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1 Leitfaden zur Kontrolle von GVO in Futtermitteln (Stand November 2011)

2 Überwachung des Herstellens, Behandelns, Verwendens und Inverkehrbringens von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) Orientierungsrahmen zur Anwendung der Rechtsvorschriften Erarbeitet von der PG GVO in Futtermitteln der LAV Arbeitsgruppe Futtermittel unter Beteiligung des Bundes und des VDLUFA 1 Rechtsvorschriften und weitere zu berücksichtigende Dokumente Der Orientierungsrahmen basiert auf folgenden Rechtsvorschriften und Dokumenten: EU Recht Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel Amtsblatt Nr. L 268 vom , S Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG Amtsblatt Nr. L 268 vom , S Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen Amtsblatt Nr. L 010 vom , S Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission vom 06. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist Amtsblatt Nr. L 102 vom , S Empfehlung der Kommission vom 4. Oktober 2004 für eine technische Anleitung für Probenahme und Nachweis von gentechnisch veränderten Organismen und von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestelltem Material als Produkte oder in Produkten im Kontext der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003, (2004/787/EG) Amtsblatt Nr. L 348 vom , S Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln Amtsblatt L 54 vom S. 1 Verordnung (EU) Nr. 619/2011 der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln im Hinblick auf genetisch veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft Amtsblatt L 166 vom , S. 9

3 Bundesrecht Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EG-Gentechnik- Durchführungsgesetz EGGenTDurchfG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1244), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499) Futtermittel-Probenahme- und Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. März 2007 (BGBl. I S. 335) weitere Dokumente Konzept zur Analytik von gentechnisch veränderten Futtermitteln, Arbeitspapier des Arbeitskreises PCR-Analytik der Fachgruppe Futtermittel des Verbandes Deutscher Untersuchungs- und Forschungsanstalten, Stand: Februar Fundstelle: Fumi_Konzept_Februar_2011.pdf Probenahme von Futtermitteln zur Untersuchung auf Bestandteile von in der EU zugelassenen GVO im Rahmen einer Überprüfung der Kennzeichnungspflicht, Position des Arbeitskreises PCR-Analytik der Fachgruppe Futtermittel des VDLUFA, (Stand Juli 2010), Fundstelle: 10.pdf Nach den EU-Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 müssen Lebensmittel und Futtermittel, die GVO enthalten, daraus bestehen (z.b. vermehrungsfähige Maiskörner) oder daraus hergestellt werden, gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnungspflicht besteht auch dann, wenn die gentechnische Veränderung nicht mehr direkt nachweisbar ist (z.b. bei pflanzlichen Ölen). Futtermittel im Sinne dieser Ausführungen beinhalten gemäß der Definition von Art. 3 Nr. 4 der VO (EG) Nr.178/2002 bestimmte Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der VO (EG) Nr. 1831/2003, Art. 2 (2 a), nicht aber Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne der VO (EG) Nr. 1831/2003, Art. 2 (2 h) und mit Hilfe von GVO erzeugte Futtermittel (z.b. bestimmte Enzyme und Vitamine). Mit dem Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik- Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung vom 1. April 2008 (BGBl. I, 2008, S. 499) wurden national spezielle Vorschriften für eine freiwillige Kennzeichnung von ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellten Lebensmitteln geschaffen. Die Anforderungen an eine solche Lebensmittelkennzeichnung mit der Angabe "ohne Gentechnik" beinhalten bei tierischen Erzeugnissen u. a. einen vollständigen bzw. zeitweisen Verzicht auf Futtermittel, die aus GVO bestehen bzw. diese enthalten oder daraus hergestellt wurden, d. h. einen vollständigen Verzicht auf nach der VO (EG) Nr. 1829/2003 gekennzeichnete Futtermittel und von solchen Futtermitteln, die, würden sie an Dritte abgegeben (in Verkehr gebracht würden), zu kennzeichnen wären.

