Die Novellierung der HOAI Ein erster Einblick

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1 Die Novellierung der HOAI 2013 Ein erster Einblick

2 Struktur der HOAI 2013 Teil 1: Allgemeine Vorschriften Teil 2: Flächenplanung Teil 3: Objektplanung Teil 4: Fachplanung Teil 5: Übergangs- und Schlussvorschriften Anlagen 1 bis 15

3 Teil 1: Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Leistungen und Leistungsbilder 4 Anrechenbare Kosten 5 Honorarzonen 6 Grundlagen des Honorars 7 Honorarvereinbarung 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

4 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen 10 Vertragliche Änderungen des Leistungsumfangs 11 Auftrag für mehrere Objekte 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen 13 Interpolation 14 Nebenkosten 15 Zahlungen 16 Umsatzsteuer

5 Teil 3: Objektplanung Abschnitt 1: Gebäude und Innenräume Abschnitt 2: Freianlagen Abschnitt 3: Ingenieurbauwerke Abschnitt 4: Verkehrsanlagen

6 Teil 4: Fachplanungen Abschnitt 1: Tragwerksplanung Abschnitt 2: Technische Ausrüstung

7 Teil 5: Übergangs- und Schlussvorschriften

8 Anlagen: Anlage 1: Beratungsleistungen 1.1 Umweltverträglichkeitsstudie 1.2 Bauphysik 1.3 Geotechnik 1.4 Ingenieurvermessung Anlagen 2 bis 15: Grundleistungen im... z.b. Anlage 12: Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste Grundleistungen/Besondere Leistungen - Struktur wie HOAI 2002 Objektliste neue Struktur

9 Neuregelungen bei den Allgemeinen Vorschriften

10 Mitzuverarbeitende Bausubstanz 2 Abs. 7: Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Anteil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. 4 Abs. 3: Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des 2 Abs. 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.

11 Mitzuverarbeitende Bausubstanz Problem 1: Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des 2 Abs. 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.

12 Problem 2: Bewertung der mitzuverarbeitende Bausubstanz Lösung: Vorschlag des BMVBS Menge der mitverarbeiteten Bausubstanz X Neuwert X Abminderungsfaktor

13 Bewertung der mitzuverarbeitende Bausubstanz (Vorschlag des BMVBS) Menge: ist objektspezifisch festzulegen Neuwert: ist der ortsübliche Preis für die Neuherstellung zum Zeitpunkt der Kostenberechnung Abminderungsfaktor: berücksichtigt den Zustand der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sowie den Grad der Mitverarbeitung in den einzelnen Leistungsphasen. Er ist fachspezifisch

14 Bewertung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (Vorschlag des BMVBS) Abminderungsfaktor bezogen auf das Fachgebiet Gebäude, Innenräume, Therm. Bauphysik, Schallschutz 0,73 Ingenieurbauwerke 0,66 Verkehrsanlagen 0,82 Tragwerksplanung, Geotechnik 0,38 Technische Ausrüstung 0,51

15 Bewertung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (Vorschlag des BMVBS) Leistungsfaktor für die jeweiligen Leistungsphasen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen LP 1 und 2 0,9 LP 3 0,8 LP 4 0,7 LP 5 1,0 LP 6 und 9 0,5 LP 7 0,4 LP 8 0,5

16 Mitverarbeitete Bausubstanz Problem 3: Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des 2 Abs. 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. Schriftform des 126 BGB? Anspruchsvoraussetzung?

17 Mitzuverarbeitende Bausubstanz in Abgrenzung zur unbearbeiteten Substanz - Erneuerung der Deckschicht des Fahrbahnoberbaus einer Verkehrsanlagen Binder- und Tragschichten sind keine mitzuverarbeitende Bausubstanz

18 Umbau- und Modernisierungszuschlag 2 Abs. 5: Umgestaltung eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. 6 Abs. 2: Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Leistung schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags ist in den jeweiligen Leistungsbildern geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen gilt ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 % als vereinbart. Amtliche Begründung: schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung

19 Umbau- und Modernisierungszuschlag Amtliche Begründung: Das Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung folgt auch für den Umbau- und Modernisierungszuschlag aus 7 Abs. 1. Mögliche Schlussfolgerung: Alle Vereinbarungen unter- und oberhalb der Mindestsätze müssen, wenn Schriftlichkeit gefordert wird, bei Auftragserteilung getroffen werden. Ausnahmen: gesetzlich Fiktion, wie der Mindestumbauzuschlag von 20 % bei fehlender Vereinbarung.

20 Umbau- und Modernisierungszuschlag Gebäude und Innenräume, 36: bis 33 % Ingenieurbauwerke, 44 Abs. 6: bis 33 % Verkehrsanlagen, 48 Abs. 6: bis 33 % Tragwerkplanung, 52 Abs. 4: bis 50 % Technische Ausrüstung, 56 Abs. 4: bis 50 % Es gibt keinen Mindestumbauzuschlag!!!

21 Instandsetzungen und Instandhaltungen Für Grundleistungen kann schriftlich vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 % der Bewertung der Leistungsphasen erhöht wird. Bisher war keine schriftliche Vereinbarung erforderlich.

