Die Novellierung der HOAI Ein erster Einblick
|
|
- Jacob Dunkle
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Novellierung der HOAI 2013 Ein erster Einblick
2 Struktur der HOAI 2013 Teil 1: Allgemeine Vorschriften Teil 2: Flächenplanung Teil 3: Objektplanung Teil 4: Fachplanung Teil 5: Übergangs- und Schlussvorschriften Anlagen 1 bis 15
3 Teil 1: Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Leistungen und Leistungsbilder 4 Anrechenbare Kosten 5 Honorarzonen 6 Grundlagen des Honorars 7 Honorarvereinbarung 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
4 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen 10 Vertragliche Änderungen des Leistungsumfangs 11 Auftrag für mehrere Objekte 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen 13 Interpolation 14 Nebenkosten 15 Zahlungen 16 Umsatzsteuer
5 Teil 3: Objektplanung Abschnitt 1: Gebäude und Innenräume Abschnitt 2: Freianlagen Abschnitt 3: Ingenieurbauwerke Abschnitt 4: Verkehrsanlagen
6 Teil 4: Fachplanungen Abschnitt 1: Tragwerksplanung Abschnitt 2: Technische Ausrüstung
7 Teil 5: Übergangs- und Schlussvorschriften
8 Anlagen: Anlage 1: Beratungsleistungen 1.1 Umweltverträglichkeitsstudie 1.2 Bauphysik 1.3 Geotechnik 1.4 Ingenieurvermessung Anlagen 2 bis 15: Grundleistungen im... z.b. Anlage 12: Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste Grundleistungen/Besondere Leistungen - Struktur wie HOAI 2002 Objektliste neue Struktur
9 Neuregelungen bei den Allgemeinen Vorschriften
10 Mitzuverarbeitende Bausubstanz 2 Abs. 7: Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Anteil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. 4 Abs. 3: Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des 2 Abs. 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.
11 Mitzuverarbeitende Bausubstanz Problem 1: Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des 2 Abs. 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.
12 Problem 2: Bewertung der mitzuverarbeitende Bausubstanz Lösung: Vorschlag des BMVBS Menge der mitverarbeiteten Bausubstanz X Neuwert X Abminderungsfaktor
13 Bewertung der mitzuverarbeitende Bausubstanz (Vorschlag des BMVBS) Menge: ist objektspezifisch festzulegen Neuwert: ist der ortsübliche Preis für die Neuherstellung zum Zeitpunkt der Kostenberechnung Abminderungsfaktor: berücksichtigt den Zustand der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sowie den Grad der Mitverarbeitung in den einzelnen Leistungsphasen. Er ist fachspezifisch
14 Bewertung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (Vorschlag des BMVBS) Abminderungsfaktor bezogen auf das Fachgebiet Gebäude, Innenräume, Therm. Bauphysik, Schallschutz 0,73 Ingenieurbauwerke 0,66 Verkehrsanlagen 0,82 Tragwerksplanung, Geotechnik 0,38 Technische Ausrüstung 0,51
15 Bewertung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (Vorschlag des BMVBS) Leistungsfaktor für die jeweiligen Leistungsphasen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen LP 1 und 2 0,9 LP 3 0,8 LP 4 0,7 LP 5 1,0 LP 6 und 9 0,5 LP 7 0,4 LP 8 0,5
16 Mitverarbeitete Bausubstanz Problem 3: Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des 2 Abs. 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. Schriftform des 126 BGB? Anspruchsvoraussetzung?
17 Mitzuverarbeitende Bausubstanz in Abgrenzung zur unbearbeiteten Substanz - Erneuerung der Deckschicht des Fahrbahnoberbaus einer Verkehrsanlagen Binder- und Tragschichten sind keine mitzuverarbeitende Bausubstanz
18 Umbau- und Modernisierungszuschlag 2 Abs. 5: Umgestaltung eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. 6 Abs. 2: Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Leistung schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags ist in den jeweiligen Leistungsbildern geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen gilt ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 % als vereinbart. Amtliche Begründung: schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung
19 Umbau- und Modernisierungszuschlag Amtliche Begründung: Das Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung folgt auch für den Umbau- und Modernisierungszuschlag aus 7 Abs. 1. Mögliche Schlussfolgerung: Alle Vereinbarungen unter- und oberhalb der Mindestsätze müssen, wenn Schriftlichkeit gefordert wird, bei Auftragserteilung getroffen werden. Ausnahmen: gesetzlich Fiktion, wie der Mindestumbauzuschlag von 20 % bei fehlender Vereinbarung.
20 Umbau- und Modernisierungszuschlag Gebäude und Innenräume, 36: bis 33 % Ingenieurbauwerke, 44 Abs. 6: bis 33 % Verkehrsanlagen, 48 Abs. 6: bis 33 % Tragwerkplanung, 52 Abs. 4: bis 50 % Technische Ausrüstung, 56 Abs. 4: bis 50 % Es gibt keinen Mindestumbauzuschlag!!!
21 Instandsetzungen und Instandhaltungen Für Grundleistungen kann schriftlich vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 % der Bewertung der Leistungsphasen erhöht wird. Bisher war keine schriftliche Vereinbarung erforderlich.
22 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen d.h. wenn nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen werden oder wenn dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen eines Leistungsbildes übertragen werden. 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen d.h. bei Vor- und Entwurfsplanung bei Gebäuden, Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, Tragwerken, Technische Ausrüstung sowie bei der Objektüberwachung bei Gebäuden und Technischer Ausrüstung. Es ist jetzt eine schriftliche Honorarvereinbarung erforderlich, die dem Schriftformerfordernis des 126 BGB genüge tut.
