Krankengeld und Entgeltfortzahlung (6.5)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Krankengeld und Entgeltfortzahlung (6.5)"

Transkript

1 Krankengeld und Entgeltfortzahlung (6.5) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Anspruch auf Krankengeld Voraussetzungen Anspruchsgründe Berechtigter Personenkreis Arbeitsunfähigkeit Stationäre Behandlung Entstehen des Anspruchs Ruhen des Anspruchs Arbeitsentgelt Meldung der Arbeitsunfähigkeit Elternzeit Übergangsgeld 16 2 Höhe des Krankengeldes Regelentgelt Bemessung des Arbeitsentgelts nach Stunden Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt Arbeitsstunden Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Bemessung des Arbeitsentgelts nach Monaten oder anderen Einheiten Hinzurechnungsbetrag Höchstregelentgelt Höhe des Krankengeldes Begrenzung auf das Nettoarbeitsentgelt Lfg. Juli 2009 KV kompakt Kapitel 6.5 1

2 Seite 3 Beiträge Mitgliedschaft in der Krankenversicherung Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung Beitragszeit Beitragspflichtige Einnahmen Beitragssatz Tragung der Beiträge Zahlung der Beiträge 48 4 Zahlung 49 5 Anpassung 51 6 Dauer des Anspruchs Feststellung der Blockfrist Bildung der Blockfrist bei Hinzutritt einer weiteren Krankheit Leistungsdauer Anrechenbare Zeiten Neuer Anspruch auf Krankengeld 59 7 Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters 63 8 Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe Voraussetzungen für die Aufforderung Fristverlauf Rechtsfolgen bei Fristversäumnis 66 2 KV kompakt Kapitel 6.5 Finkenbusch

3 Seite 9 Mitwirkung des Leistungsberechtigten Erkrankung eines Kindes Anspruchsvoraussetzungen Ruhen des Anspruchs Höhe und Zahlung Dauer des Anspruchs Beiträge Regelungen für schwersterkrankte Kinder Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall Personenkreis Voraussetzungen Arbeitsunfähigkeit Medizinische Vorsorge oder Rehabilitation, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch Alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung Unbezahlter Urlaub Gesetzliche Feiertage Wartezeit Dauer des Anspruchs Erstmalige Arbeitsunfähigkeit Wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit Ende des Arbeitsverhältnisses Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts Lösungsvorschläge Lfg. Juli 2009 KV kompakt Kapitel 6.5 3

4 4 KV kompakt Kapitel 6.5 unbesetzt

5 1 Anspruch auf Krankengeld 1.1 Voraussetzungen Anspruchsgründe Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden (vgl. 44 Abs. 1 SGB V). Werden die Kosten einer stationären Behandlung nicht von der Krankenkasse getragen, besteht nur dann ein Anspruch auf Krankengeld, wenn der Versicherte während der Maßnahme arbeitsunfähig krank ist. Beispiel 1 Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied einer Krankenkasse. Der Rentenversicherungsträger erbringt in der Zeit vom 15. Juli bis zum 5. August 2009 stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Versicherte wird daraus am 5. August 2009 entlassen und ist bis auf weiteres arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit trat bereits am 2. August 2009 ein. Die Versicherte hat zunächst (ab 15. Juli 2009) keinen Anspruch auf Krankengeld, da sie nicht auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird und auch nicht arbeitsunfähig krank ist. Durch den Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 2. August 2009 hat sie jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld von diesem Zeitpunkt an erfüllt. Anmerkung: Für die tatsächliche Zahlung von Krankengeld ist u.a. zu prüfen, ob der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet oder der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld zahlt. Übung 1 Nennen Sie die Leistungen der Krankenkasse zur stationären Behandlung einschließlich der entsprechenden Rechtsgrundlagen, und tragen Sie diese in die nachfolgende Tabelle ein: Leistung Rechtsgrundlage 10. Lfg. Juli 2009 KV kompakt Kapitel 6.5 5

6 1.1.2 Berechtigter Personenkreis Anspruch auf Krankengeld besteht nur für Versicherte einer Krankenkasse, deren Versicherungsverhältnis mit einem Anspruch auf Krankengeld ausgestattet ist (vgl. 44 Abs. 1 SGB V). Beispiel 2 Ein Arbeitnehmer nimmt am 1. April 2009 eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Entgelt auf und wird Mitglied einer Krankenkasse. Der Arbeitnehmer erkrankt am 4. April 2009 und ist vom selben Tag an arbeitsunfähig. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht. Da die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit während des Versicherungsverhältnisses aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung eintritt, gehört der Arbeitnehmer zum Personenkreis mit Anspruch auf Krankengeld. Nach dem Ende der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen besteht ein Anspruch auf Krankengeld für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Der nachgehende Leistungsanspruch gilt als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wenn sich daran bis zum Ablauf der Monatsfrist eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse anschließt (vgl. 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V; Umkehrschluss). Beispiel 3 Ein Arbeitnehmer beendet seine versicherungspflichtige Beschäftigung zum 30. April Am 1. Juni 2009 wird eine weitere Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung begründet. In der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2009 besteht ein potenzieller nachgehender Leistungsanspruch. Da sich unmittelbar daran eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse anschließt, kommt es nicht zur Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Übung 2 Die Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers endet wegen eines länger dauernden unbezahlten Urlaubs zum 31. Dezember 2008 (vgl. 190 Abs. 2 SGB V, 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Der Arbeitnehmer ist zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme am 15. Januar 2009 arbeitsunfähig krank. Beurteilen Sie, ob aufgrund der am 14. Januar 2009 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Bestimmte Versicherte sind vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen (vgl. 44 Abs. 2 SGB V). Dazu gehören u.a.: Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB II beziehen (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V), Personen, die in einer Einrichtung der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V); 6 KV kompakt Kapitel 6.5 Finkenbusch

