Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

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1 Stadt Gelsenkirchen Der Oberbürgermeister Referat Erziehung und Bildung Unterhaltsvorschusskasse Wildenbruchplatz Gelsenkirchen Aktenzeichen 51.1.UV. TSO lose Sachen Prosoz AV Eingangsstempel (auch nicht zuständiger Stellen) Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ab dem Monat des Antragseingangs 1 Monat rückwirkend ab ( Voraussetzungen siehe Merkblatt) Datenschutzrechtlicher Hinweis Die Datenerhebung erfolgt auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) i.v.m. 67a SGB X. Zu den Angaben sind Sie gemäß 60 ff Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) verpflichtet. Ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG besteht nicht, wenn Sie sich weigern, die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die für die Berechnung und Zahlung von Leistungen nach dem UVG erforderlichen persönlichen Daten können im Wege der automatisierten Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet werden. Der Antrag wird von mir gestellt als Mutter Vater des Kindes/ der Kinder. 1. Leistungsberechtigt ist das Kind/ sind die Kinder Geburts-bzw. Abstammungsurkunde beifügen Antrag für mehrere Kinder nur bei gleicher Mutter und Vater verwenden. Anderenfalls bitte je Kind ein Antrag verwenden 1. Kind: Familienname, Vorname Ggf. abweichender Geburtsname Geburtsdatum Geburtsort (Gemeinde) Staatsangehörigkeit 2. Kind: Familienname, Vorname Ggf. abweichender Geburtsname Geburtsdatum Geburtsort (Gemeinde) Staatsangehörigkeit 3. Kind: Familienname, Vorname Ggf. abweichender Geburtsname Geburtsdatum Geburtsort (Gemeinde) Staatsangehörigkeit Bei Zuzug: sofern nicht seit Geburt in Gelsenkirchen wohnhaft, bitte vorherige Wohnorte mit letzter Anschrift angeben. dort wohnhaft bis Das Kind ist/ die Kinder sind in einer Ehe geboren (s.ziff.3) nicht in einer Ehe geboren Das Kind lebt/ die Kinder leben bei mir seit Geburt seit Erläuterung: Das Kind lebt bei dem Elternteil, der das Kind betreut und mit dem eine häusliche Gemeinschaft besteht. Eine häusliche Gemeinschaft besteht nicht, wenn das Kind in einem Heim oder einer Anstalt oder zur Vollzeitpflege in einer anderen Familie untergebracht ist. Findet eine regelmäßige Betreuung durch den anderen Elternteil statt?: nein ja wöchentliche Betreuungszeit angeben. Mo Di Mi Do Fr Sa So 2. Angaben zu den Eltern des Kindes / der Kinder 2.1 Angaben zur Mutter des Kindes/ der Kinder 2.2 Angaben zum Vater des Kindes/ der Kinder Name, Vorname Name, Vorname Geburtsname Geburtsname Geburtsdatum Geburtsort und Land Staatsangehörigkeit Geburtsdatum Geburtsort und Land Staatsangehörigkeit Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer PLZ/ Ort PLZ/ Ort Telefon Mobil Telefon Mobil Familienstand Familienstand ledig geschieden verwitwet seit ledig geschieden verwitwet seit verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenlebend seit getrennt lebend seit verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenlebend seit getrennt lebend seit UVG-Antrag Internet - Stand: Januar 2010 Version S. 1 von 6

2 3. Angaben zum Kind/ zu den Kindern Geburts-bzw. Abstammungsurkunde beifügen Bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind, bzw. waren (früher eheliche Kinder) Ist der Ehemann der leibliche Vater des Kindes? ja nein Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind (früher nicht-eheliche Kinder) Ist die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt? Nachweis beifügen ja nein Ist eine Klage wegen Anfechtung / Feststellung der Vaterschaft anhängig? ja nein Bezeichnung des Gerichts Aktenzeichen Die Vaterschaft ist nicht feststellbar, weil Es besteht eine Beistandschaft, Amtspflegschaft, -vormundschaft nein ja, beim Jugendamt in Bezeichnung des Jugendamtes; Aktenzeichen 4. Angaben zum getrennt leben bzw. zur Beendigung der Beziehung zum anderen Elternteil Erläuterung: Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und wenigstens einer von ihnen die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herstellen will. Eine Trennung aus beruflichen, politischen, finanziellen oder rechtlichen Gründen genügt hierfür nicht. Ich lebe von meinem Ehegatten/ meiner Ehegattin/ eingetragenen Lebenspartner bzw. anderem Elternteil getrennt seit Bitte auch angeben, wenn der Ehegatte nicht der leibliche Vater ist. Angaben zur obigen Person (Name, Vorname, Straße, PLZ, Ort) Die Trennung erfolgt/erfolgte innerhalb der Wohnung auch räumlich durch Auszug am Sofern eine Ummeldung des anderen Elternteils /Ehegatten/ Lebenspartners noch nicht erfolgt ist, lassen Sie umgehend einen Vermerk beim Einwohnermeldeamt anlegen! Der andere Elternteil/ Ehepartner lebt voraussichtlich für mindestens 6 Monate in einer Anstalt, seit Grund Krankenhausaufenthalt sonstiger Grund: Inhaftierung Name, Anschrift der Anstalt/des Krankenhauses Bitte fügen Sie dem Antrag Nachweise bei. Anstalten sind z.b. Krankenhäuser, Heil- oder Pflegeanstalten sowie die Strafvollzugs- und Untersuchungshaftanstalten. 