital schädlich verwendet wird. Eine schädliche Verwendung kann z. B. darin liegen, dass das angesparte Kapital nicht als lebenslange Rente ausbezahlt wird. Einer schädlichen Verwendung gleichgestellt ist der Wegzug ins Ausland oder der Tod des Steuerpflichtigen. Seite 21

57 Sonderausgabenabzug ( 10a EStG) Höhe des Sonderausgabenabzugs Für Beitragsleistungen auf einen begünstigten Altersvorsorgevertrag wird ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug einschließlich der auf dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulage gewährt. Jahr Sonderausgabenhöchstbetrag 2006 und 2007 bis zu Euro ab 2008 bis zu Euro Seite 21

58 Sonderausgabenabzug ( 10a EStG) Diese Höchstbeträge gelten für den einzelnen Steuerpflichtigen. Bei Ehegatten stehen die Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug jedem Ehegatten gesondert zu, wenn jeder Beitragsleistungen einschließlich Zulage auf seinen Vertrag eingezahlt hat. Die abzugsfähigen Vorsorgebeträge müssen durch eine Bescheinigung des Anbieters nachgewiesen werden. Ab 2010 werden die Daten elektronisch an das Finanzamt ermittelt. Seite 21

59 Sonderausgabenabzug ( 10a EStG) Beratungshinweis: Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge ist nach dem nur noch möglich, wenn dem Anbieter gegenüber schriftlich eingewilligt wurde, dass dieser die Höhe der Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Identifikationsnummer i.s.d. 139b AO an die zentrale Stelle übermitteln darf. Seite 21

60 Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachten Beide Ehegatten sind förderberechtigt Anders als bei der Zulage kann auch bei zusammenveranlagten Ehegatten nur derjenige den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen, der zum begünstigten Personenkreis gehört. Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug verdoppelt sich auch nicht ( 10 a Abs. 3 Satz 2 EStG). Seite 22

61 Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachten Beispiel: Herr und Frau C erzielten 2012 folgende Einnahmen: Euro und Euro. Sonderausgabenabzug Frau C: Sie zahlt ihren Mindesteigenbeitrag von Euro(= 4 % von Euro./. 154 Euro Grundzulage) auf ihren Altersvorsorgevertrag ein. Sie erhält eine Grundzulage von 154 Euro. Die gesamten Aufwendungen von Frau Claus für ihren Altersvorsorgevertrag betragen also Euro. Bei einem Höchstbetrag von 2100 Euro kann sie ihre gesamten Aufwendungen als Sonderausgaben geltend machen. Seite 22

62 Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachten Sonderausgabenabzug Herr C: Er zahlt einen Eigenbeitrag von Euro auf seinen Altersvorsorgevertrag ein, also mehr als den erforderlichen Mindesteigenbeitrag. Er erhält eine Grundzulage von 154 Euro. Seine gesamten Aufwendungen für seinen Altersvorsorgevertrag betragen also Euro. Wegen des Höchstbetrags von Euro kann er nur diesen Betrag absetzen. Der restliche Betrag von 554 Euro ( ) kann weder von Herrn C noch von Frau C geltend gemacht werden. Seite 22

63 Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachten Tipp: Herr C sollte Frau C den übersteigenden Betrag auf Ihren Vertrag einzahlen. Seite 22

64 Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachten Frau C Herr C Eigenbeitrag 1.254, ,00 Zulage 154,00 154,00 Sonderausgaben 1.400,00 max 2.100,00 nicht ausgewirkt 554,00 554,00 max 2.100, ,00 Seite 22

65 Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachten Nur ein Ehegatte ist förderberechtigt Die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge einschließlich der Zulagen dürfen maximal bis zu dem für den Begünstigten maßgebenden Höchstbetrag abgezogen werden. Der nicht förderberechtigte Ehepartner mit eigenem Altersvorsorgevertrag kann also seine Eigenbeiträge und seine Zulagen nicht selbst als Sonderausgaben absetzen. Ehegatten sind insoweit als Einheit zu behandeln. Seite 22

66 Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachten Beispiel ab 2008: Herr D ist Beamter mit Einnahmen von Euro. Frau D ist nicht pflichtversicherte Selbstständige und verdient Euro. Sie haben zwei Kinder. Herr D zahlt einen Eigenbeitrag von Euro, also mehr als den erforderlichen Mindesteigenbeitrag. Er erhält eine Grundzulage von 154 Euro. Seite 23

67 Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachten Sie bekommt eine Grundzulage und zwei Kinderzulagen, insgesamt 524 Euro ( ). Sie leistet einen (freiwilligen) Eigenbeitrag von 440 Euro. Beim Sonderausgabenabzug von Herrn D werden die Altersvorsorgeaufwendungen zzgl. der Zulagen von ihm und von Frau D berücksichtigt. Wegen des Höchstbetrags kann er aber nur Euro absetzen. Der restliche Betrag von Euro kann von den Ehepartnern nicht geltend gemacht werden. Berechnung: Er zahlt ( ) Sie zahlt Euro 964 Euro Euro Seite 23

68 Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachten Frau D Herr D Eigenbeitrag 440, ,00 Zulage 524,00 154,00 Sonderausgaben 0,00 nicht begünstigte Person max 2.100,00 Seite 23

69 Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachten Es wurden mehrere Verträge abgeschlossen Auch wenn mehr als zwei Verträge vorliegen, werden die Beiträge aller Verträge beim Sonderausgabenabzug mit berücksichtigt. Anders als die Zulage kann die Steuerermäßigung mehr als zwei Verträgen zugerechnet werden. Je nachdem, wie viel auf den jeweiligen Vertag eingezahlt wurde, wird die Steuerermäßigung entsprechend dem Verhältnis der Beiträge zugerechnet. Die Zurechnung ist wichtig, falls das abgesparte Kapital später schädlich verwendet wird. Seite 23

70 Besonderheiten sind bei Ehegatten zu beachten Beispiel ab 2008: Frau H hat drei Altersvorsorgeverträge abgeschlossen. Sie hat 400 Euro, Euro und 800 Euro eingezahlt, insgesamt Euro. Frau H hat durch den Sonderausgabenabzug einen Steuervorteil von 600 Euro (abzüglich Zulagen). Dieser wird den drei Verträgen zugeordnet: Vertrag 1 109,09 Euro, Vertrag 2 272,73 Euro, Vertrag 3 218,18 Euro, Im Jahr darauf verwendet Frau H das eingezahlte Geld auf Vertrag 1 schädlich. Sie muss deshalb den Steuervorteil des Vorjahres in Höhe von 109,09 Euro zurückzahlen. Seite 23

71 Die Günstigerprüfung Zulage und Sonderausgabenabzug können nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden: Entweder erfolgt die Förderung durch Zulage oder durch Sonderausgabenabzug. Ob die Zulage oder der Sonderausgabenabzug vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer mit einer Günstigerprüfung. Der neue Sonderausgabenabzug wirkt sich aber nur dann aus, wenn er bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einen höheren Steuervorteil bewirkt, als die hierfür gewährte Altersvorsorgezulage. Seite 23

72 Die Günstigerprüfung Seite 23-24

73 Die Günstigerprüfung Seite 23-24

74 Die Günstigerprüfung Hinweis: Abweichend vom Zuflussprinzip des 11 EStG wird bei der Günstigerprüfung nicht auf den tatsächlich gezahlten Zulagebetrag abgestellt. Es ist vielmehr die dem Arbeitnehmer zustehende Zulage für die Günstigerprüfung anzusetzen. Ob und wann die Zulage dem begünstigten Vertrag gutgeschrieben wird, ist unerheblich. Außerdem sind die Freibeträge für Kinder bei der Vergleichsberechnung steuermindernd abzuziehen, auch wenn tatsächlich das Kindergeld günstiger war ( 10a Abs. 2 Satz 3 EStG). Seite 24

75 Die Besteuerung der Altersvorsorgeleistungen Während in der Ansparphase durch steuerfreie Zulagen- bzw. Sonderausgabenabzüge steuerliche Vorteile gewährt werden, sind die späteren Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevertrag in voller Höhe steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass die ab 2009 geltende Abgeltungssteuer nicht angewendet wird. Es ist auch kein Sparer-Pauschbetrag anzusetzen. Seite 25

76 Die Besteuerung der Altersvorsorgeleistungen Hinweis: Die nachgelagerte Besteuerung der Leistungen aus begünstigten Altersvorsorgeverträgen führt zum einem zu einer doppelten Besteuerung der eigenen Beitragsleistungen und zum anderen zu einer nachträglichen Besteuerung der gewährten Zulage- und Sonderausgabenabzugsbeträge. Bezüglich der staatlichen Förderleistungen beschränkt sich der Vorteil im Ergebnis ausschließlich auf die gewährte Steuerstundung sowie die im Einzelfall mögliche Progressionswirkung. Seite 25

77 Die Besteuerung der Altersvorsorgeleistungen Besteuert wird deshalb nur das steuerlich geförderte Kapital. Im Einzelnen regelt das Gesetz, dass Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen im Zeitpunkt ihres Bezugs in voller Höhe steuerpflichtig sind, wenn für die Beitragsleistungen eine Altersvorsorge-Zulage oder der neue Sonderausgabenabzug oder während der Ansparphase gewährt worden ist. Seite 25

78 Die Besteuerung der Altersvorsorgeleistungen Beratungshinweis: Der Anbieter muss dem Steuerpflichtigen für Zwecke der Einkommensteuer beim erstmaligen Bezug oder bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung eine Bescheinigung ausstellen, aus der sich für das Finanzamt ergibt, welcher Anteil als sonstige Einkünfte in voller Höhe steuerpflichtig ist und welcher Teilbetrag nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung unterliegt ( 92 EStG). Seite 26

79 Die Besteuerung der Altersvorsorgeleistungen Werbungskosten - Pauschbetrag Für die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen wurde in 9a Nr. 3 EStG ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro eingeführt. Seite 27