4 2 Gemeinschaftsregister gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel (VO (EG) 1829/2003, Art. 28) Im Internet ist das Gemeinschaftsregister gentechnisch veränderter (gv-) Lebensmittel und Futtermittel einsehbar unter der Internetadresse: Auf den Internetseiten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), des Referenzlabors der EU für GVO (CRL), des BfR und des BVL stehen weitere Informationen zur Verfügung: Kennzeichnung von GVO-haltigen bzw. aus GVO hergestellten Futtermitteln Grundsätzlich besteht eine Gentechnik-Kennzeichnungspflicht für Futtermittel mit in der EU zugelassenen GVO bzw. daraus hergestellten Produkten. Bei Überschreiten des Schwellenwertes von 0,9 % (Art. 24 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1829/2003) ist in jedem Fall zu kennzeichnen. Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht besteht für Futtermittel bei einem gv-anteil von 0,9 % oder darunter, vorausgesetzt, dieser Anteil ist zufällig oder technisch nicht zu vermeiden. Der Unternehmer muss der zuständigen Behörde nachweisen können, dass er geeignete Schritte unternommen hat, um das Vorhandensein von GVOhaltigen bzw. aus GVO bestehenden oder hergestellten Anteilen zu vermeiden. Tab.: 1: Definitionen lt. VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 Kennzeichnungsangabe Beispiel genetisch veränderter [Bezeichnung des Organismus] genetisch veränderter [Bezeichnung des Organismus] aus genetisch verändertem [Bezeichnung des Organismus] hergestellt ganze gv-sojabohne als Einzelfuttermittel oder ganze gv-maiskörner, sofern noch vermehrungsfähig Mischfutter mit ganzen gv- Körnern, sofern diese noch vermehrungsfähig sind (Bsp. Vogelfutter) Sojaöl aus gv-sojabohne oder Mischfuttermittel, das Sojaextraktionsschrot aus gv-sojabohnen enthält oder Mischfutter, das geschrotete gv-maiskörner enthält Erläuterung Das Futtermittel besteht aus einem gentechnisch veränderten Organismus, Angabe des spezifischen Erkennungsmarkers lt. Art. 4 Abs. 1 bis 3 der VO (EG) Nr. 1830/2003 Das Futtermittel enthält gv-sojabohnen oder ganze, vermehrungsfähige Körner, z.b. Mais, Angabe des spezifischen Erkennungsmarkers lt. Art. 4 Abs. 1 bis 3 der VO (EG) Nr. 1830/2003 Die Kennzeichnung muss unabhängig von der Nachweisbarkeit im Endprodukt erfolgen, da aus GVO hergestellt; es erfolgt keine Information über den Erkennungsmarker an den nächsten Kunden. Sofern der Unternehmer der zuständigen Behörde nicht nachweisen kann, dass der Eintrag der GVO-haltigen bzw. aus GVO bestehenden oder hergestellten Anteile zufällig oder technisch

5 unvermeidbar in das Futtermittel gelangt sind, gilt die Kennzeichnungspflicht auch bei einem gv-anteil von 0,9 % oder darunter. Die Feststellung der Behörde ist das Ergebnis einer Einzelfallprüfung. Sobald gekennzeichnete Produkte weiter verarbeitet werden, sind auch alle daraus hergestellten Futtermittel kennzeichnungspflichtig. Dies gilt unabhängig vom Ort der Herstellung (EU/Drittländer). Hinweis: Die Angabe ohne Gentechnik bei Lebensmitteln tierischer Herkunft darf nur verwendet werden, wenn die Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen worden sind, in einem bestimmten Zeitraum vor der Gewinnung der Lebensmittel, keine Futtermittel erhalten haben, die nach der VO (EG) Nr. 1829/2003 oder VO (EG) Nr. 1830/2003 gekennzeichnet sind oder, soweit sie in Verkehr gebracht würden, zu kennzeichnen wären ( 3a, Abs.4, EGGenTDurchfG). Somit gilt dies auch für Tierhalter, die Futtermittel produzieren und im eigenen Betrieb verfüttern, Die Ohne Gentechnik -Kennzeichnung bei Lebensmitteln tierischer Herkunft nimmt also Bezug auf die gemeinschaftsrechtliche "Gentechnik- Kennzeichnung" von Futtermitteln. An den Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel ändert sich dadurch nichts. 4 Kontrolle 4.1 Dokumentenprüfungen und Rückverfolgbarkeit Die Dokumentenprüfung stellt neben der Analytik ein wesentliches Element bei der Überwachung nach VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 dar. In besonderer Weise gilt dies für die Kontrolle von Futtermitteln, die aus GVO hergestellt wurden, selbst aber wenig oder keine nachweisbare DNA bzw. Proteine enthalten, wie z.b. Öle, Fette und Stärke. Die Überprüfung der Kennzeichnung erfolgt unter Berücksichtigung der Anforderungen in den Artikeln 24 und 25 der Verordnung 1829/2003. Die Dokumentenprüfung umfasst auch die Kontrolle der nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der VO 1830/2003 vorgeschriebenen