23 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen Zuschlag für Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand für beide Konstellationen zu vereinbaren.
24 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs - 10
25 10 Abs. 1 - Einigung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über die - Änderung des ursprünglich beauftragten Leistungsumfangs - Während der Laufzeit des Vertrages - Anrechenbare Kosten ändern sich -Folge: Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, sind durch schriftliche Vereinbarung anzupassen
26 10 Abs. 2 - Einigung von Auftraggeber und Auftragnehmer über - Wiederholung von Grundleistungen - Die anrechenbaren Kosten ändern sich nicht -Folge: Das Honorar für die Grundleistungen ist entsprechend ihrem Anteil an der Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren.
27 10 Vertragliche Änderungen des Leistungsumfangs Rechtsfolge, wenn es zu keiner Einigung über die Änderung des Leistungsumfangs zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt? - Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers - Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach 642 BGB - Kündigungsrecht des Auftraggebers
28 Mehrere Vor- und Entwurfsplanungen Ersatzlos gestrichen!!!!
29 Ermittlung des Honorars bei Aufträgen für mehrere Objekte 11 Grundvorschrift 54 Besondere Regelung für Leistungen der Technischen Ausrüstung
30 11 Auftrag für mehrere Objekte Absatz 1: Grundsätzlich ist jedes Objekt getrennt abzurechnen. Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke, Anlagen der technischen Ausrüstung
31 11 Auftrag für mehrere Objekte Absatz 2: - ein Auftrag - mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke - weitgehend gleichartige Planungsbedingungen - dieselbe Honorarzone - werden als Teil einer Gesamtmaßnahme im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang geplant und errichtet Folge: anrechenbare Kosten werden addiert
32 11 Auftrag für mehrere Objekte Absatz 2: weitgehend gleichartige Planungsbedingungen: Reduzierung des Honorars rechtfertigt sich durch geminderten Planungsaufwand, dass die Planungsbedingungen wie Baugrund, Nutzungsart, bauliche Gestaltung gleich sind.
33 Auftrag für mehrere Objekte Absatz 3: -Ein Auftrag -Mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke -Sollen im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden oder -Mehrere Objekte nach Typenplanung/Serienbauten -Folge: Abminderung über Wiederholungsfaktoren der LP 1-6, 1. bis 4. Wiederholung: 50 %, 5. bis 7.: 60%, ab 8.: 90 %
34 Auftrag für mehrere Objekte 11 Absatz 2 11 Absatz 3 Vergleichbare Gebäude derselben Honorarzone, mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen. Planen und Errichten als Teil einer Gesamtmaßnahme im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang Wesentlich gleiche Gebäude Typenplanung/Serienbauten Planen und errichten unter gleichen baulichen Verhältnissen im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang
35 Auftrag für mehrere Objekte Änderungen zur HOAI 2009: - Beschränkung auf die Art der Objekte - eigene Vorschrift in 54 II, III für TA - Objektbedingungen - gestrichen - betreiben gestrichen
36 15 Zahlungen Fälligkeit des Honorars - Abnahme der Leistung - Überreichen der prüffähigen Schlussrechnung Es kann etwas anderes vereinbart werden. Abschlagszahlungen nur für Grundleistungen.
37 Änderung der Bewertung der Leistungsphasen Basiert auf der Ausarbeitung mehrere Arbeitskreise im BMVBS besetzt mit Vertretern der Auftraggeber und Planer. Wurde durch das BMWI 1:1 übernommen.
38 Objektplanung Ingenieurbauwerke Bewertung der Leistungsphasen LP HOAI 2009 HOAI
39 Objektplanung Ingenieurbauwerke Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen 1. Grundlagenermittlung Klärung der Aufgabenstellung aufgrund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers
40 Objektplanung Ingenieurbauwerke Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen 2. Vorplanung Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu 2 Terminen
41 Objektplanung Ingenieurbauwerke Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen 3. Entwurfsplanung Berücksichtigung aller fachspezifischer Anforderungen sowie Integration und Koordination der Fachplanungen. Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu 3 Terminen.
42 Objektplanung Ingenieurbauwerke Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen 4. Genehmigungsplanung Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken in bis zu 10 Kategorien
43 Objektplanung Ingenieurbauwerke Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen 5. Ausführungsplanung Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung (in Fortschreiben der...)
44 Objektplanung Ingenieurbauwerke Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen 6. Vorbereitung der Vergabe Neue Grundleistung! Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes auf Grundlage des vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse, Kostenkontrolle Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche (aus LP 7)
45 Objektplanung Ingenieurbauwerke Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen 7. Mitwirkung bei der Vergabe Keine wesentlichen Änderungen.
46 Objektplanung Ingenieurbauwerke Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen 8. Bauoberleitung Einmaligen Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei der Freigabe. Mitwirken beim in Verzug setzen, bei der Abnahme und bei der Übergabe des Objekts. Zusammenstellen der Objektdokumentation der bauausführenden Unternehmen, sowie der bauaufsichtlichen Unterlagen und Bestandsunterlagen.
47 Objektplanung Ingenieurbauwerke Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen 9.Objektbetreuung Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche auftreten. Keine Grundleistung mehr, sondern Besondere Leistung!!!
48 Objektplanung Verkehrsanlagen Bewertung der Leistungsphasen LP HOAI 2009 HOAI
49 Objektplanung Verkehrsanlagen Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen (wie bei Ingenieurbauwerken, jedoch) LP 2: Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.
