Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 1. Juni 2006
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- Catrin Bader
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1 BVK Zusatzversorgungskasse, München An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Postanschrift: München Hausanschrift: Denninger Str. 37, München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße Durchwahl: (089) PPA: (06322) Telefax: (089) PPA: (06322) Telefonvermittlung: (089) Internet: Sie erreichen uns am besten von , freitags bis Uhr Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 1. Juni 2006 Rundschreiben Nr. 2 / 2006 Pflichtversicherung Versicherungsnachweise Versicherungspflicht von Auszubildenden Allgemeine Ausnahmen von der Versicherungspflicht Übergangszahlung für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt Sehr geehrte Damen und Herren, wir wollen Sie wieder über Themen zur Zusatzversorgung informieren. Sollten Sie Fragen zur Zusatzversorgung haben, sind wir gerne bereit, Ihnen zu helfen. Bitte wenden Sie sich an unser Service-Center für Fragen zur Pflichtversicherung: (089) für Fragen zur freiwilligen Versicherung (089) Wenn Sie Ihren Sitz in der Pfalz haben, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter/innen bei der Pfälzischen Pensionsanstalt (06322) Bankverbindung: Bayerische Landesbank, München (BLZ ) Kto (Umlage, Rente, Sonstiges); Kto (Zusatzbeitrag); Kto (freiwillige Versicherung) Mehrfach ausgezeichnetes Kapitalmanagement der Bayerischen Versorgungskammer
2 2 I. Versicherungsnachweise Voraussichtlich ab Anfang Juli 2006 werden wir an alle derzeit pflichtversicherten Arbeitnehmer einen Nachweis über ihre Versicherung in der Zusatzversorgung im Jahr 2005 versenden, sofern dieses Jahr durch den Arbeitgeber gemeldet wurde. Der Versand erfolgt in diesem Jahr wieder direkt an die Versicherten also nicht über Sie als Arbeitgeber, weil wir Ihnen den zeitlichen und finanziellen Aufwand ersparen wollen. Neben einem Nachweis über die von den Arbeitgebern für das Jahr 2005 gemeldeten zusatzversorgungspflichtigen Entgelte sind zugleich auch die bis zum entstandenen Anwartschaften auf Betriebsrente aufgeführt. Damit können die Versicherten nachvollziehen, wie sich ihre Rentenanwartschaft seit dem letzten Jahr erhöht hat. Wie diese Rente sich bis zum Rentenbeginn entwickeln kann, können unsere Versicherten im Internet unter unter Ihr Rentenrechner/Betriebsrentenrechner selbständig ermitteln. Ein Muster des Versicherungsnachweises finden Sie auf unserer Internetseite unter Für unsere Mitglieder/Rundschreiben/Rundschreiben 2/2006 Anlage. Rechtzeitig vor dem Versand der Versicherungsnachweise werden wir die am häufigsten gestellten Fragen und deren Beantwortung für Sie auf unserer Internetseite unter Aktuelles bereit stellen. Aufgrund der großen Anzahl an versendeten Versicherungsnachweisen kann es auch bei Ihnen zu vermehrten Nachfragen insbesondere im Hinblick auf die gemeldeten Entgelte und Versicherungsmerkmale für das Jahr 2005 kommen. Der Arbeitnehmer kann innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Zugang des Versicherungsnachweises schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber beanstanden, dass die gemeldeten Entgelte des vergangenen Jahres nicht richtig sind ( 51 Abs. 2 unserer Satzung). Da die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte nicht dem steuer- oder sozialversicherungspflichtigen Entgelt entsprechen, sind allein aus diesem Grund Nachfragen möglich. Soweit die bisher von Ihnen gemeldeten Daten zu berichtigen sind, sollte dies möglichst umgehend erfolgen (Nach- bzw. Berichtigungsmeldungen). Hinweis: Im Versicherungsnachweis haben wir auf eine Unterscheidung danach, ob die Versorgungspunkte durch Umlagen oder Zusatzbeiträge finanziert wurden, aus Gründen der besseren Verständlichkeit verzichtet. Die Versicherten können sich, wenn es sich um Fragen handelt, die nicht mit der Meldung der Entgelte zu tun haben, direkt an unser Service-Center wenden: Tel. (089) Fax (089) zkdbg@versorgungskammer.de II. Versicherungspflicht von Auszubildenden Am 1. Oktober 2005 ist der neue Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) in Kraft getreten. Seitdem finden der Manteltarifvertrag für Auszubildende vom sowie die diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträge im Bereich der Mitgliedverbände der VKA keine Anwendung mehr ( 20 Abs. 5 TVAöD i.v.m. der Anlage 3). Daraus ergeben sich auch Auswirkungen für die Versicherungspflicht von Auszubildenden ( 22 der Satzung). Versicherungspflichtig sind