durchgängigen Kennzeichnung von Futtermitteln, die GVO enthalten oder aus GVO bestehen, über die gesamte Produktionskette und die nach Art. 4 Abs. 4 der VO 1830/2003 einzurichtenden Systeme und standardisierten Verfahren zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit. Die Weitergabe des Erkennungsmarkers endet jedoch bei dem Beteiligten, der das Futtermittel so bearbeitet, dass der GVO nicht mehr vermehrungsfähig ist. Analog sind bei Futtermitteln, die aus GVO hergestellt sind, Art. 5 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1830/2003 zu beachten. Der einzelne Beteiligte ist lediglich verpflichtet, die unmittelbar vor- und nachgelagerte Stufe - mit Ausnahme des Endverbrauchers nach Art. 3 Nr. 6 VO (EG) Nr. 1830/ zu dokumentieren. Auch der jeweilige Importeur ist verpflichtet, dem Abnehmer seiner Futtermittel Angaben hinsichtlich der gentechnischen Veränderung der Produkte zu machen. Auch Landwirte, die ein Futtermittel beziehen oder in Verkehr bringen, das aus GVO besteht oder GVO enthält, sind Beteiligte gemäß Art. 3 Nr. 5 der VO (EG) 1830/2003 und unterliegen damit den Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung (Art. 4 und 5 der VO (EG) Nr. 1830/2003). Dies umfasst auch den Barverkauf von Futtermitteln. D.h. der

6 Handel und die Landwirte müssen auch für den Barverkauf Rückverfolgbarkeits- und Dokumentationssysteme einrichten. Im Übrigen wird auf den Leitfaden zur Rückverfolgbarkeit im Futtermittelsektor verwiesen. Die Angaben auf dem Kassenbeleg müssen geeignet sein, die Identifizierung der Ware durch den Käufer zu ermöglichen (z. B. Bezeichnung des Futtermittels, Menge und Kaufdatum). 4.2 Probenahme von Futtermitteln Die amtliche Futtermittelkontrolle berücksichtigt bei der Entscheidung über die Entnahme von Proben folgende Hinweise: Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe: Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktpaletten, der Zusammensetzung der Mischfuttermittel sowie der Herstellungsverfahren. Es ist sinnvoll, Kontrollen vorrangig bei Importeuren oder Herstellern von Einzelfuttermitteln und bei Mischfuttermittelherstellern durchzuführen. Die den Herstellerbetrieben vor- oder nachgelagerten Vertriebsstufen (z.b. Handelsbetriebe, Transportunternehmen) sind in einem begrenzten Umfang ebenfalls in die Überwachung mit einzubeziehen (z.b. zur Prüfung auf Verschleppungen). Auswahl der zu beprobenden Futtermittel: Futtermittel sind entsprechend den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1829/2003 und VO (EG) Nr. 1830/2003 zu kennzeichnen. Futtermittel, die in ihrer Kennzeichnung keine Hinweise auf die Verwendung gentechnisch veränderter Organismen enthalten, müssen somit den Vorgaben der genannten Verordnungen entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist auch eine wesentliche Voraussetzung für die Auslobung von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit der Angabe "ohne Gentechnik". Bei der Auswahl der zu beprobenden Futtermittel sollten deshalb insbesondere nicht gv- gekennzeichnete" Einzelfuttermittel von z.b. Soja, Mais oder Raps und deren Verarbeitungsprodukte berücksichtigt werden. Die Beprobung und Untersuchung von Mischfuttermitteln, die z. B. diese Einzelfutter enthalten, ist unter Berücksichtigung der Zusammensetzung, die im Einzelfall zu prüfen ist, ebenfalls möglich. Im Falle positiver Befunde sind der Herstellungsprozess und die eingesetzten Futtermittelbestandteile unter Berücksichtigung der Produktionsabläufe zu überprüfen. Zu beachten ist, dass gv-anteile in wenig be- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln besser analysierbar sind als in hochprozessierten Produkten. Weitere Erläuterungen, auch zur Futtermittelauswahl, sind dem Konzept zur Analytik von gentechnisch veränderten Futtermitteln des VDLUFA zu entnehmen. Modalitäten der Probenahme: Die amtliche Probenahme zur Untersuchung auf gentechnisch veränderte Futtermittel erfolgt nachdem Probenahmeschema Probenahme von Futtermitteln zur Untersuchung auf Bestandteile von in der EU zugelassenen GVO im Rahmen einer Überprüfung der Kennzeichnungspflicht des VDLUFA. Das Probenahmeschema berücksichtigt die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 152/2009, der Futtermittel-Probenahme- und Analyse-Verordnung (FPA) und die Empfehlung der Kommission vom 4. Oktober Bei Probenahmen und Untersuchungen auf genetisch veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft ist die Verordnung (EU) Nr. 619/2011 zu berücksichtigen.