50 Geänderte Leistungen der örtlichen Bauüberwachung -Plausibilitätsprüfung -Durchführung oder Veranlassung von Kontrollprüfungen -Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel -Ersteinschätzung von Nachtragsforderungen
51 Örtliche Bauüberwachung ist weiterhin Besondere Leistung Honorierungsvorschlag des BMVBS: (1)Ermittlung des Honorars entsprechend nachfolgenden Vomhundertsätzen Euro 3,1 bis 4,1 % 1 Mio. Euro 2,9 bis 3,9 % 15 Mio. Euro 2,5 bis 3,5 % 25 Mio. Euro 1,9 bis 2,9 % Zwischenwerte werden linear interpoliert.
52 Örtliche Bauüberwachung ist weiterhin Besondere Leistung (2) nach den nachgewiesenen Zeitbedarf - als Festbetrag nach geschätzter Bauzeit. (3) Steht der Aufwand für die örtliche Bauüberwachung nachweislich in einem Missverhältnis zu dem Honorar nach o.a. Tabelle, kann das Honorar frei vereinbart werden. (4) Wird ein Honorar nicht bei Aufragserteilung schriftlich vereinbart, so gilt ein Honorar in Höhe der Vom-Sätze als vereinbart.
53 Anpassung der Honorartafeln Ingenieurbauwerke HZ III Vom-Satz HOAI 2009 HOAI
54 Anpassung der Honorartafeln Verkehrsanlagen HZ III Vom-Satz HOAI 2009 HOAI
55 Weitere Änderungen bei der Abrechnung von Ingenieurbauwerken - 43 Abs. 3 Nr. 1: LP 4 wird mit 5 bis 8 % bewertet, wenn ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren durchgeführt erforderlich ist - 43 Abs. 3 Nr. 2: LP 5 wird mit 15 bis 35 % bewertet, wenn überdurchschnittlicher Aufwand bei den Ausführungszeichnungen - 44 Abs. 7: Unterschreitung der Mindestsätze möglich bei Bauwerken mit großer Längenausdehnung, wenn Aufwand und Honorar in einem Missverhältnis stehen
56 Weitere Änderungen bei der Abrechnung von Verkehrsanlagen 46 Abs. 1 HOAI 2013: Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung des Straßen-, Schiene- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.
57 Weitere Änderungen bei der Abrechnung von Verkehrsanlagen Baukonstruktion: Kostengruppe 300 einschließlich Baustelleneinrichtung
58 Weitere Änderungen bei der Abrechnung von Verkehrsanlagen Ausstattung: (amtliche Begründung) Unter Ausstattung von Anlagen des Straßen- und Flugverkehrs fallen z.b. Signalanlagen, Schutzplanken und Beschilderungen.
59 Weitere Änderungen bei der Abrechnung von Verkehrsanlagen Entwässerungsanlagen: (amtliche Begründung) Bei den Entwässerungsanlagen handelt es sich um Straßeneinläufe, Sammelleitungen und zugehörige Anschlussleitungen sowie Regenwasserversickerungen, die nicht als eigenständige Objekte in der Objektliste Ingenieurbauwerke, Gruppe 2 aufgeführt sind,.
60 Fachplanung Tragwerksplanung Bewertung der Leistungsphasen LP HOAI 2009 HOAI BL BL 8 BL BL 9 BL BL
61 Fachplanung Tragwerksplanung Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen Leistungsphase 2 Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanung
62 Fachplanung Tragwerksplanung Wesentliche Änderungen in den Leistungsphasen Leistungsphase 3 Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der Terminplanung
63 Änderungen bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Tragwerksplanungen - bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke wurde die Gewerkeliste gestrichen, 90 % Kosten der Baukonstruktion, 15 % Kosten der Technischen Ausrüstung jeweils einschließlich Kosten der Baustelleneinrichtung - bei Tragwerksplanungen für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung dürfen die Mindestsätze unterschritten werden, wenn Honorar und Aufwand in einem Missverhältnis stehen - bei enger Bewehrung kann die Bewertung der LP 5 um bis zu 4 % erhöht werden
64 Anpassung der Honorartafeln Tragwerksplanung HZ III Vom-Satz HOAI 2009 HOAI
65 57 Übergangsvorschrift Stichtagsregelung, für die Anwendung der HOAI 2013 ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
66 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit!
Die HOAI , 57,58 grundsätzliche Änderungen im Vergleich zur HOAI Brandenburgische Ingenieurkammer 10. Februar 2014
Die HOAI 2013 1 16, 57,58 grundsätzliche Änderungen im Vergleich zur HOAI 2009 Brandenburgische Ingenieurkammer 10. Februar 2014 Struktur der HOAI 2013 Teil 1: Allgemeine Vorschriften Teil 2: Flächenplanung
MehrAHO-Mitgliederversammlung 17.09.2013 HOAI 2013. RA Professor Dr. Ulrich Werner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
AHO-Mitgliederversammlung 17.09.2013 HOAI 2013 RA Professor Dr. Ulrich Werner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht HECKER WERNER HIMMELREICH Rechtsanwälte Partnerschaft Köln, Berlin, Leipzig, Düsseldorf,
MehrHOAI 2013 Was ist neu?
