LOHNTARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen in Bremen vom 25. Januar 2016 gültig ab 1. Januar 2016

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1 Laufzeit: gültig ab erstmals kündbar zum AVE vom... a b... BAZ Nr...vom... LOHNTARIFVERTRAG für Sicherheitsdienstleistungen in Bremen vom 25. Januar 2016 gültig ab 1. Januar 2016 Zwischen dem BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT (BDSW), - einerseits - und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen andererseits - wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen: Dieser Tarifvertrag gilt 1 Geltungsbereich räumlich: fachlich: persönlich: für das Land Bremen für die Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für die Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die im räumlichen Geltungsbereich liegen für alle Arbeitnehmer, die im fachlichen Geltungsbereich tätig sind. Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Männer und Frauen gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft. LTV Bremen Seite 1

2 2 Löhne und Zulagen 1. Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst/Interventionsdienst Stunden-Grundlohn in der Probezeit Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 2. Sicherheitsmitarbeiter im Separatwach-/ Objektschutzdienst 3. Sicherheitsmitarbeiter, welche ihren Dienst (dazu gehören auch Hundepflege, Hundefütterung und Hundeausbildung) mit Wachhunden ausüben, erhalten bei der Ausübung dieser Tätigkeiten eine Zulage pro Stunde von längstens jedoch für 12 Stunden je Schicht 4. Sicherheitsmitarbeiter im Werkschutzdienst, die auf besonderen Objekten mit besonderen Aufgaben betraut sind und auf Wunsch des Arbeitgebers an einer Ausbildung als Werkschutzfachkraft oder geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft teilnehmen sollen und eine Prüfung nach der Prüfungsordnung einer IHK ablegen müssen ab ,50 8,55 ab ,10 9,15 Stunden-Grundlohn 8,50 9,00 Stunden-Grundlohn in der Probezeit Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 5. Sicherheitsmitarbeiter im Werkschutzdienst, die auf besonderen Objekten mit besonderen Aufgaben betraut sind und auf Forderung des Auftraggebers eine IHK-Prüfung als Werkschutzfachkraft oder geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft abgelegt haben Stunden-Grundlohn in der Probezeit Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 6. Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die der Auftraggeber die abgeschlossene Fachausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit fordert Stunden-Grundlohn Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 7. Sicherheitsmitarbeiter in militärischen Anlagen mit Befugnis nach dem UzwGBw Stunden-Grundlohn in der Probezeit Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 8. Sicherheitsmitarbeiter in militärischen Anlagen mit Befugnis nach dem UzwGBw erhalten als Torposten, Personen- und Kfz-Kontrollen bei Ausübung dieser Funktion bei Bundeswehrliegenschaften 0,44 0,44 8,50 9,22 9,02 10,04 9,02 10,04 8,50 8,65 9,00 9,50 9,38 10,40 9,38 10,40 9,15 9,30 Zulage je Stunde 0,36 0,36 LTV Bremen Seite 2

3 9. Hundeführer in militärischen Anlagen mit Befugnis nach UzwGBw, die als Streifenposten mit Wachbegleithund eingesetzt sind, erhalten eine Zulage von je Stunde, längstens jedoch für 12 Stunden je Schicht. Zur Hundeführung gehören auch Hundepflege, Hundefütterung und Hundeausbildung. 10. Schichtführer in militärischen Anlagen mit Befugnis nach dem UzwGBw 11. Sicherheits- und Kontrollpersonal im Veranstaltungsdienst (Absperr- und Kontrolldienst auf Ausstellungen, Messen und Sportveranstaltungen) bei einer Garantie von 4 Stunden 12. Sicherheitsmitarbeiter im Feuerwehrdienst (Grundlehrgang Erste Hilfe, Atemschutzgeräteträgerlehrgang, Verwendung und Tauglichkeit als Feuerwehrkraft) 13. Aufsichtspersonal (Kontrolleure) in Supermärkten, Kaufhäusern oder mit vergleichbaren Aufgaben 14. Kassierer/innen bei 4 Stunden Garantie unabhängig an welchem Tag 15. Beschäftigte in der Notruf-Service-Leitstelle ab ab ,44 0,44 Zulage je Stunde 0,58 0,58 Stunden-Grundlohn 8,50 9,00 Zulage je Stunde 0,20 0,20 Stunden-Grundlohn 8,50 9,00 Stunden-Grundlohn 8,50 9,00 Stunden-Grundlohn 8,97 9,50 LTV Bremen Seite 3