7 Probenahmeprotokoll und Untersuchungsauftrag: Jeder Probe ist eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls gemäß 10 der FPA und ein Untersuchungsauftrag beizufügen. Die Untersuchung kann in Screening-Verfahren und qualitative bzw. quantitative Analysen gegliedert werden. Positive Ergebnisse eines Screening-Verfahrens erfordern weitergehende spezifische Nachweise. Bei der quantitativen Bestimmung von gv-anteilen in Mischfuttermitteln ist deren Zusammensetzung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls müssen die Einzelkomponenten separat untersucht werden. Auf das Konzept zur Analytik von gentechnisch veränderten Futtermitteln des VDLUFA wird verwiesen. 4.3 Aufgaben der Futtermittelkontrolle bei der Prüfung der Kennzeichnung "ohne Gentechnik" bei Lebensmitteln tierischer Herkunft Die Prüfung, ob die Kennzeichnung eines Lebensmittels tierischer Herkunft mit der Angabe ohne Gentechnik gemäß 3a EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz statthaft ist, ist Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Kontrollen der Futtermittelkontrollbehörden können sich aus folgenden Gründen ergeben: Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können im Rahmen ihrer Überprüfung einer "Ohne Gentechnik"-Kennzeichnung die Unterstützung der für die amtliche Futtermittelkontrolle zuständigen Behörden in Anspruch nehmen (Amtshilfe, z.b. zur Prüfung der verwendeten Einzelfuttermittel beim Mischfutterhersteller). Spezielle Kontrollen können auch aus eigenen Erkenntnissen der für die amtliche Futtermittelkontrolle zuständigen Behörden resultieren (konkrete Verdachtsfälle). Weiterhin können durch die amtliche Futtermittelkontrolle, unabhängig von der Verwendung eines Futtermittels, Überprüfungen von Futtermitteln bei Herstellern, Händlern und Landwirten erfolgen (Stichprobe). Dabei ist es zunächst unerheblich, ob deren Ergebnis ggf. in Verbindung zu einer lebensmittelrechtlichen ohne Gentechnik -Kennzeichnung zu bringen sind. Entsprechend den Vorgaben der VO (EG) Nr. 852/2004 kann die Lebensmittelüberwachung beim Tiere haltenden Landwirt feststellen, welche Futtermittel verfüttert wurden. Dabei ist zu prüfen, ob dem Tier, von dem das Lebensmittel stammt, Futtermittel verfüttert wurden, die nach Artikel 24 und 25 der VO (EG) Nr. 1829/2003 oder nach Artikel 4 oder 5 der VO (EG) Nr. 1830/2003 gekennzeichnet waren oder, würden Sie in Verkehr gebracht werden ( = Abgabe an Dritte), hätten gekennzeichnet sein müssen. Ergeben sich Hinweise, die eine Rückverfolgung des Futtermittels oder dessen Beprobung notwendig machen, ist die amtliche Futtermittelkontrolle einzubeziehen. Im Rahmen einer solchen Kontrolle kann die Beprobung einer Lieferung erfolgen und/oder die Herkunft des Futtermittels bis zum Hersteller rückverfolgt werden. Dabei besteht die Möglichkeit, auf allen Herstellungs- und Vertriebsstufen die Dokumentationen und die ergriffenen Maßnahmen zu überprüfen. Der Landwirt ist nach den futtermittelrechtlichen Vorgaben nicht verpflichtet, die Deklaration der von ihm verfütterten Futtermittel aufzubewahren. Über seine Dokumentation (z. B. Lieferscheine, Rechnungen) muss er die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel sicherstellen. Nach Paragraph 3b des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes hat derjenige, der Lebensmittel mit der Angabe Ohne Gentechnik in den Verkehr bringt oder bewirbt, über

