Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss. Stand Jänner 2013
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1 Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Stand Jänner 2013
2 Pendlerpauschale - Fahrtkostenzuschuss Wichtig! Der Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss ist an den Anspruch auf die Pendlerpauschale ab dem Tag der Erklärung geknüpft. Pendler-Pauschale Erklärung zur Berücksichtigung Formular L34 - findet sich im Info Bereich der Homepage
3 Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch der Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale. Dieser Anspruch ist von folgenden Faktoren abhängig: bestimmte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz Möglichkeit/Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder nicht zeitliches Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum Das Pauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und von dieser wird dann die Steuer neu errechnet. Die Steuerersparnis beträgt ca. 30 Prozent. Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mehrere Wohnsitze, so ist die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend (auch, wenn es sich hierbei um eine eigene Schlafstelle handelt).
4 Verbesserungen für Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte können nun bereits ab vier Arbeitstagen pro Monat das große oder das kleine Pendlerpauschale geltend machen! Für das volle Pendlerpauschale müssen die Voraussetzungen wie bisher an mehr als der Hälfte der möglichen Arbeitstage eines Monats, also zumindest an 11 von 20 Arbeitstagen, gegeben sein. Zwei Drittel können Sie ab 2013 absetzen, wenn Sie die Voraussetzungen zwischen acht und zehn Tagen in einem Kalendermonat erfüllen. Ein Drittel gibt es, wenn dies Voraussetzungen zumindest an 4 und höchstens an 7 Tagen des Monats erfüllt sind. Achtung: Falls der Urlaub oder Krankenstand einen Lohnzahlungszeitraum (z.b. einen Kalendermonat) dauert, sind die Verhältnisse des vorangegangenen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Das Pendlerpauschale steht grundsätzlich auch bei Karenzurlaub zu nur bei ganzjährigem Karenzurlaub besteht grundsätzlich kein Anspruch. Hinweis: Die tatsächliche Benützung des Kraftfahrzeugs muss nicht nachgewiesen werden.
5 Das kleine Pendlerpauschale Das kleine Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz mindestens 20 km von der Wohnung entfernt liegt, und die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. So hoch ist das kleine Pendlerpauschale Es beträgt bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 20 bis 40 km: 58 monatlich oder 696 jährlich 40 bis 60 km: 113 monatlich oder jährlich über 60 km: 168 monatlich oder jährlich Dazu kommt der Pendlereuro: Wenn Ihr Wohnort zum Beispiel 30 Kilometer von der Arbeit entfernt ist, gibt es einen Euro pro Kilometer für den Hin- und Retourweg einmal jährlich. Beispiel: Bei 30 Kilometern Weg von zu Hause zur Arbeit bekommt man also 60 über den Pendlereuro und 696 werden von der Steuerbemessungsgrundlage als kleine Pendlerpauschaule abgezogen.
6 Das große Pendlerpauschale Das große Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz mehr als 2 km von der Wohnung entfernt liegt und während des Zeitraums, für den das Einkommen ausbezahlt wird, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln überwiegend unzumutbar ist. Das ist dann der Fall, wenn es entweder für mehr als die Hälfte des Arbeitsweges kein öffentliches Verkehrsmittel gibt. wenn man für eine Wegstrecke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 90 Minuten braucht und die Fahrt zur Arbeit mehr als drei Mal so lange dauert als mit dem Auto. bei einer Fahrtdauer mit dem öffentlichen Verkehrsmittel von mehr als 2,5 Stunden. wenn man eine starke Gehbehinderung hat.
7 So hoch ist das große Pendlerpauschale: Das große Pendlerpauschale beträgt bei einer einfachen Fahrtstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte von 2 bis 20 km: 31 monatlich oder 372 jährlich 20 bis 40 km: 123 monatlich oder jährlich 40 bis 60 km: 214 monatlich oder jährlich über 60: 306 monatlich oder jährlich
8 Die Fahrtdauer ist die Summe aus: Wegzeit von der Wohnung bis zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels Fahrtdauer des öffentlichen Verkehrsmittels (es ist vom schnellsten auszugehen, z.b. U-Bahn statt Bus) Wartezeiten beim Umsteigen Wegzeit von der Ausstiegstelle zum Arbeitsplatz Wartezeit auf den Arbeitsbeginn (bei Gleitzeit muss man den Arbeitsbeginn bzw. das Arbeitsende auf die Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmitteln anpassen) Bei der Heimfahrt wird in umgekehrter Reihenfolge gerechnet TIP: Routenplaner bzw. Öffentliche Verkehrsmittelplaner im Internet benutzen. Bei unterschiedlich langen Wegzeiten für die Hin- oder Rückfahrt gilt die längere Wegzeit. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist immer von der Benützung des schnellsten Verkehrsmittels auszugehen (z.b. Eilzug statt Autobus).