80 Die Besteuerung der Altersvorsorgeleistungen Versteuerung bei schädlicher Verwendung Wird das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht als Rente i.r.d. Auszahlungsplans vor Vollendung des 60. Lebensjahrs oder als begünstigte Zwischenentnahme (zur Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums gem. 92 a Abs.3 EStG) ausbezahlt, so handelt es sich um eine schädliche Verwendung. Der Steuerpflichtige muss dann nicht nur die während der Ansparphase erhaltenen steuerfreien Zulagen und gesondert festgestellten Steuerermäßigungsbeträge zurückzahlen, sondern die im ausgezahlten Altervorsorgekapital enthaltenen Erträge und Wertsteigerungen nach versteuern. Der verbleibende Differenzbetrag, der sich nach Abzug der Eigenbeiträge und Beträge der steuerlichen Förderung von dem Auszahlungsbetrag ergibt wird als sonstige Einkünfte behandelt ( 22 Nr. 5 Satz 4 EStG). Seite 27

81 Die Besteuerung der Altersvorsorgeleistungen Beratungshinweis: In den Fällen der schädlichen Verwendung erfolgt keine Besteuerung der eigenen Beitragsleistung. Lediglich die Erträge und Wertsteigerung sowie fiktive Verzinsung bei schädlicher Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages werden im Rahmen der sonstigen Einkünfte nachversteuert. Da es für die Nachversteuerung keine besondere Steuertarifermäßigung gibt, kann es zu erheblichen Steuerbelastungen kommen. Seite 27

82 Förderung des Wohneigentums nach dem AVmG Die Bildung von Wohneigentum wird vom Gesetzgeber über ein sog. Zwischenentnahmemodell gefördert ( 92 a EStG). Anders als bei der Ansparung des Altersvorsorgekapitals gewährt der Staat für die Finanzierung einer selbstgenutzten inländischen Wohnung keine Zulage und keinen zusätzlichen Sonderabzug, sondern begünstigt ausschließlich die zeitlich begrenzte Entnahmemöglichkeit eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages. Der Arbeitnehmer darf einen Teil seines Kapitals, das er in einen begünstigten Altersvorsorgevertrag angelegt hat, für den Kauf oder Bau für im Inland gelegenes Wohneigentum steuer- und zulagenunschädlich entnehmen. Seite 28

83 Förderung des Wohneigentums nach dem AVmG Hinweis: Die Rückzahlung gilt nicht als begünstigte Altersvorsorgeleistung und schließt deshalb eine nochmalige Förderung mit Zulage bzw. Sonderausgabenabzug aus. Außerdem betrifft der Altersvorsorge- Eigenheimbetrag ausschließlich die private Altersversorgung. Das Zwischenentnahmemodell findet deshalb keine Anwendung für den Pensionsfonds, die Pensionskasse und die Direktversicherung, die als Formen der betrieblichen Altersversorgung unter die Zulagebzw. Sonderausgabenförderung fallen können. Seite 28

84 Förderung des Wohneigentums nach dem AVmG Rückzahlung der Zulage Eine Rückzahlung lässt sich in Ausnahmefällen vermeiden, wenn der noch nicht zurückbezahlte Anteil des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages innerhalb eines Jahres wieder in ein Eigenheimobjekt investiert oder aber dieser Restbetrag innerhalb eines Jahres auf einen Vorsorgevertrag zurückgezahlt wird ( 92 a Abs. 4 EStG). Seite 28

85 Teil 2 Riesterförderung & Eigenheimrente Fantasista / fotolia.com

86 Kurzübersicht Die Förderung erfolgt ebenso wie bei den klassischen Riester-Verträgen: Grundzulage 154 Euro, Kinderzulage 185 Euro- Geburt vor dem Kinderzulage 300 Euro- Geburt nach dem Jugendliche unter 25 Jahren erhalten ab 2008 einen zusätzlichen Bonus von einmalig 200 Euro für das erste Beitragsjahr. Seite 29

87 Kurzübersicht Kapitalentnahme: Bis zum galt: Wer bereits staatlich gefördertes Kapital angespart hat, kann dieses zum Erwerb oder zur Herstellung einer Wohnimmobilie entnehmen. Eine solche Kapitalentnahme ist auch noch zu Beginn der Rentenphase möglich (frühestens mit 60 Jahren), um damit die Wohnimmobilie zu entschulden. Ab dem gilt: Die Entschuldung ist bis zum Beginn der Auszahlungsphase jederzeit möglich. Darlehensaufnahme: Gefördert werden ebenfalls Darlehensverträge sowie zertifizierte Riester- Bausparverträge zum Erwerb oder zur Herstellung der Wohnimmobilie. Dann gelten die laufenden Tilgungsbeiträge als Altersvorsorgebeiträge und werden mit Zulage und Sonderausgabenabzug gefördert. Die Zulagen können zu 100 % für die Tilgung verwendet werden. Seite 29

88 Kurzübersicht Besteuerung: In der Ansparphase bleiben die Beiträge steuerfrei, dafür werden die Leistungen in der Rentenphase besteuert. Grundlage der nachgelagerten Besteuerung ist das Wohnförderkonto, in dem das geförderte Kapital erfasst wird. Bis zum galt: Zu Beginn der Rentenphase kann der Sparer wählen, ob er das geförderte Kapital jährlich über einen Zeitraum von 17 bis 25 Jahren (je nach Renteneintrittsalter) versteuern oder die Steuerschuld auf einen Schlag begleichen will. Im letzten Fall muss er nur 70 % des geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz versteuern. Ab dem gilt: Die Einmalbesteuerung kann während der Rentenphase jederzeit gewählt werden. Seite 30

89 Wohnimmobilien Eigenheimrentengesetz Die begünstigten Immobilien Gefördert wird: Die Anschaffung oder Herstellung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung. Der Erwerb von Pflichtanteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft, um so eine Genossenschaftswohnung preisgünstiger selber nutzen zu können. Der Erwerb eines eigentumsähnlichen (unbefristet und vererbbar) oder lebenslangen (befristet und nicht vererbbar) Dauerwohnrechts gemäß 33 Wohneigentumsgesetz (WoEigG). Seit dem auch der Barriere reduzierende Umbau in und an der Wohnung bzw. dem Haus Seite 31

90 Darlehnsaufnahme und - tilgung Darlehensaufnahme Zur Finanzierung der selbst genutzten Wohnimmobilie kann der Begünstigte während der Ansparphase ein Darlehen aufnehmen, das aber bis zur vereinbarten Auszahlungsphase getilgt werden muss. Bei der Tilgungsförderung werden die laufenden Tilgungsbeiträge als Altersvorsorgebeiträge gewertet, für die es die Zulage und ggf. zusätzlich einen Sonderausgabenabzug gibt. Um die Förderung zu bekommen, müssen neben der Tilgung keine weiteren Altersvorsorgebeiträge geleistet werden. Auch die Zulage selbst dürfen zu 100 % für die Tilgung eingesetzt werden. Darlehenszinsen werden jedoch nicht gefördert. Der Darlehensvertrag muss zertifiziert sein, damit er förderfähig ist. Seite 31

91 Darlehnsaufnahme und - tilgung Seit 2014 kann das geförderte Kapital jederzeit unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden: Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf fünf Jahre verteilt werden, 1 Abs. 1 Nr. 8 AltZertG. Das Darlehen muss spätestens zum Ende des 68. Lebensjahres getilgt werden, 1 Abs. 1a Satz 2 AltZertG. Seite 32

92 Darlehnsaufnahme und - tilgung Beratungshinweis: Bei dieser Gestaltung ist es günstiger einen gleichbleibenden Tilgungsbeitrag anstelle einer konstanten Zahlung zu vereinbaren. Auf Grund schneller sinkender Zinsen verringert sich die monatliche Belastung während der Darlehenslaufzeit. Seite 32

93 Darlehnsaufnahme und - tilgung Beispiel 1: Herr A hat einen zertifizierten Riester-Darlehensvertrag abgeschlossen, den er für die Anschaffung seines selbst genutzten Familienwohnheims verwendet. Die monatliche Tilgung beträgt 130 Euro. Diese Tilgungsbeträge sind in der Ansparphase steuerfrei und zulagefähig. Die monatlichen Tilgungsleistungen werden auf dem Wohnförderkonto erfasst und zusammen mit den Zulagen nach Rentenbeginn nachgelagert besteuert. Seite 33

94 Darlehnsaufnahme und - tilgung Beispiel 2: Herr K schließt einen zertifizierten Bausparkombikredit ab. Der Vertrag enthält einen Sparvertrag mit einer monatlichen Sparrate von 130 Euro und Zinszahlungen für das Vorfinanzierungsdarlehen. Herr K vereinbart von vornherein, dass das abgesparte Kapital bei Zuteilung des Bausparvertrags das Vorfinanzierungsdarlehen ablöst. Anschließend tilgt er das Bauspardarlehen. Die Beiträge zum Bausparvertrag sind zulagenbegünstigte Tilgungsleistungen. Bei Zuteilung des Bausparvertrags tilgt Herr K mit dem Riester-Kapital das Vorfinanzierungsdarlehen. Dieses Kapital wird auf dem Wohnförderkonto verbucht und nach Rentenbeginn versteuert. Seite 33

95 Darlehenstilgung Die Zulagenstelle überweist die Altersvorsorgezulage (Grundzulage und Kinderzulagen) an den jeweiligen Anbieter, der die Zulage Ihrem Darlehensvertrag gutschreibt. Die Zulage ist eine Sondertilgung, dadurch senkt sie Ihre Darlehensschuld. Die Zulage kann nicht ausgezahlt und auch nicht für Zinszahlungen verwendet werden. Wie bei anderen Riester-Verträgen gibt es auch bei Darlehenstilgungen die Günstigerprüfung durch das Finanzamt. Seite 33

