Der Schwerbehindertenausweis

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1 Der Schwerbehindertenausweis Der Ausweis Der Schwerbehindertenausweis ist ein in Deutschland bundesweiteinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Der Ausweis wird vom Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ausgestellt und an den Antragsteller übersandt. Die Ausstellung ist kostenfrei. Seite 1 von 10

2 Ab dem 1. Januar 2013 gibt es den Schwerbehindertenausweis nur noch als handliche Plastikkarte im Scheckkartenformat. Alte Ausweise bleiben aber weiter gültig, sodass ein Austausch nicht erforderlich ist. Die bisherige Farbgebung (grün und grün-orange) bleibt unverändert. Der neue Ausweis enthält die gleichen Angaben wie der Alte. Ändert sich der GdB (Grad der Behinderung) oder das Merkzeichen, muss künftig immer ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Alte Ausweise bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig. Das Gleiche gilt für ausgestellte Beiblätter. Wo und wie erhält man einen Schwerbehindertenausweis? Wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat, kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Der Antragsteller muss in der Bundesrepublik wohnen oder hier beschäftigt sein. Formgerechte Anträge sind bei den Kommunalverwaltungen, Fürsorgestellen, Sozialämtern, Behindertenverbänden und bei den Vertretungen für Schwerbehinderte in größeren Betrieben erhältlich. Der Antrag muss beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden. Gestellt werden kann der Antrag auch von Erziehungsberechtigten oder Bevollmächtigten, wenn ein Behinderter nicht selbst dazu in der Lage ist. Der Antragsteller muss per Post ein Passbild übermitteln, das auf den Ausweis übertragen wird. Wird der Antrag online beantragt, kann das Bild auch einfach hochgeladen werden. Das Bild muss nicht biometrisch, aber farbig sein. Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit geben die Maßstäbe für versorgungsärztliche Begutachtungen vor. Jeder begutachtende Arzt hat sich daran zu halten, so auch Ärzte des Versorgungsamtes, welche die eingereichten Arztberichte prüfen. Sie dienen den ärztlichen Sachverständigen und Gutachtern als Richtlinie für eine sachgerechte und bei gleichen Sachverhalten einheitliche Beurteilung. Sie gewährleisten, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen angemessen und in sachgerechter Relation zueinander bewertet werden. Seite 2 von 10

3 Vor der Antragstellung sollte man sich ausführlich mit seinem behandelnden Arzt unterhalten, ob durch Therapien zukünftig eine Besserung zu erwarten ist oder ein Antrag auf Schwerbehinderung Sinn macht. Prinzipiell ist es für Menschen mit Behinderung nicht erforderlich, einen bestimmten Grad der Behinderung feststellen zu lassen, um durch einen Ausweis Hilfen in Anspruch zu nehmen. So setzt zum Beispiel Rehabilitation keine Anerkennung als Schwerbehinderter voraus. Was steht im Ausweis? Einen grünen Ausweis erhalten Schwerbehinderte ab einem GdB von mindestens 50. Menschen bei denen außerdem noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt, haben einen grün-orangenen Ausweis. Im Prinzip haben sie dann das Recht auf kostenlose Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, jedoch benötigen sie für die Freifahrt eine Wertmarke für etwa 80 Euro pro Jahr. Kostenlos bleibt die Wertmarke nur mit den eingetragenen Ausweismerkmalen H oder Bl (hilflos, blind) oder für Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) sowie Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als laufende Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten. Neben dem Passfoto, der ausstellenden Behörde, dem Gültigkeitszeitraum und dem GdB stehen auf den Behindertenausweis auch Merkzeichen, die auf die praktischen Auswirkungen der Behinderung hinweisen. Wie lange gilt der Ausweis Der Schwerbehindertenausweis wird längstens für 5 Jahre ausgestellt. Nur in Ausnahmefällen ist er unbefristet gültig. Der Ausweis im Scheckkartenformat kann nicht verlängert werden, es wird nach Ablauf ein neuer Ausweis ausgestellt. Wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert (verbessert oder verschlechtert) hat, ist dies dem Zentrum Bayern Familie und Soziales in Bayreuth mitzuteilen, Seite 3 von 10

