Durchfiihrungshinweise zu Artikel 3 DNeuG (Besoldungsüberleitungsgesetz) und Artikel 14 DNeuG (Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung)
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- Roland Beyer
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1 -I Bundesministerium J). des lnnern e/ <. Freiheit,," Einheit Demokratie POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 0, Berlin POSTANSCHRIFT Berlin Deutsche Bundesbank TEL +49 (0) , 4627 FAX Abteilungen Z und B +49 (0) BEARBEITET VON - im Hause- Referat 0 3 nachrichtlich: Spitzenorganisationen und Verbände INTERNET D3@bmLbund.de DATUM Berlin, 12. Mai 2009 Al /54 BETREFF Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuord. nungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) HIER Durchfiihrungshinweise zu Artikel 3 DNeuG (Besoldungsüberleitungsgesetz) und Artikel 14 DNeuG (Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung) BEZUG Rundschreiben vom 22. Dezember Az.: D /2 - (GMBI2009, S. 218) Rundschreiben vom 12. Februar Az.: D /50 - (GMBI 2009, S. 218) ANLAGE - 1 Nach Artikel 17 Abs. 7 des Gesetzes zur Neuordnung und Modemisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160,462) treten am 1. Juli 2009 in Kraft - das Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, Artikel 2 DNeuG)und - das Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160,261, Artikel 14 DNeuG). Zur Durchfuhrung der Gesetze bitte ich, die in der Anlage beigefügten Hinweise zu beachten. Die Durchführungshinweise werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Im Auftrag Christians Beglaubigt: ~. A~ ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Alt-Moabit 101 D, Be~in S-Bahnhot Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten
2 Bundesministerium des Innern Anlage zum Rundschreiben vom D / Mai 2009 Durchführungshinweise zu Artikel 3 DNeuG (Besoldungsüberleitungsgesetz) und Artikel 14 DNeuG (Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung) Inhaltsverzeichnis A. Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) Geltungsbereich Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A (Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit) Berechnung der bei der Zuordnung zugrunde zu legenden Dienstbezüge zu Absatz 1 (Grundlage der Überleitung) zu Absatz 2 (Ermittlung der für die Überleitung maßgeblichen Beträge) zu Absatz 8 (Berechnung der Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung) zu Absatz 9 (Berechnung der Dienstbezüge bei anteiligen Bezügen oder Bezügeverlust) Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zu Absatz 3 (Grundregel) zu Satz Zu Satz zu Absatz 4 (Sonderregelung für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit) zu Absatz 5 (Vorläufigkeit der Zuordnung) zu Absatz 6 (Überleitung bei Ausgleichszulagen wegen Verminderung von Grundgehalt) zu Absatz 7 (Behandlung von Leistungsstufen bei der Überleitung) Leistungsstufen, die vor dem 1. Juli 2009 gewährt wurden Höhe des Mehrbetrages ( 2 Abs. 7 Satz 2 und 3) Abbau des Mehrbetrages durch Aufstieg in den Stufen oder Erreichen der einer Überleitungsstufe dazugehörigen Stufe ( 2 Abs. 7 Satz 4) Änderungen des Mehrbetrages durch allgemeine Erhöhungen ( 2 Abs. 7 Satz 5 und 12) Abbau des Mehrbetrages durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades mit höherem Endgrundgehalt ( 2 Abs. 7 Satz 5)...28
3 Korrektur des Mehrbetrages durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe innerhalb von vier Jahren nach der Überleitung Korrektur des Mehrbetrages durch weitere Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe bis zum Zeitpunkt des nächsten Stufenaufstiegs im bisherigen Grundgehaltssystem Leistungsstufen, die ab dem 1. Juli 2009 gewährt werden Anrechnung von Mehrbeträgen auf das Vergabebudget zu Absatz 10 (Wegfall einer am 30. Juni 2009 wirksamen Stufenhemmung) zu Absatz 11 (Disziplinarverfahren während der Besoldungsüberleitung) Stufenaufstieg nach der Überleitung Stufenaufstieg nach der Überleitung bei Zuordnung zu einer Stufe ( 3 Abs. 1) zu Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 3 (Grundregel) zu Absatz 1 Satz 2 (Sonderregel bei Zuordnung zur Stufe 5 in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 12) zu Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 (Sonderregel bei Zuordnung zu einer Stufe in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 und zur Stufe 7 in Besoldungsgruppe A 