HOAI 2013 Was ist neu? Rosenheim, den 12.12.2013 Dipl.-Ing. Peter Kalte GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. Friedrichsplatz 6, 68165 Mannheim Tel.: 0621-860861-0 Fax: 0621-860861-20 Web: www.ghv-guetestelle.de
MehrFKT-Regionaltagung Hessen vom 11. Dezember 2014. Die neue HOAI 2013. Änderungen und Auswirkungen
FKT-Regionaltagung Hessen vom 11. Dezember 2014 Die neue HOAI 2013 Änderungen und Auswirkungen Referent: Matthias Hilka Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht in Frankfurt am Main 1 Gliederung
MehrII. Text der HOAI 2013
II. HOAI 2013 II. Text der HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) Auf Grund
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 13
Vorwort 13 1 Die neue HOAI im Überblick 15 1.1 Entstehung der HOAI 2013 15 1.2 Überblick über die Neuerungen 16 1.2.1 Grundleistungen statt Leistungen 16 1.2.2 Baufachliche Überarbeitung der Leistungsbilder
Mehr1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis
Seite 1 1.1 1.1 1 Service und Verzeichnisse 1.1 1.2 Autoren 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Software-Lizenzvertrag 1.5 Arbeiten mit der CD-ROM 1.5.1 Systemanforderungen 1.5.2 Hinweise zur Demoversion 1.5.3
MehrInhaltsverzeichnis. Übersicht über die neue HOAI HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich... 8
IX Inhaltsverzeichnis Übersicht über die neue HOAI... 1 HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften... 8 1 Anwendungsbereich... 8 Sachlicher Anwendungsbereich der HOAI... 8 Anwendung der HOAI bei anteiligen Leistungen
Mehr1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis
Seite 1 1.1 1.1 1 Service und Verzeichnisse 1.1 1.2 Autoren 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Software-Lizenzvertrag 1.5 Arbeiten mit der CD-ROM 1.5.1 Systemanforderungen 1.5.2 Hinweise zur Demoversion 1.5.3
MehrHOAI Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht. Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013
HOAI 2013 Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013 Regelungsinhalt der HOAI Preisrecht / Honorarrecht Keine Regelung der Architektenleistung
MehrHOAI 2013 in der Praxis Planen und Bauen im Bestand
Ausschuss der Verbände und Kammern HOAI 2013 in der Praxis Verband Beratender Ingenieure Hessen Seite 1 2722 Dr.- Ing. Erich Rippert 27. März 2014 HOAI 2013, Teil 3, Abschnitt 3 Objektplanung für Ingenieurbauwerke
MehrWie rechnet der Architekt sein Honorar ab?
Merkblatt Nr. 52 Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab? Merkblatt für den Bauherrn Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Telefon (07 11) 21 96-0
MehrA: Einführung in die HOAI B: HOAI
5 Inhaltsübersicht A: Einführung in die HOAI 2013... 11 1 Vorgänger der HOAI... 11 2 HOAI... 12 3 Rechtscharakter... 13 4 Anwendungsbereich der HOAI... 14 4.1 Persönlicher Anwendungsbereich... 14 4.2 Sachlicher
MehrVorwort Einführung Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI (Text) Amtliche Begründung mit Anmerkungen des Autors 155
Schnellübersicht Seite Vorwort 5 1. Einführung 13 2. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI (Text) 17 3. Amtliche Begründung mit Anmerkungen des Autors 155 3.1 Amtliche Begründung allgemein
MehrZENK Schlaglicht ZENK. Architektenrecht HOAI 2013 August 2013
Hamburg 7. Novellierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in Kraft getreten Sehr geehrte Damen und Herren, Anja Beverungen Alexander Baden Dr. Henrik Nacke am 17.07.2013 ist die
MehrHonorarordnung. Ingenieure - HOAI
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 Textausgabe mit Einführung und Anmerkungen zu den wichtigsten Neuerungen bearbeitet von Dr. Johann Peter Hebel Rechtsanwalt in Berlin 3., neu bearbeitete
MehrAuszug aus der HOAI 2009- Teil3 Objektplanung
Auszug aus der HOAI 2009- Teil3 Objektplanung Abschnitt 1: Gebäude und raumbildende Ausbauten 32 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten
MehrDie neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen
Die neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen Bearbeitet von Manfred von Bentheim Loseblattwerk 2012. CD-ROM. Mit Handbuch. Kunststoffordner ISBN 978 3 86586 213 6 Format (B x L): 20,3
Mehr1 Kommentierung HOAI Teil 2 Flächenplanung 1. Abschnitt 1 Bauleitplanung 17-21
INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis 1 Kommentierung HOAI Teil 2 Flächenplanung 1 Abschnitt 1 Bauleitplanung 17-21 l 17 Anwendungsbereich 1 Zu 17, Rdn. 1 Neuerungen durch die HOAI 2013 1 Zu 17, Rdn. 2
Mehrfür Gebäude und 3 Prozent für Innenräume, 7. für die Leistungsphase 7
a) Synopse HOAI 2009 HOAI 2013 Text HOAI 2009/HOAI 2013 2 (Grundlagenermittlung) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden (Vorplanung) mit je 7 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden (Entwurfsplanung)
MehrHOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 2013
Rechtswissenschaften und Verwaltung - Textausgabe HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 2013 Textausgabe mit amtlicher Begründung 10. Auflage 2013. Buch. VI, 226 S. Kartoniert ISBN 978 3 17
MehrHOAI 2013 unter besonderer Berücksichtigung der Gebäudeplanung
Informationsveranstaltung zur Novellierung der HOAI 2013 Programm Begrüßung und Einführung Hartmut Miksch Präsident der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen Novellierung der HOAI 2013 RA Prof. Dr. Ulrich
MehrDas Honorarrecht der Architekten u. Ingenieure, TU Dresden Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure
Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure 1/77 Grundlagen der Vergütung ob: geregelt im BGB wie viel: zum Teil verbindlich geregelt in der HOAI zum Teil frei vereinbar 2/77 Das Ob der Vergütung 632
MehrInhaltsverzeichnis. Übersicht über die neue HOAI. HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften 8. 1 Anwendungsbereich 8. 2 Begriffsbestimmungen 14
VII Übersicht über die neue HOAI Inhaltsübersicht 1 Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen 3 i HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften 8 1 Anwendungsbereich 8 Sachlicher Anwendungsbereich der HOAI
MehrHOAI. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Textausgabe mit amtlicher Begründung. Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Bayerische Ingenieurekammer-Bau Körperschaft des öffentlichen Rechts HOAI 2013 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Tetausgabe mit amtlicher Begründung Vorwort Am 7. Juni 2013 hat der Bundesrat
Mehr1 Kommentierung HOAI Teil 3 Objektplanung l. Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke 41-44
Inhaltsverzeichnis Seite 1 Kommentierung HOAI Teil 3 Objektplanung l Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke 41-44 i 41 Anwendungsbereich 1 Zu 41,Rdn. 1 Neuerungen durch die HOAI 2013 1 Zu 41, Rdn. 2 Definition
MehrAusblick auf die neue HOAI
Ausblick auf die neue HOAI Worauf müssen sich die Architekten und Ingenieure einstellen? Rechtsanwalt: Karsten Meurer Meurer Rechtsanwälte Stuttgart 1 HOAI 2009 29.04.2009: BRegierung beschließt 6. HOAI
MehrHOAI 2013 Was hat sich honorarrechtlich geändert? Dr. Hans-Egon Pause Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
HOAI 2013 Was hat sich honorarrechtlich geändert? Dr. Hans-Egon Pause Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht I. Vorbemerkung 1. HOAI 2009 Neue Struktur der HOAI Liberalisierung der Vergütung
MehrErrata. zum Titel HOAI 2013 Band 2 (ISBN )
Errata zum Titel HOAI 2013 Band 2 (ISBN 978-3-410-24037-2) Im Anhang A befinden sich auf den Seiten 287 und 288 Fehler. Sie wurden wie folgt korrigiert (gelb hinterlegter Text): Anhang A Anhang A Vorschlag
MehrInhaltsverzeichnis VII. Vorwort. Literaturverzeichnis
Rz. Seite Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII XIII A. Grundsätzliches 1 1 I. Was die HOAI regelt 1 1 II. Der preisrechtliche Charakter der HOAI 9 2 III. Schuldrechtliche Vorschriften
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrA Einführung in die HOAI
Inhaltsübersicht A Einführung in die HOAI 2009 11 1 Vorgänger der HOAI 11 2 HOAI 12 3 Rechtscharakter 13 4 Wesentliche Neuerungen der HOAI 2009 im Überblick 13 4.1 Begrenzung des Anwendungsbereichs der
MehrDruckerei C. H. Beck. ... Revision, Sachregister. Revision Sachregister. Die Zahlen bezeichnen die jeweilige Seitenzahl
Revision Die Zahlen bezeichnen die jeweilige Seitenzahl Abfallentsorgung Ingenieurbauwerke 115 f. Abkoppelung Honorarhöhe von den tatsächlichen Baukosten 34, 41 Abrufvertrag Übergangsvorschriften 156 f.
MehrHOAI2013. Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten. Heinz Simmendinger. -rnst&sohn A Wiley Brand. erordnungstext
HOAI2013 Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten Heinz Simmendinger erordnungstext -rnst&sohn A Wiley Brand Inhaltsverzeichnis Vorwort. V Synopse zur HOAI 2009 - HOAI 2013...............................................
MehrGrundleistungen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1)
Leistungsumfang Ingenieurbauwerke zu 3, Leistungen des Auftragnehmers Grundleistungen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) -- d) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung
MehrHOAI-Kommentar. zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Bearbeitet von RA Prof. Rudolf Jochem, Dipl.-Ing.
HOAI-Kommentar zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Bearbeitet von RA Prof. Rudolf Jochem, Dipl.-Ing. Wolfgang Kaufhold 6., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage 2016. Buch.
Mehr5 3 Leistungen und Leistungsbilder Begriffsbestimmungen... I4. Ubersicht über die neue HOAI. HOAI Teil 1 : Allgemeine Vorschriften...