7 Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, die keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V); Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V); Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V); zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte und den Praktikanten gleichgestellte Auszubildende des Zweiten Bildungswegs (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V); Personen, die versicherungspflichtig sind, weil sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V); Familienversicherte (vgl. 10 SGB V); hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige; versicherungspflichtig Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben. Hinweis Personen, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis von weniger als zehn Wochen stehen, können den Höchstanspruch auf Entgeltfortzahlung von sechs Wochen (vgl. 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) wegen der vierwöchigen Wartezeit bei jungen Arbeitsverhältnissen (vgl. 3 Abs. 3 EFZG) nicht ausschöpfen. Beispiel 4 Ein familienversicherter Ehegatte (vgl. 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V) übt eine geringfügige Beschäftigung aus (vgl. 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Die Beschäftigung kann wegen einer am 15. März 2009 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nicht weiter ausgeübt werden. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht, weil dieser nach 44 Abs. 2 SGB V ausgeschlossen ist. Übung 3 Eine Arbeitnehmerin gibt ihre versicherungspflichtige Beschäftigung zum 31. März 2009 auf. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung endet mit Ablauf desselben Tages (vgl. 190 Abs. 2 SGB V). Seit dem 1. April 2009 ist die Arbeitnehmerin familienversichert (vgl. 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Arbeitnehmerin ist vom 10. April 2009 an bis auf weiteres arbeitsunfähig krank. Stellen Sie fest, ob ein nachgehender Krankengeldanspruch besteht. Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige haben keinen Anspruch auf Krankengeld (vgl. 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Das gilt auch für Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben (z.b. im Rahmen befristeter Arbeits- 10. Lfg. Juli 2009 KV kompakt Kapitel 6.5 7

8 verhältnisse von einer Dauer von weniger als zehn Wochen; vgl. 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Hinweis Die Krankenkasse hat für diese Personenkreise in ihrer Satzung Wahltarife gegen entsprechende Prämienzahlung anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder von einem späteren Zeitpunkt an vorsehen (vgl. 53 Abs. 6 SGB V). Bezieher bestimmter Renten haben vom Beginn der Rentenleistung an keinen Anspruch auf Krankengeld (vgl. 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Übung 4 Nennen Sie die Renten einschließlich der entsprechenden Rechtsgrundlagen, die zum Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld führen, und tragen Sie diese in die nachfolgende Tabelle ein: Rentenart Rechtsgrundlage Der Anspruch auf Krankengeld ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist (vgl. 11 Abs. 5 SGB V). Der Ausschluss ist nicht nur auf die Höhe des Verletztengeldes beschränkt. Vielmehr besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld, das über den Anspruch auf Verletztengeld hinaus geht (Krankengeld-Spitzbetrag) Arbeitsunfähigkeit Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie infolge Krankheit arbeitsunfähig sind. Die Krankheit muss nicht die alleinige Ursache sein. Es reicht aus, wenn sie die rechtlich wesentliche Ursache ist. Krankheit als Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Notwendigkeit ärztlicher Heilbehandlung und zugleich oder allein Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig wird ein Zustand angesehen, der von der Norm, also vom Leitbild des gesunden Menschen, abweicht. Behandlungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn der regelwidrige Zustand ohne ärztliche Hilfe nicht mit Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung 8 KV kompakt Kapitel 6.5 Finkenbusch

9 bewahrt werden kann oder wenn ärztliche Behandlung erforderlich ist, um Schmerzen oder sonstige Beschwerden zu lindern. Eine Verschlimmerungsgefahr braucht nicht in der Weise unmittelbar zu drohen, dass ohne sofortige Behandlung mit einer wesentlichen Verschlimmerung zu rechnen ist Stationäre Behandlung Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden, ohne dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vgl. 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Stationäre Behandlung in diesem Sinne erfolgt in einem Krankenhaus (vgl. 39 SGB V), in einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. 23 Abs. 4, 24 SGB V) oder in einer Rehabilitationseinrichtung (vgl. 40 Abs. 2, 41 SGB V). Wenn ein anderer Sozialleistungsträger die Kosten der stationären Behandlung übernimmt, besteht nur dann ein Anspruch auf Krankengeld, wenn gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Übung 5 1. Sachverhalt Frau Wilma Grell ist seit Jahren bei der Supp KG beschäftigt. Am 2. Februar 2009 sucht sie nach der Arbeitsschicht ihren Hausarzt auf, der vom selben Tag an wegen einer akuten Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit feststellt. Ein Ende der Arbeitsunfähigkeit ist nicht absehbar. Der Arbeitgeber leistet bis zum 15. März 2009 Entgeltfortzahlung. Frau Grell ist bei der IKK Schulhagen familienversichert (vgl. 10 SGB V). 2. Sachverhalt Herr Ernst Trost ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der IKK Schulhagen. Er ist seit dem 16. März 2009 arbeitsunfähig krank. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat Herr Trost wegen diverser Vorerkrankungszeiten nicht. Aufgaben: Beurteilen Sie jeweils den Anspruch auf Krankengeld. Begründen Sie Ihre Lösungen mittels der Dreischritt-Methode (Subsumtion). 10. Lfg. Juli 2009 KV kompakt Kapitel 6.5 9