6) zu Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Absatz 3 (Sonderregel für Soldatinnen und Soldaten bei Zuordnung zur Stufe 1 in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7) Stufenaufstieg nach der Überleitung bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe ( 3 Abs. 2) zu Absatz 2 Satz 1 (Grundregel) zu Absatz 2 Satz 2 (Sonderregel bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16) Sonderregel für den Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 ( 3 Abs. 3) Verzögerung des Aufstiegs durch Zeiten ohne Besoldung ( 3 Abs. 4) Sonderregel für den Soldatenbereich ( 3 Abs. 5) Bei Zuordnung zu einer Stufe Bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe Auswirkungen einer Beförderung während der vorläufigen Zuordnung Korrektur der vorläufigen Zuordnung zu einer Stufe durch Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe Korrektur der vorläufigen Zuordnung zu einer Überleitungsstufe durch Zuordnung zu einer niedrigeren Überleitungsstufe Korrektur der vorläufigen Zuordnung zu einer Stufe durch Zuordnung zu einer Überleitungsstufe...51
4 Korrektur der vorläufigen Zuordnung zu einer Überleitungsstufe durch Zuordnung zu einer Stufe Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R Stufenaufstieg nach der Überleitung Stufenaufstieg nach der Überleitung bei Zuordnung zu einer Stufe ( 5 Abs. 1) zu Absatz 1 Satz 1 und 2 (Grundregel) zu Absatz 1 Satz 3 und 4 (Sonderregelungen) Stufenaufstieg nach der Überleitung bei Zuordnung zu einer Überleitungsstufe ( 5 Abs. 2) Verzögerung des Aufstiegs durch Zeiten ohne Besoldung ( 5 Abs. 3) Regelungen für die Postnachfolgeunternehmen Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen ( 6 Abs. 1) Höhe der Beträge der Überleitungstabelle für Postnachfolgeunternehmen ( 6 Abs. 2) Bekanntmachung der Beträge der Überleitungstabelle ( 6 Abs. 3)...56 Anlage 1a (zu Nummer )...57 Anlage 1b (zu Nummer 4.)...57 Anlage 2 (zu Nummer )...58 Anlage 3 (zu Nummer 2.3.)...59 Anlage 4 (zu Nummer 2.5.)...60 B. Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG) Dienst- und Amtsbezüge Zu Satz Zu Satz Zu Satz Zu Satz Versorgungsbezüge Zu Satz Zu Satz Konkurrenzen Zu Satz Zu Satz Kaufkraftausgleich Abzug für Pflegeleistungen Ausschlusstatbestände Zahlungsweise...69
5 4 A. Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) Zur Vermeidung eines dauerhaften Nebeneinanders von zwei Grundgehaltssystemen werden alle Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in den Bundesbesoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern (Bundesbesoldungsordnung A sowie Besoldungsgruppen R 1 und R 2) zum Stichtag 1. Juli 2009 in das neue Grundgehaltssystem übergeleitet. Hierfür sind die Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes (BesÜG) maßgeblich. Für die Empfängerinnen und Empfänger fester Gehälter (Bundesbesoldungsordnungen B und W sowie Besoldungsgruppen R 3 bis R 10) sowie für die Angehörigen der Bundesbesoldungsordnung C bedarf es keiner besonderen Regelungen zur Überleitung. Hier werden lediglich die am 30. Juni 2009 zustehenden Bezüge auf Grund des Wegfalls der jährlichen Sonderzahlung um 2,5 Prozent erhöht. Die Überleitung der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger erfolgt betragsmäßig. Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten werden aufgrund ihrer am 30. Juni 2009 maßgeblichen Bezüge in das neue Grundgehaltssystem übergeleitet. Es findet also keine nachträgliche Berechnung und Festsetzung der individuellen Erfahrungszeiten statt. Auf Grundlage der am 30. Juni 2009 maßgeblichen Bezüge werden die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger den Stufen und Überleitungsstufen der Überleitungstabellen (Anlagen 1 und 2 zum BesÜG) zugeordnet. Dabei entsprechen die Stufen der Überleitungstabellen den ab 1. Juli 2009 geltenden acht Stufen der Bundesbesoldungsordnung A bzw. der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei den Überleitungsstufen handelt es sich um zusätzliche Zwischenstufen, die den bisherigen, um allgemeine Stellenzulage und anteilige Sonderzahlung erhöhten Grundgehaltsbeträgen entsprechen. Die Überleitung erfolgt in zwei Schritten: Im ersten Schritt werden die für die Überleitung maßgeblichen Beträge aus den zustehenden Dienstbezügen zum 30. Juni 2009 ermittelt. Im zweiten Schritt werden die Beträge den Werten der Stufen und Überleitungsstufen in der Überleitungstabelle zugeordnet.
