ASG. Kinder und U25 im SGB II. Arbeits- und Sozialberatungs- Gesellschaft e.v. ASG Beratungsstelle für Arbeitslose Seite 1 von 7
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- Simon Lorentz
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1 ASG Arbeits- und Sozialberatungs- Gesellschaft e.v. Kinder und U25 im SGB II Stand: Beratungsstelle für Arbeitslose Walter-Ballhause-Str Hannover Tel.: Fax: Einleitung Dieser Text beinhaltet einige Sonderregelungen für Kinder und unter 25jährige Hilfebedürftige (im Folgenden U25 genannt). Die genauen Regelungen finden sich in den angegebenen Gesetzesgrundlagen. Seit der Einführung des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) zum wurde das Gesetz mehrfach geändert. Mit diesen Änderungen wurden politisch gewollte Korrekturen eingearbeitet und es wurde versucht Lücken, die übersehen wurden, zu schließen und Ungleichbehandlungen auszuschließen. Aufgrund der Rechtsprechung vom Bundessozialgericht und vom Verfassungsgericht wurden weitere Änderungen notwendig. Diese Korrekturvorgaben aus der Rechtsprechung dauern weiter an, da viele Themen noch nicht abschließend entschieden sind. Hier gehört aktuell auch die anhängige Überprüfung der Kinderregelsätze durch das Verfassungsgericht. Eine Gewähr für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Inhalt 1. Schwangerschaft Erstausstattung bei Geburt 23 (3) Mehrbedarf Alleinerziehende: 21 (3) Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern 7 (3) Zumutbarkeit bei Kinderbetreuung 10 (1) Nr Kinderbetreuung Vermögen Einkommen 11 (1), 7 (3)Nr.4, AlgII-VO Sonderfall Kindergeld 11 (1) Vorrangige Ansprüche (1): Kindergeld und Unterhalt 3 (3) Vorrangige Ansprüche (2): Wohngeld 3 (3) Vorrangige Ansprüche (3): Kinderzuschlag und Wohngeld 3 (3) und BKGG 6a Schulbedarfspaket 24a Leistungen für Klassenfahrten 23 (3) Auszug aus dem Elternhaus 20 (2a) und 22(2a) Verschärfte Sanktionen für U Sofortmaßnahmen Rechtsanspruch auf Vorbereitung eines Hauptschulabschlusses Leistungen zur Anbahnung einer schulischen Berufsausbildung Übergang von AlgII in Ausbildung / Studium AlgII oder Mietzuschuss bei Ausbildung / Studium... 6 ASG Beratungsstelle für Arbeitslose Seite 1 von 7
2 1. Schwangerschaft Mehrbedarf: Schwangere erhalten ab der 13 Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf i.h.v. 17 % der maßgeblichen Regelleistung. 21 (2) Mehrbedarf Schwangerschaft Ab bei Schwangerschaft ab der 13. Woche Alleinstehende 60 Partnerin 54 Kind 48 Alleinstehende 61 Partnerin 55 Kind 49 Erstausstattung bei Schwangerschaft: Die Erstausstattung kann ab der 21. Schwangerschaftswoche beantragt werden. Die Höhe ist in der Region Hannover pauschal auf 130 festgesetzt für 2 Garnituren Unterwäsche, 2 Still-BH's, Hose/Rock, Kleid, Bluse. 23 (3) Bedarfsgemeinschaft schwangere U25 mit Eltern : Unverheiratete unter 25jährige schwangere Frauen, die bisher mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, bleiben weiterhin in dieser Bedarfsgemeinschaft. Erst ab der Geburt bilden sie mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft und bekommen die volle Regelleistung wie Alleinstehende. 7 (3) 2. Erstausstattung bei Geburt 23 (3) Es besteht ein Anspruch auf eine Erstausstattung bei Geburt. Diese Leistung muss extra beantragt werden und ist vor der Geburt auszuzahlen! Die Region Hannover gewährt auf vorherigem Antrag: 60 für Grundausstattung zur Nahrungsvorbereitung und Körperpflege bei Erstgeburt, bzw. 30 bei weiteren Geburten 70 für die Bekleidungsausstattung bei Erstgeburt, bzw. 30 bei weiteren Geburten Zusätzlich kann weitere Ausstattung beantragt werden, unter anderem: Kinderbett mit Matratze 123, Steppbett/Schlafsack 24, Wickelauflage 35, Kinderwagen mit Matratze 102 (Die Werte sind von der Region Hannover festgesetzt.) Darüber hinaus können zu einem späteren Zeitpunkt u.a. ein Buggy, ein Kinderhochstuhl (wenn das Kind sitzen kann), und ein Jugendbett beantragt werden. 3. Mehrbedarf Alleinerziehende: 21 (3) Alleinerziehende bekommen einen monatlichen Mehrbedarf, der sich nach Alter und Anzahl der Kinder richtet: 1. in Höhe von 36 Prozent der maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder 2. in Höhe von 12 Prozent der maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent der maßgebenden Regelleistung. Mehrbedarf Alleinerziehend Ab Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 J. oder 2-3 Kindern unter 16 J oder je Kind (12% max. 60 %) je 42, max. 211 je 43, max. 215 ASG Beratungsstelle für Arbeitslose Seite 2 von 7