3 3 a) alle Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden, b) Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ausgebildet werden, c) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der TV-V oder der TV-WW/NW Anwendung findet, d) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ein TV-N Anwendung findet, soweit und solange nicht eine anderweitige landesbezirkliche Regelung getroffen wurde (Auszubildende). Neu ist damit, dass ab auch Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung unterliegen. Eine Anpassung des Altersvorsorge-Tarifvertrages (ATV-K) und damit unserer Satzung an die Neuerungen durch den TVöD/TVAöD erfolgt so bald als möglich. Wir bitten Sie jedoch die Änderungen bereits im Vorgriff zu beachten und Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege ab in der Zusatzversorgung zu versichern. Dies gilt nach unserer Satzung auch dann, wenn Sie als Arbeitgeber nicht den TVöD/TVAöD, sondern einen anderen oder gar keinen Tarifvertrag anwenden. Nicht versicherungspflichtig sind weiterhin - Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe, - Schülerinnen/Schüler in der Altenpflegehilfe, - Berufe im Anerkennungsjahr (z.b. Erzieher/innen im Anerkennungsjahr) - Praktikantinnen/Praktikanten, - Volontärinnen/Volontäre. III. Allgemeine Ausnahmen von der Versicherungspflicht Grundsätzlich sind alle Beschäftigten versicherungspflichtig, die - das 17. Lebensjahr vollendet haben und - die Wartezeit ( 32 der Satzung) noch erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten auf die Wartezeit angerechnet werden. Es ist ohne Bedeutung, ob für die/den Beschäftigte/n arbeitsvertraglich der TVöD, BAT oder eine andere tarifrechtliche (arbeitsvertragliche) Vereinbarung gilt. Jeder Beschäftigte, mit dem ein Arbeitsverhältnis besteht, unterliegt grundsätzlich der Versicherungspflicht. Ausnahmen für die Versicherungspflicht werden in 19 der Satzung aufgeführt. Durch die Einführung des TVöD haben sich keine (wesentlichen) Änderungen ergeben. Allerdings sind Personen von der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung ausgenommen, die nicht den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes unterliegen. Im Hinblick auf den TVöD ( 1 Abs. 2 TVöD) sind dies insbesondere - Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, - Chefärztinnen/Chefärzte, - Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, - Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den 217 ff. SGB III gewährt werden,
4 4 - Beschäftigte, die Arbeiten nach den 260 ff SGB III verrichten, - Geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, (das sind die sog. kurzzeitig Beschäftigten, deren Beschäftigung nicht über 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr beträgt). Daher sind also geringfügig Beschäftigte (400-Euro-Jobs) i.s. 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV - in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig Weitere Ausnahmen ergeben sich grundsätzlich aus 1 Abs. 2 TVöD. Bei den o.g. Personen besteht zwar keine Pflicht zur Versicherung in der Zusatzversorgung, jedoch kann die Teilnahme an der Zusatzversorgung durch den Arbeitsvertrag vereinbart werden ( 19 Abs. 1 Buchst. k letzter Halbsatz, 19 Abs. 5 unserer Satzung). Das wird in aller Regel der Fall sein, wenn der Beschäftigte in eine Position als leitender Angestellter oder Chefarzt hineinwächst, also bisher schon ggf. für längere Zeit in der Zusatzversorgung versichert war und diese Versorgung fortgeführt werden soll. Da aber z.b. Chefärzte oder leitende Angestellte nicht durch den Arbeitgeber in der Zusatzversorgung pflichtversichert werden müssen, sollten Sie überlegen, ob es sinnvoll ist, den Arbeitnehmer aus der Pflichtversicherung heraus zu nehmen und stattdessen eine (ggf. wieder vom Arbeitgeber finanzierte) freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung abzuschließen. Das kann nicht nur zu einer höheren Altersversorgung des Versicherten führen, sondern auch zu zum Teil nicht unerheblichen Einsparungen für den Arbeitgeber. Ein Ausscheiden und damit die Beendigung der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung sollte jedoch in keinem Fall ohne vorherige Beratung durch die Zusatzversorgungskasse erfolgen. Eine (Pflicht-) Versicherung von Chefärzten