4 damit der Grad der Behinderung (GdB) und die Merkzeichen gegebenenfalls neu festgesetzt werden können. Beiblatt zum öffentlichen Personenverkehr Um kostenlos im öffentlichen Nahverkehr befördert zu werden, benötigen behinderte Menschen zusätzlich zum Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Dieser Nachweis wird künftig ebenfalls auf Scheckkartengröße verkleinert. Allerdings wird das Beiblatt auch weiterhin aus Papier sein, da es maximal ein Jahr gültig ist und nicht verlängert werden kann. Ein schwerbehinderter Mensch erhält nach Ablauf ein neues Beiblatt, wenn er die Gebühren, den Eigenanteil an der Beförderung, bezahlt. Damit das Beiblatt nicht so leicht gefälscht werden kann, erhält es künftig ein bundeseinheitliches Hologramm. Die Wertmarke kostet in der Regel für ein halbes Jahr 40 Euro. Für ein ganzes Jahr 80 Euro. Einige Personengruppen bekommen die Wertmarke auf Antrag kostenlos, dies sind unter anderem Personen, die H (hilflos) oder Bl (blind) in ihrem Ausweis vermerkt haben. Auch Empfänger von Leistungen nach dem SGB II zum Beispiel ALG-II Empfänger können die Wertmarke kostenlos erhalten. Nähere Auskünfte erteilt das zuständige Versorgungsamt. Seite 4 von 10

5 Eingetragene Merkzeichen und ihre Bedeutung Der Ausweisinhaber und seine Angehörigen können abhängig vom zuerkannten Merkzeichen und Grad der Behinderung verschiedene Vergünstigungen und Hilfen in Anspruch nehmen: G: Erhebliche Gehbehinderung Das G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ortsübliche Strecken nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder mit Gefahren für sich oder andere zurückgelegt werden können. ag: Außergewöhnliche Gehbehinderung Außergewöhnlich gehbehindert sind Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd oder nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen u.a. Querschnittsgelähmte, Doppelober- oder unterschenkelamputierte und Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung auch aufgrund von Erkrankungen, dem vor- Stehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind. B: Notwendigkeit ständiger Begleitung Der Behinderte kann ohne ständige Begleitung keine öffentlichen Verkehrsmittel ohne Gefahren für sich und andere nutzen. H: Hilflosigkeit Derjenige ist als hilflos anzusehen, der infolge seiner Behinderungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufigen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedarf. Seite 5 von 10

6 RF: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Behinderte mit Merkzeichen RF (bisher gebührenfrei) bezahlen nach dem neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrag 5,99 EUR pro Monat. Diese Ermäßigung gilt auch für den in derselben Wohnung lebenden Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartner. Die Umstellung erfolgt automatisch. Bl: Blind Blinden Menschen wird das Merkzeichen Bl zuerkannt. Als blind gilt jeder, dessen Sehschärfe auf keinen Auge mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen Des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten sind. Gl: Gehörlos Die Feststellung des Merkzeichen Gl setzt voraus, dass Gehörlosigkeit vorliegt. Die Voraussetzung dafür ist die Taubheit beider Ohren oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit, wenn zusätzlich schwere Sprachstörungen vorliegen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Wortschatz). 1.Klasse: (Notwendigkeit der Benutzung der 1. Wagenklasse) Schwerkriegsbeschädigte mit einer schädigungsbedingten Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von mindestens 70 vom Hundert können dieses Merkzeichen erhalten, wenn ihr Gesundheitszustand bei Eisenbahnfahrten die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erforderlich macht. Die Nachteilsausgleiche Es gibt gesetzlich geregelte Nachteilsausgleiche für (schwer-) behinderte Menschen in zahlreichen Bereichen, zum Beispiel Steuererleichterungen, Mobilitätshilfen oder Leistungen und Nachteilsausgleiche im Berufs- und Arbeitsleben. Allerdings kann nicht jeder schwerbehinderte Mensch automatisch jeden einzelnen Seite 6 von 10