Inhaltsverzeichnis.. Ubersicht über die neue HOAI... Inhaltsübersicht... 1 Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen... 3 I HOAI Teil 1 : Allgemeine Vorschriften... 8 1 Anwendungsbereich... 8 Sachlicher
MehrHOAI 2013 HONORARORDNUNG FÜR ARCHITEKTEN UND INGENIEURE. Textausgabe mit amtlicher Begründung
HOAI 2013 HONORARORDNUNG FÜR ARCHITEKTEN UND INGENIEURE Tetausgabe mit amtlicher Begründung Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
Mehr1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich. 2 Leistungen 3 Leistungen und Leistungsbilder. 3 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen
Wo steht was? Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) - Fassung 2002 - Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) - Fassung 2009-1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
MehrHOAI 2009 Bundesratsdrucksache HOAI Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 - Anwendungsbereich. Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 - Anwendungsbereich
1 Synopse HOAI 2009 -> HOAI 2013 HOAI 2009 Bundesratsdrucksache HOAI 2013 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 - Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrHOAI 2009: Grafische Teilleistungstabellen und Kostenanrechnungstabellen
1. Teilleistungstabellen Der Verordnungsgeber hat in der HOAI als kleinste Abrechnungseinheit die Leistungsphasen mit einer Bewertung versehen. Jedoch kommt in der Praxis immer wieder der Fall vor, dass
MehrHOAI. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Textausgabe mit amtlicher Begründung. Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Bayerische Ingenieurekammer-Bau Körperschaft des öffentlichen Rechts HOAI 2013 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Tetausgabe mit amtlicher Begründung Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
MehrHonorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI Textausgabe mit Einführung und Anmerkungen zu den wichtigsten Neuerungen bearbeitet von Dr. Johann Peter Hebel Rechtsanwalt in Berlin 2., aktualisierte
MehrHonorierung der Leistungen der Bauphysik
Honorierung der Leistungen der Bauphysik Energieberatertag 2014 HOAI und Vertrag Möglichkeiten zur Abrechnung der Leistungen des Energieplaners RA Karsten Meurer Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
MehrVergleich HOAI 2002 zu HOAI 2009
Vergleich HOAI 2002 zu HOAI 2009 Die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist am 18. August 2009 in Kraft getreten. Hier nun eine Übersicht über die Paragrafen der alten HOAI im Vergleich
MehrAusblick auf die neue HOAI. Rechtsanwalt Alfred Morlock Architektenkammer Baden-Württemberg
Ausblick auf die neue HOAI Worauf müssen sich die Architekten und Ingenieure einstellen? Rechtsanwalt Alfred Morlock Architektenkammer Baden-Württemberg 1 Architektenkammer Baden-Württemberg HOAI 2009
MehrAutoren porträt Vorwort... 7
Inhalt Autoren porträt... 1 Vorwort... 7 1 Grundsätze des Ingenieurvertrags Technische Ausrüstung... 8 1.1 Zustandekommen des Ingenieurvertrags... 8 1.1.1 Vertragsschluss - Akquisition... 8 1.1.2 Stufenweise
MehrWeimarer Baurechtstage 2015 am 6. März 2015 in Weimar. Gestaltung des Planervertrages aus Sicht des Bauherrn
Weimarer Baurechtstage 2015 am 6. März 2015 in Weimar Gestaltung des Planervertrages aus Sicht des Bauherrn 1 Die Grundstruktur des Architektenvertrages und seine Folgen für die Vertragsgestaltung 2 Die
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 13
Inhaltsverzeichnis Vorwort 13 1 Die neue HOAI im Überblick 15 1.1 Entstehung der HOAI 2013 15 1.2 Überblick über die Neuerungen 16 1.2.1 Grundleistungen statt Leistungen 16 1.2.2 Baufachliche Überarbeitung
MehrARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN
ARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN Zwischen dem Bauherrn: Stadt Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg ggf. vertreten durch: den Bürgermeister, Herrn Rehbaum - nachfolgend Bauherr genannt - und dem Landschaftsarchitekten,
Mehrx = (a b) / d * c + b
HOAI 2013 Teil 1: 13 Das Honorar wird mit den o. g. Parametern in Honorartafeln abgeleitet/ interpoliert. x = (a b) / d * c + b x = zu bestimmendes Honorar in a = Honorar für die nächsthöheren anrechenbaren
MehrHOAI-Kommentar. ~ Springer Vieweg. zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Rudolf Jochern Wolfgang Kaufhold
Rudolf Jochern Wolfgang Kaufhold HOAI-Kommentar zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 5., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage Bearbeitet von Teil 1 1-16 Teil 2 17-21 Teil 2
MehrHOAI Ermittlung der anrechenbaren Kosten
HOAI 2013 - Ermittlung der anrechenbaren Kosten am 23. März 2017 beim VBI FG Infrastruktur Dr.-Ing. Dietmar Heinrich der ursprüngliche Vortrag wurde zusammen mit Prof. Dipl. Ing. Reinhold Johrendt erarbeitet
Mehr1.1 Gesetzliche Ermächtigung Entwicklung der HOAI Preisrecht 3. 2 Leistungspflichten und Haftung der Architekten und der Ingenieure 5
Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 1 1.1 Gesetzliche Ermächtigung 1 1.2 Entwicklung der HOAI 1 1.3 Preisrecht 3 2 Leistungspflichten und Haftung der Architekten und der Ingenieure 5 2.1 Rechtscharakter des
MehrSynopse HOAI 2009 HOAI 2013 HOAI 2009 HOAI 2013
Synopse auf Grundlage BGBl 2013 Teil I Nr. 37, S. 2276 ff. Ausgenommen Honorartafeln und Objektlisten Stand: 08.08.2013 Synopse HOAI 2009 HOAI 2013 HOAI 2009 HOAI 2013 1 Anwendungsbereich T e i l 1 A l
MehrAusblick auf die HOAI 2013
Ausblick auf die HOAI 2013 Worauf sich Architekten einstellen müssen RA Alfred Morlock Architektenkammer Baden-Württemberg AKBW 2013 1 Ausblick auf die HOAI 2013 Worauf sich Architekten einstellen müssen
MehrOrientierungshilfe zum Nachweis der Erfüllung der Informationspflichten beim Verbrauchervertrag, 312a Abs. 2 BGB i.v.m. 246 BGBEG/ 246a BGBEG
Orientierungshilfe zum Nachweis der Erfüllung der Informationspflichten beim Verbrauchervertrag, 312a Abs. 2 BGB i.v.m. 246 BGBEG/ 246a BGBEG (inkl. Widerrufsbelehrung für Vertragsschlüsse außerhalb der
MehrVerordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI)
Inhaltsübersicht HOAI Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) Auf Grund der 1 und