3 4. Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern 7 (3) Kinder gehören zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern (-teile), wenn sie mit ihren Eltern in einem Haushalt zusammenwohnen und noch keine 25 Jahre alt sind und unverheiratet sind und ihren eigenen Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. In allen anderen Fällen bilden sie keine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern. Stiefelternregelung: Der/die im Haushalt lebende PartnerIn gehört ebenfalls zur Bedarfsgemeinschaft. Dessen Einkommen wird auch beim Kind angerechnet, obwohl das Kind hier keinen Unterhaltsanspruch nach dem BGB gelten machen kann. Diese Rechtspraxis hat inzwischen auch das Bundessozialgericht bestätigt. 5. Zumutbarkeit bei Kinderbetreuung 10 (1) Nr. 3 Für ein Elternteil ist die Aufnahme einer Arbeit unzumutbar in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes. Danach ist die Aufnahme einer Arbeit nur soweit zumutbar, wie die Erziehung und Betreuung des Kindes nicht gefährdet ist. 6. Kinderbetreuung Für Kinder von Arbeitslosengeld II-EmpfängerInnen ist der Besuch von Kindergarten und Hort i.d.r. kostenlos. Die kommunalen Träger sind angewiesen, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorrangig einen Platz zur Tagesbetreuung anzubieten. 10 (1) Nr. 3 Bei geförderten Fortbildungen und Umschulungen können hierdurch entstehende Kosten für Kinderbetreuung bis 130 monatlich bewilligt werden. 16 (1) SGB II i.v.m. 83 SGB III Zur Eingliederung in Arbeit können sogar direkt Leistungen nach dem SGB II für die Betreuung in Anspruch genommen werden. 16a 7. Vermögen 12 Kinder haben einen Vermögensfreibetrag i.h.v Zusätzlich gilt der Ansparfreibetrag von 750, also insgesamt Kinder, die mehr Vermögen besitzen, haben keinen Anspruch auf ArbeitslosengeldII/Sozialgeld und fallen damit aus der Bedarfsgemeinschaft raus. 8. Einkommen 11 (1), 7 (3)Nr.4, AlgII-VO Anzurechnen sind die gesamten Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Dazu zählen u.a. Zinseinnahmen und auch Geld- und Sach-Geschenke, soweit diese nicht anderen Zwecken dienen als die Leistungen zum Lebensunterhalt. Sacheinnahmen werden soweit möglich nach der Sachbezugsverordnung angerechnet. Nicht angerechnet werden : 11, AlgII-V und Hinweise zum bzw. 150 des Elterngeldes, Mutterschaftsgeld, soweit es auf das Erziehungsgeld angerechnet wird, Leistungen aus der Stiftung Mutter und Kind, einmalige Einnahmen bis 50,- jährlich (Bagatellgrenze), Verpflegung bei Krankenhaus- und Kuraufenthalt oder durch Verwandte etc. Einkommen aus Konfirmation, Kommunion, Firmung, Jugendweihe u.ä. ist bis max frei. (Aber die Vermögensgrenzen sind zu beachten.) 1 Nr.12 AlgII-V Nichtberücksichtigung des Taschengeldes i.h.v. 60 bei Jugendfreiwilligendiensten 1 Nr.13 und weitere. Zweckbestimmte Einnahmen/Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege: zweckbestimmte Einnahmen, die nicht dem Zweck dieses Gesetzes entsprechen, (eine Prüfung der Angemessenheit ist bis zur Höhe der halben Regelleistung entbehrlich) Einnahmen aus Erwerbstätigkeit von Kindern bis 14 Jahre bis 100,- monatlich. und weitere. ASG Beratungsstelle für Arbeitslose Seite 3 von 7