10 1.2 Entstehen des Anspruchs Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei einer Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung auf Kosten der Krankenkasse von ihrem Beginn an (vgl. 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V), im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (vgl. 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Übung 6 Beurteilen Sie, zu welchem Zeitpunkt in den nachfolgenden Sachverhalten der Anspruch auf Krankengeld entsteht: Sachverhalt Entstehen des Anspruchs Stationäre Krankenhausbehandlung vom 16. bis zum 25. März 2009, anschließende Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres Beginn der Arbeitsunfähigkeit und ärztliche Feststellung am 20. April 2009 Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 5. Mai 2009, ärztliche Feststellung am 7. Mai 2009 Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 5. Mai 2009, ärztliche Feststellung am 5. Mai 2009 um 9.30 Uhr, stationäre Krankenhausbehandlung ab 5. Mai 2009 (Aufnahme: Uhr) Übung 7 Beurteilen Sie aufgrund der nachfolgenden Sachverhalte, wann jeweils der Anspruch auf Krankengeld entsteht und von welchem Tag an das Krankengeld zu zahlen ist. Begründen Sie die Lösung mittels der Dreischritt-Methode (Subsumtionstechnik). 1. Sachverhalt Frau Selma Schort ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der IKK Schulhagen. Sie ist seit dem 16. März 2009 arbeitsunfähig krank. Ihr Hausarzt stellt die Arbeitsunfähigkeit erstmals am 18. März 2009 fest. Der Arbeitgeber leistet wegen verschiedener anrechenbarer Vorerkrankungszeiten bis zum 21. März 2009 Entgeltfortzahlung. 2. Sachverhalt Herr Peter Mert ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der IKK Schulhagen. Er ist seit dem 16. März 2009 arbeitsunfähig krank (ärztliche Feststellung am selben Tag). Sein Gesundheitszustand verschlim 10 KV kompakt Kapitel 6.5 Finkenbusch

11 mert sich noch am 16. März 2009 derart, dass wenige Stunden nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eine Notaufnahme im Krankenhaus erfolgt. Kostenträger der stationären Behandlung ist die IKK Schulhagen. Der Arbeitgeber leistet wegen verschiedener anrechenbarer Vorerkrankungszeiten keine Entgeltfortzahlung. Der Vordruck, auf dem die Arbeitsunfähigkeit durch den feststellenden Arzt bescheinigt wird, geht am 26. März 2009 bei der IKK Schulhagen ein. Aufgabe 1: Stellen Sie jeweils fest, ob ggf. wann aufgrund der Sachverhalte ein Anspruch auf Krankengeld entstanden ist. Aufgabe 2: Stellen Sie fest, von welchem Tag an ggf. Krankengeld zu zahlen ist. Ausnahmen gelten für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III, deren Anspruch auf Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an entsteht (vgl. 47 b Abs. 1 Satz 2 SGB V), sowie für Künstler und Publizisten, deren Anspruch auf Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an entsteht (vgl. 46 Satz 2 SGB V). Beispiel 5 Ein Bezieher von Arbeitslosengeld ist seit dem 4. April 2009 arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit wird am 5. April 2009 ärztlich festgestellt. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 4. April Ruhen des Anspruchs Der entstandene Krankengeldanspruch muss nicht zwangsläufig auch zur Auszahlung von Krankengeld führen. Das gilt in den Fällen, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht (vgl. 49 SGB V). Allerdings werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht, bei der Berechnung der Höchstanspruchsdauer wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt (vgl. 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Beispiel 6 Ein versicherungspflichtig beschäftigtes Mitglied ist seit dem 15. März 2009 arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit wird am selben Tag festgestellt und dauert bis zum 20. Mai Der Arbeitgeber leistet bis zum 25. April 2009 Entgeltfortzahlung. Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Krankengeld, der am 16. März 2009 entsteht. Der Anspruch ruht allerdings bis zum 25. April Krankengeld wird vom 26. April 2009 an ausgezahlt. 10. Lfg. Juli 2009 KV kompakt Kapitel

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld Anlage zu 27e der Satzung der DAK Wahltarife Krankengeld Stand: 01.04.2010 zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist

Mehr

Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Verletztengeld

Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Verletztengeld Norbert Finkenbusch Soziale Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Verletztengeld Gesamtinhaltsübersicht Vorwort 13 Abkürzungsverzeichnis 14 I. Entgeltfortzahlung 17 1 Voraussetzungen

Mehr

Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1

Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1 Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1 Rn. 11 Anspruch auf Krankengeldzuschuss ( 22 Abs. 2 TV-L)... 151 161.3 11.1 Allgemeines... 151 157 11.2 Steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und