8 das Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen der Lebensmittel oder das Füttern der Tiere Nachweise zu führen, dass die für das Verwenden der Angabe vorgeschriebenen Anforderungen eingehalten sind. Geeignete Nachweise sind bei tierischen Erzeugnissen insbesondere 1. verbindliche Erklärungen des Vorlieferanten, dass die Voraussetzungen für die Kennzeichnung erfüllt sind, oder 2. im Falle der Verfütterung Etiketten oder Begleitdokumente der verwendeten Ausgangserzeugnisse (Futtermittel). Die in Paragraph 3b genannten Regelbeispiele sind durch oder verknüpft. Die Nummer 1 ist dem weggefallenen 5 der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung (NLV) entnommen, der Vorläuferregelung der aktuellen Regelung der Ohne-Gentechnik - Kennzeichnung. Nach Rz 7 des Zipfel-Kommentars zur Regelung der NLV ist davon auszugehen, dass Erklärungen von Produzenten oder Lieferanten, die ersichtlich nicht richtig sein können, für den Nachweis nicht ausreichend sind. Dasselbe gilt, wenn festgestellt wurde, dass der Produzent bzw. Lieferant mehrfach unrichtige Erklärungen abgegeben hat. Ohne entsprechende Anhaltspunkte ist allerdings davon auszugehen, dass solche Erklärungen als Nachweis ausreichen. Hinzu kommt, dass für den Zeitraum vor der Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von gv Futtermitteln unzulässig ist, die in der nachfolgenden Tabelle genannten tierartspezifischen zeitlichen Vorgaben festgelegt sind. Tab. 2: Zeitraum vor der Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen im Rahmen der Ohne Gentechnik -Kennzeichnung von Lebensmitteln eine Verfütterung von gv kennzeichnungspflichtigen Futtermitteln unzulässig ist lfd. Nr Tierart Zeitraum 1 bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung 2 bei kleinen Wiederkäuern sechs Monate 3 bei Schweinen vier Monate 4 bei milchproduzierenden Tieren drei Monate 5 bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war zwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens zehn Wochen 6 bei Geflügel für die Eierzeugung sechs Wochen 5 Bewertung und Vorgehensweise bei positiven Befunden für GVO Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Futtermittel, deren Anteil an in der EU zugelassenen GVO oder daraus hergestellten Produkten einen Wert von 0,9 % (Art. 24 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1829/2003) nicht überschreitet, vorausgesetzt, dass dieser transgene Anteil zufällig oder technisch unvermeidbar ist. Dieser Schwellenwert gilt auch für Ausnahmen von der Pflicht zur Datenübermittlung für die Rückverfolgbarkeit (Art. 4 Abs. 7 und 8 sowie Art. 5 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1830/2003). Die Beweislast hierfür liegt beim Unternehmer. Dieser Schwellenwert gilt nur für in der EU zugelassene GVO und daraus hergestellte Produkte. Für in der EU nicht zugelassene GVO und daraus hergestellte Produkte (siehe Artikel 16 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1829/2003) besteht kein Schwellenwert, d.h. es muss

9 mit geeigneten Analyseverfahren überprüft werden, ob solche GVO und daraus hergestellte Produkte in Futtermitteln enthalten sind. Die Kennzeichnungspflicht unter Berücksichtigung der Schwellenwertregelung gilt für Einzel- und Mischfuttermittel: Einzelfuttermittel: Der Schwellenwert gilt für das Einzelfuttermittel. Einzelfuttermittel können mehrere zugelassene gentechnisch veränderte Linien enthalten. Sind verschiedene Linien in einem Einzelfuttermittel enthalten, ist für die Überprüfung der Einhaltung des Schwellenwertes der gv-anteil der einzelnen GVO-Linien zu addieren. Mischfuttermittel: Der gesetzlich festgelegte Schwellenwert gilt laut VO (EG) Nr. 1829/2003 Art. 24 