AStadt. Luzern. Schulpflege
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- Renate Becke
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1 AStadt Luzern Schulpflege Elternmitwirkung Volksschule Stadt Luzern Gestützt auf den Antrag des Rektorats Volksschule vom 1. September 2005 hat die Schulpflege an ihrer Klausur vom 14. Oktober 2005 bezüglich Elternwirkung bei der Volkschule Stadt Luzern in Anwendung von 19 Abs. 4 VBG folgendes beschlossen: A) Rechtliche Grundlagen / kantonale Vorgaben 1. Volksschulbildungsgesetz Das Volksschulbildungsgesetz (VBG) setzt betreffend Elternzusammenarbeit folgendes fest: 19 Mitwirkung 1 Die Erziehungsberechtigten entscheiden darüber, ob die von ihnen Vertretenen die öffentliche Volksschule, eine private Volksschule oder Privatunterricht besuchen. 2 Sie wirken im Rahmen der Rechtsordnung beim Eintritt in die Kindergartenstufe, in die Primarstufe und in die Sonderschule, bei der Beurteilung der Lernenden sowie beim Übertritt in die Sekundarstufe I und beim Entscheid über die Nutzung von Förderangeboten mit. 3 Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht, den Unterricht und die Schulveranstaltungen ihrer Kinder zu besuchen. 4 Der Regierungsrat regelt die allgemeinen, die Schulpflege die örtlichen Mitwirkungsrechte in Reglementen. 20 Information und Beratung 1 Die Erziehungsberechtigten sind regelmässig zu informieren über a. die schulische Entwicklung und das Verhalten ihrer Kinder durch Zeugnisse oder Berichte, b. die Lernziele, die Unterrichtsmittel und die Arbeitsweise, c. wichtige Vorhaben im Zusammenhang mit Unterricht und Schulbetrieb. 2 Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht, sich über den Lern- und Erziehungsprozess ihrer Kinder informieren und beraten zu lassen. 21 Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen 1 Die Erziehungsberechtigten sind für den Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder mitverantwortlich. 2 Sie sind berechtigt, für ihre Kinder Urlaub vom Unterricht und von Schulveranstaltungen zu beantragen. Stadt Luzern Schulpflege Hirschengraben 17 CH-6002 Luzern Telefon: Fax:
2 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über den Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen sowie die Folgen von Widerhandlungen gegen diese Verpflichtung in Reglementen, wobei die Schulpflege ergänzende Bestimmungen erlassen kann. 22 Zusammenarbeit 1 Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen des Leitbilds der Schule und der Schulordnung bei der Gestaltung der Schule mitwirken. 2 Sie arbeiten bei der Ausbildung und Erziehung der Lernenden ihrer Verantwortlichkeit gemäss mit den Lehrpersonen und der Schulleitung zusammen. 2. Schulen mit Profil Die kantonalen Vorgaben im Rahmen von Schulen mit Profil legen folgende Rahmenbedingungen fest: Neue Entwicklungen in der Schule (von lokalen Projekten bis zur kantonalen Gesetzgebung) stärken die Stellung der Erziehungsberechtigten vis-à-vis der Schule. Ihr Beitrag auf dem Weg zur «guten Schule» wird als wichtig anerkannt. Dies gibt ihnen indes nicht nur mehr Rechte, sondern nimmt sie auch vermehrt in die Pflicht. 2.1 Öffnung der Schule Zunächst geht es um eine Öffnung der Schule: Eltern sind eingeladen, den Unterricht zu besuchen, Schulveranstaltungen mitzutragen. Ebenso sind sie berechtigt, für ihre Kinder Urlaub zu beantragen. Information und Beratung Die Schulen sind aufgefordert, die Erziehungsberechtigten regelmässig zu informieren über die schulische Entwicklung ihrer Kinder, aber auch über Lernziele, Unterrichtsmittel, Arbeitsweisen und Vorgaben im Zusammenhang mit Unterricht und Schulbetrieb. Eltern haben das Recht, sich beraten zu lassen. Zusammenarbeit Schulen erstellen Leitbilder, Schulprogramme und Schulordnungen und suchen dabei die Zusammenarbeit mit den Eltern. Lehrpersonen, Erziehungsberechtigte und Kinder fällen Übertrittsentscheide gemeinsam. 2.2 Bereiche der Elternmitwirkung Elternmitwirkung kann je nach Schulgemeinde und Bereitschaft der Eltern zur Mitwirkung stark variieren. So werden drei Bereiche unterschieden: Elternmitgestaltung Eltern planen und beraten mit. Dies kann beim Erarbeiten des Leitbildes, aber auch beim Vorbereiten von Projekten und Spezialveranstaltungen geschehen. Elternmitbestimmung Eltern bestimmen mit. So können sie den Zeitpunkt der Einschulung und den Stufenwechsel ihrer Kinder mitbestimmen oder beispielsweise bei der Einführung von Blockzeiten oder ähnlichem mitwirken. Seite 2
