Gefährdungsbeurteilung gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) an Maschinen und Anlagen. Sichere Arbeitsmittel!
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- Detlef Beltz
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1 Gefährdungsbeurteilung gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) an Maschinen und Anlagen Sichere Arbeitsmittel! 1
2 Kernaussagen der BetrSichV Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten sichere Arbeitsmittel zur Benutzung bereitstellen. Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV - sind nach deren 2 Abs. 1: Werkzeuge Geräte Maschinen, oder Anlagen Ziel: Arbeitsmittel müssen sicher sein! November 2012 Folie 2
3 Kernaussagen der BetrSichV Sichere Arbeitsmittel wie schaut s mit Altmaschinen aus? bis Baujahr (nat. Normen, z.b. VBG 7n5.1, 7n5.2, 7n5.3 Pressen der Metallbe- und -verarbeitung -> BGR 500) Baujahr Übergangsmaschine, gebaut nach MRL ab Baujahr Neumaschine November 2012 Folie 3
4 Kernaussagen der BetrSichV egal welches Baujahr! BetrSichV ist gem. Art. 8 Abs. 1 am in Kraft getreten.. In 7 Abs. 1 BetrSichV steht hierzu: "Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die (1).. (2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen 1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind, oder, 2. wenn solche Rechtsvorschriften.. November 2012 Folie 4
5 Kernaussagen der BetrSichV egal welches Baujahr! In 7 Abs. 1 BetrSichV steht hierzu: "Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die (2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen 1. den im Zeitpunkt der 2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2. November 2012 Folie 5
6 Kernaussagen der BetrSichV Anhang 1 Sicherheit auf andere Art und Weise Allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsmittel 1. Vorbemerkung Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabe dieser Verordnung in den Fällen, in denen mit der Benutzung des betreffenden Arbeitsmittels eine entsprechende Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist. Für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel braucht der Arbeitgeber zur Erfüllung der nachstehenden Mindestvorschriften nicht die Maßnahmen gemäß den grundlegenden Anforderungen für neue Arbeitsmittel zu treffen, wenn a) der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft, oder b) die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. November 2012 Folie 6
7 Kernaussagen der BetrSichV Anhang 1 2. Allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsmittel 2.1 Befehlseinrichtungen von Arbeitsmitteln, die Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar und als solche identifizierbar sein n..... Aufzählung von Pkt der grundlegenden sicherheitstechnischen Anforderungen 2.19 Arbeitsmittel müssen gegen Gefährdungen aus der von ihnen verwendeten nicht elektrischen Energie (zum Beispiel hydraulische, November 2012 Folie 7
8 Kernaussagen der BetrSichV Aus 3 kann kein Bestandschutz für Altmaschinen abgeleitet werden! 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des 6 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. November 2012 Folie 8
9 Anhang 1 BetrSichV (Auszug) 2. Allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsmittel 2.1 Befehlseinrichtungen von Arbeitsmittel, die Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar und als solche identifizierbar sein und gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet werden. Befehlseinrichtungen müssen außerhalb des Gefahrenbereiches so angeordnet sein, dass ihre Betätigung keine zusätzlichen Gefährdungen mit sich bringen kann. Befehlseinrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein oder gesichert werden können, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen verhindert ist Vom Bedienungsstand aus muss sich das Bedienpersonal vergewissern können, dass sich keine Personen oder Hindernisse im Gefahrenbereich aufhalten oder befinden. Ist dies nicht möglich, muss dem Ingangsetzen automatisch ein sicheres System wie z.b. ein System zur Personenerkennung oder mindestens ein akustisches oder optisches Warnsignal vorgeschaltet sein. ja erfüllt nein November 2012 Folie 9
10 Anhang 1 BetrSichV (Auszug) 2. Allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsmittel 2.1 Beschäftigte müssen ausreichend Zeit oder die Möglichkeit haben, sich den Gefahren in Verbindung mit dem Ingangsetzen des Arbeitsmittels zu entziehen oder das Ingangsetzen zu verhindern. Die Befehlseinrichtungen müssen sicher sein. Bei ihrer Auslegung sind die vorhersehbaren Störungen, Beanspruchungen und Zwänge zu berücksichtigen. ja erfüllt nein November 2012 Folie 10