Abs. 2 im Kontext mit VO (EG) Nr. 641/2004 Art. 19 Abs. 2 für das Futtermittel und jeden Futtermittelbestandteil (z.b. Einzelfuttermittel), aus dem es besteht. Dies bedeutet, dass neben dem Mischfuttermittel die einzelnen Futtermittelbestandteile eines Mischfuttermittels den Anforderungen der oben genannten VO bezüglich der Schwellenwerte und der Kennzeichnung unterliegen. Ein Eintrag von GVO und daraus hergestellten Produkten kann auch über eine Verschleppung im Herstellungsprozess (aus Komponenten oder über die Mischtechnik) erfolgen. Führt die Prüfung der Einzelkomponenten zu dem Ergebnis, dass der Anteil an GVO bezogen auf die Einzelkomponenten den Schwellenwert von 0,9 % nicht übersteigt, so besteht für keine dieser Einzelkomponenten eine Kennzeichnungspflicht. Wenn der Anteil an GVO bezogen auf das Mischfuttermittel über 0,9 % liegt, ist eine Kennzeichnung erforderlich (vgl. Anhang 1 Nr. 4b und 5). Eine vorgegebene Formulierung sieht die VO (EG) Nr. 1829/2003 für diesen Fall allerdings nicht vor, da die Komponenten aus der Verschleppung nicht deklariert sind. In Betracht kommt daher eine analoge Anwendung von Art. 25 Abs. 2b VO 1829/2003 (da in Folge der Nichtdeklaration eine Kennzeichnung hinter dem Namen des Futtermittels nicht möglich ist, erfolgt die Kennzeichnung separat). Lehnt man diesen Weg ab, verbleibt jedoch die Mindestanforderung für die Kennzeichnung aus der Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 lit. b) der VO 1830/2003. Ein solcher Befund sollte nach Prüfung des Einzelfalls beim Unternehmen zu weiteren Maßnahmen führen, um den Eintrag von GVO und daraus hergestellten Produkten, z.b. über der Wareneingang, den Herstellungsprozess oder die Verladung, zu vermeiden. Was bedeutet zufällig oder technisch unvermeidbar? Die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht hängt von zwei Voraussetzungen ab: - der Schwellenwert von 0,9 % gv-anteil darf nicht überschritten sein und - das Vorhandensein des gv-anteils muss zufällig oder technisch nicht zu vermeiden sein. Der Bewertung, ob die festgestellte Verunreinigung zufällig oder technisch unvermeidbar ist, sollte immer eine Einzelfallprüfung voraus gehen. Folgende Kriterien sind je nach Einzelfall zu prüfen:

10 Nach Art. 24 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1829/2003 muss der Unternehmer nachweislich geeignete Schritte unternommen haben, um das Vorhandensein von gv-anteilen (lt. Art. 24 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1829/2003) zu vermeiden. Die Beweislast gegenüber der Behörde hierfür trägt der Unternehmer. Wenn ein Unternehmer vertraglich Vorsorge getroffen hat, um das Vorhandensein von genetisch verändertem Material zu vermeiden (beispielsweise durch ein IP-System = Identity- Preservation-System), sollte das Vorhandensein von gv-material in einer Konzentration nicht über 0,9 % als zufällig oder technisch unvermeidbar angesehen werden. Ein Futtermittelunternehmer, der sowohl gv-haltige als auch gv-freie Futtermittel herstellt, verwendet oder behandelt, hat die beiden Produktschienen zur Vermeidung von Vermischungen räumlich oder zeitlich zu trennen. Dabei muss er bei einer zeitlichen Trennung einen Eintrag von GVO oder daraus hergestellten Produkten soweit wie möglich, z.b. durch Spülchargen und/oder durch die geeignete Reinigung der Anlagen, verhindern. Der Nachweis über die Eignung und Durchführung der Maßnahmen, insbesondere durch Eigenkontrollen, obliegt dem Unternehmer. Für Futtermittellieferungen innerhalb der Gemeinschaft regeln die VO (EG) Nr. 1829/2003 