96 Die Kapitalentnahme Bisher wurde die Bildung von Wohneigentum vom Gesetzgeber über ein sog. Zwischenentnahmemodell gefördert, 92 a EStG. Die Möglichkeiten aus Riester-Verträgen während der Ansparphase Kapital zu entnehmen waren sehr eingeschränkt. Man konnte zwischen Euro und maximal Euro entnehmen, ohne dass die Förderung gestrichen wurde. Der entnommene Betrag musste bis spätestens zum Ende des 65. Lebensjahres zurückgezahlt und im zweiten Jahr nach der Entnahme mit der Rückzahlung begonnen werden. Davon profitieren auch Altverträge, die vor dem abgeschlossen wurden. Das Kapital darf für mehr unterschiedliche Zwecke entnommen werden als bisher. Seit ist eine Entnahme des geförderten Kapitals (Altersvorsorge- Eigenheimbetrag zur Anschaffung bzw. Herstellung einer Wohnung oder Darlehenstilgung bis zum Beginn der Auszahlungsphase jederzeit möglich. Seite 34

97 Kapitalentnahme Rückwirkend ab hat der Gesetzgeber mit dem Eigenheimrentengesetz das bestehende, eingeschränkte Entnahmemodell deutlich verbessert. Bis konnte ein Betrag bis zu 75 % des Altersvorsorgekapitals frei gewählt werden. Wurde jedoch nicht das gesamte Kapital entnommen, blieben immer mindestens 25 % stehen. Seit dem kann jeder beliebige Anteil des geförderten Kapitals entnommen werden. Wenn jedoch nicht das gesamte Kapital ausgezahlt werden soll, gilt eine Mindestentnahme von Euro und es müssen mindestens Euro des geförderten Restkapitals auf dem Konto verbleiben. Seite 34

98 Kapitalentnahme Beispiel: Familie A hat im Jahr 2014 ein selbst genutztes Haus gefunden, für das sie ihr Riester-Kapital einsetzen möchte. Bisher hat sie auf ihrem Riester-Vertrag Euro angespart. Sie kann sich jetzt entscheiden, ob sie die gesamten Euro oder nur maximal Euro entnimmt und das restliche Kapital in dem Vertrag belässt. Seite 34

99 Kapitalentnahme Beratungshinweis: Wenn bisher schon ein klassischer Riester-Vertrag bespart wurde, kann auf Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen das gesamte Kapital aus diesem Vertrag als Eigenkapital auf einen zertifizierten Wohn-Riester-Vertrag eingezahlt werden. Vorteil: Dadurch muss für die Immobilie weniger Kredit aufgenommen werden und die Zinsbelastung sinkt. Seite 34

100 Kapitalentnahme Gestaltungsmöglichkeiten für die Entnahme Riester-Sparer dürfen für ihre selbst genutzte Immobilie auf verschiedenen Wegen Kapital aus Ihren Altersvorsorgeverträgen entnehmen, ohne die Förderung zu verlieren: Riester-Förderung wird für maximal zwei Altersvorsorgeverträge gewährt. Ohne die Förderung zu verlieren, kann man aus jedem dieser beiden Verträge oder auch aus beiden Verträgen Kapital für einen begünstigten Zweck entnehmen. Dabei können die Entnahmezeitpunkte unterschiedlich sein. Bis war eine Entnahme abhängig vom Baufortschritt möglich. Seit dem kann ein beliebiger Betrag, mindestens jedoch Euro entnommen werden. Wenn jedoch nicht das gesamte Kapital ausgezahlt werden soll, gilt eine Mindestentnahme von Euro und es müssen mindestens Euro des geförderten Restkapitals auf dem Konto verbleiben. Seite 36

101 Kapitalentnahme Gestaltungsmöglichkeiten für die Entnahme Mehrfache Kapitalentnahme: Bis musste jedes Mal unmittelbar eine förderfähige Immobilie verwendet werden. Seit ist es jedoch jederzeit möglich, Kapital zu entnehmen. Das Kapital kann man zur Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines entsprechenden Darlehens ab Beginn der Auszahlungsphase jederzeit in Anspruch nehmen. Seite 36

102 Verwendung der Kapitalentnahme Das entnommene Kapital (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) darf auf folgende Arten - wohnungswirtschaftliche Verwendung - verwenden werden: unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung - bis zum Beginn der Auszahlungsphase, zur Entschuldung einer Wohnung - bei Beginn der Auszahlungsphase Seit ist nun eine Entschuldung auch zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Ansparphase möglich. zum Erwerb von Pflichtanteilen an einer eingetragenen Wohnungsgenossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung eine Kapitalentnahme ist auch für begünstigte Immobilien im Mieteigentum möglich. Seite 37

103 Verwendung der Kapitalentnahme Nachweis der wohnungswirtschaftlichen Verwendung ist erforderlich! Spätestens zehn Monate vor Beginn der Auszahlungsphase ist bei der ZfA den Antrag zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung zu stellen. Erforderlich sind die Angaben zur Immobilie und deren Nutzung: die Eigentumsverschaffung, Art und Lage der begünstigten Wohnung, z.b. Grundstückskaufvertrag, sowie der zeitliche Zusammenhang der beantragten Auszahlung mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung. Zusätzlich muss eine Erklärung über die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken beigefügt werden. Seite 38

104 Nachgelagerte Besteuerung Da bei der Eigenheimrente aber keine regelmäßigen Zahlungen fließen, hat der Gesetzgeber eine spezielle Steuerbasis geschaffen: Das Wohnförderkonto. Auf diesem Konto erfasst der Anbieter des Riester-Vertrags alle Zu- und Abflüsse beim steuerlich geförderten Kapital. Das sind im Einzelnen folgende Beträge: der entnommene Altersvorsorge-Eigenheimbetrag die Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Riester-Zulagen Seite 39

105 Nachgelagerte Besteuerung Beispiel: Herr A verwendet für den Kauf seines Familienwohnheims im Jahr 2014 Riester-Kapital in Höhe von Euro. Das Riester-Kapital erfasst der Anbieter des Riester-Vertrags auf dem Wohnförderkonto von Herrn A. Der Jahresendsaldo wird jeweils mit 2 % verzinst. Das bedeutet für den Stand des Wohnförderkontos: Seite 39

106 Nachgelagerte Besteuerung Beispiel in Euro Verzinsung zum : % = Kontostand am : Verzinsung zum : % = Kontostand am : Diese Verzinsung läuft bis zum Ende der Ansparphase Seite 39

107 Jährliche Versteuerung Die Rentenphase und damit die Besteuerung beginnt frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres, spätestens mit dem 68. Lebensjahr und endet mit der Vollendung des 85. Lebensjahres. Seite 40

108 Jährliche Versteuerung Beispiel : Weist das Wohnförderkonto am Ende es 67. Lebensjahres einen Stand von Euro auf, müssen bis zu Ihrem 85. Lebensjahr Eurojährlich versteuert werden, und zwar in voller Höhe. Am Ende des 68. Lebensjahres stehen noch Euro Kapital im Wohnförderkonto. Seite 40

109 Jährliche Versteuerung Beratungshinweis: Ob der Steuerpflichtige Steuern auf seine Eigenheimrente zu zahlen hat bzw. wie hoch diese Steuern sind, hängt von der persönlichen Situation ab. Das sind der Familienstand und die Höhe Ihrer übrigen Einkünfte und Steuerminderungen. Maßgebend ist das zu versteuerndes Einkommen, das jedenfalls bis in Höhe des Grundfreibetrages steuerfrei bleibt. Seite 40

110 Einmalbesteuerung mit Steuernachlass Anstelle dieser jährlichen Besteuerung kann der Berechtigt auch eine Auflösung und Besteuerung des gesamten Wohnförderkontos auf einen Schlag wählen. Dieses Wahlrecht kann nur einmal, nämlich zu Beginn der Auszahlungsphase gewählt werden. Wer sich für die Einmalversteuerung entscheidet, muss das seinem Anbieter mitteilen und die Auflösung des Wohnförderkontos beantragen. Ohne einen solchen Antrag greift die gleichmäßige jährliche Besteuerung. Seit dem kann das Wahlrecht jederzeit während der Auszahlungsphase ausgeübt werden. Bei der Einmalbesteuerung müssen nur 70 % des gebundenen Kapitals mit dem persönlichen Steuersatz als sonstige Einkünfte versteuert werden ( 22 Nr. 5 Satz 5 EStG). Die restlichen 30 % des Wohnförderkontos werden Ihnen erlassen. Bei der Einmalbesteuerung wirkt sich die volle Steuerprogression aus, denn eine Milderung durch die Fünftelregelung oder einen ermäßigten Steuersatz ist nicht vorgesehen. Seite 41

111 Einmalbesteuerung mit Steuernachlass Beispiel : Statt jährlich würden im obigen Beispiel auf einmal Euro versteuert werden (= 70 % von Euro). Um diesen Teilerlass dauerhaft zu erhalten, müssen Sie die Wohnung über einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Beginn der Auszahlungsphase zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Andernfalls fällt der Steuervorteil nachträglich weg. Seite 41

112 Ende der Selbstnutzung - Steuerliche Folgen Ebenso wie bei den klassischen Riester-Spar-Produkten verlangt der Staat auch bei Wohn-Riester seine Förderung zurück, wenn das Vermögen für einen anderen Zweck als eine selbst genutzte Immobilie einsetzt wird. Seit wird das Wohnungsförderungskonto ausschließlich von der ZfA geführt. Auf diesem Konto erfasst der Anbieter des Riester-Vertrags alle Zu- und Abflüsse beim steuerlichen geförderten Kapital. Das sind im Einzelnen folgende Beträge: der entnommene Altersvorsorge-Eigenheimbetrag die Tilgungsleistungen eine fiktive Verzinsung in der Ansparphase von 2 % jährlich auf den Gesamtbetrag des Wohnförderungskonto. Seite 41