5. Angaben zu weiteren Kindern keine weiteren gemeinsamen Kinder 6. Angaben bei ausländischen Staatsangehörigen oder Spätaussiedlern Nein Das Kind ist im Besitz einer Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis Aufenthaltserlaubnis Freizügigkeitsbescheinigung Niederlassungserlaubnis Aufenthaltserlaubnis Freizügigkeitsbescheinigung seit dem: seit dem: befristet bis: befristet bis: Wurde ein Elternteil als Arbeitnehmer(in) von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber ins Bundesgebiet entsandt? Ja die Mutter der Vater Ist der/die Antragsteller/in als Saisonarbeiter/in oder Werksvertragsarbeitnehmer/in tätig? Ist der/die Antragsteller/in als Angehörige/r der NATO-Streitkräfte oder des zivilen Gefolges im Bundesgebiet stationiert? Falls Spätaussiedler/in: Anerkennung beantragt am bei Vertriebenenausweis/Bescheinigung nach 15 BVFG stets beifügen; sofern noch nicht erteilt: Registrierschein oder Aufnahmebescheid Ja Ja Nein Nein Nein UVG-Antrag Internet - Stand: Januar 2010 Version S. 2 von 6

3 7. Angaben zur Beschäftigung und zum Einkommen der Eltern 7.1 Angaben zur Mutter des Kindes/ der Kinder 7.2 Angaben zum Vater des Kindes/ der Kinder Arbeitslosengeld II - /Sozialgeldempfänger seit Arbeitslosengeld II - /Sozialgeldempfänger seit beschäftigt selbstständig seit beschäftigt selbstständig seit Rentnerin arbeitslos seit Rentner arbeitslos seit Einkommensquelle unbekannt Einkommensquelle unbekannt erlernter Beruf: Arbeitgeber/ zuständige ARGE/ Rentenversicherungsträger/ Agentur f. Arbeit erlernter Beruf: Arbeitgeber/ zuständige ARGE/ Rentenversicherungsträger/Agentur f. Arbeit monatliches Nettoeinkommen: krankenversichert bei: Adresse: monatliches Nettoeinkommen: krankenversichert bei: Adresse: 8. Monatliche Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem das Kind n i c h t lebt Erläuterung: Als Unterhaltsleistungen dieses Elternteils sind auch bereits beantragte Abzweigungen anzugeben, die ein Sozialleistungsträger oder der allein erziehende Elternteil bereits selber beantragt hat. Zahlt ein Dritter (z.b. Großeltern) anstelle des Unterhaltspflichtigen dem Kind Unterhalt, ist dies auf einem besonderen Blatt anzugeben. Die Vorauszahlung des Unterhalts steht einer Abfindung gleich. Auch eine solche Abfindungszahlung ist hier anzugeben. Das Kind erhält, bzw. erhielt von dem Elternteil, bei dem es n i c h t lebt ab dem von mir beantragten Unterhaltsvorschusszeitraum keinen Unterhalt weil monatliche Beträge (Zahlungen der letzten 4 Monate) am am am am Höhe der Zahlung regelmäßig Unterhalt seit in Höhe von mtl. Vorauszahlungen wurden geleistet i. H. v. für die Zeit vom bis Auf Unterhaltszahlungen wurde verzichtet für die Zeit vom bis Der andere Elternteil wurde von der Unterhaltspflicht freigestellt für die Zeit vom bis Grund: gerichtlicher Vergleich außergerichtliche Vereinbarung Nachweis beifügen sonstige Zahlungen, soweit sie unmittelbar zum alltäglichen Nutzen des Kindes erfolgen und insoweit als aktuelle Unterhaltszahlungen zu werten sind (z.b. Beiträge für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Musikunterricht, Vereinsbeiträge, Monatsfahrkarten etc.) Bezeichnung seit in Höhe von mtl. 9. Wurde ein Rechtsanwaltsbüro zur Wahrung Ihrer Interessen eingeschaltet? nein, weil ja Umfasst die Beauftragung auch die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes/ der Kinder? Nachweis beifügen nein ja Name/ Adresse und Telefonnummer des Rechtsbeistands: 10. Ist der Elternteil, bei dem das Kind n i c h t lebt, bereits zur Zahlung von Unterhalt an das Kind / die Kinder verpflichtet worden? (durch Gerichtsurteil, -beschluss oder -vergleich oder durch sonstige Urkunden) nein ja, durch Nachweis im Original beifügen Unterhaltsklage gegen diesen Elternteil wurde erhoben nein ja, bei Gericht durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt durch den Beistand Anschrift, Aktenzeichen Bitte fügen Sie dem Antrag Nachweise bei. (Original-Urkunden, -Urteile, -Beschlüsse, -Vergleiche) UVG-Antrag Internet - Stand: Januar 2010 Version S. 3 von 6