4 Titulierte Unterhaltsansprüche sind vom Einkommen abzusetzen, wenn diese tatsächlich gezahlt werden. Hinweise zum 11 Freibeträge: Volljährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben auf sonstiges Einkommen einen pauschalen Freibetrag i.h.v. 30 mtl. für private Versicherungen und können eine KfZ- Haftpflicht zusätzlich absetzen. Minderjährige Kinder im Haushalt ihrer Eltern können nur tatsächliche, angemessene Versicherungsbeiträge absetzen. Hierzu gehört z.b. eine Kinderunfallversicherung. Minderjährige Kinder, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem Elternteil leben, erhalten auch den Freibetrag von Sonderfall Kindergeld 11 (1) Kindergeld zählt als Einkommen des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes, soweit es für dessen Bedarf benötigt wird. Sonst ist es Einkommen des/der Kindergeldberechtigten. Kindergeld, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird, wird nicht angerechnet. 10. Vorrangige Ansprüche (1): Kindergeld und Unterhalt 3 (3) Ansprüche an Dritte sind vorrangig geltend zu machen. Hierzu gehören insbesondere Kindergeld, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss. Unterhalt bzw. Unterhaltsansprüche können vom Jobcenter eingefordert werden von minderjährigen unverheirateten Kindern und von erwachsenen Kindern unter 25 Jahren, die eine erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegenüber ihren nicht im selben Haushalt wohnenden Elternteilen und zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehe- /Lebenspartnern. Hierzu kann das Jobcenter den Unterhaltsanspruch auf sich übertragen und diesen gegen den betreffenden Elternteil geltend machen. 33 Unterhaltsvorschuss muss auf Aufforderung des Jobcenters als vorrangige Leistung beantragt werden. Dieser wird beim Kind voll als Einkommen angerechnet. 11. Vorrangige Ansprüche (2): Wohngeld 3 (3) Seit dem kann für einzelne Haushaltsmitglieder Wohngeld beantragt werden. Zur Zeit werden viele Alleinerziehende aufgefordert, für ihre Kinder Wohngeld zu beantragen. Wenn Wohngeld zusammen mit Kindergeld und Unterhalt (-svorschuss) ausreicht, um den Bedarf des Kindes zu decken, ist Wohngeld zu beantragen. Durch diese Regelung müssen die Hilfebedürftigen sich mit einer weiteren Behörde beschäftigen. In diesen Fällen ist beim Einkommen des Kindes 30 Freibetrag zu berücksichtigen. Wenn es den Bedarf des Kindes übersteigendes Kindesgeld gibt, wird dieses bei dem kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen angerechnet. Auch für die Eltern ist ein Freibetrag von 30 zu berücksichtigen. 12. Vorrangige Ansprüche (3): Kinderzuschlag und Wohngeld 3 (3) und BKGG 6a Wenn das Einkommen der Eltern ausreicht, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber nicht den des Kindes, werden die Hilfebedürftigen aufgefordert, Kinderzuschlag und Wohngeld zu beantragen, wenn hierdurch die Hilfebedürftigkeit wegfällt. Die Kinderzuschlagsberechnung ist ebenso kompliziert wie die AlgII-Berechnung. Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 pro Kind. Wenn der Zuschlag nach Alg-Bezug oder Mehrbedarfe dadurch wegfallen würden, haben die Hilfebedürftigen ein Wahlrecht. 13. Schulbedarfspaket 24a Zusammen mit der Kindergelderhöhung zum wurde das Schulbedarfspaket eingeführt. Problem war, dass der Schulbedarf rechnerisch nicht in die Regelleistung für Kinder eingeflossen ist, die Kosten für Schulbedarfe je nach Schulform und -jahr aber sehr hoch sind. Jährlich erhalten hilfebedürftige Eltern, die im August eines Jahres Arbeitslosengeld II erhalten, zum pauschal 100 pro schulpflichtigem Kind bis zur 10. Klasse. ASG Beratungsstelle für Arbeitslose Seite 4 von 7
5 Diese Leistung ist zwar eine Anerkennung des besonderen Bedarfes, reicht jedoch immer noch nicht aus, alle Kosten zu decken. Kinder in der 11. bis 13. Klasse oder an berufsbildenden Schulen erhalten diese Leistung nicht! 14. Leistungen für Klassenfahrten 23 (3) Die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten werden auf Antrag in voller Höhe erbracht unter den Voraussetzungen: Das anspruchsberechtigte Kind bezieht Leistungen vom Jobcenter Die Klassenfahrt muss den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechen (Es muss sich um eine Bildungsveranstaltung handeln, also keine Freizeitveranstaltung!). Die Kosten müssen rechtzeitig vor Antritt der Klassenreise beantragt werden. Dem Antrag muss eine Auflistung der Kosten von der Schule beigelegt werden. Hinweis: Wenn in der Kostenaufstellung Taschengeld mit aufgeführt ist, kann dies evtl. auch übernommen werden. Fahrten des Kindergartens oder des Hortes werden nicht gefördert. Fahrten einer Arbeitsgemeinschaft (z.b. Ski-AG an einer Schule) werden ebenfalls nicht gefördert. 