7 Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen. Viele Nachteilsausgleiche sind an die Höhe des GdB, die Art der Behinderung oder die Zuteilung bestimmter Merkzeichen gebunden. Hier einige Beispiele: Mit dem Eintrag von ag dürfen Schwerbehinderte auf speziell ausgewiesenen Parkplätzen parken. Dies gilt nicht für die erhebliche Gehbehinderung. Bei einem eingetragenen B fährt die Begleitperson in Anwesenheit des Schwerbehinderten im öffentlichen Nah- und Fernverkehr unentgeltlich mit. H bedeutet, dass der Behinderte als Fahrzeughalter von der Kfz-Steuer befreit oder ermäßigt wird. Zudem wird eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr gewährt. Wer einen hilflosen Menschen persönlich in seiner oder der Wohnung des Behinderten pflegt, kann entweder die tatsächlichen Kosten oder einen Pauschalbetrag steuerlich geltend machen. Behinderte mit Merkzeichen RF (bisher gebührenfrei) bezahlen nach den neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrag 5,99 EUR pro Monat. Diese Ermäßigung gilt auch für den in derselben Wohnung lebenden Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartner. Die Umstellung erfolgt automatisch. Auf Antrag kann diese Gebühr vollständig erlassen werden, dies gilt aber nur unter bestimmten, sehr streng gefassten Bedingungen, z.b.: taubblind Empfänger von Blindenhilfe nach 72 SGB X Grundsicherung im Alter Sozialgeld Arbeitslosengeld II (Hartz IV) In Bayern kann zusätzlich Blindengeld beantragt werden. Gehörlose mit dem Merkzeichen Gl erhalten eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder eine Kfz- Seite 7 von 10

8 Steuerermäßigung auf das eigene Fahrzeug. Sie haben das Recht, die Gebärdensprache in Verwaltungsverfahren zu verwenden. Altersrente Schwerbehinderte können unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 60. Lebensjahr in Rente gehen mit einem Nachweis von mindestens 35 anrechnungsfähigen Versicherungsjahren. Kündigungsschutz und Zusatzurlaub Um Menschen mit Schwerbehinderung zu kündigen, muss die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden. So wird verhindert, dass Mitarbeitern aufgrund ihrer Behinderung oder aufgrund der damit verbundenen Einschränkungen gekündigt wird, ohne vorher nach ausgleichenden Möglichkeiten zu suchen, zum Beispiel Arbeitsassistenz, finanzielle Unterstützung, Hilfsmittel am Arbeitsplatz. Sollte das Integrationsamt diese Möglichkeiten sehen, ist eine Kündigung unwirksam. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben zusätzlich zum Grundurlaub Anspruch auf fünf Tage bezahlten Zusatzurlaub. Erwachsene Kinder, die nicht in der Lage sind sich selbst zu unterhalten, haben Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung: Die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten. In diesem Fall wird das Kindergeld ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt. Sozialhilfe In 30 Abs.1-5 SGB XII wird im Rahmen der Sozialhilfe ein Mehrbedarf gewährt. Zusätzliche Leistungen in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes stehen folgenden Personen zu: Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und Menschen, die erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind und ein Merkzeichen G im Ausweis haben. Seite 8 von 10

9 Behinderte die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die Eingliederungshilfe erhalten, steht ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes zu. Leistungen der Eingliederungshilfe sollen entweder einer drohenden Behinderung vorbeugen oder die Folgen einer Behinderung mildern. Eingliederungshilfe wird nach SGB XII gewährt und bezieht sich auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Es geht immer um die Teilhabe Etwa 7,5 Millionen Menschen leben mit einer Schwerbehinderung in Deutschland. Viele Behinderungen kann man nicht beseitigen, aber für Betroffene die Auswirkungen mildern. Schwerbehinderte brauchen die Hilfe unserer Gesellschaft. Solidarität ist gefragt die freiwillige der Mitmenschen. Aber auch die gesetzliche: Menschen mit gesundheitlich schweren Einschränkungen sollen so weit wie möglich am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können. Besonders im Bereich der sozialen Eingliederung können staatliche Hilfen nur den Rahmen abstecken. Heute wirken viele Gesetze und Verordnungen daraufhin, Schwerbehinderten zu helfen. Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Familie haben zahlreiche Informationsbroschüren erarbeitet. Wenn Sie oder ein Angehöriger behindert oder pflegebedürftig sind oder das Risiko dafür zukünftig besteht, sprechen Sie mit Ihrem Arzt über die Möglichkeit einer GdB - Einstufung der Schwerbehindertenausweis kann Ihnen helfen und in vieler Hinsicht das Leben erleichtern. Seite 9 von 10

10 Herausgeber: Landkreis Lichtenfels Kronacher Str Lichtenfels Behindertenbeauftragter Stand: April 2016 Seite 10 von 10

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