Vom 28. September 2000

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1 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/ Verwaltungsfachangestellter in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung Vom 28. September 2000 Auf Grund des 41 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, in Verbindung mit 58 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes, verordnet der Minister des Innern als zuständige Stelle nach 1 Nr.1 Buchstaben a und b der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst vom 12. Februar 1993 (GVBl. II S. 94) auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg vom 18. Mai 2000: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Prüfungsausschüsse 1 Zuständige Stelle, Errichtung 2 Zusammensetzung und Berufung 3 Befangenheit 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung 5 Geschäftsführung 6 Verschwiegenheit Abschnitt 2 Vorbereitung der Abschlussprüfung 7 Prüfungstermine 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen 10 Anmeldung zur Prüfung 11 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung 12 Regelungen für Behinderte

2 2 Abschnitt 3 Durchführung der Abschlussprüfung 13 Gegenstand und Gliederung der Prüfung 14 Prüfungsaufgaben 15 Nichtöffentlichkeit 16 Leitung und Aufsicht 17 Ausweispflicht und Belehrung 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße 19 Rücktritt, Nichtteilnahme Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 20 Bewertung 21 Ergänzungsprüfung 22 Feststellung des Prüfungsergebnisses 23 Prüfungszeugnis 24 Nicht bestandene Prüfung 25 Wiederholungsprüfung Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung 26 Rechtsbehelfsbelehrung 27 Prüfungsunterlagen 28 Übergangsregelungen 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

3 3 Abschnitt 1 Prüfungsausschüsse 1 Zuständige Stelle, Errichtung (1) Die zuständige Stelle bestimmt sich nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst. (2) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse ( 36 Satz 1 Berufsbildungsgesetz). (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. (4) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten ( 36 Satz 2 Berufsbildungsgesetz). 2 Zusammensetzung und Berufung ( 37 des Berufsbildungsgesetzes) (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

4 4 (4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitver-säumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Stelle gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. 3 Befangenheit (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die befangen sind. Die Vorschriften der 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 26. Februar 1993 (GVBl. I S. 26) gelten entsprechend. (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsbewerber o- der Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung unverzüglich der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. (3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. (4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle einen anderen bestehenden oder nach 2 neu zu bildenden Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Prüfung beauftragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung ( 38 des Berufsbildungsgesetzes) (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Geschäftsführung

5 5 (1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 6 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle und dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle. Abschnitt 2 Vorbereitung der Abschlussprüfung 7 Prüfungstermine (1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maß-gebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. (2) Die zuständige Stelle gibt den Auszubildenden die Prüfungstermine und die Anmeldefristen rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden unverzüglich zu unterrichten. (3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von den beteiligten zuständigen Stellen anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann. 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist nach 39 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorge-

6 6 schriebene Berichtshefte geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. (2) Behinderte im Sinne des 48 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen ( 48 Abs. 3 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes). 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen ( 40 des Berufsbildungsgesetzes) (1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, indem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. 10 Anmeldung zur Prüfung (1) Der Ausbildende hat den Auszubildenden mit dessen Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist schriftlich bei der zuständigen Stelle anzumelden. (2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Das gilt insbesondere in den Fällen des 8 und bei Wiederholungsprüfungen, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. (3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden: 1. In allen Fällen der 8 und 9 Abs. 1 a) Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen, b) vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise),

7 7 c) sonstige Leistungsnachweise im Sinne von 8 Abs. 1 (Leistungsbeurteilungen des Ausbildenden und der Berufsschule), d) das letzte Zeugnis der Berufsschule, 2. in den Fällen des 9 Abs. 2 und Abs. 3 a) Tätigkeitsnachweise, Zeugnisse oder sonstige Nachweise, die den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des 9 Abs. 2 glaubhaft machen können oder Ausbildungsnachweise im Sinne des 9 Abs. 3, b) das Zeugnis einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. (4) Behinderte fügen eine Bescheinigung über Art und Umfang ihrer Behinderung bei. 11 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss ( 39 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes). (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn von der zuständigen Stelle mitzuteilen. Mit der Zulassung sind der Prüfungszeitpunkt, der Prüfungsort und die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. (3) Ist der Prüfungsbewerber auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsbewerbers a) bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung zurücknehmen, b) innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Prüfungstag in schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären. (4) Entscheidungen über die Nichtzulassung sind zu begründen und dem Prüfungsbewerber schriftlich mitzuteilen. 12 Regelungen für Behinderte Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinderten - auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - zu erörtern.

8 8 Abschnitt 3 Durchführung der Abschlussprüfung 13 Gegenstand und Gliederung der Prüfung (1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem Prüfungsgespräch. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Abschnitt I der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) und auf die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum oder zur Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung oder Kommunalverwaltung für das Dritte Ausbildungsjahr vom 5. Juli 1999 (GVBl. II S. 410) aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist ( 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten). (3) Die Abschlussprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen 1. Verwaltungsbetriebswirtschaft, 2. Personalwesen, 3. Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch im Prüfungsbereich 5. Fallbezogene Rechtsanwendung durchzuführen.

