Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht

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1 Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht wird von der Verwaltung ausgefüllt An Ludwig-Maximilians-Universität Referat III.2, SG 5 Studienbeiträge Geschwister-Scholl-Platz München Anlagen Matrikelnummer: bis Hdz. Name: Vorname: Geburtsdatum: Straße: PLZ/Ort: Telefonnummer: Name der Bank: IBAN: BIC: Kontoinhaber: Ich habe für die Zahlung des Studienbeitrages ein Darlehen von der KfW beantragt bzw. erhalten: ja nein Ich beantrage hiermit, dass von der Erhebung der Studienbeiträge im Sommersemester / Wintersemester abgesehen wird, da (bitte den bei Ihnen zutreffenden Befreiungsgrund und die von Ihnen als Nachweis beigefügten Unterlagen ankreuzen) 1. ich gemäß Art. 71 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG ein Kind pflege und erziehe, das zu Beginn des Semesters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist. Ich weise dies nach durch Haushaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes im Original und beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder Geburtsurkunde im Original oder beglaubigte Abschrift der Adoptionsurkunde oder Pflegekindernachweis im Original und ggf. den gültigen Schwerbehindertenausweis meines Kindes in Kopie, beglaubigt durch das zuständige Versorgungsamt. 2. meine nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten gemäß Art. 71 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BayHSchG für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten; dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind; das Gleiche gilt, wenn eines oder mehrere Kinder das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, im Übrigen aber die Voraussetzung des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen, oder wenn die Behinderung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zwischen der Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Ich belege dies durch Erklärung zum Kindergeldbezug (siehe Anlage 1 des Antrages) und aktuelle Bescheinigung der Familienkasse im Original (Beschäftigte im öffentlichen Dienst: Bezügemitteilung in einfacher Kopie) oder/und Bescheinigung über die Ableistung des gemeinnützigen Dienstes im Original oder/und Erklärung gemäß Anlage 2 des Antrages

2 3. meine nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete gemäß Art. 71 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BayHSchG einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet; den Studienbeiträgen oder Studiengebühren sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union entrichtet werden. Ich belege dies gemäß Art. 71 Abs. 5 Satz 5 BayHSchG durch Versicherung an Eides Statt (siehe Anlage 3 des Antrages) 4. ich gemäß Art. 71 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BayHSchG aus dem Ausland komme und im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen, EU-Regelungen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert bin. Wird ausgefüllt von: Referat für Internationale Angelegenheiten der LMU In dem Zeitraum liegt die Abgabenfreiheit vor. München, den (Unterschrift und Siegel) 5. ich gemäß Art. 71 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BayHSchG vom DAAD Leistungen für folgende Semester erhalte: Wird ausgefüllt von: Referat für Internationale Angelegenheiten der LMU In dem Zeitraum erhält der Studierende Leistungen vom DAAD. München, den (Unterschrift und Siegel) 6. ich mich in einem strukturierten Promotionsstudiengang bis zum zehnten Fachsemester befinde, der besondere Regelungen für Bachelor -Absolventinnen und Absolventen vorsieht. Hiermit beantrage ich gemäß Art. 71 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BayHSchG eine Befreiung von der Studienbeitragspflicht wegen unzumutbarer Härte, da 7. ich schwerbehindert oder chronisch krank bin. Ich weise dies durch die Kopie meines gültigen Schwerbehindertenausweises, beglaubigt durch das zuständige Versorgungsamt, oder persönlich durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises im Sachgebiet 5 - Studienbeiträge nach. Ich weise meine chronische Erkrankung durch ein Gutachten eines in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Facharztes im Original, aus dem sich die Schwere der chronischen Erkrankung sowie Art und Umfang der Beeinträchtigung ergibt zusammen mit einer Stellungnahme des Studiendekans, inwieweit sich die chronische Erkrankung studienerschwerend auswirkt, nach. 8. ich nicht studienbeitragsdarlehensberechtigt bin und ich im SoSe / WiSe Wohngeld / Mietzuschuss beziehe. Mein aktueller Bescheid über Wohngeldbezug / Mietzuschuss liegt in einfacher Kopie bei.