4 11. Ein Eltern- oder Stiefelternteil ist verstorben nein ja Sterbedatum: Sterbeurkunde beifügen Das Kind erhält Waisenbezüge aus der Versicherung des verstorbenen Eltern- bzw. Stiefelternteils oder Schadenersatzleistungen Nachweis beifügen Rentenversicherungsträger in Höhe von monatlich seit ja, von Einmalige Abfindung in Höhe von für die Zeit vom bis nein, Antrag wurde abgelehnt. Derartige Leistung wurde bei Bescheid beifügen beantragt, aber noch kein Bescheid erteilt. 12. Für das Kind/ die Kinder wird gezahlt Nachweis beifügen - Kindergeld nein ja beantragt bei - eine andere kindergeldähnliche Leistung (z. B. Kinderzulage) nein ja beantragt bei Das Kindergeld/Die kindergeldähnliche Leistung erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt. der Elternteil, bei dem das Kind n i c h t lebt. ein Dritter, nämlich Name, Anschrift 13. Das Kind erhält / die Kinder erhalten oder haben beantragt Nachweis beifügen Sozialgeld / ALG II nach dem SGB II durch Arbeitsagentur/ARGE Name, Anschrift, Aktenzeichen Sozialhilfe nach dem SGB XII Leistungen der Jugendhilfe Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz Referat Soziales Jugendamt Amt für Unterhaltssicherung 14. Für das Kind/ die Kinder wurden bereits Leistungen nach dem UVG bezogen oder beantragt nein ja, vom Jugendamt Bewilligungs-/Einstellungsbescheid beifügen für die Zeit vom bis zu Händen des Vaters für die Zeit vom bis zu Händen des Vaters 15. Bankverbindung Erläuterung: Wenn Sie die Leistung erhalten wollen, muss ein Konto angegeben werden. Barauszahlungen sind nicht möglich. Name des Kontoinhabers, wenn nicht gleich Antragsteller/ in Kreditinstitut IBAN BIC 16. Erklärung Ich versichere, dass ich diesen Antrag nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt und alle Angaben vollständig gemacht habe. Ich habe das Merkblatt zum UVG erhalten und zur Kenntnis genommen. Auf meine Anzeigepflicht bin ich unter Hinweis auf das Merkblatt besonders aufmerksam gemacht worden. Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, alle Änderungen zu den Angaben in diesem Antrag, die Auswirkungen auf die Leistung haben könnten, unverzüglich mitzuteilen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet werden. Vorsätzlich falsche Angaben können nach dem Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Für die Leistungen nach dem UVG werden die angegebenen persönlichen Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet. Eine Übermittlung der Angaben aus dem Antrag erfolgt nur an die Stellen der Kommunalverwaltung (wie z.b. Wohngeld-Stelle oder ARGE/Sozialamt), die sie zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben benötigen. Ich bin mit der Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten einverstanden. Ich bin damit einverstanden, dass die notwendigen Daten zur Durchführung des UVG mit dem Beistand, (Amts-)Pfleger oder Amtsvormund, meinem Rechtsanwalt oder anderen Jugendämtern ausgetauscht werden. Für den Fall, dass Zahlungen geleistet werden, auf die kein Anspruch besteht, ermächtige ich mein Geldinstitut, diese Beträge an die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Gelsenkirchen zurückzuüberweisen. Ort, Datum eigenhändige Unterschrift der Antragstellerin/ des Antragstellers Nach Abgabe des Antrages sind noch Änderungen vorgenommen worden. Diese Änderungen sind mit meinem Einverständnis vorgenommen und werden von mir bestätigt. Ort, Datum eigenhändige Unterschrift der Antragstellerin/ des Antragstellers Bitte kontrollieren Sie nochmals, ob der Antragsvordruck vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist sowie alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. UVG-Antrag Internet - Stand: Januar 2010 Version S. 4 von 6

5 Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Zuständig für die Durchführung des UVG in Gelsenkirchen ist das Referat Erziehung und Bildung der Stadt Gelsenkirchen, Team Unterhaltsvorschuss, Wildenbruchplatz 7, Gelsenkirchen, im folgenden Unterhaltsvorschusskasse (UVK) genannt. Sprechzeiten: Montag 8:30 bis 12:00 Uhr, Mittwoch 13:30 bis 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Dieses Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt des Unterhaltsvorschussgesetzes. Nehmen Sie sich die Zeit und lesen Sie dieses Merkblatt aufmerksam und sorgfältig durch. Für Rückfragen stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Unterhaltsvorschusskasse gerne zur Verfügung. 1. Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG? Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn es a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, - der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder - der von seinem Ehegatten / (eingetragenem) Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte / (eingetragener) Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt (Haft-, Entziehungs-, Heil- und Pflegeanstalten, Krankenhäuser u.a.) untergebracht ist, und c) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder - wenn dieser verstorben ist -Waisenbezüge in der in Nr. 3 genannten Höhe erhält. Ausländische Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz besitzen, haben grundsätzlich nur einen Anspruch, wenn das anspruchsberechtigte Kind oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis ist. Für vor dem erteilte Aufenthaltstitel gelten bestimmte Übergangsregelungen. 2. Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistung? Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn - beide Elternteile (auch ohne verheiratet zu sein) in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben oder - der Elternteil, bei dem das Kind lebt, (wieder) geheiratet hat oder eine Lebensgemeinschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner eingegangen ist oder - das Kind mit einem Elternteil und einem Stiefelternteil in häuslicher Gemeinschaft lebt oder - das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim, in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie oder bei den Großeltern befindet oder - das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Elternteilen hat oder - der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken oder - der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder - z. B. von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt. 3. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung? Die Höhe des Unterhaltvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe gemäß 1612 a BGB festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen ( 2 Abs. 2 UVG). Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung ändert sich bei Änderung des Mindestunterhaltes oder des Kindergeldes. Sie beträgt derzeit: seit (ab ) Mindestunterhalt Abzüglich Kindergeld UVG-Leistung Für Kinder bis 6 Jahre 328,00 (335,00 ) 184,00 (190,00 ) 144,00 (145,00 ) Für Kinder von 6-12 Jahren 376,00 (384,00 ) 184,00 (190,00 ) 192,00 (194,00 ) Auf die Unterhaltsleistung werden angerechnet: Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils (Barunterhalt, Beiträge für die Musikschule, Schwimmunterricht, Kindergarten o.ä.) oder die Waisenbezüge, die das Kind erhält. Das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, bleibt unberücksichtigt. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur anteilig gezahlt. Unterhaltsleistungen von monatlich unter 5,00 werden nicht gezahlt. Werden einem Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt, gehen in Höhe dieser Leistungen seine Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge auf das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Stadt Gelsenkirchen, über. Der unterhaltspflichtige Elternteil wird zur Rückzahlung der vorschussweise gewährten Unterhaltsvorschussleistungen aufgefordert. 4. Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt? Die Unterhaltsvorschussleistung wird längstens für 72 Monate gezahlt. Bewilligungszeiträume anderer Unterhaltsvorschusskassen werden aufaddiert. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist. Die Unterhaltsleistung kann rückwirkend, längstens für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung, gezahlt werden, soweit die in Abschnitt 1. genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen des Kindes gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Seite 5 Merkblatt Stand V

6 5. Was muss man tun, um die Unterhaltszahlung zu bekommen? Die Unterhaltsleistung wird nur auf schriftlichen Antrag gezahlt. Ein mündlicher Antrag, z. B. durch Telefonanruf, genügt nicht. Antragsberechtigt sind der allein erziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes. Der Antrag ist bei der Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Gelsenkirchen zu stellen. Antragsformulare erhält man beim Team Unterhaltsvorschuss oder den Bürgercentern. Der Antrag ist, zusammen mit den erforderlichen Anlagen, vollständig ausgefüllt bei der UVK einzureichen. Die Dienstkräfte des Jugendamtes sind auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich. Sie können die UVK während der oben genannten Sprechzeiten, sowie nach besonderer Vereinbarung erreichen. Um eventuelle Rückfragen zu klären und möglichst schnell über den Antrag entscheiden zu können, geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an. Um Missverständnisse, Rückforderungen und eventuelle strafrechtliche Schritte zu vermeiden, informieren Sie Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter rechtzeitig über Änderungen, die für die Leistung erheblich sein könnten. (Beachten Sie dazu auch Nr. 7 des Merkblattes.) 