9 9 (4) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. Prüfungsbereich Verwaltungsbetriebswirtschaft: In 135 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er haushaltsrechtliche, betriebswirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge versteht und Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Gebiete im Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung praktisch anwenden kann; 2. Prüfungsbereich Personalwesen: In 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er rechtliche Zusammenhänge versteht und Personalangelegenheiten bearbeiten kann; 3. Prüfungsbereich Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren: In 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er Sachverhalte rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. Die jeweilige Fachrichtung ist dabei zu berücksichtigen; 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten a) staats- und verfassungsrechtliche Zusammenhänge, b) Vertragsrecht und c) Wirtschaftskreislauf und Wirtschaftspolitik bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. 5. Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung: Der Prüfling soll eine praktische Aufgabe bearbeiten und dabei Sachverhalte aus seiner Fachrichtung beurteilen und Lösungen aufzeigen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen sowie in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann. Das Prüfungsgespräch einschließlich der Bearbeitungszeit für die Aufgaben soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten dauern. (5) Schriftliche Arbeiten sind nicht mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers, sondern mit Kennziffern zu versehen. Erst nach endgültiger Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität aufzuheben.

10 10 14 Prüfungsaufgaben (1) Die für die Errichtung der Prüfungsausschüsse gemäß 36 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle bestimmt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel. Sie ist gehalten, überregionale Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese vorgegeben werden. (2) Der Prüfungsausschuss beschließt den Inhalt und Verlauf im Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung. Näheres zur Gestaltung der Prüfungsaufgaben, die Grundlagen des Prüfungsgesprächs sind, bestimmt die in Absatz 1 genannte zuständige Stelle. (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 15 Nichtöffentlichkeit (2) Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. 5 Satz 1 gilt für anwesende Dritte sinngemäß. Die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes bleiben unberührt. (3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. 16 Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Bei der schriftlichen Prüfung regelt die zuständige Stelle die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmer selbstständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln arbeiten. Über den Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen. 17 Ausweispflicht und Belehrung Der Prüfungsteilnehmer hat sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsaus-

11 11 schusses oder des Aufsichtführenden über seine Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsverlauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb von zwei Jahren nachträglich festgestellten Täuschungen. 19 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, zum Beispiel im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne das ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

12 12 Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 20 Bewertung (1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der im Absatz 4 festgelegten Note zu bewerten. Das Ergebnis beschließt der Prüfungsausschuss in ganzen Noten. (2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung zu berücksichtigen, sondern auch die äußere Form der Arbeit, deren Gliederung, die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks. (3) Die Leistungen im Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. (4) Prüfungsleistungen sind nach folgendem Maßstab zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut (1) = vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl; eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut (2) = unter vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl; eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung = befriedigend (3) = unter vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl; eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = ausreichend (4) = unter vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl; eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind = mangelhaft (5) = unter vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen, = ungenügend (6) = unter 30-0 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl. 21 Ergänzungsprüfung ( 8 Abs. 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestell-

13 13 ten/ zur Verwaltungsfachangestellten) (1) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von mindestens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. (2) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 22 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Er stellt ferner fest, ob die Prüfung bestanden ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht. ( 8 Abs. 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten). Ergeben sich beim Gesamtergebnis Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden. (3) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen in mindestens drei der in Absatz 2 genannten schriftlichen Prüfungsbereiche sowie im Gesamtergebnis mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Wird ein Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. ( 8 Abs. 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfach-angestellten/zur Verwaltungsfachangestellten). (4) Nach Abschluss der Prüfung teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit, ob der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Wenn das Prüfungszeugnis nicht zugleich ausgehändigt werden kann, ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszustellen. Bei bestandener Prüfung ist der Tag der Aushändigung oder des Zugangs der Bescheinigung der Tag des Bestehens nach 14 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes. (5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist für jeden Prüfungsteilnehmer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

14 14 23 Prüfungszeugnis (1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis enthält a) die Bezeichnung der zuständigen Stelle, b) die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach 34 Berufsbildungsgesetz", c) Personalien des Prüfungsteilnehmers, d) die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, e) das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen, f) das Datum des Bestehens der Prüfung und g) die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Vertreters der zuständigen Stelle mit Siegel; mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden. (3) Eine Ausfertigung des Zeugnisses und der Niederschrift nach 22 Abs. 5 sind dem Aus-bildenden zu übersenden. 24 Nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen nicht ausreichend erbracht worden sind. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß 25 ist hinzuweisen. Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung 25 Wiederholungsprüfung (1) Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden ( 34 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes).

15 15 (2) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. (3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung ( 10 und 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen 26 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 27 Prüfungsunterlagen Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften zu den Prüfungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. 28 Übergangsregelungen Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 1. August 1999 bestanden haben, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter in den Fachrichtungen Allgemeine Verwaltung des Landes und Kommunalverwaltung vom 18. September 1997 (GVBl. II S. 783) Anwendung. 29 In-Kraft -Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter in den Fachrichtungen Allgemeine Verwaltung des Landes und "Kommunalverwaltung vom 18. September 1997 (GVBl. II S. 783) außer Kraft.

16 16 Potsdam, den 28. September 2000 Der Minister des Innern Jörg Schönbohm

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