MehrExklusiv für Buchkäufer! Ihre Arbeitshilfen online. Verträge Architektenvertrag Ingenieurvertrag. Übersichten Tabellen zur Honorarabrechnung
MIT ARBEITS HILFEN ONLINE Exklusiv für Buchkäufer! Ihre Arbeitshilfen online Verträge Architektenvertrag Ingenieurvertrag Übersichten Tabellen zur Honorarabrechnung Gesetze Synopse zur neuen HOAI 2013
MehrVERORDNUNG ÜBER DIE HONORARE FÜR ARCHITEKTEN- UND INGENIEURLEISTUNGEN (HOAI) zur Verfügung gestellt von MEK Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
VERORDNUNG ÜBER DIE HONORARE FÜR ARCHITEKTEN- UND INGENIEURLEISTUNGEN (HOAI) zur Verfügung gestellt von MEK Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Stand 10. Juli 2013 HOAI 1 Verordnung über die Honorare für Architekten-
MehrMartina Lorenz I Joachim Lorenz. HOAI für Ingenieure. Sichere Honorarberechnung mit BeispieLen. Fraun hafer IRB Verlag
Martina Lorenz I Joachim Lorenz HOAI für Ingenieure Sichere Honorarberechnung mit BeispieLen Fraun hafer IRB Verlag In ha ltsverzeich nis InhaLt Abkürzungen EinLeitung 11 13 1 Regelungsgegenstand 13 2
MehrErgebnis TV Fischbek gegen HSG Pinnau am
35 : 34??? Ergebnis TV Fischbek gegen HSG Pinnau am 25.01.2013 Mit einer Zeit von 35:34 Minuten knackte Stabsbootsmann Armin Klein sogar beinahe den bestehenden Rekord, der bei 34:08 Minuten liegt. Die
MehrDie neue HOAI: Entstehung, Hintergründe, Aufbau, Änderungen aus Sicht des BMVI
Die neue HOAI: Entstehung, Hintergründe, Aufbau, Änderungen aus Sicht des BMVI Inhalt Einleitung Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der HOAI 2009 Allgemeine Bestimmungen Landschafts- und Objektplanung
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 2276 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HOAI Ausfertigungsdatum: 10.07.2013 Gültig ab: 17.07.2013 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 2276 FNA: FNA 402-24-8-2-3 Verordnung über die
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 2276 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HOAI Ausfertigungsdatum: 10.07.2013 Gültig ab: 17.07.2013 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 2276 FNA: FNA 402-24-8-2-3 Verordnung über die
MehrVerordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) HOAI Ausfertigungsdatum: 10.07.2013 Vollzitat: "Honorarordnung für Architekten
MehrVerordnung über die Honorare für Architekten-und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Verordnung über die Honorare für Architekten-und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) Vollzitat: "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl.
MehrVerordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Verordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) HOAI Ausfertigungsdatum: 10.07.2013 Vollzitat: "Honorarordnung für Architekten
MehrHOAI Eichsfeldstr Stolberg (Rheinland) Themen. Anrechenbare Kosten nach HOAI 2013 und aktueller Rechtsprechung
HOAI 2013 Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel Sachverständiger DGSV für Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure Ausschreibung und Abrechnung nach VOB Eichsfeldstr. 92 52223 Stolberg (Rheinland)
MehrVBI Ausschuss Konstruktiver Ingenieurbau
VBI Ausschuss Konstruktiver Ingenieurbau Arbeitsgruppe Honorarordnung VBI Ausschuss Konstruktiver Ingenieurbau Arbeitsgruppe Honorarordnung Teilnehmer: Werner K.H. Dittrich Wolfgang Eilzer Martin Grassl
MehrWesentliche Aspekte des Abschlussberichts des BMVBS zur Novellierung der HOAI 2009
Teil 1 - Allgemeiner Teil, Koordinierungsgruppe und Unterarbeitsgruppen Vorschläge zur Überarbeitung von Allgemeinen Vorschriften (Hinweis: Es handelt sich in erster Linie um allgemeine Beschlüsse, insbesondere
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 2276 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HOAI Ausfertigungsdatum: 10.07.2013 Gültig ab: 17.07.2013 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2013, 2276 FNA: FNA 402-24-8-2-3 Verordnung über die
MehrAnhang D - Planungsphasen nach HOAI
Idee des n Planungsphasen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure () A1 Fertiges Bauwerk Anhang D - Planungsphasen nach, A0 TITEL: Bauprozeß 63 Idee des n Phase 1 A11 Phase 2 A12 Phase 3
MehrBayerische Architektenkammer
Bayerische Architektenkammer ERWEITER TER GRUNDLEISTUNGSKATALOG Merkblatt 3 HOAI 2013 Einführung Mit der Novellierung der HOAI 2013 wurden neue Grundleistungen aufgenommen, die sich in erster Linie auf
MehrFachliche und redaktionelle Anmerkungen zum modifizierten Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)
Fachliche und redaktionelle Anmerkungen zum modifizierten Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) Teil 1 Allgemeine Vorschriften 2 Begriffsbestimmung
MehrDrucksache 334/ Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen 21 Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen A b s c h n i t t 2
Drucksache 334/13 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) Vom... Auf Grund der 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur-
MehrTeilleistungstabellen zur HOAI 2013 - TSP-Tabellen -
Tabellen für die Praxis Teilleistungstabellen zur HOAI 2013 - TSP-Tabellen - Die nachstehenden Tabellenwerke dienen als Arbeitshilfe für die Praxis. Sie geben dem Praktiker Berechnungsgrundlagen an die
MehrBWK - Praxislehrgang HOAI 2013. Anwendung bei der Planung und dem Bau wasserwirtschaftlicher Anlagen
Anwendung bei der Planung und dem Bau wasserwirtschaftlicher Anlagen Jens Böttcher Rechtsanwalt, Berlin Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Themenübersicht 1. Einführung in die HOAI 2013 Wesentliche
Mehr73 Leistungsbild Technische Ausrüstung Bew. Edv-Z Edv-E CAD-Z CAD-E V-Edv V-CAD Neubew. Anlage Tabelle :58
73 Leistungsbild Technische Ausrüstung Bew. Edv-Z Edv-E CAD-Z CAD-E V-Edv V-CAD Neubew. 1 2 3 4 5 1*2*3 1*4*5 1-(6+7) % % % % 1. Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung
MehrHonorarordnung für Architekten und Ingenieure
Fakultät Verkehrswissenschaften Friedrich List Lehrstuhl Gestaltung von Straßenverkehrsanlagen Institut für Verkehrsanlagen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (Materialien / Unterlagen zur Vorlesung
MehrHerzlich willkommen beim IfKb Architekten- und Ingenieurrecht.