Mehr

Rahmenbedingungen zum. gesetzlichen Krankengeld Klinik Bad Oexen Referent: Frank Wolff

Rahmenbedingungen zum. gesetzlichen Krankengeld Klinik Bad Oexen Referent: Frank Wolff Rahmenbedingungen zum gesetzlichen Krankengeld Klinik Bad Oexen 10.05.2017 Referent: Frank Wolff 1 Allgemeines Krankengeld ist eine vorübergehende Entgeltersatzleistung sie hat keine Rentenersatzfunktion

Mehr

3.2.5 Krankheitsbedingte Unfähigkeit, den Weg zur Arbeit zurückzulegen

3.2.5 Krankheitsbedingte Unfähigkeit, den Weg zur Arbeit zurückzulegen Vorwort 3 Inhaltsverzeichnis 5 1 Rechtsgrundlagen 11 1.1 Die maßgebenden Rechtsvorschriften 11 1.2 Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 11 1.3 Krankengeld bei Krankenhausbehandlung sowie

Mehr

Krankengeld 2015. Auch bei Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gesichert.

Krankengeld 2015. Auch bei Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gesichert. Krankengeld 2015 Auch bei Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gesichert. Guten Tag, damit Sie sich weiterhin voll und ganz auf Ihre Genesung konzentrieren können, kommt nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlung

Mehr

Exkurs Krankengeld 1

Exkurs Krankengeld 1 Exkurs Krankengeld 1 Dienstleistungen Ausgabensituation der AOK Hessen 2002 Ärztliche Behandlung Zahnärztliche Behandlung 5,3% 7,7% 5,5% Zahnersatz 16,6% Arzneimittel Heil- und Hilfsmittel Krankenhausbehandlung

Mehr

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld Anlage zu 27e der Satzung der DAK Wahltarife Krankengeld Stand: 01.01.2010 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht

Mehr

Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall

Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2015 - Grundsätzliches Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen, im Krankheitsfall und bei Maßnahmen

Mehr

Entgelt im Krankheitsfall TVöD 22 Seite 5 B1

Entgelt im Krankheitsfall TVöD 22 Seite 5 B1 Entgelt im Krankheitsfall TVöD 22 Seite 5 B1 Rn. 11.3 Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen als unverschuldete Krankheit..................... 161 161.10 11.3.1 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge undrehabilitation...

Mehr

Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld gegen den Träger seiner gesetzlichen Krankenversicherung. [ 1 ]

Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld gegen den Träger seiner gesetzlichen Krankenversicherung. [ 1 ] TK Lexikon Sozialversicherung Krankengeld Krankengeld HI521547 Zusammenfassung LI1929510 Begriff Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Es ersetzt entfallendes Arbeitsentgelt im Krankheitsfall

Mehr

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG 25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2015 beschlossen, die Satzung wie folgt zu ändern: Artikel I 1. 14 wird wie folgt

Mehr

Patienten erhalten Krankengeld, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld

Patienten erhalten Krankengeld, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld Krankengeld ( 44 ff SGB V) Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aufgrund ihrer Beschwerden

Mehr

Zu 3 EFZG. Zu 3 EFZG Tit. 6 RdSchr. 98b. Titel: Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG. Zu 3 EFZG Tit. 6 RdSchr. 98b Hinzutritt einer Krankheit

Zu 3 EFZG. Zu 3 EFZG Tit. 6 RdSchr. 98b. Titel: Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG. Zu 3 EFZG Tit. 6 RdSchr. 98b Hinzutritt einer Krankheit Zu 3 EFZG Tit. 6 RdSchr. 98b Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG Zu 3 EFZG Titel: Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG Redaktionelle Abkürzung: RdSchr. 98b Normtyp: Rundschreiben Normgeber: und Gliederungs-Nr.:

Mehr

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 14.07.05 Wer bezahlt was bis wann,

Mehr

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. TK Lexikon Arbeitsrecht Krankengeld 3 Leistungsanspruch 3.1 Anspruchsbeginn HI2809895 HI663247 Krankengeld wird bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorgeoder Reha-Einrichtung

Mehr

IKK Krankengeld plus Ihr Wahltarif zum Krankengeld

IKK Krankengeld plus Ihr Wahltarif zum Krankengeld ikk-classic.de IKK Krankengeld plus Ihr Wahltarif zum Krankengeld Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Tarifbestimmungen IKK Krankengeld plus Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sowie

Mehr

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen Stand: 01.04.2017 2017 BKK Akademie GmbH Impressum Herausgeber BKK Akademie GmbH Am Alten Feld 30 36199 Rotenburg an der Fulda Telefon: 06623 84-0 Telefax:

Mehr

Angehoben wird ebenfalls der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,8 Prozent auf 3,0 Prozent.

Angehoben wird ebenfalls der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,8 Prozent auf 3,0 Prozent. Sozialversicherung Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde von 45.000 Euro auf 44.550 Euro herabgesetzt. Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich

Mehr

Vorwort 6. Abkürzungsverzeichnis 8. Verzeichnis der Arbeitshilfen 10. Abbildungsverzeichnis 11. 1 Rechtlicher Rahmen 13

Vorwort 6. Abkürzungsverzeichnis 8. Verzeichnis der Arbeitshilfen 10. Abbildungsverzeichnis 11. 1 Rechtlicher Rahmen 13 Inhaltsverzeichnis Vorwort 6 Abkürzungsverzeichnis 8 Verzeichnis der Arbeitshilfen 10 Abbildungsverzeichnis 11 1 Rechtlicher Rahmen 13 1.1 Definitionen 13 1.2 Gesetze zur Vergütungsfestlegung 14 1.3 Mindestlohn

Mehr

Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)?

Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)? Service Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)? 0 Altersrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Überblick Rentenanspruch Wartezeiterfüllung Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.

Mehr

Christina Klein. Alles zur Altersteilzeit. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Alles zur Altersteilzeit. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Alles zur Altersteilzeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Rechtliche Grundlagen... 6 2.1 1 AltTZG... 6 2.2 2 AltTZG... 6 2.3 3 AltTZG... 7 2.4 4 AltTZG... 7

Mehr

Die sozialrechtliche Absicherung in Werkstätten für behinderte Menschen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Die sozialrechtliche Absicherung in Werkstätten für behinderte Menschen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Die sozialrechtliche Absicherung in Werkstätten für behinderte Menschen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung 1 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI Leistungen

Mehr

Kranken- und Pflegeversicherung. Wahltarife. zum Krankengeld

Kranken- und Pflegeversicherung. Wahltarife. zum Krankengeld Kranken- und Pflegeversicherung Wahltarife zum Krankengeld Inhalt 04 Welche Wahltarife werden angeboten? 05 Wie hoch ist das Krankengeld aus dem Wahltarif? 08 Wie lange besteht der Anspruch auf Krankengeld?

Mehr

27. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009

27. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Bekanntmachung 27. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 14. Juli 2016 beschlossenen 27. Nachtrag

Mehr

Verletztengeld. Anspruchsvoraussetzungen. Kinderpflegeverletztengeld ( 45 SGB VII)

Verletztengeld. Anspruchsvoraussetzungen. Kinderpflegeverletztengeld ( 45 SGB VII) Verletztengeld ( 45 SGB VII) Das Verletztengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Berufsgenossenschaften. Es wird Versicherten gezahlt, die in Folge eines Arbeitsunfalls

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen BA Zentrale, RP21/GR21 Seite 1 von 10 Änderungshistorie Fassung vom 20.09.2016 Neufassung BA Zentrale,

Mehr

über die Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 27./28. Juni 2011 in Berlin

über die Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 27./28. Juni 2011 in Berlin Seite 19 der Niederschrift über die Fachkonferenz Leistungs- und (Zur Veröffentlichung freigegeben) Niederschrift über die Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 27./28. Juni 2011 in Berlin 3.

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO)

Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Altersteilzeitordnung AtzO 7.512 MP Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Vom 22. November 2012 (KABl. 2013 S. 70) 21.05.2013 Nordkirche 1 7.512 MP AtzO Altersteilzeitordnung

Mehr

3 Abs. 3 EFZG sagt: "Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhälnisses."

3 Abs. 3 EFZG sagt: Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhälnisses. Entgeltfortzahlung - Wartezeit Inhaltsübersicht 1. Die gesetzliche Regelung 2. Die Erfassung der Wartezeit 3. Die Dauer der Wartezeit 4. Die gesetzliche Alternative: Krankengeld 5. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Inhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung

Inhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung Freistellung Sozialversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Freistellung 3. Anwendungsfälle 3.1 Arbeitskampfmaßnahmen 3.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 3.3 Elternzeit/ Elterngeldbezug 3.4 Familienpflegezeit

Mehr

Steuerungsmöglichkeiten der Krankengeldausgaben

Steuerungsmöglichkeiten der Krankengeldausgaben SACHVERSTÄNDIGENRAT zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen Steuerungsmöglichkeiten der Krankengeldausgaben Prof. Dr. Wolfgang Greiner, Universität Bielefeld Symposium 30 Jahre Sachverständigenrat

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen Persönliches Exemplar für Vorname Name, E-Mail-Adresse. Bitte beachten Sie: Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen Stand: 01.02.2018 2018 BKK Akademie

Mehr

Wirtschaftliche Sicherung im Krankheitsfall Gesetzliche Krankenversicherung

Wirtschaftliche Sicherung im Krankheitsfall Gesetzliche Krankenversicherung Wirtschaftliche Sicherung im Krankheitsfall Gesetzliche Krankenversicherung - Krankengeldbezug - AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Angela Runge Wirtschaftliche Sicherung im Krankheitsfall

Mehr

Information zur Krankenversicherung der Studierenden

Information zur Krankenversicherung der Studierenden Information zur Krankenversicherung der Studierenden Gemäß 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 448 der Verordnung

Mehr

Versicherungsschutz. für die Dauer des Arbeitslosengeldes

Versicherungsschutz. für die Dauer des Arbeitslosengeldes Versicherungsschutz für die Dauer des Arbeitslosengeldes Inhalt 3 Vorwort 4 Gleiche Leistungen für alle 4 Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Mehr

Kranken- und Pflegeversicherung. Versicherungsschutz. für die Dauer des Arbeitslosengeldes

Kranken- und Pflegeversicherung. Versicherungsschutz. für die Dauer des Arbeitslosengeldes Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungsschutz für die Dauer des Arbeitslosengeldes Inhalt 3 Vorwort 4 Gleiche Leistungen für alle 4 Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung 4 Beginn