und die VO (EG) Nr.1830/2003 die Kennzeichnungspflicht für Futtermittel mit gv-anteilen. Bei Futtermittellieferungen aus Drittländern, in denen kein vergleichbares Kennzeichnungssystem besteht, müssen die Anforderungen durch den Unternehmer vertraglich vereinbart und durch Zertifikate und Eigenkontrollen abgesichert werden. Die vorliegenden Dokumente sind in ihrer Gesamtheit zu prüfen und bezogen auf den Einzelfall zu bewerten. Wird ein Futtermittel, bei dem gv-anteile nicht auszuschließen sind, in relevanten Mengen angeliefert, sind Erkundigungen beim Lieferanten zumutbar und notwendig, ob und welche Schutzmaßnahmen im Hinblick auf eine Vermeidung einer Verschleppung von gv-anteilen ergriffen worden sind. Wenn bei wiederholten Kontrollen in einem Betrieb regelmäßig gv-anteile in einer bestimmten Bandbreite unterhalb des Schwellenwertes festgestellt werden, berechtigt dies das Futtermittelunternehmen nicht grundsätzlich zu der Schlussfolgerung, dass die Verunreinigung zufällig oder technisch nicht vermeidbar ist und somit eine Kennzeichnung in jedem Fall entfallen kann. Zumutbare Sorgfaltspflichten im eigenen Verantwortungsbereich von Unternehmen sind z.b. Maßnahmen zur Vermeidung von Verschleppungen, die Prüfung zugelieferter Ware und die Verpflichtung der Vorlieferanten. Dies ist durch die zuständige Behörde im Einzelfall zu prüfen. Wenn festgestellt wurde, dass ein Futtermittel bis zu 0,9 % gv-anteile zufällig oder technisch unvermeidbar enthält und dieses somit nicht zu kennzeichnen ist, bleibt diese Einstufung hinsichtlich der Kennzeichnung auch für alle weiteren daraus hergestellten Futtermittel zutreffend, sofern im weiteren Warenfluss die Maßnahmen zur Vermeidung von sonstigen Einträgen an gv-anteilen ausreichend sind und der Schwellenwert 0,9 % nicht überschritten wird. gv-anteile in Futtermitteln durch Eintrag als botanische Verunreinigungen Nach Anhang I Nr 2 der VO (EG) Nr. 767/2009 muss die botanische Reinheit von Einzelfuttermitteln mindestens 95 % betragen, sofern nicht ein anderer Anteil in dem Katalog gemäß Artikel 24 festgelegt ist. Zu den botanischen Verunreinigungen zählen Verunreinigungen mit Pflanzenmaterial ohne schädliche Auswirkungen auf die Tiere, z. B. Stroh und Samen von anderen Kulturen oder von Unkraut. Der Anteil an botanischen Verunreinigungen, wie etwa Rückständen anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem

11 vorangegangenen Herstellungsverfahren stammen, darf für jede Art Ölsaat oder Ölfrucht höchstens 0,5 % betragen. Bei Einzelfuttermitteln mit botanischen Verunreinigungen anderer Pflanzenarten, die wiederum gv-anteile enthalten, ist die Einhaltung des Schwellenwertes von 0,9 % für das Einzelfuttermittel (= 100 %) zu ermitteln (vgl. Anhang 1 Nr. 2). Mischfuttermittel können Einzelfuttermittel mit botanischen Verunreinigungen anderer Pflanzenarten enthalten, die wiederum gv-anteile enthalten können. In diesen Fällen muss jedes Einzelfuttermittel als Bestandteil des Mischfuttermittels überprüft werden, um festzustellen, ob es sich um zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Anteile in den Einzelfuttermitteln handelt. Die Berechnung der Einhaltung des Schwellenwertes muss auf der Basis des jeweiligen Einzelfuttermittels erfolgen, in dem gv-anteile festgestellt wurden. Sofern der Schwellenwert in einem Einzelfuttermittel, das Bestandteil eines Mischfuttermittels ist, überschritten wird, muss dieses Einzelfuttermittel auf der Mischfutterdeklaration als genetisch veränderter [Bezeichnung des Organismus] angegeben werden.