Seite 1 Herzlich willkommen beim. Sie befinden sich jetzt in der IfKb-Synopse HOAI 2009/HOAI 2013, über die Sie nunmehr frei verfügen können. Diese IfKb-Synopse zur HOAI enthält in synoptischer Darstellung
MehrPlanungsbetriebslehre: HOAI und BWL
Planungsbetriebslehre: HOAI und BWL Einführung Honorarermittlung Leistungsbild Objektplanung Rahmenbedingungen der Berufsausübung http://www.a.tu-berlin.de/hoai2000plus/schlussbericht.html, Stand: 24.04.2007.
MehrVerordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Bundesrat Drucksache 334/13 25.04.13 Verordnung der Bundesregierung Wi - Fz - Wo Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
MehrHOAI. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Ausgabe RechtsCentrum.de BaurechtsCentrum.de
HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Ausgabe 2013 RechtsCentrum.de BaurechtsCentrum.de www.die-online-bibliothek.de RechtsCentrum.de GmbH Ginsterweg 13 30890 Barsinghausen info@rechtscentrum.de
MehrLeistungsbeschreibung Vorbeugender Brandschutz
Bürovorstellung: Abteilung Vorbeugender Brandschutz Die GSE Ingenieur-Gesellschaft mbh Saar, Enseleit und Partner ist ein seit nunmehr 82 Jahren in Berlin ansässiges Büro. In dieser langjährigen Präsenz
MehrGrundzüge der HOAI 2009
Grundzüge der HOAI 2009 Walter Oertel Rechtsanwalt Busse & Miessen Rechtsanwälte Leipzig Grundlagen Gesetz zur Begrenzung des Mietanstiegs und zur Regelung von Architekten- und Ingenieurleistungen 04.11.1971
MehrZVV Leistungsbild Ingenieurbauwerke ( 43 HOAI sowie Anlage 12 Nr. 12.1) (vorläufig)
Staatsbetrieb SIB Anlage 5 Stand: 20.04.2015 PBI m. Änd. 10/2015 ZVV Leistungsbild Ingenieurbauwerke ( 43 sowie Anlage 12 12.1) (vorläufig) s-: Bezeichnung Ingenieurbauwerk: medientechnische Erschließung
MehrHonorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI 2013
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI 2013 Grundlagen der Berechnung des Architektenhonorars nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI 2013 Teil 3 Objektplanung Abschnitt
MehrVerordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI)
2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
MehrHOAI EINFÜHRUNG IN DIE PRAXISWISSEN ARCHITEKTENRECHT. Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
EINFÜHRUNG IN DIE HOAI PRAXISWISSEN ARCHITEKTENRECHT Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwalt Dr. Heiko Fuchs Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Lehrbeauftragter
MehrHOAI EINFÜHRUNG IN DIE BASISWISSEN ARCHITEKTENRECHT. Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
EINFÜHRUNG IN DIE HOAI BASISWISSEN ARCHITEKTENRECHT Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwalt Dr. Heiko Fuchs Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 2., neu
MehrBundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.v. Geschäftsstelle Saarland
Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.v. Geschäftsstelle Saarland Seit mehr als 60 Jahren setzt sich der vhw als gemeinnütziger und unabhängiger Verband für eine nachfrageorientierte Wohnungsund
MehrGEGENÜBERSTELLUNG HOAI 2013 UND HOAI 2009 HOAI 2013 HOAI Teil 1 Allgemeine Vorschriften. Teil 1 Allgemeine Vorschriften. 1 Anwendungsbereich
GEGENÜBERSTELLUNG HOAI 2013 UND HOAI 2009 HOAI 2013 HOAI 2009 Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die
MehrKlaus D. Siemon Ralf Averhaus. Die HOAI 2009 verstehen und richtig anwenden
Klaus D. Siemon Ralf Averhaus Die HOAI 2009 verstehen und richtig anwenden Klaus D. Siemon Ralf Averhaus Die HOAI 2009 verstehen und richtig anwenden mit Beispielen und Praxistipps PRAXIS Bibliografische
MehrWS 2015/16 FB-A M6.1 Bauwirtschaft Vorlesung 05 HOAI II - Vertiefung / Besonderheiten. V
Am besten selber lesen www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013 Relevante Teile für Architekten Teil 1 - Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Leistungen und Leistungsbilder
MehrGrün: Forderungen im Abschlussbericht positiv berücksichtigt Gelb: Noch nicht abschließend geklärte Sachverhalte Rot: Ablehnung
Novellierung HOAI 2009 Synopse: Wesentliche Forderungen des Berufsstandes der Ingenieure und Architekten sowie Zwischenergebnisse nach Vorlage des Abschlussberichts BMVBS Stand: 23.09.2011 Modernisierung,
Mehr