113 Ende der Selbstnutzung - Steuerliche Folgen Beispiel: Im Jahr 2014 verwendet Herr B für die Anschaffung eines Familienwohnheims Euro Riester-Kapital. Das Wohnförderkonto wird um diesen Betrag erhöht und jährlich mit 2 % verzinst. Nach acht Jahren gibt Herr B die Selbstnutzung Ende 2022 auf und vermietet die Wohnung. Auf seinem Wohnförderkonto steht zu diesem Zeitpunkt ein Betrag von Euro, den er weder in ein Folgeobjekt noch in einen anderen zertifizierten Riester-Vertrag investiert. Seite 42

114 Ende der Selbstnutzung - Steuerliche Folgen Wegen der Aufgabe der Selbstnutzung und einer fehlenden Reinvestition liegt eine schädliche Verwendung vor. Bei Aufgabe der Selbstnutzung am muss Herr B diese seinem Anbieter mitteilen. Der Anbieter löst daraufhin das Wohnförderkonto auf. Den Auflösungsbetrag von Euro muss er bei Zufluss voll versteuern. Seine steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen sich in seiner Steuererklärung 2022 also um diesen Betrag. Seite 42

115 Ende der Selbstnutzung - Steuerliche Folgen Auf Antrag kann bei einem beruflich bedingten Umzug beantragt werden, dass der Auflösungsbetrag nicht versteuert wird. Fällt der berufliche Grund für den Umzug weg, erfolgt sofort die Nachversteuerung! Seite 44

116 Ende der Selbstnutzung - Steuerliche Folgen Nachversteuerung bei Wahl der Einmalbesteuerung Wenn sich der Berechtigte zu Beginn der Auszahlungsphase für die Einmalbesteuerung des Auflösungsbetrags entschieden hat, erhält er einen Steuernachlass. Voraussetzung ist, dass die Wohnimmobilie 20 Jahre lang selbst genutzt wird. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass das in der Wohnimmobilie gebundene Kapital, das mittels Zulagen gefördert und lediglich zu 70 % versteuert wurde, nicht steuerschädlich versilbert wird. Seite 44

117 Ende der Selbstnutzung - Steuerliche Folgen Nachversteuerung bei Tod des Zulagenberechtigten Beim Tod des Berechtigten trifft diese Verpflichtung den oder die Erben. Ausnahme: Eine Meldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Wohnförderkonto bereits vollständig zurückgeführt ist. Bei Tod des Förderberechtigten ist der noch nicht versteuerte Restwert des Wohnförderkontos in dessen Steuererklärung für das Sterbejahr zu versteuern. Die Steuererklärung hat der Erbe für den Erblasser abzugeben. Die auf den Restwert entfallende Einkommensteuer mindert die Erbschaft. Dies ist beabsichtigt, da die steuerliche Förderung der Altersvorsorge für den Berechtigten dient und nicht der Erhöhung des Erbes. Den Tod des Zulagenberechtigten müssen Erben der Stelle melden, die das Wohnförderungskonto führt (wenn es nicht bereits zurückgeführt ist). Das ist seit dem die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Seite 45

118 Teil 3 Pensionen und Betriebsrenten Teil 3 Pensionen & Betriebsrenten Uwe Wagschal / pixelio.de

119 Überblick über die Besteuerung Pension fast 100 % versteuert Rentner nur 32 % versteuert Seite 47

120 Überblick über die Besteuerung Grundsatz: Steuerpflichtige, die sich im Ruhestand befinden, erhalten ihre Altersbezüge entweder von den - gesetzlichen - Rentenversicherungsanstalten oder unmittelbar von ihrem früheren Arbeitgeber. Seite 47

121 Pensionen des öffentlichen Dienstes Die Besteuerung der Pensionen Beim Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten handelt es sich um nachträglichen Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG), es liegen also Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor. Für Beamte, die in den Ruhestand eintreten, ändert sich bei der Besteuerung prinzipiell nichts. Der Pensionär muss - wie bisher schon als aktiver Arbeitnehmer - seinem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte vorlegen. Von der Pension hält dann der Arbeitgeber die entsprechende Lohnsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab. Seite 47

122 Pensionen des öffentlichen Dienstes Wichtig: Pensionierte Beamte waren steuerlich besser gestellt als aktive Beamte: Sie erhielten einen Versorgungs-Freibetrag in Höhe von 40 % ihrer Bezüge, bis einschließlich 2040 höchstens Euro. Auf diese Weise wurde die Steuerbelastung von Pensionen abgemildert. Auch der Versorgungs-Freibetrag wurde bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Seite 47

123 Die Hinterbliebenenversorgung der Beamten Bezüge für den Sterbemonat Für den Monat, in dem ein Beamter stirbt, werden die Bezüge des Verstorbenen in voller Höhe weiter bezahlt, werden also nicht anteilig zurückgefordert, sondern verbleiben den Erben ( 17 BeamtVG). Die Bezüge für den Sterbemonat werden in voller Höhe dem aktiven Dienstverhältnis zugerechnet; es handelt sich um normalen Arbeitslohn, nicht um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge. Sterbegeld Beim Tod eines Beamten erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge, ggf. auch Verwandte des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld - in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge - gehört ebenso wie entsprechende Bezüge im privaten Dienst zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen. Beim Empfänger, z.b. dem überlebenden Ehegatten, ist das Sterbegeld als sonstiger Bezug zu versteuern. Seite 48

124 Stirbt ein Beamter während der Dienstreise, so ist die Dienstreise beendet. Landesreisekostengesetz NRW

125 Die Hinterbliebenenversorgung der Beamten Witwen- und Waisengeld Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit erhält Witwengeld ( 19 BeamtVG). Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit erhalten Waisengeld. Das Witwengeld beträgt 60 % des Ruhegehalts, Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 % für die Vollwaise 20 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Sie stellen eigene Einkünfte der Hinterbliebenen aus nichtselbstständiger Arbeit dar. Durch die Zahlung der Beträge an die Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern. Das gilt also auch für die Kinder: Auch sie erzielen eigene Einkünfte mit der Folge, dass auch für sie eine Lohnsteuerkarte abgegeben werden muss. Seite 48

126 Die Werbungskosten ab 2005 Pauschbeträge Ob es sich um Versorgungsbezüge als unmittelbar Berechtigter oder als Hinterbliebener (Witwe, Witwer oder Waise) handelt, in jedem Fall liegen Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit vor. Daher sind grundsätzlich Werbungskosten, die mit der Erzielung dieser Einnahmen zusammenhängen, in der Anlage N abzugsfähig. Bei Pensionären ist das allerdings eher die Ausnahme. Werden keine Werbungskosten nachgewiesen, berücksichtigt das Finanzamt zumindest den Pauschbetrag. Ab 2005 wird ein wesentlich geringerer Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro anstelle des Arbeitnehmer- Pauschbetrags von Euro gewährt. Als Ausgleich erhalten Pensionäre für ihre Versorgungsbezüge einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Seite 49

127 Die Werbungskosten ab 2005 Steuertipp: Steuerpflichtige, die während des Jahres in den Ruhestand gehen, erhalten in diesem Jahr für den Arbeitslohn bis zum Eintritt in den Ruhestand noch den vollen Arbeitnehmer- Pauschbetrag oder können die tatsächlichen höheren Werbungskosten geltend machen. Wenn der Pensionär zusätzlich noch einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgeht, so erhält er hierfür den Arbeitnehmer- Pauschbetrag. Seite 49-50

128 Die Werbungskosten ab 2005 Beispiel: Herr F bezieht im Januar 2013 noch ein Bruttogehalt von Euro. Ab Februar 2013 geht er in Ruhestand und erhält monatlich Versorgungsbezüge von Euro. Im Jahr 2013 erhält er für das Januar-Gehalt den vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von und für seine Versorgungsbezüge einen Versorgungsfreibetrag (11/12 v. 27,2% v Euro) 1.000,00 Euro 508,64 Euro den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von (11/12 von 612 Euro) 561,00 Euro und den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Seite 50

129 Nachweis der Werbungskosten Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Mit der Pensionierung endet auch die Verpflichtung zur Wahrnehmung der mit der beruflichen Funktion verbundenen Aufgaben. Damit aber fehlt es nach Ansicht der Gerichte am wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkünften. So erhält ein in den Ruhestand versetzter Beamter seine Bezüge unabhängig davon, ob er sich weiterbildet oder nicht. Die Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet. Deshalb können Werbungskosten im Allgemeinen nicht anerkannt werden, selbst wenn sie im Zusammenhang mit Ihrem früheren Beruf stehen. Seite 50

130 Nachweis der Werbungskosten Ausnahme: Ein Werbungskostenabzug nach der Pensionierung ist dann möglich, wenn zwischen Pensionär und früherem Dienstherrn eine Rechtsbeziehung entsteht ähnlich wie bei einem aktiven Dienstverhältnis. Seite 51

131 Die Werbungskosten ab 2005 Beispiel: Pfarrer im Ruhestand wird mit der Vertretung einer Pfarrstelle betraut. Pensionierter Hochschulprofessor, der weiterhin Vorlesungen hält. Seite 51

132 Nachweis der Werbungskosten Werbungskosten im Jahr der Pensionierung Selbstverständlich werden auch im Jahr der Pensionierung noch wie bisher Werbungskosten anerkannt, soweit diese in der Zeit vor Ihrem Ruhestand angefallen sind. Das Finanzamt erkennt dann die Kosten des Arbeitszimmers oder des Computers nur noch zeitanteilig an. Seite 51

133 Die Betriebsrenten Die Besteuerung der Betriebsrente Für die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge gibt es zwei Möglichkeiten: die Zahlungen sind in vollem Umfang steuerpflichtig - Werkspension, Die Zahlungen werden wie die gesetzlichen Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil versteuert. Hat der Arbeitnehmer keine eigenen Beiträge zu seiner Altersversorgung geleistet und wurden auch die Beiträge des Arbeitgebers nicht als Arbeitslohn angesehen, sind die späteren Zahlungen als Pension zu versteuern. Seite 52