Mehr

Inhaltsübersicht Skript Künstlersozialkasse (Version 2.2)

Inhaltsübersicht Skript Künstlersozialkasse (Version 2.2) Inhaltsübersicht Skript Künstlersozialkasse (Version 2.2) 4. Die Künstlersozialkasse Telefon: (0 44 21) 7543-9 Gökerstraße 14 Telefax: (0 44 21) 7543-586 26384 Wilhelmshaven E-Mail: presse@kuenstlersoziakasse.de

Mehr

Telefon 030 865-0 Telefax 030 865-27240 Servicetelefon: 0800 100048070 drv@drv-bund.de. vvww.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Telefon 030 865-0 Telefax 030 865-27240 Servicetelefon: 0800 100048070 drv@drv-bund.de. vvww.deutsche-rentenversicherung-bund.de Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstraße 2, 10709 Berlin Postanschrift: 10704 Berlin M Deutsche Telefon 030 865-0 Telefax 030 865-27240 Servicetelefon: 0800 100048070 drv@drv-bund.de Rentenversicherung

Mehr

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit Befristeter Arbeitsvertrag (Bitte prüfen Sie, welche individuellen Vertragsbestimmungen für Sie passen und übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen...

Mehr

Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff)

Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Stand: Juli 2007 Bei Beginn einer Altersteilzeit wird das bis dahin bestehende

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Geringfügigkeit liegt vor,

Mehr

KVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II

KVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II H E S S E N C H E M I E KVI-Muster einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II (Blockmodell) für nach dem 10. November 2005 abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen

Mehr

Die gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung Die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) Die gesetzliche Krankenversicherung ist neben den gesetzlichen Unfall-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungen eine der 5 Säulen des deutschen Sozialversicherungssystems.

Mehr

Regional-KODA Nord-Ost

Regional-KODA Nord-Ost Regional-KODA Nord-Ost Beschluss der Regional-KODA Nord-Ost vom 16.03.2012 In der Sitzung am 16.03.2012 in Hamburg hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen: I. Einfügung einer Anlage 5a zur

Mehr

An Anlage Bezügestelle

An Anlage Bezügestelle An Anlage Bezügestelle Erklärung 1) betr. Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach 257 SGB V und zum Pflegeversicherungsbeitrag nach 61 SGB XI 1. Name, Vorname des Berechtigten Geburtsdatum Beschäftigungsdienststelle

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement: Gesetzliche Voraussetzungen und juristische Aspekte

Betriebliches Eingliederungsmanagement: Gesetzliche Voraussetzungen und juristische Aspekte Betriebliches Eingliederungsmanagement: Gesetzliche Voraussetzungen und juristische Aspekte Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. 2015 -

Mehr

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN Einheitliches Entgeltfortzahlungsrecht für Arbeitnehmer und Auszubildende» Vorrang tarifvertraglicher Regelungen Beschäftigungsumfang» Anspruch auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte»

Mehr

BIG informiert. BIGselect Krankengeld

BIG informiert. BIGselect Krankengeld BIGselect Krankengeld Der Wahltarif BIGselect Krankengeld sichert den Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit durch Zahlung von Krankengeld gemäß 53 Abs. 6 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) ab. Für

Mehr

Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen

Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen Altersrente - und Altersgrenzen Normen 35 ff. SGB VI Kurzinfo Unter einer Altersrente versteht man nach deutschem Rentenrecht eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bezug, anders als

Mehr

Wiedereingliederung Hilfen auf dem Weg zurück

Wiedereingliederung Hilfen auf dem Weg zurück Wiedereingliederung Hilfen auf dem Weg zurück Markus Drosten - Integrationsamt Hamburg Ewa Jakubczak - Beratungs- und Inklusionsinitiative Hamburg (BIHA) Agenda Integrationsamt und BIHA: Was wir machen

Mehr

Hinweise zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung

Hinweise zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung Hinweise zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I Nr. 65, S. 2848) wird bestimmten

Mehr

Fehlzeitenkatalog/-index

Fehlzeitenkatalog/-index SV-relevante Fehlzeiten Die Fehlzeiten von Beschäftigten sind vom Arbeitgeber aufzuzeichnen, damit bei Teilentgeltzahlungszeiträumen die Beschäftigungszeit ermittelt wird und dadurch die Sozialversicherungstage

Mehr

37. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

37. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See 37. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 36. Satzungsnachtrages

Mehr

Informationsblatt zur Altersteilzeitbeschäftigung für angestellte Lehrkräfte im Lande Nordrhein-Westfalen (Stand: 01.