4 3 Ausbildungsvergütung Die Ausbildungsvergütungen für Auszubildende zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit betragen monatlich ab 1. Januar 2016 im 1. Ausbildungsjahr 545 im 2. Ausbildungsjahr 570 im 3. Ausbildungsjahr 620 ab 1. Februar 2016 im 1. Ausbildungsjahr 570 im 2. Ausbildungsjahr 600 im 3. Ausbildungsjahr Ausschlussfristen 1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits 3 Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. 3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst. LTV Bremen Seite 4

5 5 Geltungsdauer 1. Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. 2. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten erstmals zum 31. Dezember 2016 gekündigt werden. 3. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, Tarifverhandlungen spätestens im Laufe des auf die Kündigung folgenden Monats aufzunehmen. Bremen, den 25. Januar 2016 BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Landesbezirk Niedersachsen-Bremen LTV Bremen Seite 5

6 1. PROTOKOLLNOTIZ ZUM LOHNTARIFVERTRAG für Sicherheitsdienstleistungen in Bremen vom 25. Januar 2016 gültig ab 1. Januar 2016 Betriebliche Altersvorsorge Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass Teile des Tariflohnes für die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt bzw. genutzt und abgeführt werden können. Alles weitere bleibt den individuellen Vertragsverhandlungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien Vorbehalten. Bremen, den 25. Januar 2016 BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT Andrei d a k ^ g le r Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Landesbezirk Niedersachsen-Bremen LTV Bremen Protokollnotiz

7 2. PROTOKOLLNOTIZ ZUM LOHNTARIFVERTRAG für Sicherheitsdienstleistungen in Bremen vom 25. Januar 2016 gültig ab 1. Januar 2016 Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass Arbeitnehmer, die von Wach- und Sicherheitsunternehmen einem Entleiher im Rahmen des Arbeitnehmer Überlassungsgesetzes überlassen werden, in die entsprechende Entgeltgruppe des Lohntarifvertrages entsprechend der überwiegend ausgeübten Tätigkeit einzugruppieren sind. Werden Arbeitnehmer zu Tätigkeiten an einen Entleiher überlassen, die nicht im Entgelttarifvertrag tarifiert sind, so gilt die folgende Lohngruppe: Arbeitnehmer als Servicepersonal ab ab ,50 Stundengrundlohn 9,20 Stundengrundlohn Die Bedingungen des jeweils geltenden Manteltarifvertrages finden im vollen Umfang Geltung. Wird das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nach dem Termin des In-Kraft-Tretens dieser Protokollnotiz geändert, steht beiden Tarifvertragsparteien abweichend von der Kündigungsfrist des Lohntarifvertrages ein außerordentliches Kündigungsrecht dieser Protokollnotiz mit Monatsfrist zum Monatsende zu. Bremen, den 25. Januar 2016 BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT Andre ler Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Landesbez' ' 1 1 m-breme Detlef Ahting Domenico Perroni LTV Bremen Protokollnotiz

8 3. PROTOKOLLNOTIZ ZUM LOHNTARIFVERTRAG für Sicherheitsdienstleistungen in Bremen vom 25. Januar 2016 gültig ab 1. Januar Es wird eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses Lohntarifvertrages gemeinsam angestrebt. 2. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, im Rahmen der nächsten Tarifverhandlungen übereine Tarifierung der Tätigkeit Sicherheitsmitarbeiter in Flüchtlingseinrichtungen mit dem ernsten Willen der Einigung zu verhandeln. Bremen, den 25. Januar 2016 BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen LTV Bremen Protokollnotiz