9 Beantragung Es gibt zwei Möglichkeiten, eine Pendlerpauschale zu beantragen, jedoch ist nur die Beantragung während des Kalenderjahres beim Dienstgeber für die Auszahlung des Fahrtkostenzuschusses relevant. Eine Beantragung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bewirkt keinen Anspruch auf den Fahrkostenzuschuss! Während des Kalenderjahres erfolgt der Antrag beim Dienstgeber mittels Formular L 34 (Formular in der Infozone der AUF Homepage aufrufbar) Wie stelle ich fest, ob derzeit ein Pendlerpauschale durch den Dienstgeberberücksichtigt wird? Am Ende des Bezugszettels im Feldbereich der Steuerbegünstigungen findet man beim Vermerk Pend.P. Beim Vermerk PendP 0,00 ist kein Antrag gestellt bzw. berücksichtigt.
10 Allgemeines zum Fahrtkostenzuschuss Allgemeines zum Fahrtkostenzuschuss gem. 20b GG Die Höhe des Fahrtkostenzuschusses ist abhängig, ob dem Bediensteten die kleine oder große Pendlerpauschale gebührt. Die Zuerkennung erfolgt automatisch durch den Dienstgeber es muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Verpflichtend ist nur der Anspruch und die Beantragung der Pendlerpauschale. Nachstehend die Höhe Fahrtkostenzuschuss für jeden Kalendermonat für die Bezieher des kleinen Pendlerpauschales: Entfernung Betrag/Monat 20 km 40 km Euro 18,63 40 km 60 km Euro 36,84 Über 60 km Euro 55,08 Nachstehend die Höhe Fahrtkostenzuschuss für jeden Kalendermonat für die Bezieher des großen Pendlerpauschales: Entfernung Monat/Betrag 2 km 20 km Euro 10,14 20 km 40 km Euro 40,23 40 km 60 km Euro 70,02 Über 60 km Euro 100.-
11 Allgemeines zum Fahrtkostenzuschuss Änderungen von Kriterien für den Bezug des Fahrtkostenzuschuss Wichtig! Bei Änderungen des Wohnsitzes bzw. die dauernde Änderung des Dienstortes endet der Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss alt. Erhält der Beamte bei der Wohnsitzänderung kein Pendlerpauschale, hat er gleichzeitig mit der Änderung des Wohnsitzwechsels auch einen Antrag auf Anerkennung der Pendlerpauschale einzubringen (Formular L34 siehe Pendlerpauschale) Verliert ein Beamter auf Grund einer Wohnsitz- oder Dienstortänderung seinen Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss alt, hat er nur Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss neu wenn er die Pendlerpauschale bezieht. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Pendlerpauschale liegt grundsätzlich beim Beamten.
12 Allgemeines zum Fahrtkostenzuschuss Ruhen der Ansprüche Nicht unterbrochen wird der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss durch einen Urlaub, bei welchen der Beamte den Anspruch auf den Monatsbezug behält eine Dienstverhinderung durch einen Dienstunfall Ist der Bedienstete aus einem anderen Grund länger als ein Monat vom Dienst abwesend, ruht der Fahrtkostenzuschuss vom darauffolgenden Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst. Für die Dauer einer Zuteilung (Zuteilungsgebühr gem. 22 RGV bez. Trennungsgebühr gem. 34 RGV) besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Fahrtkostenzuschuss. Kommt es trotzdem zur Anweisung des Fahrtkostenzuschusses, werden die zu Unrecht bezogenen Beträge einbehalten.
13 Noch Fragen? Bei Fragen meldet Euch bei Euren AUF/FEG Personalvertretern
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