3 Elternmitarbeit Eltern entlasten die Lehrpersonen in organisatorischen Belangen ihrer Arbeit. Sie übernehmen Aufgaben wie: Fahrdienst, Schwimmhilfe, Begleitung bei Ausflügen. Im Weiteren arbeiten sie oftmals bei Veranstaltungen mit (z.b. Schullager, Schulfeste, Klassen-Projekte, Berufswahlvorbereitung). 2.3 Ebenen der Elternmitwirkung Elternmitwirkung setzt eine Kultur des gemeinsamen Gesprächs und gegenseitiger Wertschätzung voraus. Sie braucht darüber hinaus auch einen institutionellen Rahmen. Diesen sehen wir auf vier Ebenen vor: Individuell: Lehrperson Eltern Kind Klasse Schule Gemeinde. B) Elternmitwirkung in der Stadt Luzern 3. Grundsätze der Elternmitwirkung in der Stadt Luzern In den letzten Jahren haben einzelne Schulhausteams eigene Elternmitwirkungskonzepte erarbeitet. Diese sind unterschiedlich stark konkretisiert und umgesetzt. Die Schulleitungen haben an ihrer Sitzung vom 8. Juni 2005 folgende Grundsätze für die Elternmitwirkung erarbeitet: 3.1 Bereiche der Elternmitwirkung Eltern und Erziehungsberechtigte sind wichtige Partner der Schule. Deshalb arbeiten wir mit Erziehenden, Fachstellen und Behörden auf der Basis von Vertrauens und gegenseitiger Wertschätzung zusammen und vernetzen uns sinnvoll. Mitgestaltung Bei der Planung und Gestaltung von Leitbildern, Schulanlässen, Lehrausgängen und bei speziellen Projekten ist die Mitgestaltung der Eltern möglich. Mitbestimmung Bei der Einschulung, bei der Promotion und im Übertrittsverfahren haben die Eltern ein Mitbestimmungsrecht. Die Mitbestimmung schliesst auch die Pflicht der Eltern ein, mit der Schule konstruktiv zusammenzuarbeiten. Mitarbeit Bei der Organisation und Begleitung von Ausflügen, Schullagern und Schulfesten wird die Unterstützung durch die Eltern erwartet. Eltern unterstützen die Schule, indem sie die Lernenden beim Lösen der Hausaufgaben und beim Erledigen anderer Schularbeiten unterstützen. Seite 3
4 Beim Entscheid über den Besuch weiterführender Schulen sowie im Berufswahlprozess und bei der Suche nach Schnupperlehrplätzen und Lehrstellen fällt den Eltern eine zentrale Rolle zu. 3.2 Ebenen der Elternmitwirkung Individuelle Ebene: Lehrperson-Eltern-Lernende/Kind Den Kontakt zu den Eltern wird in regelmässigen Gesprächen gepflegt, anlässlich von Besuchstagen, durch schriftliche Kommunikation mittels Kontaktheft, Elternbrief usw. Die Ziele dieser Kontakte sind die Förderung der Lernenden, die gegenseitige Unterstützung und das Verständnis füreinander in unseren gemeinsamen und in unseren getrennten Aufgaben. Eltern haben ein Recht auf individuelle Kontakte zur Schule und zur Lehrperson. Klasse An Elternabenden oder in Elterngruppen wird die Zusammenarbeit gepflegt. Anlässe und Projekte dienen auch der Kontaktpflege. Schulhaus In jedem Schulhaus ist die Elternpartizipation gewährleistet. Gemeinde Mittels geeigneter Publikationsorgane werden die Eltern regelmässig über wichtige Belange der Schule orientiert. Gestützt auf diese Grundsätze werden die einzelnen Schulhäuser ihre Konzepte überprüfen und gegebenenfalls anpassen, wenn Abweichungen auftreten oder einzelne Bereiche nicht enthalten sind. Das Rektorat verfügt mit diesen Grundsätzen über ein praxistaugliches Mittel zum Controlling der Elternmitwirkung. 4. Gesetzliche Verankerungen der Elternmitwirkung Im Sinne der Führungsstruktur der Volksschule Stadt Luzern sollen die detaillierten Elternmitwirkungskonzepte auf der Stufe der Schulhäuser erstellt und umgesetzt werden. Entsprechende Ausführungen sind in der Verordnung zum Reglement über die Organisation der städtischen Volksschule und in der Schulordnung wie folgt vorzunehmen: Schulpflege: Die Schulbehörde legt die Grundsätze der verbindlichen Elternmitwirkung fest. Schulleitungen: Die Schulleiter werden beauftragt, auf der Basis der erlassenen Grundsätze in ihren Schulhäusern ein Konzept zur Elternmitwirkung zu erarbeiten. Sie werden zudem beauftragt, dieses mit dem Schulhausteam und den Erziehungsberechtigten umzusetzen. Rektorat: Dem Rektor obliegt die Verantwortung für das Controlling der Elternmitwirkung. Seite 4
5 C) Beschlüsse der Schulpflege a) Die Grundsätze zur Elternmitwirkung (Ziffer 3) werden in Kraft gesetzt und in geeigneter Weise bekannt gemacht. b) Die Schulleitungen werden beauftragt, für ihr Schulhaus/ihre Schulhäuser ein Konzept zur Elternmitwirkung auf der Basis der Grundsätze zu erarbeiten und dieses in Zusammenarbeit mit dem Schulhausteam und den Eltern umzusetzen. c) Das Rektorat Volksschule ist für das Controlling verantwortlich. d) Das Konzept vom 20. September 1999 wird durch das vorliegende Konzept ersetzt. Luzern, 14. Oktober 2005 Für die Schulpflege Stadt Luzern Roland Neyerlin, Präsident Seite 5
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