Informationsblatt zur Altersteilzeitbeschäftigung für angestellte Lehrkräfte im Lande Nordrhein-Westfalen (Stand: 01. Bezirksregierung Düsseldorf, den 15.11.2006 Düsseldorf Bearbeiter: Herr Holtermann - Dezernat 47 - Tel.: 5457 Informationsblatt zur Altersteilzeitbeschäftigung für angestellte Lehrkräfte im Lande Nordrhein-Westfalen

Mehr

Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV

Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV en für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV Anlage 2 101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig

Mehr

DIE BERUFSUNFÄHIGKEITSRENTE

DIE BERUFSUNFÄHIGKEITSRENTE DIE BERUFSUNFÄHIGKEITSRENTE Stand 2016 DIE ÄRZTEVERSORGUNG WESTFALEN- LIPPE BESTEHT SEIT DEM 01.04.1960 SIE GEWÄHRT IM ALTER UND BEI BERUFSUNFÄHIGKEIT DEM MITGLIED BZW. NACH DESSEN TOD DEN FAMILIENANGEHÖRIGEN

Mehr

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,

Mehr

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer Praktikumsvertrag Diese Vorlage ist sowohl für ein Pflichtpraktikum ("echtes Praktikum") als auch für freiwilliges Praktikum ("unechtes Praktikum") geeignet. Beim freiwilligen Praktikum gelten Arbeitnehmergesetze

Mehr

SGB LR Leistungsrecht für Krankenkassen

SGB LR Leistungsrecht für Krankenkassen SGB LR Leistungsrecht für Krankenkassen Materialsammlung und Kommentar Bearbeitet von Michael Rheinberg, Stefan Mühlenbeck Grundwerk mit Ergänzungslieferungen 0. Loseblatt. Rund 2982 S. In 1 Ordner ISBN

Mehr

Die Krankenkasse. Solidarität und Eigenverantwortung. Leistungsarten. Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung

Die Krankenkasse. Solidarität und Eigenverantwortung. Leistungsarten. Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung Die Krankenkasse Die Krankenkasse Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über die Regelung der Krankenversicherung. Gerne sind wir bereit, Sie individuell über alle Fragen der Krankenversicherung

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR KREBSBEKÄMPFUNG der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen

ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR KREBSBEKÄMPFUNG der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR KREBSBEKÄMPFUNG der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen Merkblatt M3 über Leistungen zur onkologischen Rehabilitation bei Krebserkrankungen

Mehr

A. Einleitung B. Versicherter Personen kreis... 16

A. Einleitung B. Versicherter Personen kreis... 16 Inhalt A. Einleitung...11 I. Rechtsgrundlagen... 12 II. Organisation...12 III. IV. Hilfsmittel...13 1. Gesetzestexte... 13 2. Fachliche Erläuterungen... 14 3. Fachzeitschrift... 14 4. Internetangebote...

Mehr

Inhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung

Inhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung Freistellung Sozialversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Freistellung 3. Anwendungsfälle 3.1 Arbeitskampfmaßnahmen 3.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 3.3 Elternzeit/ Elterngeldbezug 3.4 Familienpflegezeit

Mehr

Gesetzliche Krankenversicherung. Mitglieder, mitversicherte Angehörige und Krankenstand. Monatswerte Januar-Dezember 2013

Gesetzliche Krankenversicherung. Mitglieder, mitversicherte Angehörige und Krankenstand. Monatswerte Januar-Dezember 2013 Gesetzliche Krankenversicherung Mitglieder, mitversicherte Angehörige und Krankenstand Monatswerte Januar-Dezember 2013 (Ergebnisse der GKV-Statistik KM1) Stand: 30. Dezember 2013 Inhalt Seite Januar 2013...1

Mehr

Voraussetzungen für Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Voraussetzungen für Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung Voraussetzungen für Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ( 9-12 SGB VI) Medizinische Rehabilitationen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören zum Angebotsspektrum der gesetzlichen

Mehr

Beitragstragung zur Sozialversicherung (KV, PV, RV, ALV)

Beitragstragung zur Sozialversicherung (KV, PV, RV, ALV) TK Lexikon Arbeitsrecht Beitragstragung zur Sozialversicherung (KV, PV, RV, ALV) Beitragstragung zur Sozialversicherung (KV, PV, RV, ALV) HI1379623 Kurzbeschreibung HI1379623.1 Die Tabelle enthält die

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Änderungshistorie Fassung vom 20.12.2017 Neufassung aufgrund des zum 01.01.2018 in Kraft tretenden

Mehr

Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.v., Sankt Augustin,

Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.v., Sankt Augustin, Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.v., Sankt Augustin, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V, Kassel, der Bundesverband der Unfallkassen e.v., München,

Mehr

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Mehr

Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Fall einer schweren Krankheit. Thomas Brüttinger

Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Fall einer schweren Krankheit. Thomas Brüttinger Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Fall einer schweren Krankheit Thomas Brüttinger Grundsätze der Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung Die Leistungserbringung

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 45 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 45 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 45 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt Änderungshistorie Aktualisierung zum 20.04.2017 Thematische Bündelung der Leistungen zum Lebensunterhalt

Mehr

Zur Geschäftserleichterung habe ich die o. g. RL-Rente in der geänderten Fassung vom 30. Mai 2013 beigefügt (Anlage).