15. Auszug aus dem Elternhaus 20 (2a) und 22(2a) Unter 25 jährige erhalten bei nicht notwendigem Auszug aus dem Elternhaus: keine Kosten der Unterkunft und Heizung und eine gekürzte Regelleistung von 80% (aktuell: 281 ). Deshalb ist immer die Sicherstellung der Notwendigkeit angezeigt. Bei zerrütteten Verhältnissen, die ein weiteres Zusammenleben unmöglich machen, ist der Grund plausibel vorzutragen. Eine Bescheinigung vom Jugendamt, Jugendhilfeträger, SchulpsychologInnen o.ä. kann erforderlich sein. 16. Verschärfte Sanktionen für U25 Die Sanktionen für unter 25jährige sind wesentlich schärfer als für Ältere. Die Regelleistung und der Zuschlag nach Alg-Bezug entfallen für drei Monate und die Kosten der Unterkunft werden an den Vermieter überwiesen in den Fällen: wenn der Hilfebedürftige sich weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder zumutbare Arbeit nach 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen oder der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat, bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen, bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt, bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Bei wiederholter Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres entfällt die gesamte Leistung für drei Monate. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist noch nicht abschließend geprüft. ASG Beratungsstelle für Arbeitslose Seite 5 von 7
6 17. Sofortmaßnahmen Unter 25jährige, die erstmals Arbeitslosengeld II beziehen, sollen sofort in Arbeit oder in eine Maßnahme vermittelt werden. 18. Rechtsanspruch auf Vorbereitung eines Hauptschulabschlusses Jugendliche und Erwachsene ohne Schulabschluss haben seit dem einen Rechtsanspruch auf die Förderung der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses. Für unter 25jährige gilt dies im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, für Erwachsene ab 25 J. im Rahmen der beruflichen Weiterbildung (FbW). 16 i.v.m. 61a und 77SGB III Der Rechtsanspruch gilt für junge Menschen bis 25 J., wenn sie ohne Schulabschluss sind und die Schulpflicht erfüllt ist und eine erfolgreiche Teilnahme erwartet wird. Die Förderung Erwachsener ist möglich, wenn die Voraussetzungen für FbW erfüllt sind und eine erfolgreiche Teilnahme erwartet wird. 19. Leistungen zur Anbahnung einer schulischen Berufsausbildung Für AlgII-BezieherInnen können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden. 16 Abs Übergang von AlgII in Ausbildung / Studium Hier ist der Übergang sehr krass. Ab dem ersten Tag der Ausbildung hat der/die Auszubildende i.d.r. keinen Anspruch mehr auf AlgII und damit bis zur Zahlung des Ausbildungsentgeltes und Bewilligung/Zahlung von BAB bzw. BAFöG und ggf. Mietzuschuss keine Geldmittel zur Verfügung (außer vielleicht Vermögen). Gelöst werden kann dies durch AlgII auf Darlehen (besondere Härte bei Ausbildung) oder die späte Angabe des Ausbildungsbeginns, so dass im ersten Monat AlgII noch überwiesen wird, aber natürlich zurückgefordert wird. 21. AlgII oder Mietzuschuss bei Ausbildung / Studium (Die überarbeiteten Informationen dieses Abschnittes stammen von Arbeitslosengeld II für Auszubildende, Studierende und Schüler Normalerweise haben Auszubildende und SchülerInnen keinen Anspruch auf ALG II. Aber es gibt sechs Ausnahme-Fälle, in denen der Bezug von ALG II möglich ist: 1. Nimmt die Ausbildung die Arbeitskraft im Allgemeinen nicht voll in Anspruch und ist der Antragsteller deshalb von Leistungen nach dem BAföG ausgeschlossen, dann ist die Gewährung von ALG II möglich. Die entsprechende Entscheidung über den Förderausschluss nach dem BAföG trifft die örtliche BAföG-Stelle. So ist die Ausbildung an einer Abendrealschule lediglich in den letzten zwei Schulhalbjahren, die Ausbildung an einem Abendgymnasium lediglich in den letzten drei Schulhalbjahren dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig. 2. Beim Besuch weiterführender allgemein