Arbeitsrechtliche Anpassung der Altersgrenzen
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- Erwin Bayer
- vor 7 Jahren
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2 % Abschlag. Vielmehr wird so getan, als wäre Frau Schneider bereits 60 Jahre alt. Die Rente wird demzufolge nur drei Jahre (= 36 Monate) zu früh in Anspruch genommen. Die Rente wird um 36 0,3 % = 10,8 % gemindert. Im Zusammenhang mit der Rente mit 67 wird die für die abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente maßgebende Altersgrenze von der Vollendung des 63. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben. Parallel dazu wird die fiktive Altersgrenze von 60 Jahren, durch die der maximale Abschlag gesteuert wird, auf 62 Jahre verschoben. Die Anhebung der beiden Altersgrenzen erfolgt stufenweise bei einem Rentenbeginn ab Beginnt die Rente früher, verbleibt es bei den Altersgrenzen von 63 / 60 Jahren. Wichtig Die Altersgrenzen, mit denen die Rentenminderung bei Erwerbsminderungsrenten bestimmt wird, werden nicht angehoben, wenn die Versicherten 40 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten und anderen entsprechenden rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben.
3 Bei einem Rentenbeginn ab 2024 stellen das 65. / 62. Lebensjahr die maßgebenden Lebensalter für die Bestimmung der Rentenminderung dar. Bei Rentenbeginn bis 2023 gilt eine Übergangsregelung. Danach werden die Altersgrenzen beginnend mit dem Jahrgang 1952 stufenweise von 63 / 60 Jahren auf 65 / 62 Jahre wie folgt angehoben: bei Rentenbeginn in den Monaten Januar bis Mai 2012 um jeweils einen Monat bei Rentenbeginn in den Monaten Juni bis Dezember 2012 um sechs Monate bei Rentenbeginn in den Jahren 2013 bis 2018 um jeweils einen weiteren Monat bei Rentenbeginn in den Jahren 1959 bis 1963 um jeweils zwei weitere Monate Von der Neuregelung sind nur Versicherte betroffen, die zum Beginn der Erwerbsminderungsrente bereits das 60. Lebensjahr vollendet haben. Bei jüngeren Versicherten ergibt sich sowohl nach altem als auch nach neuem Recht eine Rentenminderung von 10,8 %. Beispiel Bei Martin Schiffer aus dem vorletzten Beispiel käme es nach neuem Recht und Ablauf der Übergangsregelung (also ab 2024) zu einer Rentenminderung um 9,3
4 % (31 0,3 %), da er die Rente 31 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nähme. Der Abschlag wird also durch das neue Recht um 7,2 % höher. Bei Sonja Schneider aus dem letzten Beispiel ändert sich dagegen durch die Neuregelung nichts. Nach altem und nach neuem Recht beträgt die Rentenminderung jeweils 10,8 %. Arbeitsrechtliche Anpassung der Altersgrenzen Unbefristete Arbeitsverträge enthalten oft die Regelung, dass das Anstellungsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer ein bestimmtes Lebensjahr vollendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bereits nach dem bisherigen Recht galt eine solche Vereinbarung dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen, es sei denn, die Vereinbarung wurde innerhalb der letzten drei Jahre vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt. Durch diese gesetzliche Fiktion soll sichergestellt werden, dass ein möglicher vorzeitiger Rentenanspruch ohne Zustimmung
5 des Arbeitnehmers im rentennahen Alter nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt. Im Zusammenhang mit der Rente mit 67 wird der Zeitpunkt der gesetzlichen Fiktion vom 65. Lebensjahr des Arbeitnehmers auf dessen Regelaltersgrenze angehoben. Dadurch entfällt das Erfordernis, bestehende Arbeitsverträge im Hinblick auf die Verschiebung der Altersgrenzen bei der gesetzlichen Rente abzuändern. Beispiel Erika W endt ist am geboren. In ihrem zum geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es: Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Regelung wurde damals vor dem Hintergrund getroffen, dass Erika W endt mit 60 Jahren eine Altersrente für Frauen beanspruchen kann. Bereits nach dem bisherigen Recht gilt dieser Arbeitsvertrag als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ist nunmehr die Regelaltersgrenze maßgebend. Diese beträgt für eine 1954 geborene Arbeitnehmerin 65 Jahre und 8 Monate. Der Arbeitsvertrag endet also ohne eine
6 Kündigung mit Ablauf des Die Arbheitnehmerin kann aber ab dem (3 Jahre vor dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt) erklären, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats der Vollendung ihres 60. Lebensjahres enden soll.
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