22 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen d.h. wenn nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen werden oder wenn dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen eines Leistungsbildes übertragen werden. 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen d.h. bei Vor- und Entwurfsplanung bei Gebäuden, Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, Tragwerken, Technische Ausrüstung sowie bei der Objektüberwachung bei Gebäuden und Technischer Ausrüstung. Es ist jetzt eine schriftliche Honorarvereinbarung erforderlich, die dem Schriftformerfordernis des 126 BGB genüge tut.

23 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen Zuschlag für Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand für beide Konstellationen zu vereinbaren.

24 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs - 10

25 10 Abs. 1 - Einigung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über die - Änderung des ursprünglich beauftragten Leistungsumfangs - Während der Laufzeit des Vertrages - Anrechenbare Kosten ändern sich -Folge: Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, sind durch schriftliche Vereinbarung anzupassen

26 10 Abs. 2 - Einigung von Auftraggeber und Auftragnehmer über - Wiederholung von Grundleistungen - Die anrechenbaren Kosten ändern sich nicht -Folge: Das Honorar für die Grundleistungen ist entsprechend ihrem Anteil an der Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren.

27 10 Vertragliche Änderungen des Leistungsumfangs Rechtsfolge, wenn es zu keiner Einigung über die Änderung des Leistungsumfangs zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt? - Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers - Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach 642 BGB - Kündigungsrecht des Auftraggebers

28 Mehrere Vor- und Entwurfsplanungen Ersatzlos gestrichen!!!!

29 Ermittlung des Honorars bei Aufträgen für mehrere Objekte 11 Grundvorschrift 54 Besondere Regelung für Leistungen der Technischen Ausrüstung

30 11 Auftrag für mehrere Objekte Absatz 1: Grundsätzlich ist jedes Objekt getrennt abzurechnen. Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke, Anlagen der technischen Ausrüstung

31 11 Auftrag für mehrere Objekte Absatz 2: - ein Auftrag - mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke - weitgehend gleichartige Planungsbedingungen - dieselbe Honorarzone - werden als Teil einer Gesamtmaßnahme im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang geplant und errichtet Folge: anrechenbare Kosten werden addiert

32 11 Auftrag für mehrere Objekte Absatz 2: weitgehend gleichartige Planungsbedingungen: Reduzierung des Honorars rechtfertigt sich durch geminderten Planungsaufwand, dass die Planungsbedingungen wie Baugrund, Nutzungsart, bauliche Gestaltung gleich sind.

33 Auftrag für mehrere Objekte Absatz 3: -Ein Auftrag -Mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke -Sollen im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden oder -Mehrere Objekte nach Typenplanung/Serienbauten -Folge: Abminderung über Wiederholungsfaktoren der LP 1-6, 1. bis 4. Wiederholung: 50 %, 5. bis 7.: 60%, ab 8.: 90 %

34 Auftrag für mehrere Objekte 11 Absatz 2 11 Absatz 3 Vergleichbare Gebäude derselben Honorarzone, mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen. Planen und Errichten als Teil einer Gesamtmaßnahme im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang Wesentlich gleiche Gebäude Typenplanung/Serienbauten Planen und errichten unter gleichen baulichen Verhältnissen im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang

35 Auftrag für mehrere Objekte Änderungen zur HOAI 2009: - Beschränkung auf die Art der Objekte - eigene Vorschrift in 54 II, III für TA - Objektbedingungen - gestrichen - betreiben gestrichen

36 15 Zahlungen Fälligkeit des Honorars - Abnahme der Leistung - Überreichen der prüffähigen Schlussrechnung Es kann etwas anderes vereinbart werden. Abschlagszahlungen nur für Grundleistungen.

37 Änderung der Bewertung der Leistungsphasen Basiert auf der Ausarbeitung mehrere Arbeitskreise im BMVBS besetzt mit Vertretern der Auftraggeber und Planer. Wurde durch das BMWI 1:1 übernommen.

38 Objektplanung Ingenieurbauwerke Bewertung der Leistungsphasen LP HOAI 2009 HOAI

39 Objektplanung Ingenieurbauwerke Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen 1. Grundlagenermittlung Klärung der Aufgabenstellung aufgrund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

40 Objektplanung Ingenieurbauwerke Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen 2. Vorplanung Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu 2 Terminen

41 Objektplanung Ingenieurbauwerke Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen 3. Entwurfsplanung Berücksichtigung aller fachspezifischer Anforderungen sowie Integration und Koordination der Fachplanungen. Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu 3 Terminen.

42 Objektplanung Ingenieurbauwerke Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen 4. Genehmigungsplanung Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken in bis zu 10 Kategorien

43 Objektplanung Ingenieurbauwerke Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen 5. Ausführungsplanung Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung (in Fortschreiben der...)

44 Objektplanung Ingenieurbauwerke Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen 6. Vorbereitung der Vergabe Neue Grundleistung! Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes auf Grundlage des vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse, Kostenkontrolle Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche (aus LP 7)

45 Objektplanung Ingenieurbauwerke Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen 7. Mitwirkung bei der Vergabe Keine wesentlichen Änderungen.