12 Anhang 1: GVO-Kennzeichnung - Beispiele Grundlage: Artikel 24 der VO (EG) Nr. 1829/2003: "Dieser Abschnitt gilt nicht für Futtermittel, die Material enthalten, das GVO enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, mit einem Anteil, der nicht höher ist als 0,9 Prozent des Futtermittels und der Futtermittelbestandteile, aus denen es zusammengesetzt ist, vorausgesetzt, dieser Anteil ist zufällig oder technisch nicht zu vermeiden." Befund 1. gv-mais in Mais, Anteil 0,9 %, zufällig oder technisch nicht vermeidbar 2. gv-soja in Mais, Anteil < 5 % = botanische Verunreinigung a. Anteil gv-soja im Mais 0,9 %, zufällig oder technisch nicht vermeidbar: Kennzeichnung keine Kennzeichnung von gv-mais - der Sojaanteil muss nicht als Komponente angegeben werden, - der Anteil gv-soja muss deshalb an der Gesamtmenge Mais bestimmt und ggf. gekennzeichnet werden (siehe 2b): - keine Kennzeichnung von gv-soja * b. Anteil gv-soja im Mais > 0,9 %: - Kennzeichnung von gv-soja * 3. gv-soja in Mais, Anteil > 5 % = zu deklarierende Komponente: a. Anteil gv-soja im Soja 0,9 %, zufällig oder technisch nicht vermeidbar: - der Sojaanteil muss in der Zusammensetzung angegeben werden, - der Anteil gv-soja muss an der Gesamtmenge Soja bestimmt und ggf. gekennzeichnet werden (siehe 3b): - keine Kennzeichnung von gv-soja b. Anteil gv-soja im Soja > 0,9 %: - Kennzeichnung von gv-soja 4. gv-soja in Mischfuttermittel, Soja ist im Mischfuttermittel als Komponente aufgeführt: a. Anteil gv-soja im Soja 0,9 %, zufällig oder technisch nicht vermeidbar: der Anteil gv-soja an der Gesamtmenge Soja wird bestimmt und muss ggf. gekennzeichnet werden: - keine Kennzeichnung von gv-soja b. Anteil gv-soja im Soja > 0,9 %: - Kennzeichnung von gv-soja

13 Befund b1. Mögliche spezielle Konstellation bei niedrigem Anteil an deklariertem Soja im Mischfuttermittel: der Anteil gv-soja stammt nicht aus dem verwendeten Einzelfuttermittel Soja, sondern aus der botanischen Verunreinigung eines anderen im Mischfuttermittel verwendeten Einzelfuttermittels (mit höherem Anteil im Mischfuttermittel, aber gv-soja- Anteil bezogen auf dieses Einzelfuttermittel 0,9 %): 5. gv-soja in Mischfuttermittel, Soja ist nicht als Komponente aufgeführt, Anteil Soja < 5 % = botanische Verunreinigung: Kennzeichnung Grundsatz: - keine gv-kennzeichnungspflicht im Mischfuttermittel, wenn keine der Einzelkomponenten kennzeichnungspflichtig ist; daher: ggf. keine Kennzeichnungspflicht bei > 0,9 % gv-soja bezogen auf den angegebenen Soja-Anteil im Mischfuttermittel; * - der Sojaanteil muss in der Zusammensetzung nicht angegeben werden; - der Anteil gv-soja muss an der Gesamtmenge des Mischfuttermittels bestimmt und ggf. gekennzeichnet werden;* * Berechnungsbeispiele siehe Anhang 2 Quellen: 1. Working Document SANCO, Section on GM Food, Feed and Environmental Risk vom BTSF-Schulung: Better Training for Safer Food -Training Course on Food Law, November 2009, Barcelona

14 Anhang 2: GVO-Kennzeichnung - Berechnungsbeispiele zu Anhang 1 Befund aus Tabelle in Anhang 1 zu 2.a. zu 2.b. Beispiel für Befund und Berechnung 2 % Soja im Mais 25 % gv-soja bezogen auf Sojaanteil = 0,5 % gv bezogen auf Einzelfuttermittel Mais 2 % Soja im Mais 100 % gv-soja bezogen auf Sojaanteil = 2 % gv bezogen auf Einzelfuttermittel Mais im Mischfutter deklariert: 2 % Soja 10 % Mais 88 % XY zu 4.b1. zu 5. Ergebnis aus Analyse des Mischfutters: 4,5 % gv-soja bezogen auf deklarierten Sojaanteil aber: Befund aus Analyse der eingesetzten Einzelfuttermittel (Rückstellmuster) ergibt: 0,5 % gv-soja bezogen auf Soja 0,8 % gv-soja bezogen auf Mais 0,0 % gv in XY keine Kennzeichnungspflicht! 2 % Soja (nicht deklariert) im Mischfutter 25 % gv-soja bezogen auf Sojaanteil = 0,5 % gv bezogen auf das Mischfutter keine Kennzeichnungspflicht % Soja (nicht deklariert) im Mischfutter 80 % gv-soja bezogen auf Sojaanteil = 1,6 % gv bezogen auf das Mischfutter Kennzeichnungspflicht Beispiele zu 2.a. und 2.b. aus: Working Document SANCO, Section on GM Food, Feed and Environmental Risk vom Beispiel zu 4.b1 aus: BTSF-Schulung: Better Training for Safer Food -Training Course on Food Law, November 2009, Barcelona

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