Zur Geschäftserleichterung habe ich die o. g. RL-Rente in der geänderten Fassung vom 30. Mai 2013 beigefügt (Anlage). Schnellbrief Personalreferate der obersten Landesbehörden Richtlinie über die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (RL- Rente 2011)

Mehr

Obligatorische Anschlussversicherung

Obligatorische Anschlussversicherung TK Lexikon Sozialversicherung Obligatorische Anschlussversicherung Obligatorische Anschlussversicherung HI5488365 Zusammenfassung LI4631049 Begriff Mit der obligatorischen Anschlussversicherung wird sichergestellt,

Mehr

Meldungen zur Sozialversicherung

Meldungen zur Sozialversicherung SECURVITA INFORMIERT 01.01.2016 Infoblatt: A004 Meldungen zur Sozialversicherung Der Arbeitgeber ist verpflichtet der zuständigen Krankenkasse die beschäftigten Arbeitnehmer zu melden. Grundsätzlich nimmt

Mehr

1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen

1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall* (Entgeltfortzahlungsgesetz EntgeltfortzG) 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an

Mehr

Altersrente für Frauen ohne Abschlag mit 65 Jahren mit Abschlag ab Allgemeine Wartezeit. Altersrente für. mit Abschlag (auf Regelaltersgrenze)

Altersrente für Frauen ohne Abschlag mit 65 Jahren mit Abschlag ab Allgemeine Wartezeit. Altersrente für. mit Abschlag (auf Regelaltersgrenze) Geburtsjahrgang Regelaltersgrenze Ohne Abschlag Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlag (auf Regelaltersgrenze) Altersrente für

Mehr

Die Pflegeversicherung als Teil der Sozialversicherung l.

Die Pflegeversicherung als Teil der Sozialversicherung l. Die Pflegeversicherung als Teil der Sozialversicherung l. sind durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 11 eingetreten. Für das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) sind zwei

Mehr

Ordnung zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte. I. Altersteilzeit (ATZ) Inanspruchnahme von Altersteilzeit

Ordnung zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte. I. Altersteilzeit (ATZ) Inanspruchnahme von Altersteilzeit Anlage 12 zur Arbeitsvertragsordnung (AVO) Ordnung zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte I. Altersteilzeit (ATZ) 1 Inanspruchnahme von Altersteilzeit Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes

Mehr

Arbeits- und Sozialrechtsinfo. Krankengeld

Arbeits- und Sozialrechtsinfo. Krankengeld Arbeits- und Sozialrechtsinfo Stand: 04/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo 1. Wer hat Anspruch auf? 2. Wann habe ich Anspruch auf? 3. Was mache ich, wenn mein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert?

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom...

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom... TV_ATZ_LSA_-_ver.di.doc Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom... Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Minister

Mehr

8. Mai 2012. Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

8. Mai 2012. Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG 8. Mai 2012 Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen

Mehr

Gesetzliche Krankenversicherung. Mitglieder, mitversicherte Angehörige und Krankenstand. Monatswerte Januar-Februar 2016

Gesetzliche Krankenversicherung. Mitglieder, mitversicherte Angehörige und Krankenstand. Monatswerte Januar-Februar 2016 Gesetzliche Krankenversicherung Mitglieder, mitversicherte Angehörige und Krankenstand Monatswerte Januar-Februar 2016 (Ergebnisse der GKV-Statistik KM1) Stand: 29. Februar 2016 Inhalt Seite Januar 2016...

Mehr

FRAGEBOGEN Beschäftigter -

FRAGEBOGEN Beschäftigter - FRAGEBOGEN Beschäftigter - zum Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung Az. des Integrationsamtes: Name und Anschrift des Arbeitgebers: I. Angaben zur Person Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum:

Mehr

Muster eines befristeten Arbeitsvertrages

Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2015 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten,

Mehr

Initiale Persönliche Absicherung für Selbständige

Initiale Persönliche Absicherung für Selbständige Initiale 29.09.2017 Persönliche Absicherung für Selbständige www.bmwi.de Persönliche Absicherung allgemein Sozialversicherung des Existenzgründers Krankenversicherung Pflegeversicherung Unfallversicherung

Mehr

Krankengeld für Arbeitnehmer - Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit

Krankengeld für Arbeitnehmer - Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit PDF-Version Krankengeld für Arbeitnehmer - Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit Durch die BIG sind Sie bei längerer Krankheit finanziell abgesichert. Dies gilt für Arbeitnehmer ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Mehr

Arbeits- und Sozialrechtsinfo. Krankengeld

Arbeits- und Sozialrechtsinfo. Krankengeld Arbeits- und Sozialrechtsinfo Stand: 09/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo 1. Wer hat Anspruch auf? 2. Wann habe ich Anspruch auf? 3. Was mache ich, wenn mein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert?

Mehr

Anlage 3 - Übersicht möglicher Kombinationen

Anlage 3 - Übersicht möglicher Kombinationen Seite 1 von 11 Anlage 3 - Übersicht möglicher Kombinationen Stand: 22.05.2017 Gültig ab: 01.01.2018 Version: 9.0 Seite 2 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Änderungsprotokoll... 3 2 Kombination Abgabegründe Datensatz/Datenbausteine...

Mehr

Unterricht an den Landwirtschaftsschulen. Die Landwirtschaftliche Krankenversicherung

Unterricht an den Landwirtschaftsschulen. Die Landwirtschaftliche Krankenversicherung Unterricht an den Landwirtschaftsschulen Die Landwirtschaftliche Krankenversicherung Versicherter Personenkreis Unternehmer, deren Betrieb die Mindestgröße nach ALG erreicht (keine Besitzstandswahrung

Mehr

Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet

Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet zuschuss Normen 14 MuSchG Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 21.03.2014 i.d.f. vom 09./10.12.2015 Kurzinfo Frauen, die

Mehr