134 Die Betriebsrenten Dem Empfänger der Werkspension stehen unter bestimmten Voraussetzungen der Versorgungs-Freibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu. Versorgungsbezüge liegen vor, wenn die Betriebsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezug bezogen wird. die Betriebsrente wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt wird und der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder als Schwerbehinderter das 60. Lebensjahr vollendet hat. Seite 52

135 Formen der betrieblichen Altersversorgung Die Direktversicherung Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abschließt und aus der der Arbeitnehmer begünstigt ist. Altverträge bis Pauschale Versteuerung mit 20% möglich. Bei Auszahlung steuerfrei! Neuverträge ab Bis EUR steuerfrei nach 3 Nr. 63 EStG. Bei Auszahlung voll steuerpflichtig! Seite 52-53

136 Formen der betrieblichen Altersversorgung Die Pensionszusage Bei der Pensionszusage verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen, z.b. bei Erwerbsunfähigkeit, Erreichen der Altersgrenze usw., Versorgungsleistungen zu erbringen. Es gibt hier also keine Versorgungseinrichtung, die Altersversorgung ist vielmehr eine Art Fortsetzung der Gehaltszahlung. Die Unterstützungskasse Die Unterstützungskasse schließt satzungsgemäß einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen aus, zahlt also ausdrücklich nur freiwillige Leistungen. Die Zahlungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse werden daher nicht als Arbeitslohn versteuert. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird gewährt, ebenso der Versorgungs-Freibetrag, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Seite 53

137 Formen der betrieblichen Altersversorgung Die Pensionskasse Die betriebliche Pensionskasse ist eine Sonderform der Lebensversicherung, eine Art Lebensversicherungsgesellschaft. Die Beitragszahlungen des Arbeitgebers an diese Pensionskasse bleiben gem. 3 Nr.63 EStG bis zu einem Höchstbetrag steuerfrei, wenn die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt. Der Pensionsfonds Der Pensionsfond ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die für den Arbeitgeber gegen die Zahlung von Beiträgen eine kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge durchführt. Die Beiträge hierzu werden grundsätzlich genauso wie an die Pensionskasse behandelt. Eine Pauschalversteuerung war nie möglich! Seite 53-54

138 Formen der betrieblichen Altersversorgung Erhöhung der Altersgrenze für Neuvertrag ab dem Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gilt als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Regelfall das 60. Lebensjahr. Für Versorgungszusagen, die nach dem erteilt werden, tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres regelmäßig das 62. Lebensjahr. Dies gilt ebenso für Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond, BMF-Schreiben vom Seite 54

139 Formen der betrieblichen Altersversorgung Überblick über die steuerliche Behandlung der betrieblichen Altersvorsorge Anlageart Ansparphase Auszahlungsphase Direktversicherung Beiträge werden pauschal versteuert - Altverträge Steuerfrei sind Beträge bis zu 4% der BBG und ab 2005 zusätzlich bis zu Euro Beiträge werden normal versteuert Beiträge werden normal versteuert - Riester-Rente wird beansprucht Kapitalzahlung meist steuerfrei, Rentenzahlung nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig Rente in vollem Umfang steuerpflichtig, 22 Nr. 5 EStG Rentenzahlungen sind mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig Rentenzahlungen sind in vollem Umfang steuerpflichtig, 22 Nr. 5 EStG Seite 55

140 Formen der betrieblichen Altersversorgung Überblick über die steuerliche Behandlung der betrieblichen Altersvorsorge Anlageart Ansparphase Auszahlungsphase Pensionszusage unbegrenzt steuerfrei Zahlungen sind als Einkünfte aus 19 EStG voll steuerpflichtig Unterstützungskasse unbegrenzt steuerfrei Zahlungen sind als Einkünfte aus 19 EStG voll steuerpflichtig Seite 55

141 Formen der betrieblichen Altersversorgung Überblick über die steuerliche Behandlung der betrieblichen Altersvorsorge Anlageart Ansparphase Auszahlungsphase Pensionskasse Steuerfrei sind Beträge bis zu 4% der BBG und ab 2005 zusätzlich bis zu Euro Beiträge werden pauschal versteuert und steuerfrei gem. 3 Nr. 63 EStG Beiträge werden normal versteuert Beiträge werden normal versteuert - Riester-Rente wird beansprucht Rente in vollem Umfang steuerpflichtig, 22 Nr. 5 EStG Aufteilung - voll steuerpflichtig und nur mit dem Ertragsanteil Rentenzahlungen sind mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig Rente in vollem Umfang steuerpflichtig, 22 Nr. 5 EStG Seite 55

142 Formen der betrieblichen Altersversorgung Überblick über die steuerliche Behandlung der betrieblichen Altersvorsorge Anlageart Ansparphase Auszahlungsphase Pensionsfond Steuerfrei sind Beträge bis zu 4% der BBG und ab 2005 zusätzlich bis zu Euro Beiträge werden normal versteuert Beiträge werden normal versteuert - Riester-Rente wird beansprucht Rente in vollem Umfang steuerpflichtig, 22 Nr. 5 EStG Rentenzahlungen sind mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig Rentenzahlungen sind in vollem Umfang steuerpflichtig, 22 Nr. 5 EStG Bei den Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge handelt es sich nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das bedeutet, dass die ab geltende Abgeltungsteuer hier nicht zur Anwendung kommt. Seite 55

143 Der Versorgungsfreibetrag für Pensionen und Betriebsrenten ab 2005 Überblick Ab 2005 aber werden die gesetzlichen Renten schrittweise höher besteuert. Neurentner ab 2040 müssen ihre Rente in voller Höhe versteuern. Damit verlieren die Begünstigungen für Pensionäre ihre Rechtfertigung. Die bisherigen steuerlichen Vorteile werden deshalb ab 2006 für Neupensionäre schrittweise abgebaut und die Ermittlung der steuerlichen Einkünfte von Versorgungsbezügen der Rentenbesteuerung angepasst. Seite 56

144 Der Versorgungsfreibetrag für Pensionen und Betriebsrenten ab 2005 Das gilt ab dem Jahr 2005: Pensionäre erhalten - wie Rentner - einen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von jährlich 102 Euro. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von jährlich Euro wird für Versorgungsbezüge abgeschafft. Zum Ausgleich erhalten Pensionäre einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von jährlich 900 Euro. Der Versorgungsfreibetrag sinkt von jährlich Euro auf Euro. Für Neupensionäre, die ab 2006 in den Ruhestand gehen, werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise gekürzt. Seite 56

145 Der Versorgungsfreibetrag für Pensionen und Betriebsrenten ab 2005 Wie der Rentenfreibetrag bei den Rentnern wird auch der stufenweise Abbau des Versorgungsfreibetrags samt Zuschlag nach dem Kohortenprinzip durchgeführt. Das bedeutet: Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag werden zu Beginn Ihrer Pension ermittelt und bleiben in dieser Höhe auch in den Folgejahren fest. Den Versorgungsfreibetrag wird nur für Zahlungen des früheren Arbeitgebers gewährt, bei denen es sich um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge handelt. Seite 56

146 Der Versorgungsfreibetrag für Pensionen und Betriebsrenten ab 2005 Berechnung des jährlichen Versorgungsfreibetrag Steuerfrei sind 40 % der maßgebenden Versorgungsbezüge, höchstens aber Euro. Neu hinzu kommt ab dem Jahr 2005 ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von jährlich 900 Euro ( 19 Abs. 2 EStG). Dieser Zuschlag soll als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer- Pauschbetrages dienen. Damit ergibt sich für Pensionäre insgesamt ein Freibetrag für Versorgungsbezüge von Euro jährlich. Seite 56

147 Der Versorgungsfreibetrag für Pensionen und Betriebsrenten ab 2005 Der höchstmögliche Freibetrag wird bereits ab einer Pension von monatlich 625 Euro ( = Euro, davon 40 % = Euro) erreicht. Denn im Gegensatz zum Versorgungsfreibetrag ist der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag unabhängig von der Höhe der Versorgungsbezüge. Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zusammen dürfen aber maximal so hoch sein wie die Versorgungsbezüge ( 19 Abs. 2 Satz 5 EStG). Negative Einkünfte sind also nicht möglich! Seite 57

148 Der Versorgungsfreibetrag für Pensionen und Betriebsrenten ab 2005 Erhalten beide Ehepartner Versorgungsbezüge, steht der Versorgungsfreibetrag inklusiv Zuschlag jedem gesondert zu. Maximal möglich ist bei Verheirateten also ein Freibetrag von insgesamt Euro. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Höchstbetrages auf den anderen Ehepartner ist leider nicht möglich. Im Jahr der Pensionierung steht dem Steuerpflichtigen der Versorgungs- Freibetrag nur anteilig zu. Werden Versorgungsbezüge für mehrere Jahre nachgezahlt, steht Ihnen der Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag im Jahr des Zuflusses nur einmal und nicht mehrfach zu. Seite 57

149 Der Versorgungsfreibetrag für Pensionen und Betriebsrenten ab 2005 Berechnung des Versorgungsfreibetrags Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist bei Pensionsbeginn vor 2005 das Zwölffache der Versorgungsbezüge für Januar ab 2005 das Zwölffache Ihrer Versorgungsbezüge für den ersten vollen Monat. Für Betriebsrenten, die wegen Erreichen einer Altersgrenze gezahlt werden, gilt als Pensionsbeginn der Monat, in dem der Steuerpflichtige 63 Jahre bzw. bei Schwerbehinderung 60 Jahre alt wird. Denn erst mit Erreichen der Altersgrenze handelt es sich bei der Betriebsrente um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge. Seite 57