3 9. ich nicht studienbeitragsdarlehensberechtigt bin und über das Fehlen der finanziellen Mittel hinaus im Einzelfall eine so gravierende studienbezogene Erschwernis besteht, die mich zum Abbruch meines Studiums zwingen würde. eine detaillierte schriftliche Begründung und geeignete Nachweise (Kopien der Kontoauszüge der letzten vier Monate, Kopie Mietvertrag, Rechnungskopien sowie sonstige Unterlagen) liegen bei. Hiermit beantrage ich eine rückwirkende Befreiung von der Studienbeitragspflicht, da 10. ich mein Studium in der Regelstudienzeit zuzüglich eines Semesters abgeschlossen habe und hier zu den besten 10 % des Prüfungstermins gehöre. Ich habe hier in folgenden Semestern Studienbeiträge bezahlt: SoSe /WiSe bis SoSe /WiSe Als Nachweis lege ich mein Prüfungszeugnis in einfacher Kopie und eine Bescheinigung des Prüfungsamtes im Original (ausgenommen sind Lehramt, Tiermedizin und Rechtswissenschaft) bei, aus der sich ergibt, dass ich zu den besten 10 % meines Prüfungstermins gehöre. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Studienbeitragspflicht ist spätestens ein Jahr nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung zu stellen. Wichtiger Hinweis für öffentliche Urkunden aus dem Ausland: Alle Zeugnisse und sonstigen Dokumente, die von einer ausländischen Behörde erlassen wurden, bedürfen grundsätzlich der amtlichen Übersetzung ins Deutsche sowie der Legalisation durch die zuständige konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland mit folgenden Ausnahmen: a) Internationale Urkunden (CIEC Übereinkommen): Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse, die von einem der Vertragsstaaten nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in Deutschland von jeder Förmlichkeit befreit. Vertragsstaaten des Übereinkommens vom (Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) sind: Belgien; Bosnien-Herzegowina; Deutschland; Frankreich; Italien; Kroatien; Luxemburg; Mazedonien; Niederlande; Österreich; Portugal; Schweiz; Serbien und Montenegro; Slowenien; Spanien; Türkei. b) Originale von Zeugnissen und sonstigen Dokumenten, die von einer Behörde in Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien oder Österreich ausgestellt sind und mit einem Präge- oder Farbdruckdienstsiegel dieser Behörde sowie mit der Unterschrift des Unterschriftsbefugten versehen sind, bedürfen keiner Legalisation. c) Originale von Zeugnissen und sonstigen Dokumenten, die von einer Behörde in einem Vertragsstaat der Haager Konvention vom 5. Oktober 1961 ausgestellt wurden, bedürfen der Apostille. Erklärung Ich weiß, dass eine Befreiung grundsätzlich abgelehnt wird, wenn die Unterlagen nicht mit dem Antrag innerhalb der genannten Fristen vorgelegt werden. Befreiungsanträge für das Sommersemester können bis zum 30. April, für das Wintersemester bis 31. Oktober gestellt werden. Nur wenn der Befreiungsgrund später eintritt, kann ein Antrag für das Sommersemester noch bis 5. Juni, für das Wintersemester bis 5. Dezember eingereicht werden; maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei der LMU. Ich weiß auch, dass ich Änderungen den Befreiungsgrund betreffend unverzüglich mitzuteilen habe, wenn dies zu einer Beitragspflicht führt. Ich weiß, dass ich mich strafbar machen kann, wenn ich dies unterlasse oder wenn ich falsche oder unvollständige Angaben mache. München, den Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers:

4 Anlage 1 zum Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht Erklärung zum Kindergeldbezug Ergänzend zum Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht Antragspunkt 2 - mache ich folgende Angaben: Angaben zum Antragssteller: Name, Vorname Matrikelnummer Familienstand Name Unterhaltsverpflichtete (i.d.r. Eltern) ledig verheiratet geschieden Angaben zu den Geschwistern: Name, Vorname, Geburtsdatum des Kindes Tätigkeit/Ausbildung vorauss. zum bzw Unterhaltsverpflichtete (i.d.r. die Eltern); bitte ankreuzen, wer Kindergeld bezieht Name, Vorname Name, Vorname Bezieher des Kindergelds (falls abweichend vom Unterhaltsverpflichteten) Änderungen, die bewirken, dass die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug an keinem Tag im Sommersemester ( )/im Wintersemester ( ) vorgelegen haben, werde ich unverzüglich mitteilen. Hiermit erkläre ich, dass alle Angaben richtig und vollständig sind. Ich weiß, dass ich mich strafbar machen kann, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben mache. Ort, Datum Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers

5 Seite 1 von 2 Anlage 2 zum Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht Erklärung zum Befreiungstatbestand gemäß Art. 71 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BayHSchG Ergänzend zum Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht Antragspunkt 2 - mache ich folgende Angaben: Angaben zum Antragssteller: Name, Vorname Matrikelnummer Familienstand Name Unterhaltsverpflichtete (i.d.r. Eltern) ledig verheiratet geschieden Angaben zu den Geschwistern: Name, Vorname, Geburtsdatum des Kindes Unterhaltsverpflichtete (i.d.r. die Eltern) Hiermit erkläre ich, dass folgende Voraussetzungen gemäß 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gegeben sind: Sie / Er (bitte Name/n des/der Kindes/er eintragen!) hat das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und wird für einen Beruf ausgebildet; befindet sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt; kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen; leistet ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr / 2006 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms Jugend in Aktion (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von 14 b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst weltwärts im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz S. 1297);

6 Seite 2 von 2 ist wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten; Vorsaussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Versicherung an Eides Statt Die Versicherung an Eides Statt gemäß Art. 27 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist eine Form der Beteuerung der Richtigkeit einer Erklärung und dient der Wahrheitsfindung. Gemäß 156 des Strafgesetzbuches wird derjenige, der vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt wird gemäß 163 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Hochschule ist gemäß Art. 71 Abs. 5 Satz 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) berechtigt, zur Glaubhaftmachung der eine Befreiung nach Art. 71 Abs. 5 Sätzen 1 bis 4 BayHSchG begründenden Tatsachen von Studierenden die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt nach Art. 27 BayVwVfG zu verlangen. In Kenntnis dieser Belehrung erkläre ich, Name Vorname Matrikelnummer dass die in meinem Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht angegebenen Tatsachen, die eine Befreiung nach Art. 71 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BayHSchG begründen sollen, und die dazugehörigen Anlagen der Wahrheit entsprechen. Ich versichere an Eides Statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit geäußert und nichts verschwiegen habe. Ort, Datum Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers Die Hochschule behält sich vor, die Angaben der Erklärenden / des Erklärenden zu überprüfen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Hochschule diesbezüglich Stichproben durchführt.

7 Anlage 3 zum Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht Angaben zu studierenden Geschwistern nach Art. 71 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BayHSchG: Name, Vorname und Geburtsdatum der Geschwister Name sowie Ort der Hochschule, an der die Geschwister immatrikuliert sind und Studienbeiträge bzw. Studiengebühren entrichten Höhe der entrichteten Studienbeiträge bzw. Studiengebühren an der Hochschule der Geschwister pro Semester Es wurden Studienbeiträge bzw. Studiengebühren in Höhe von Euro für das SoSe bzw. WiSe bezahlt. Es wurden Studienbeiträge bzw. Studiengebühren in Höhe von Euro für das SoSe bzw. WiSe bezahlt. Versicherung an Eides Statt Die Versicherung an Eides Statt gemäß Art. 27 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist eine Form der Beteuerung der Richtigkeit einer Erklärung und dient der Wahrheitsfindung. Gemäß 156 des Strafgesetzbuches wird derjenige, der vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt wird gemäß 163 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Hochschule ist gemäß Art. 71 Abs. 5 Satz 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) berechtigt, zur Glaubhaftmachung der eine Befreiung nach Art. 71 Abs. 5 Sätzen 1 bis 4 BayHSchG begründenden Tatsachen von Studierenden die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt nach Art. 27 BayVwVfG zu verlangen. In Kenntnis dieser Belehrung erkläre ich, Name Vorname Matrikelnummer dass die in meinem Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht angegebenen Tatsachen, die eine Befreiung nach Art. 71 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BayHSchG begründen sollen, und die dazugehörigen Anlagen der Wahrheit entsprechen. Ich versichere an Eides Statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit geäußert und nichts verschwiegen habe. Ort, Datum Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers Die Hochschule behält sich vor, die Angaben der Erklärenden / des Erklärenden zu überprüfen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Hochschule diesbezüglich Stichproben durchführt.

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