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1 4/SN-260/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 An das Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystraße Wien GZ BKA /0005-I/11/2011 ABTEILUNGSMAIL IKT@BKA.GV.AT BEARBEITER HERR MAG CHRISTIAN HERWIG PERS. CHRISTIAN.HERWIG@BKA.GV.AT TELEFON IHR ZEICHEN per vera.pribitzer@bmg.gv.at Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Gesundheitstelematikgesetz 2011 erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gentechnikgesetz, das Gesundheitsund Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Masseur- und Heilmasseurgesetz und das Strafgesetzbuch, geändert werden (Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz ELGA-G); Begutachtungsverfahren; Stellungnahme Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundeskanzleramt - Bereich IKT-Strategie dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfs und nimmt zum Gesundheitstelematikgesetz 2011 (Artikel 1) wie folgt Stellung: I. Allgemeines: Ein wichtiges Anliegen ist es, vorhandene Synergien zwischen E-Government und dem elektronischen Gesundheitsdatenaustausch bestmöglich zu nutzen, um dadurch (Entwicklungs-)Kosten zu sparen sowie einen hohen Datenschutzstandard etwa durch Verschlüsselung von Daten ( 6) sicherzustellen. Im vorliegenden Entwurf scheinen erfreulicherweise eine Reihe solcher Synergien auf, sollten jedoch noch weiter ausgebaut werden (z.b. klare Regelung des Einsatzes der qualifizierten Signatur (Bürgerkarte, Handy Signatur), um bestmöglichen Schutz der sensiblen Daten zu BALLHAUSPLATZ WIEN TEL.: DVR:

2 2 von 5 4/SN-260/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt gewährleisten, umfangreiche Nutzung der elektronischen Zustellung sowie elektronischer Vollmachten). Zudem sei ganz allgemein angemerkt, dass zur Stärkung des Vertrauens in Regelungen für sensible Bereiche zu denen die Verwendung elektronischer Gesundheitsdaten zweifelsfrei zählt, klar gefasste und für jedermann verständliche Rechtsgrundlagen unerlässlich sind. Es wird nicht verkannt, dass es sich im vorliegenden Entwurf hauptsächlich um technische und organisatorische Konkretisierungen einer komplexen Materie handelt, die für einen durchschnittlichen Betrachter per se schwer verständlich erscheinen mögen. Gerade deswegen scheint es aber geboten, sich legistisch einer klaren Sprache und Strukturierung zu bedienen, um die Komplexität nicht unnötig zu erhöhen. Es wird daher angeregt, den Entwurf zur leichteren Lesbarkeit sprachlich und systematisch zu überarbeiten. II. Inhaltliche Anmerkungen: Zu 1 Abs. 2 Z 3: Es wird angeregt, den Begriff der ungerichteten Kommunikation zu definieren, da einem durchschnittlichen Normadressaten nicht klar sein wird, was darunter zu verstehen ist. Zu 2 Z 6 und 7: Unklar ist, was unter dem Begriff sektorenübergreifend (Z 6) zu verstehen ist. Ob der Begriff Repository (Z 7) in die Rechtsordnung eingeführt werden soll, erscheint diskussionswürdig, zumal der Begriff in weiterer Folge nicht mehr verwendet wird. Zu 4: Unklar ist, was mit Abs. 2 Z 1 geregelt werden soll. Aus den Erläuterungen ergibt sich zwar ein konkret gewollter Einsatzbereich, nämlich die mögliche Nutzung eines elektronischen Zustelldienstes als Aussteller normaler Zertifikate, jedoch bleibt dieser im vorgeschlagenen Gesetzestext selbst komplett offen und die Erläuterungen zu dieser Bestimmung sind für das Normverständnis wenig hilfreich, wenn nicht gar widersprüchlich. Eine Anmeldung (gemeint ist damit die Registrierung) bei einem elektronischen Zustelldienst kann gemäß 33 Abs. 1 ZustG nur unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion erfolgen. Gemäß 35 Abs. 3 ZustG können in Folge Identifikation