oder leitenden Angestellten in der durch den Arbeitgeber finanzierten Zusatzversorgung beruht auf einer arbeitsvertraglichen Grundlage, mit der eine bestimmte Versorgungslage zugesagt wurde. Wird diese Zusage verändert, muss der Betroffene über alle Wenn und Aber informiert sein, um einen späteren Haftungsanspruch des Arbeitgebers auszuschließen (siehe auch unser Rundschrieben Nr. 1 / 2006 unter IV). Lassen Sie sich rechtzeitig von uns beraten. IV. Übergangszahlung für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Durch die Einführung des TVöD haben sich auch die Regelungen für die Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst geändert. Anstelle einer Übergangsversorgung (SR 2x BAT) tritt eine Übergangszahlung (Sonderregelungen zum TVöD, 46 Nr. 4 Abs. 2). Im Hinblick auf die Zusatzversorgung hat dies folgende Auswirkungen:
5 5 1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Die bisherige Sonderregelung (SR 2x BAT) ist in allen Fällen anzuwenden, bei denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem lag. Dabei ist die Sonderegelung dahingehend auszulegen, dass als Übergangsgeld die Summe der in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Zusatzversorgung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Anwartschaften zu zahlen ist. Bei der Berechnung der Übergangsversorgung sind eventuelle Abschläge wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente nicht zu berücksichtigen (Nr. 4 Abs. 2 Buchst. a der SR 2x BAT). Die Übergangsversorgung wird entsprechend der Anpassung der Betriebsrente jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % erhöht ( 11 Abs. 1 ATV-K). Die Höhe der Übergangsversorgung wird auf Antrag von der Zusatzversorgungskasse ermittelt und dem Arbeitgeber mitgeteilt. 2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem Wird das Arbeitsverhältnis ab dem beendet, so steht dem Beschäftigten keine Übergangsversorgung mehr zu. Vielmehr erhält der Beschäftigte eine Übergangszahlung in Höhe von 45 v.h. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, höchstens das 35-fache dieses Betrages. Die Übergangszahlung erfolgt in einer Summe mit dem Ausscheiden des Beschäftigten. Die Übergangszahlung ist vom Arbeitgeber eigenständig also ohne Mitwirkung der Zusatzversorgungskasse - zu ermitteln. V. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 1. Liquidation eines Chefarztes bei wahlärztlichen Leistungen Durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom ) wird festgestellt, dass Einnahmen eines Chefarztes aus Liquidationen wahlärztlicher Leistungen steuerlich wie Arbeitslohn zu behandeln sind. Dies bedeutet, dass Krankenhäuser verpflichtet sind, die entsprechenden Einbehalte gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren und abzuführen. Obwohl diese Liquidationserlöse somit nunmehr steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, sind sie dennoch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Nach 62 Abs. 2 Satz 2 Buchst. p unserer Satzung sind Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, unabhängig davon, ob diese steuerpflichtig sind oder nicht. Um die Liquidationserlöse in das zusatzversorgungspflichtige Entgelt einzubeziehen, bedarf es einer Änderung des Altersvorsorge-Tarifvertrages (ATV-K). 2. Leistungszulagen Nach dem Rahmentarifvertrag über Grundsätze zur Gewährung von Leistungszulagen und Leistungsprämien (TV-L) waren bisher diese Zulagen nach 2 Abs. 3 TV-L kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Mit Einführung des TVöD sind Leistungszulagen und Leistungsprämien vorgesehen. Diese sind, da sie steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt anzusehen (soweit der TVöD bzw. ATV-K in Zukunft keine anderweitige Regelung trifft).
6 6 3. Heirats- und Geburtsbeihilfen Seit ist der steuerrechtliche Freibetrag bei Geburts- und Heiratsbeihilfen weggefallen. Somit sind diese Zahlungen nunmehr steuer- und sozialversicherungspflichtig. Da die Zahlungen steuerpflichtig sind, sind sie grundsätzlich auch zusatzversorgungspflichtig, allerdings nur dann, wenn es sich um eine tarifliche Leistung handelt. Ist die Leistung dagegen außer- oder übertariflich, so ist diese Zahlung unabhängig von der Steuerpflicht nach 62 Abs. 2 Buchst. r unserer Satzung nicht zusatzversorgungspflichtig. Mit freundlichen Grüßen Graf Mitglied des Vorstands Dietsch Abteilungsleiter
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