bildender Schulen oder Berufsfachschulen (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulen, welche keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen, besteht nur dann ein Anspruch auf BAföG, wenn der/die Auszubildende nicht bei seinen/ihren Eltern wohnt und: - von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende, zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (tägliche Hin- und Rückfahrt über 2 Stunden), oder - verheiratet ist oder war, oder - mit mindestens einem Kind zusammenlebt. Wer an dieser Hürde scheitert und somit nicht BAföG-berechtigt ist, kann ALG II bekommen. Beispiel: Eine ledige Schülerin ohne Kind hat bereits eine eigene Wohnung und besucht die 13. Klasse eines Gymnasiums. Da sie das Gymnasium aber auch von der Wohnung der Eltern aus in 30 Minuten erreichen könnte, hat sie keinen Anspruch auf BAföG. Deshalb ist aber wiederum ein Anspruch auf ALG II möglich. ASG Beratungsstelle für Arbeitslose Seite 6 von 7
7 3. Ähnliches gilt auch für Auszubildende. Einen Anspruch auf ALG II können Auszubildende haben, die nur deshalb kein BAB bekommen - weil sie noch bei den Eltern (bzw.) einem Elternteil leben oder - wenn sie eine eigene Wohnung haben, obwohl sie die Ausbildungsstätte auch von der Wohnung der Eltern in einer angemessenen Zeit erreichen können und weder volljährig, noch verheiratet sind oder waren und auch nicht mit einem Kind zusammen leben. 4. SchülerInnen von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und deren BAföG-Bedarf auf 211 Euro festgesetzt ist. 5. TeilnehmerInnen an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die bei den Eltern wohnen und deren BAB-Bedarf auf 211 Euro festgesetzt ist. 6. Wird ein Studium wegen Krankheit oder Schwangerschaft länger als drei Monate unterbrochen entfällt Anspruch auf BAföG. Dann kann ebenfalls ein Anspruch auf ALG II bestehen. 7. Hilfebedürftige erhalten Arbeitslosengeld II, die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Überschreiten der Altersgrenze) keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. In den genannten Ausnahmefällen ist ein Bezug von ALG II möglich. Um tatsächlich ALG II beziehen zu können, muss man natürlich auch noch die "Bedürftigkeitsprüfung" meistern. Während der Erst-Ausbildung sind die Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Vor einer Leistungsgewährung wird daher die Leistungsfähigkeit der Eltern überprüft. Problemlos dürfte sich eine Antragstellung also darstellen, wenn die Eltern selbst ALG II-Bezieher sind. Mietzuschuss für Auszubildende, Studierende und Schüler Auszubildende, Studierende und Schüler können seit Beginn des Jahres unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu Miete und Heizkosten erhalten. Diesen Zuschuss kann erhalten, wer tatsächlich BAFöG oder BAB oder Ausbildungsgeld (für behinderte Auszubildende) bezieht und bei dem/der die realen Wohnkosten höher sind, als der hierfür in der Ausbildungsförderung vorgesehene Pauschalbetrag. Anspruchsberechtigt sind also folgenden Gruppen: 1. Auszubildende, die BAB beziehen und im eigenen Haushalt wohnen, bei denen die BAB aber die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend berücksichtigt. Dies gilt auch für Teilnehmende an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die BAB beziehen. 2. SchülerInnen, die Schüler-BaföG beziehen (mit eigenem Haushalt oder im Haushalt der Eltern). 3. Studierende, die BaföG beziehen, bei ihren Eltern wohnen und Kosten für die Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, etwa weil die Eltern ALG II beziehen. Hier ist aber ein Wohngeldantrag beim Wohngeldamt vorrangig. 4. Behinderte Auszubildende, die Ausbildungsgeld von der Arbeitsagentur bekommen. Der Zuschuss beträgt die Differenz zwischen den tatsächlichen Wohnkosten ("Warmmiete") und dem in der Ausbildungsförderung enthaltenen Anteil für die Wohnkosten. Zu beachten ist, dass weitere eigene Einkünfte neben der Ausbildungsförderung auf den Mietzuschuss angerechnet werden. ASG Beratungsstelle für Arbeitslose Seite 7 von 7
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