3 4/SN-260/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 3 von und Authentifizierung des Empfängers aufgrund einer besonderen Vereinbarung des Empfängers mit dem Zustelldienst auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene automatisiert ausgelöste Signatur erfolgen. Diese automatisiert ausgelöste Signatur muss jedoch auf keinem qualifizierten Zertifikat basieren bzw. auf ein solches rückführbar sein. Dies bedeutet, dass auch kein kryptographischer oder technischer Zusammenhang zu einem qualifizierten Zertifikat bestehen muss. Worin nun die Rückführbarkeit konkret bestehen soll, bleibt somit unklar. Ebenso kann die Aussage in den Erläuterungen, dass mit der Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sind, die Bestimmungen des Signaturgesetzes zur Anwendung kämen, nicht nachvollzogen werden. Das SigG ist nämlich nur auf Zertifizierungsdiensteanbieter anzuwenden, die qualifizierte Zertifikate ausstellen oder qualifizierte Zeitstempeldienste bereitstellen. Die Bestimmung des SigG, die sich (auch) an einfache und fortgeschrittene Signaturen richtet, ist die Allgemeine Rechtswirkung in 3. Diese Bestimmung regelt jedoch die in den Erläuterungen angesprochenen Elemente nicht. Sofern es sich bei den hier angesprochenen Signaturen nicht um solche handelt, die auf qualifizierten Zertifikaten basieren, ist daher auch die Schlussfolgerung in den Erläuterungen unzutreffend, dass es nicht erforderlich sei, zusätzliche Bestimmungen, etwa über Verzeichnisdienste oder die Geheimhaltung von Schlüsseln zu normieren, da über die Regelungen für qualifizierte Signaturen im SigG auf dessen bewährtes System zurückgegriffen werden könne. Es wird daher vorgeschlagen, 4 Abs. 2 Z 1 wie folgt zu formulieren: 1. durch Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen sowie bereichsspezifischer Personenkennzeichen ( 9 E-GovG) oder. Zur Verwendung der bpk und den Verweis auf 9 E-GovG wird weiters darauf hingewiesen, dass das System der bpk nur für natürliche Personen zur Anwendung kommen kann. Da Gesundheitsdiensteanbieter offensichtlich auch nicht natürliche Personen sein können, bestünden für diese somit zwei Varianten: Bei der qualifizierten elektronischen Signatur und dem bpk nach der vorgeschlagenen Z 1 müsste es sich um die Signatur und das bpk des Vertreters (samt der Stammzahl der vertretenen nicht natürlichen Person - vgl. dazu 6 Abs. 3 E-GovG) handeln; andernfalls wäre die Variante der Z 2 zu wählen (Einsichtnahme in den ehvd).

4 4 von 5 4/SN-260/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Zu 6 Abs. 1: Passender wäre aus Gründen der Klarheit und Transparenz eine Bestimmung die regelt, dass eine Verschlüsselung in dem Ausmaß vorzunehmen ist, dass ein Personenbezug nicht mehr herstellbar ist. Zu 13 Abs. 1 und 3: Unklar ist jeweils, was mit der Wortfolge in Entsprechung gemeint ist bzw. was davon umfasst sein soll. (Soll zb im Falle des Abs. 3 ausgesagt werden, dass die Verpflichtung der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, ELGA zu verwenden einem wichtigen öffentlichen Interesse entspricht, oder soll in Entsprechung aussagen, dass diese Verpflichtung besteht, sofern ein wichtiges öffentliches Interesse vorliegt? etc.) Eine Klarstellung oder ein anderer Begriff wären hilfreich. Zu 22: Die Regelung zum Zugangsportal lässt klare Bestimmungen darüber vermissen, mit welcher Methode auf Gesundheitsdaten im Wege dieses Portals zugegriffen werden muss. Nach der derzeit geltenden Rechtslage kommt hiefür ausschließlich jene Methode in Frage, die auf Grund des E-Government-Gesetzes dafür vorgesehen ist, den Nachweis der eindeutigen Identität und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens zu erbringen ( 4 E-GovG). Eine ausdrückliche Normierung wäre wichtig, um auch sicherzustellen, dass nicht unsicherere Verfahren eingeführt werden. Vermissen lässt der Entwurf Bestimmungen darüber, nach welchem Regelungsregime ausländische Gesundheitsdiensteanbieter im ehvd behandelt werden sollen. Da eine Einbindung dieser Gesundheitsdiensteanbieter einen wichtigen Schritt zur grenzüberschreitenden Interoperabilität im europäischen Kontext darstellen würde, wird empfohlen, entsprechende Regelungen in den Entwurf einfließen zu lassen. Diese Stellungnahme wird im Sinn der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht. Für den Bundeskanzler: KUSTOR

5 4/SN-260/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 5 von 5 Signaturwert ECNp2wodr2qaHk9jcMYoyYqNT37cHpze4xyM4sbsjqmm0pOzecOeQWNhmpYRtsn0xZF jjt3rmhygilbrjvh80nhsrfmhz8puwdi57lylxqlpuw/l5g89s5tykjpxvs1+bcm+aj lnuwgqdus28efoe9rgecen6q8vjsnnaef74ou= Unterzeichner Datum/Zeit-UTC Aussteller-Zertifikat Serien-Nr serialnumber= ,cn=bundeskanzleramt, O=Bundeskanzleramt,C=AT T13:23:17+01:00 CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporatelight-02,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Methode urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0 Hinweis Prüfinformation Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter:

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