6. Welche Unterlagen sollen Sie bei der Antragstellung unbedingt mitbringen (soweit zutreffend in Kopie) - Geburtsurkunde bzw. Abstammungsurkunde des Kindes, - Personalausweis oder Reisepass; ausländische Staatsangehörige zusätzlich: gültiger Aufenthaltstitel, - Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Titel), Sorgerechtsentscheidung/-erklärung - Scheidungsurteil und/oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.b. Bestätigung Ihres Rechtsanwaltes, Abgabe der Getrenntlebenderklärung beim zuständigen Finanzamt), - Unterhaltstitel (z.b. Unterhaltsurkunde, Gerichtsurteil) oder Nachweis von Unterhaltsforderungen des Kindes, - (Mahn)Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes - Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem UVG anderer Unterhaltsvorschusskassen, - ggf. Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt, - ggf. Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind. 7. Welche Pflichten haben der alleinstehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie die Leistung nach dem UVG beantragt haben oder erhalten? Sofern Sie Leistungen nach dem UVG beantragt haben oder bereits erhalten, müssen Sie sämtliche Änderungen unverzüglich der Unterhaltsvorschussstelle anzeigen, die für die Leistungsbewilligung von Bedeutung sind. Eine Anzeige gegenüber einer anderen Stelle als der Unterhaltsvorschusskasse reicht nicht aus. Insbesondere müssen Sie mitteilen, wenn - Sie beabsichtigen zu heiraten, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist, - Sie mit dem anderen Elternteil zusammen ziehen, - Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach 1 Abs.1 LPartG begründen, - Sie sich mit dem getrennt lebenden Ehegatten versöhnen, bzw. dieser in den Haushalt zurückkehrt, - das Kind nicht mehr oder nicht mehr im erforderlichen Umfang beim allein erziehenden Elternteil lebt, - das Kind und/oder der allein erziehenden Elternteil umzieht (auch ins Ausland), - sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöht, - ein weiteres zum anderen Elternteil zieht, - die Vaterschaft zu dem Kind festgestellt ist, - der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt oder wenn Unterhalt für das Kind gepfändet wird, - für das Kind ein Unterhaltstitel geschaffen wurde, - der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird, - der Vater zum Grundwehr- oder Zivildienst einberufen wird, - für das Kind Halbwaisenrente gewährt wird, - der andere Elternteil oder das anspruchsberechtigte Kind verstorben ist. WICHTIG: Beachten Sie Ihre Mitwirkungspflichten. Wenn Sie nicht genau wissen, ob eine Tatsache für die Leistungsgewährung relevant ist, sprechen Sie mit der zuständigen Sachbearbeiterin bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter. Melden Sie sich frühzeitig, dass heißt, wenn der Heiratstermin oder Umzugstermin feststeht oder die Veränderung absehbar ist. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung vorgenannter Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld bis zu 1.000,00 geahndet werden. 8. In welchen Fällen muss die Leistung nach dem UVG ersetzt oder zurückgezahlt werden? Zu Unrecht gezahlte Leistungen nach dem UVG müssen ersetzt oder zurückgezahlt werden, wenn - bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht wurden oder - nach Antragstellung die Anzeigepflichten nach Nr. 7 verletzt worden sind oder - das Kind nach Antragstellung Einkommen erzielt, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz angerechnet werden müsste. 9. Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung nach dem UVG auf andere Sozialleistungen aus? Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehören zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb z. B. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und auf das Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Einkommen des Kindes angerechnet. 10. Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat? Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt Sie das Jugendamt, Team Beistandschaften oder beauftragen Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Seite 6 Merkblatt Stand V

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