150 Die Höhe der Versorgungsfreibetrags hängt von dem Beginn der Pensionszahlung ab Pensionsbeginn vor dem Die Ermittlung der zu versteuernden Einkünfte ändert sich zwar, das Endergebnis ist aber fast das Gleiche. Der Höchstbetrag der ab 2005 steuerfreien Versorgungsbezüge von bis zu Euro (3.000 Euro+ 900 Euro+ 102 Euro) ist sogar um 10 Euro höher als die Summe der in 2004 steuerfreien Bezüge von bis zu Euro (3.072 Euro Euro). Der ermittelte Freibetrag ändert sich auch in den Folgejahren nicht, denn der für das Jahr 2005 ermittelte Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag wird in dieser Höhe für die gesamte Dauer der Pension festgeschrieben. Bestandspensionäre sind also vom Abschmelzen des Versorgungsfreibetrages nicht betroffen. Seite 58

151 Pensionsbeginn nach dem Die Berechnung erfolgt auf der Basis der Bruttobezüge bei Pensionsbeginn. Die Bemessungsgrundlage wir wie folgt berechnet: Bezüge für den ersten vollen Monat in Pension mal zwölf zzgl. voraussichtlicher Sonderzahlungen, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht. Im Jahr der Pensionierung steht wird der Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag aber nur anteilig gewährt: Er wird gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat ohne Versorgungsbezüge. Seite 58

152 Pensionsbeginn nach dem Beispiel: Frau S geht am in Pension. Ihre Versorgungsbezüge betragen monatlich Euro. Sie hat zudem Anspruch auf ein Weihnachtsgeld von Euro. Bei Pensionsbeginn im Jahr 2013 beträgt der Versorgungsfreibetrag 27,2 % von Euro (12 x Euro Euro), höchstens aber Euro. Hinzu kommt noch der Zuschlag von 612 Euro. Ergibt zusammen einen Freibetrag von Euro. Diesen Freibetrag bekommt Frau S für die gesamte Laufzeit ihrer Pension. Für das Jahr 2013 wird der Freibetrag allerdings gekürzt um 6/12, da Frau S erst ab Juli Versorgungsbezüge erhält. Seite 58

153 Pensionsbeginn nach dem Berechnung für 2013 und 2014: Brutto-Versorgungsbezüge /. Versorgungsfreibetrag und Zuschlag./. Werbungskosten-Pauschbetrag Einkünfte aus nicht selbstst. Arbeit./ /. 102 = / /. 102 = Seite 58

154 Übergangsregelung bis 2040 Verringerung des Versorgungsfreibetrag Von den Pensionszahlungen im Alter kann weiterhin ein Versorgungsfreibetrag abgezogen werden, der aber künftig nicht mehr mit einem einheitlichen Prozentsatz zu berücksichtigen ist. Die Bemessungsgrundlage des Versorgungsfreibetrags wird wie folgt ermittelt: Die Bemessungsgrundlage beträgt das 12-fache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat. Hiervon werden 40 % maximal Euro gewährt. In den Jahren 2006 bis 2020 wird der Prozentsatz jährlich um 1,6 % vermindert. In den Jahren 2021 bis 2040 verringert er sich um jeweils 0,8 % jährlich. Seite 59

155 Übergangsregelung bis 2040 Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag Da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag entfällt, wird für Pensionäre als Ausgleich ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, der dann analog zum Versorgungsfreibetrag bis 2040 langsam abgeschmolzen wird, 19 Abs.2 EStG Auch hier ist für die Höhe des Zuschlags der Zeitpunkt des erstmaligen Versorgungsbezugs maßgeblich. Bei einem erstmaligen Versorgungsbezug bereits bis 2005 beträgt der Zuschlag 900 Euro. In den Jahren 2006 bis 2020 wird er jährlich um 36 Euro verringert. Ab 2021 verringert er sich um 18 Euro jährlich bis er im Jahre 2040 nur noch 0 Euro beträgt. Seite 59

156 Entwicklung der Freibeträge Seite 60

157 Übergangsregelung bis 2040 Beispiel für 2013: Herr C bekommt ab dem Jahr 2013 eine monatliche Pension von Euro Steuerpflichtige Altersbezüge Euro Abzgl. Versorgungsfreibetrag (27,2 % von Euro) max Euro Abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro Abzgl. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 612 Euro Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit Euro Seite 58-59

158 Neuberechnung des Versorgungsfreibetrags Ausnahmsweise wird der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag dann neu berechnet, wenn sich die Pensionsbezüge erhöhen oder vermindern, weil Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs-, oder Kürzungsregelungen angewandt werden. Dies kommt vor allem dann vor, wenn de Steuerpflichtige neben den Pensionsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ( 53 BeamtVG), andere Versorgungsbezüge ( 54 BeamtVG), Renten ( 55 BeamtVG) oder Versorgungsbezüge aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung ( 56 BeamtVG) erzielen; Seite 61

159 Teil 4 Die Rentenbesteuerung Teil 4 Die Rentenbesteuerung Rainer Sturm / pixelio.de

160 Die Besteuerung der Renten ab 2005 Überblick Im Rahmen einer Übergangsregelung wird in den Jahren 2005 bis 2040 schrittweise zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Nachgelagert besteuert werden in Zukunft Renten, deren Beiträge in der Ansparphase als Altersvorsorgeaufwendungen steuerbegünstigt sind. Zu den nachgelagert besteuerten Leibrenten gehören Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Renten aus einer privaten Rürup-Rente. Seite 62

161 Die Besteuerung der Renten ab 2005 Seite 62

162 Die Besteuerung der Renten ab 2005 Ab 2040 sind Renten zu 100 % steuerpflichtig. Leider werden Bestandsrentner von den Veränderungen nicht verschont. Sie müssen für alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftlichen Alterskassen nun einen höheren Ertragsanteil als bisher versteuern. Neben diesen Renten gibt es auch noch Renten aus privaten Rentenversicherungen. Da die Beträge hierfür nun nicht steuerlich absetzbar sind, werden diese Renten nicht nachgelagert besteuert. Sie werden nun weiterhin mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert. Seite 63

163 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Renten sind mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig Der Besteuerungsanteil steigt bis 2040 auf 100% Es wird wie folgt vorgegangen: alle Renten ab 2005 werden gleich behandelt. Maßgebend ist ab 2005 nicht mehr der Ertragsanteil, sondern der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn. Für bereits bestehende Renten und Renten, die im Jahr 2005 beginnen, beträgt der Besteuerungsanteil einheitlich 50 %. Bei Renten, die ab 2006 beginnen, steigt der Besteuerungsanteil je nach Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 schrittweise um zwei Prozentpunkte bis auf 80 % und danach um einen Prozentpunkt auf 100% ab dem Jahr Seite 64

164 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Übergangsfristen bis 2040 Steuerpflichtiger Anteil der Renten Seite 64

165 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Beispiele: Herr A ist Bestandsrentner, Herr B geht im Jahr 2010 in Rente und Herr C wird 2020 und Herr D 2035 in Rente gehen. Der Besteuerungsanteil beträgt für Herrn A 50 %, Herrn B 60 %, Herrn C 80 % Herrn D 95 %. Seite 65

166 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Der Rentenbescheid =1.031, ,37 Seite 65

167 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Das Jahr des Rentenbeginns ist entscheidend Nach den bisherigen Besteuerungsregelungen war nur das Lebensalter zu Beginn der Rente entscheidend. Dies ändert sich nun grundlegend! Ab 2005 hängt die Besteuerung davon ab, in welchem Jahr der Steuerpflichtige seine Rente erstmals bezieht. Seite 65

168 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Beispiel: Frau A bezieht seit 1995 eine Altersrente, die mit einem Ertragsanteil von 27 % steuerpflichtig ist. Ab 2005 steigt der Besteuerungsanteil auf 50 %. Seite 65

169 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Beratungshinweis: Es ist trotzdem nicht unbedingt sinnvoll, den Rentenbeginn vorzuziehen, da es dann zu einer teilweise nicht unerheblichen Rentenkürzung kommen kann. Seite 65

170 Berechnung des Rentenfreibetrags aus dem Besteuerungsanteil Die Besteuerung erfolgt nach dem sogenannten Kohortenprinzip. Das heißt, für jeden Rentebezieher wird die Besteuerungssituation des Jahres des erstmaligen Rentenbezugs eingefroren. Das hat zur Folge, dass sich die Rente in zwei Teile aufspaltet. Zum Einen in den Besteuerungsanteil und zum Anderen in den Rentenfreibetrag. Dieser steuerfreie Rentenbetrag wird vom Finanzamt festgeschrieben und gilt somit bei einer Altersrente lebenslang. sich dieser einmalig ermittelte Rentenfreibetrag nicht mehr erhöht. Alle zukünftigen Rentenerhöhungen sind somit in vollem Umfang steuerpflichtig. Seite 66

171 Berechnung des Rentenfreibetrags aus dem Besteuerungsanteil Beispiel: Herr F erhält ab 2005 eine Rente in Höhe von Euro jährlich. Sein Rentenfreibetrag beträgt Euro. Im Jahr 2005 muss er somit Euro versteuern. Bei einer stetigen Rentensteigerung von 2 % erhält er in 9 Jahren eine Rente in Höhe von ,30 Euro. Herr F muss im Jahr 2014 versteuern: ,30 Euro abzgl Euro = 9.731,30 Euro Das entspricht einem steuerpflichtigen Anteil von ca. 58 %

172 Berechnung des Rentenfreibetrags aus dem Besteuerungsanteil Eine Neuberechnung des Rentenfreibetrags muss jedoch in bestimmten Fälle doch vorgenommen werden: Die Höhe der Rente ändert sich, weil Einkommen angerechnet wird ein Wechsel von einer Teil- zu einer Vollrente stattfindet, die Rente wegfällt. Seite 65