11 Anhang 1 BetrSichV (Auszug) 2. Allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsmittel ja erfüllt nein 2.8 Arbeitsmittel müssen mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder welche die beweglichen Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen. Die Schutzeinrichtungen müssen stabil gebaut sein dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen dürfen nicht auf einfache Weise umgangen / unwirksam gemacht werden können, müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben, dürfen Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken und müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss. November 2012 Folie 11
12 Schutzgitter an der Seite soll Eingriff in das Werkzeug verhindern Gefährdungsbeurteilung nach Anhang 1 BetrSichV mit einem EDV-Programm November 2012 Folie 12
13 Hardcopy aus Safexpert November 2012 Folie 13
14 Hier wieder unser Pkt. 2.8 aus Anhang 1 BetrSichV November 2012 Folie 14
15 November 2012 Folie 15
16 Prüfkommentar! Bild 0118 Bild 0119 November 2012 Folie 16
17 November 2012 Folie 17
18 Anhang 1, 2.8 Arbeitsmittel müssen mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder welche die beweglichen Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen Die Schutzeinrichtungen - müssen stabil gebaut sein, - dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen, - dürfen nicht auf einfache Weise umgangen / unwirksam gemacht werden können, - müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben, - dürfen Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken und - müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die Instandhaltungsund Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss. November 2012 Folie 18
19 Gefährdungsbeurteilung Anhang 1 BetrSichV 2.8 Arbeitsmittel müssen mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder welche die beweglichen Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen. Tür gesichert mit Schalter! Festes Schutzgitter aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich? Was gilt es nun zu beachten? November 2012 Folie 19
20 Risikobeurteilung November 2012 Folie 20
21 Risikobeurteilung November 2012 Folie 21
22 Anforderung an den Schalter!? Neue Frage! Kann die Steuerung der alten Maschine überhaupt mit diesem Schalter kommunizieren? November 2012 Folie 22
23 Gefährdungsbeurteilung Anhang 1 BetrSichV 2.4 Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit mindestens einer Notbefehlseinrichtung versehen sein, mit der gefahrbringende Bewegungen oder Prozesse möglichst schnell stillgesetzt werden, ohne zusätzliche Gefährdungen zu erzeugen. Ihre Stellteile müssen schnell, leicht und gefahrlos erreichbar und auffällig gekennzeichnet sein. November 2012 Folie 23
24 Aus BetrSichV: 2. einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsorts eine erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn 1. eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt, 2. sich beim Ortswechsel keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unverändert bleiben und Nach dem Wechsel des Aufstellungsortes ist eine Prüfung notwendig! November 2012 Folie 24
25 Technische Daten Inhalt, Druck nicht lesbar November 2012 Folie 25
26 Gefährdungsbeurteilung Anhang 1 BetrSichV 2.8 Arbeitsmittel müssen mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern. Abstand DIN EN 294 neu: EN ISO : 2008 November 2012 Folie 26
27 2.8 Arbeitsmittel müssen mit einem Schutz gegen direktes und indirektes Berühren spannungsführender Teile ausgelegt sein. November 2012 Folie 27
28 Verkette Anlagen Altmaschine und neue Maschine November 2012 Folie 28
29 Verkette Anlagen Altmaschine und neue Maschine Geräte- und Produktsicherheitsgesetz/9. GPSGV (Maschinenverordnung) hier: Interpretationspapier zum Thema Gesamtheit von Maschinen Bek. d. BMAS v , IIIb November 2012 Folie 29
30 Verkette Anlagen Altmaschine und neue Maschine jede (Einzel)-Maschine muss sicher sein für jede Maschine (Modul) muss eine Einbauerklärung vorhanden sein die Schnittstellen sind zu bewerten die Gesamtanlage erhält das CE November 2012 Folie 30
31 Verkette Anlagen Altmaschine und neue Maschine Zusätzlich sind hier allerdings die Schnittstellen zwischen den Einzelmaschinen zu betrachten. Sind im Ergebnis der Risikobeurteilung auch die an den Schnittstellen auftretenden Gefährdungen als gering zu betrachten und kann durch einfache technische und willensunabhängig wirkende Schutzmaßnahmen, z.b. durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen, oder durch Einbindung in das Sicherheitskonzept der Einzelmaschinen die Gefährdung beseitigt oder ein akzeptables Risiko erreicht werden, können die Maschinen nach wie vor als Einzelmaschinen betrachtet werden. November 2012 Folie 31
32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ASID GmbH Burgweg Neuschönau Tel.: 08558/2855 Fax.: 08558/ Folie 32
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