9 4. PROTOKOLLNOTIZ ZUM LOHNTARIFVERTRAG für Sicherheitsdienstleistungen in Bremen vom 25. Januar 2016 gültig ab 1. Januar 2016 Für den Fall des Inkrafttretens gesetzlicher Regelungen, welche in Bezug auf die erlaubnispflichtige Überlassung von Arbeitnehmern eine konkrete höchstzulässige Überlassungsdauer vorgeben (gesetzlich vorgegebene Überlassungshöchstdauer), die jedoch durch Tarifverträge ausgedehnt werden kann, gilt für Sicherheitsdienst-Ieistungsunternehmen als Entleiher während der Geltungsdauer solcher gesetzlicher Regelungen Folgendes: 1) Die Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Entleiher nach den Bestimmun-gen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) kann für die Dauer von bis zu 5 Jahren erfolgen (tarifvertraglich zulässige Überlassungshöchstdauer). Sieht eine gesetzliche Regelung eine Grenze vor, bis zu der die Überlassungshöchst-dauer von Tarifvertragsparteien ausgedehnt werden kann, so gilt als tarifvertraglich zulässige Überlassungshöchstdauer jedoch diese Grenze als vereinbart. 2) Die Überlassungshöchstdauer ist zu berechnen ab dem Zeitpunkt der ersten Überlassung des jeweiligen Arbeitnehmers. Hinsichtlich solcher Mitarbeiter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der eine Überlassungshöchstdauer bestimmenden gesetzlichen Regelung bereits überlassen werden, ist die Überlassungshöchst-dauer jedoch ab dem Zeitpunkt zu berechnen, in dem diese gesetzliche Regelung in Kraft tritt; vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegende Überlassungszeiten bleiben außer Betracht. 3) Hinsichtlich der Einhaltung der tarifvertraglich zulässigen Überlassungshöchst-dauer sind mehrere Überlassungen an denselben Entleiher zusammenzurechnen. Unterbrechungen der Überlassung durch Urlaubs- oder Arbeitsunfähigkeitszeiten werden nicht berücksichtigt. Liegt zwischen mehreren Überlassungen ein Zeitraum von mindestens vier Monaten (wesentliche Unterbrechung), so beginnt eine neue Überlassungshöchstdauer; frühere Überlassungen sind in diesem Falle nicht mit einzurechnen. 4) Wird ein Arbeitnehmer für einen Zeitraum von mehr als neun Monaten demselben Entleiher überlassen, so hat der Entleiher den Verleiher zu verpflichten, dem Leiharbeitnehmer für Zeiten der Überlassung an diesen Entleiher ab Vollendung der neunmonatigen Überlassungsdauer mindestens die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. LTV Bremen Protokollnotiz

10 Sieht eine gesetzliche Regelung einen anderen Zeitpunkt als die Vollendung einer neunmonatigen Überlassungsdauer vor, ab welchem dem Leiharbeitnehmer zwingend für Zeiten der Überlassung mindestens die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes zu gewähren sind, so gilt die Regelung gemäß Ziffer 4) Satz 1, letzter Halbsatz jedoch ab dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt. 5) Wird ein Arbeitnehmer für einen Zeitraum, der die gesetzlich vorgegebene Überlassungshöchstdauer überschreitet, demselben Entleiher überlassen, so kann er von dem Entleiher verlangen, dass dieser ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu den im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts begründet. 6) Für die Berechnung der Zeiträume gemäß Ziffern 4) und 5) gelten Ziffern 2) und 3) sinngemäß. Bremen, den 25. Januar 2016 BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen LTV Bremen Protokollnotiz

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