173 Berechnung des Rentenfreibetrags aus dem Besteuerungsanteil Beratungshinweis: Legen Sie Einspruch ein, wenn der Rentenfreibetrag zu niedrig berechnet wurde. Dieser Betrag gilt über viele Jahre hinweg und hat somit dauerhaft Einfluss auf die Steuerlast des Steuerpflichtigen. Seite 65

174 Berechnung bei Neurentnern Maßgebend ist hier zwar das Jahr des Rentenbeginns, die endgültige Höhe des Rentenfreibetrags wird jedoch erst nach Ablauf des ersten Jahres nach Rentenbeginn ermittelt. Dadurch wird sicher gestellt, dass der Rentenfreibetrag von einem durchschnittlichen Jahreswert berechnet werden kann. Jahresrente x Besteuerungsanteil = Rentenfreibetrag Seite 68

175 Berechnung bei Neurentnern Beispiel: Herr K geht im März 2013 in Rente. Seine Altersrente beträgt monatlich Euro. Zum und zum wird die Rente jeweils um 2 % erhöht. Der Besteuerungsanteil beträgt 66 %, da er 2013 in Rente geht. Seite 68

176 Berechnung bei Neurentnern Berechnung des Rentenfreibetrags 2013: Jahresrente 2013 in Euro 4 x Euro x Euro = insgesamt Rentenfreibetrag: 100 % - 66 % = 34 % der Jahresrente 2013 in Höhe von Euro Seite 68

177 Berechnung bei Neurentnern Berechnung für 2013: in Euro Jahresrente abzgl. Rentenfreibetrag./ /. Werbungskosten-Pauschbetrag./. 102 = zu versteuernde sonstige Einkünfte Seite 68

178 Berechnung bei Neurentnern Berechnung des Rentenfreibetrags 2014: Jahresrente 2014 in Euro 6 x Euro x Euro = insgesamt Rentenfreibetrag: 100 % - 66 % = 34 % der Jahresrente 2014 in Höhe von Euro Seite 68

179 Berechnung bei Neurentnern Berechnung für 2014: in Euro Jahresrente abzgl. Rentenfreibetrag Lebensfreibetrag./ /. Werbungskosten-Pauschbetrag./. 102 = zu versteuernde sonstige Einkünfte Der Rentenfreibetrag wird ab 2014 auf Euro festgeschrieben. Seite 68

180 Altersrenten Zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählt an erster Stelle die Altersrente. Es ist hierbei unerheblich, ob der Steuerpflichtige vorzeitig in Rente gegangen ist, oder ob er eine Regelaltersrente erhält. An der Höhe des Rentenfreibetrags ändert das nichts. Seite 69

181 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Ab 2005 werden Erwerbsminderungsrenten höher besteuert Erwerbsminderungsrenten wurden bis einschließlich 2005 als abgekürzte Leibrenten mit teilweise sehr niedrigen Ertragsanteilen versteuert. Die Erwerbsminderungsrenten werden der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Das gilt für alle bestehenden und neu hinzukommenden Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen: Rente wegen voller Erwerbsminderung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Rente für Bergleute Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente Seite 69-70

182 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Beispiel: Frau M bezieht seit dem eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich 800 Euro, die auf fünf Jahre befristet ist. Berechnung für 2004: in Euro steuerpflichtiger Ertragsanteil der Rente (9% von Euro) 864./. Werbungskosten-Pauschbetrag./. 102 = zu versteuernde sonstige Einkünfte 762 Seite 70

183 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Berechnung für 2005: in Euro Jahresrente /. Rentenfreibetrag für 2005 und die Folgejahre (50 % von 9.600) Lebensfreibetrag./ /. Werbungskosten-Pauschbetrag./. 102 = zu versteuernde sonstige Einkünfte Der Rentenfreibetrag für die restliche Rentenlaufzeit bis 2007 beträgt unverändert Euro. Seite 70

184 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Der steuerpflichtige Teil der Erwerbsminderungsrenten steigt ab 2005 sehr stark an. Dies wirkt sich nicht aus, wenn der Steuerpflichtige keine weiteren Einkünfte erzielt. Werden jedoch gleichzeitig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen erzielt, oder hat der Ehepartner hohe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, steigt die Steuerbelastung. Seite 70

185 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Fortsetzung des Beispiels: Frau M bezieht seit dem eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich 800 Euro, die auf fünf Jahre befristet ist. Das zu versteuernde Einkommen Jahr 2004 betrug Euro. Die Einkommensteuer betrug: Euro. Im Jahr 2005 erhöht sich das zu versteuernde Einkommen durch die Rente gegenüber 2004 um Euro auf Euro. Die Einkommensteuer erhöht sich auf Euro. Seite 70

186 Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente Spätestens mit Vollendung des 64. Lebensjahrs wird die Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umgewandelt. Dann gilt: Für die Altersrente wird ein Rentenfreibetrag neu festgesetzt. Maßgebend ist der Besteuerungsanteil, der bereits für die Erwerbsminderungsrente herangezogen wurde. Der Rentenfreibetrag der Erwerbsminderungsrente wird im Jahr der Umwandlung in dem Verhältnis angepasst, in dem der Gesamtbetrag der Erwerbsminderungsrente in diesem Jahr zum ursprünglichen Jahresrentenbetrag bei der Ermittlung des Rentenfreibetrags steht. Seite 70

187 Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente Beispiel: Frau M erhielt seit 2003 eine Erwerbsminderungsrente von 600 Euro monatlich. Der Rentenfreibetrag wurde 2005 auf Euro festgesetzt. Sie bezieht bis zum eine Erwerbsminderungsrente von 650 Euro monatlich. Ab dem erhält sie die Altersrente in Höhe von Euro. Am wird die Altersrente auf Euro erhöht. Seite 70

188 Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente Berechnung für 2009: Anteilige Berechnung Rentenfreibetrag Berechnung des angepassten Rentenfreibetrag: (8 x 650 x ) : 12 x 600 = in Euro Erwerbsminderungsrente bis (8 x 650) /. Rentenfreibetrag Erwerbsminderungsrente./ Altersrente ab (4 x 1.000) /. Rentenfreibetrag 2009 (50 % von 4.000)./ /. Werbungskosten-Pauschbetrag./. 102 = zu versteuernde sonstige Einkünfte Seite 70

189 Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente Berechnung für 2010: in Euro Altersrente bis x Altersrente ab x Jahresrente /. Rentenfreibetrag für 2010 und die Folgejahre (50 % von ) Lebensfreibetrag./ /. Werbungskosten-Pauschbetrag./. 102 = zu versteuernde sonstige Einkünfte Seite 70

190 Witwen- und Waisenrenten Witwen und Waisen erhalten von der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen sog. Hinterbliebenenrenten. Dazu zählen: Witwen-/Witwerrenten Witwen Witwen-/Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten Erziehungsrenten, Witwen-/Witwerrenten für vor dem geschiedene Ehegatten Waisenrenten Alle Hinterbliebenenrenten werden ab 2005 gleich behandelt. Maßgeblich für den Besteuerungsanteil ist nur noch das Kalenderjahr des Rentenbeginns. Steuerpflichtig ist ab 2005 nicht mehr der niedrige Ertragsanteil, sondern der den Rentenfreibetrag übersteigende Teil. Seite 71

191 Witwen- und Waisenrenten Beispiel: Im Jahr 2003 ist Frau S ist 54 Jahre alt als ihr Mann verstirbt. Sie erhält die sog. große Witwenrente. Der Ertragsanteil beträgt für die Jahre 2003 und 2004 nur 39 %. Ab 2005 gilt ein Rentenfreibetrag von 50 %. Seite 71

192 Witwen- und Waisenrenten Besonderheit: Hat der Verstorbene bereits eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, so geht der niedrigere Besteuerungsanteil der Rente des Verstorbenen auf den Hinterbliebenen über. Seite 71

193 Witwen- und Waisenrenten Beispiel: Herr S wird im Jahr 2007 Rentner; der Besteuerungsanteil beträgt 54 %. Im Jahr 2013 verstirbt er. Ab dem erhält seine Frau eine Witwenrente in Höhe von 600 Euro. Ab dem erhöht sich die Rente auf 620 Euro. Der maßgebende Besteuerungsanteil der Witwenrente beträgt nicht 66 %(Jahr 2013), sondern 54 %(Jahr 2007). Seite 71

194 Witwen- und Waisenrenten Die Witwenrente wird wie folgt besteuert: im Jahr 2013: in Euro Jahresrente 5 x /. Rentenfreibetrag (100 % - 54 %) 46 % x Euro /. Werbungskosten-Pauschbetrag./.102 zu versteuernde sonstige Einkünfte Seite 71

195 Witwen- und Waisenrenten im Jahr 2014: in Euro Rente bis x Rente ab x Jahresrente /. Rentenfreibetrag (100 % - 54 %) 46 % x Euro Lebensfreibetrag./ /. Werbungskosten-Pauschbetrag./.102 zu versteuernde sonstige Einkünfte Der Rentenfreibetrag für die restliche Rentenlaufzeit beträgt unverändert Euro. Seite 71

196 Renten aus berufständigen Versorgungswerken Für Renten aus den berufständigen Versorgungswerken hat der Gesetzgeber eine Besonderheit eingeführt. Die sog. Öffnungsklausel bzw. Escape-Klausel. Sie ist für Renten anzuwenden, bei denen bis zum mindestens 10 Jahre lang Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze geleistet wurden. Der Rentenanteil aus den Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze wird der nachgelagerten Besteuerung unterworfen. Für den Rentenanteil oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Entweder wird dieser Anteil der nachgelagerten Besteuerung unterworfen oder er kann beantragen, dass dieser Anteil der günstigeren Ertragsanteilsbesteuerung gem. 22 Nr. 1 Satz.3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG unterliegt. Seite 75

197 Renten aus berufständigen Versorgungswerken Beratungshinweis: Für Beitragszahlungen ab 2005 ist für übersteigende Beiträge kein Prozentsatz mehr anzusetzen. Seite 76