46 Objektplanung Ingenieurbauwerke Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen 8. Bauoberleitung Einmaligen Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei der Freigabe. Mitwirken beim in Verzug setzen, bei der Abnahme und bei der Übergabe des Objekts. Zusammenstellen der Objektdokumentation der bauausführenden Unternehmen, sowie der bauaufsichtlichen Unterlagen und Bestandsunterlagen.

47 Objektplanung Ingenieurbauwerke Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen 9.Objektbetreuung Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche auftreten. Keine Grundleistung mehr, sondern Besondere Leistung!!!

48 Objektplanung Verkehrsanlagen Bewertung der Leistungsphasen LP HOAI 2009 HOAI

49 Objektplanung Verkehrsanlagen Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen (wie bei Ingenieurbauwerken, jedoch) LP 2: Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.

50 Geänderte Leistungen der örtlichen Bauüberwachung -Plausibilitätsprüfung -Durchführung oder Veranlassung von Kontrollprüfungen -Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel -Ersteinschätzung von Nachtragsforderungen

51 Örtliche Bauüberwachung ist weiterhin Besondere Leistung Honorierungsvorschlag des BMVBS: (1)Ermittlung des Honorars entsprechend nachfolgenden Vomhundertsätzen Euro 3,1 bis 4,1 % 1 Mio. Euro 2,9 bis 3,9 % 15 Mio. Euro 2,5 bis 3,5 % 25 Mio. Euro 1,9 bis 2,9 % Zwischenwerte werden linear interpoliert.

52 Örtliche Bauüberwachung ist weiterhin Besondere Leistung (2) nach den nachgewiesenen Zeitbedarf - als Festbetrag nach geschätzter Bauzeit. (3) Steht der Aufwand für die örtliche Bauüberwachung nachweislich in einem Missverhältnis zu dem Honorar nach o.a. Tabelle, kann das Honorar frei vereinbart werden. (4) Wird ein Honorar nicht bei Aufragserteilung schriftlich vereinbart, so gilt ein Honorar in Höhe der Vom-Sätze als vereinbart.

53 Anpassung der Honorartafeln Ingenieurbauwerke HZ III Vom-Satz HOAI 2009 HOAI

54 Anpassung der Honorartafeln Verkehrsanlagen HZ III Vom-Satz HOAI 2009 HOAI

55 Weitere Änderungen bei der Abrechnung von Ingenieurbauwerken - 43 Abs. 3 Nr. 1: LP 4 wird mit 5 bis 8 % bewertet, wenn ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren durchgeführt erforderlich ist - 43 Abs. 3 Nr. 2: LP 5 wird mit 15 bis 35 % bewertet, wenn überdurchschnittlicher Aufwand bei den Ausführungszeichnungen - 44 Abs. 7: Unterschreitung der Mindestsätze möglich bei Bauwerken mit großer Längenausdehnung, wenn Aufwand und Honorar in einem Missverhältnis stehen

56 Weitere Änderungen bei der Abrechnung von Verkehrsanlagen 46 Abs. 1 HOAI 2013: Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung des Straßen-, Schiene- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.

57 Weitere Änderungen bei der Abrechnung von Verkehrsanlagen Baukonstruktion: Kostengruppe 300 einschließlich Baustelleneinrichtung

58 Weitere Änderungen bei der Abrechnung von Verkehrsanlagen Ausstattung: (amtliche Begründung) Unter Ausstattung von Anlagen des Straßen- und Flugverkehrs fallen z.b. Signalanlagen, Schutzplanken und Beschilderungen.

59 Weitere Änderungen bei der Abrechnung von Verkehrsanlagen Entwässerungsanlagen: (amtliche Begründung) Bei den Entwässerungsanlagen handelt es sich um Straßeneinläufe, Sammelleitungen und zugehörige Anschlussleitungen sowie Regenwasserversickerungen, die nicht als eigenständige Objekte in der Objektliste Ingenieurbauwerke, Gruppe 2 aufgeführt sind,.

60 Fachplanung Tragwerksplanung Bewertung der Leistungsphasen LP HOAI 2009 HOAI BL BL 8 BL BL 9 BL BL

61 Fachplanung Tragwerksplanung Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen Leistungsphase 2 Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanung

62 Fachplanung Tragwerksplanung Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen Leistungsphase 3 Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der Terminplanung

63 Änderungen bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Tragwerksplanungen - bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke wurde die Gewerkeliste gestrichen, 90 % Kosten der Baukonstruktion, 15 % Kosten der Technischen Ausrüstung jeweils einschließlich Kosten der Baustelleneinrichtung - bei Tragwerksplanungen für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung dürfen die Mindestsätze unterschritten werden, wenn Honorar und Aufwand in einem Missverhältnis stehen - bei enger Bewehrung kann die Bewertung der LP 5 um bis zu 4 % erhöht werden

64 Anpassung der Honorartafeln Tragwerksplanung HZ III Vom-Satz HOAI 2009 HOAI

65 57 Übergangsvorschrift Stichtagsregelung, für die Anwendung der HOAI 2013 ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.

66 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit!

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