Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L

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1 Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen tariflichen Vorgaben ergebenden Stufenzuordnungen als Eingruppierung zu qualifizieren und damit mitbestimmungspflichtig sind. Nach der Rechtsprechung des BVerwG 1 sind dabei drei Fallgruppen zu unterscheiden: 1. Stufenzuordnung ist Eingruppierung mit der Folge: Mitbestimmung 2. Stufenzuordnung ist keine Eingruppierung mit der Folge: keine Mitbestimmung 3. Stufenzuordnung wegen Ermessen grundsätzlich keine Eingruppierung; Mitbestimmung nur dann, wenn es hierzu betriebliche Stufenzuordnung gibt ( innerbetriebliche ) Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund Mitbestimmung 16 Abs. 2 Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet. Etwas anderes gilt nur, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Bund vorliegt; in diesem Fall erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund. 16 Abs. 3 Satz 1 3 Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftige über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei hren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Ansonsten wird die/der 1 Beschlüsse vom P 11.07, PersR 2009, 38; vom P 15.08, PersR 2009, 501 und vom P 15.10, PersR 2011, 210.

2 Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem hr der Stufe 2 zugeordnet. 16 Abs. 3 Satz 4 Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 16 Abs. 3a Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ( 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. 16 Abs. 4 Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): Stufe 2 nach einem hr in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei hren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei hren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier hren in Stufe 4 und Stufe 6 nach fünf hren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu 16 (Bund) geregelt. 16 Abs. 5 Satz 1 Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 16 Abs. 5 Satz 2 Die jeweils nächste Stufe wird nach vier hren in der vorangegangenen Stufe erreicht; 17 Abs. 2 bleibt unberührt. 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. 17 Abs. 4 Satz 1

3 Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe Abs. 4 Satz 5 Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftigte der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung nach dem TVöD-VKA Stufenzuordnung nach dem TVöD-VKA Mitbestimmung 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem hr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei hren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe Abs. 2 Satz 3 Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 16 Abs. 2a Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ( 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt 16 Abs. 3 Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): Stufe 2 nach einem hr in Stufe 1,

4 Stufe 3 nach zwei hren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei hren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier hren in Stufe 4 und Stufe 6 nach fünf hren in Stufe 5. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu 16 (VKA) geregelt. 16 Abs. 4 Satz 1 Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 16 Abs. 4 Satz 2 Die jeweils nächste Stufe wird nach vier hren in der vorangegangenen Stufe erreicht; 17 Abs. 2 bleibt unberührt. 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. 17 Abs. 4 Satz 1 Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe Abs. 4 Satz 5 Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftigte der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung nach dem TV-L Stufenzuordnung nach dem TV-L Mitbestimmung 16 Abs. 2 Satz 1-3 Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern

5 keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem hr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem hr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. nuar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei hren - in Stufe Abs. 2 Satz 4 Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 16 Abs. 2a Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ( 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt. 16 Abs. 3 Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): Stufe 2 nach einem hr in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei hren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei hren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier hren in Stufe 4 und Stufe 6 nach fünf hren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu 16 geregelt. 16 Abs. 4 Satz 1 Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 16 Abs. 4 Satz 2 Die jeweils nächste Stufe wird nach vier hren in der vorangegangenen Stufe erreicht; 17 Absatz 2 bleibt unberührt.

6 16 Abs. 5 Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.h. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. 17 Abs. 4 Satz 1 Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. 17 Abs. 4 Satz 4 Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Stand:

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