198 Werbungskosten bei den Renteneinkünften I. d. R fallen im Zusammenhang mit Renten überhaupt keine Werbungskosten an. In diesem Fall wird bei der Ermittlung der Einkünfte mindestens ein Pauschbetrag von 102 Euro vom Ertragsanteil abgezogen ( 9a Nr.3 EStG). Falls der Steuerpflichtige mehrere Renten bezieht, erhält er den Pauschbetrag nicht für jede Rente, sondern nur einmal. Beziehen beide Ehegatten eine Rente, erhalten sie den Pauschbetrag jeweils gesondert. Bezieht nur einer der Ehegatten eine Rente, gibt es den Pauschbetrag nur einmal. Seite 77

199 Werbungskosten bei den Renteneinkünften Beispiel: Herr A bezieht ab dem eine Altersrente. Bei Beginn der Rente war er 65 Jahre alt. Die in 2005 zugeflossenen Rentenzahlungen betragen Euro. Die Ehefrau des A erhält ab dem eine Rente wegen Erwerbsminderung, deren Laufzeit auf 3 Jahre begrenzt ist. Sie endet am Die der Ehefrau in 2005 zugeflossenen Rentenzahlungen betragen Euro. Die sonstigen Einkünfte errechnen sich wie folgt: Seite 77

200 Werbungskosten bei den Renteneinkünften 2005 Ehemann Ehefrau Renten Euro Euro Besteuerungsanteil 50 % Euro 500 Euro./. Werbungskosten 102 Euro 102 Euro Sonstige Einkünfte Euro 398 Euro Seite 77

201 Werbungskosten bei den Renteneinkünften Zu den als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abzugsfähigen Aufwendungen gehören beispielsweise: Beratungs-, Rechtsanwalts- oder Sozialgerichtskosten im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Rentenanspruchs, Zinsen für einen Kredit, der zur Nachzahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen verwendet wird, Gewerkschaftsbeiträge von Rentnern. Die genannten Werbungskosten sind auch insoweit abzugsfähig, als sie den Ertragsanteil übersteigen. In diesem Fall führen sie zu einem Verlust. Seite 77

202 Ab welchem Betrag müssen Steuern für die Renten bezahlt werden? Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung Ob Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, muss in zwei Schritten geprüft werden: Rentner, die zusätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, müssen 46 EStG beachten. Rentner, die keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eine bestimmte Grenze überschreitet. Seite 78

203 Ab welchem Betrag müssen Steuern für die Renten bezahlt werden? Steuerlast bei Steuerpflichtigen mit mehreren Einkunftsarten Wenn neben der Rente Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder aus nichtselbständiger Arbeit - Betriebsrente - bezogen wird, hängt die Steuerlast davon ab, wie hoch diese Einkünfte sind. Hier ist eine pauschale Aussage nicht möglich. Hier muss der Steuerfall im Einzelnen durchgerechnet werden. Seite 79

204 Ab welchem Betrag müssen Steuern für die Renten bezahlt werden? Stehen unter dem Strich weniger als Alleinstehend Verheiratet Keine Steuer

205 Ab welchem Betrag müssen Steuern für die Renten bezahlt werden? Rund gerechnet können Renten bis Alleinstehend Verheiratet im Monat steuerfrei kassiert werden

206 Zentrale Erfassung der Renten für die Besteuerung ( 22aEStG) Im Ausland lebende Rentner Im Ausland lebende Rentner, deren Renten nachgelagert besteuert werden, haben künftig eine Einkommensteuererklärung zur beschränkten Einkommensteuerpflicht abzugeben. Die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen mit den übrigen EU-Mitglieds- Staaten sind dahingehend zu ändern, dass Deutschland das Besteuerungsrecht für Alterseinkünfte erhält, wenn die zu Grunde liegenden Altersvorsorgeaufwendungen in Deutschland abziehbar waren. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird unabhängig von der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht auf die gleiche Weise ermittelt. Zudem haben beschränkt steuerpflichtige Rentner die Möglichkeit, sich auf Antrag nach 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt Steuerpflichtige behandeln zu lassen. Dabei ist aber zu beachten, dass bei Wohnsitz in einem DBA-Land immer zuerst das Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen ist. Seite 81

207 Zentrale Erfassung der Renten für die Besteuerung ( 22aEStG) Beratungshinweis: Bisher gab es noch kein Finanzamt, das für die im Ausland lebenden Rentner zuständig war. Ab 2009 müssen deutsche Rentner, die im Ausland leben und in Deutschland steuerpflichtig sind, ihre Steuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg abgeben. Damit wird die Zuständigkeit endlich vereinheitlicht. Das Finanzamt Neubrandenburg ist vorerst bis zum Veranlagungsjahr 2013 zuständig. Seite 81

208 Die Besteuerung der Renten ab 2005 ist verfassungsgemäß Nach Auffassung des BFH in seinem Urteil vom , X R 15/07 ist die Besteuerung von gesetzlichen Altersrenten seit 2005 verfassungsgemäß. Auch die grundsätzlich neue Ausrichtung auf die nachgelagerte Besteuerung hält der Bundesfinanzhof für zulässig. Damit hat der Gesetzgeber die Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums nicht überschritten. Grenze der gesetzgeberischen Gestaltung: Eine doppelte Besteuerung darf es nicht geben! Seite 81

209 Teil 5 Steuerfreie und private Renten Teil 5 Steuerfreie & private Renten Rolf van Mells / flickr.com

210 Überblick Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen sind steuerpflichtig, sofern sie nicht zu den Einkunftsarten des 2 Abs.1 Nr.1.bis 6 EStG gehören. Hier ist zu prüfen, ob die wiederkehrenden Zahlungen nicht vorrangig einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind. Beispiel: Betriebliche wiederkehrende Bezüge sind Arbeitslohn. Es muss sich daher um wiederkehrende Leistungen handeln, die auf den privaten Bereich abzielen. Wiederkehrende Zahlungen sind entweder vom Geber oder vom Empfänger zu versteuern. Soweit es sich nicht um steuerfreie Bezüge gem. 3 EStG handelt, so sind sie vom Empfänger zu versteuern, wenn sie der unbeschränkt steuerpflichtige Geber als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen kann. Seite 82

211 Besteuerung von Leibrenten Grundsatz Neben den steuerpflichtigen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es noch weitere gesetzliche Renten, die aber auf Grund spezieller Befreiungsvorschriftensteuerfrei bleiben ( 3 EStG). Die Versteuerung von Renten erfolgt nach dem Zuflussprinzip ( 11 Abs. 1 EStG), d.h. in dem Jahr, in dem die Rentenzahlungen dem Steuerpflichtigen zufließen. Erfolgt der Zufluss kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem die Einnahmen wirtschaftlich gehören, sind sie dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen. Seite 83

212 Steuerfreie Rentenzahlungen gem. 3 EStG Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ( 3 Nr.1 Buchst. a EStG) Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung wie z.b. Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten der Berufsgenossenschaft sind steuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob sie an den ursprünglich Berechtigten oder an Hinterbliebene gezahlt werden. Steuerfrei sind nach dem Gesetzeswortlaut nur Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Vorschrift ( 3 Nr.1 Buchst. a EStG) kann nicht auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung ausgedehnt werden. Seite 83

213 Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung 3 ( 3 Nr.1b EStG) Zur Altersrente sowie den Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit werden ggf. Kinderzuschüsse gewährt. Diese Kinderzuschüsse sind steuerbefreit ( 3 Nr.1b EStG). Für Versicherungsfälle ab 1984 werden Kinderzuschüsse nicht mehr gewährt. Dies gilt auch für die Renten gem. 3 Nr. 1c, Nr. 3a, 3b und 3c EStG. Seite 83

214 Kriegsopfer- und Wehrdienstrenten ( 3 Nr. 6 EStG) Steuerfrei sind Renten, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln an Wehrdienst- oder Zivildienstgeschädigte gezahlt werden ( 3 Nr. 6 EStG). Die Zahlung von Hinterbliebenenrenten bleibt steuerfrei. Der Unterhaltsbeitrag, den ein kriegsbeschädigter Beamter erhält ( 38 BeamtVG), ist ein Bezug, der nicht auf Grund der Dienstzeit gewährt wird und ist somit steuerbefreit ( 3 Nr. 6 EStG). Seite 84

215 Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts ( 3 Nr. 8 EStG) Geldrenten und Entschädigungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden, sind steuerfrei ( 3 Nr. 8 EStG). Seite 84

216 Zuschuss der Rentenversicherungsträger zu Krankenversicherungsbeiträgen ( 3 Nr. 14 EStG) Der Rentner ist Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherte Rentner müssen von ihrer Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Die Hälfte muss der Rentner, die andere Hälfte der Rentenversicherungsträger übernehmen. Der Beitragsanteil des Rentners wird vom Rentenversicherungsträger bei Auszahlung der Rente einbehalten und an die Krankenkasse weitergeleitet. In derselben Höhe leistet die Rentenversicherung einen Zuschuss an die Krankenkasse, der direkt an die Krankenkasse geht und im Rentenbescheid gar nicht ausgewiesen wird. Seite 84

217 Zuschuss der Rentenversicherungsträger zu Krankenversicherungsbeiträgen ( 3 Nr. 14 EStG) Beispiel: Frau S ist als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Rentenmitteilung zum : ab ab Rentenbetrag 1.000, ,60 Beitragsanteil zur Krankenversicherung Beitrag zur Pflegeversicherung 1,95% 82,00 83,85 19,50 19,94 Auszuzahlender Betrag 898,50 918,81 Seite 84

218 Zuschuss der Rentenversicherungsträger zu Krankenversicherungsbeiträgen ( 3 Nr. 14 EStG) Frau S trägt als Rentenbetrag abgerundet ,60 Euro (1.000 Euro ,60 Euro) 6) in die Anlage R ein Seite 84

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