6 5 In der Bundesbesoldungsordnung A ist gemäß 2 Abs. 5 BesÜG die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Bei der ersten während dieser Zeit wirksam werdenden Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A (Beförderung), wird die Zuordnung unter bestimmten Umständen nachträglich korrigiert. In der Bundesbesoldungsordnung R ist die Zuordnung von vornherein endgültig. Mit der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe beginnt für die übergeleiteten Beschäftigten der weitere Aufstieg im Grundgehalt. Für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren (Überleitungszeitraum) sind für die Angehörigen der Bundesbesoldungsordnung A hierfür die Regelungen in 3 BesÜG maßgeblich. Spätestens ab dem 1. Juli 2013 gelten für den Stufenaufstieg der übergeleiteten Beschäftigten dann die allgemeinen Vorschriften in 27 BBesG. Ausnahmen hiervon ergeben sich lediglich für Beschäftigte, die während des Überleitungszeitraumes ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Sofern für sie nicht eine Ausnahme des 28 Abs. 2 BBesG greift, enthält 3 Abs. 4 BesÜG eine Sonderregelung, aufgrund der sich der individuelle Überleitungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung verlängert. Für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 enthält 5 BesÜG eigenständige, die Besonderheiten des Richteramtes berücksichtigende Vorschriften über den Aufstieg der übergeleiteten Richterinnen und Richter Geltungsbereich In den personellen Geltungsbereich des Besoldungsüberleitungsgesetzes fallen Beamtinnen und Beamten des Bundes, Richterinnen und Richter des Bundes, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die am 30. Juni und 1. Juli 2009 den Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern (Bundesbesoldungsordnung A, Besoldungsgruppen R 1 und R 2) angehören. Dazu zählen auch ohne Dienstbezüge Beurlaubte sowie Beschäftigte, die infolge der Ausübung eines politischen Amtes aus dem Amt ausgeschieden sind ( 40 BBG).
7 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A (Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit) 2.1. Berechnung der bei der Zuordnung zugrunde zu legenden Dienstbezüge zu Absatz 1 (Grundlage der Überleitung) Die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes erfolgt auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen. Die Ermittlung des sich daraus ergebenden Betrages für die Zuordnung ist in Absatz 2 geregelt. Eine vor den 1. Juli 2009 zurückwirkende Einweisung in eine Planstelle gemäß 49 Abs. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung, die aus Anlass einer ab dem 1. Juli 2009 wirksam werdenden Beförderung erfolgt, hat keine Auswirkungen auf die Zuordnung. Die nachträglich rückwirkend erhöhten Dienstbezüge führen vorbehaltlich 2 Abs. 5 (siehe Nummer 2.3.) nicht zu einer erneuten Zuordnung, da die Beförderung statusrechtlich erst nach dem Stichtag 30. Juni 2009 wirksam wird. Beispiel: Beamter, Besoldungsgruppe A 10, Beförderung nach A 11 am 1. August 2009, zugleich rückwirkende Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 zum 1. Mai Maßgeblich für die Überleitung ist das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10. Bei einer Kürzung der Dienstbezüge infolge eines Disziplinarverfahrens ( 8 des Bundesdisziplinargesetzes BDG, 59 der Wehrdisziplinarordnung WDO) sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes die Dienstbezüge maßgebend, die ohne die Kürzung maßgebend wären. Auch nach der Überleitung bleibt die Kürzung wirksam. Bei einer Zurückstufung ( 9 BDG), einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe ( 60 WDO) oder einer Dienstgradherabsetzung ( 61 WDO) sind die infolge dieser Maßnahmen zustehenden Dienstbezüge zugrunde zu legen.
8 7 Bei einer Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes die Dienstbezüge maßgebend, die ohne die Kürzung maßgebend wären. Auch nach der Überleitung bleibt die Kürzung wirksam; der Kürzungsbetrag ist nach 8 BBesG neu zu ermitteln. Nach Satz 2 werden bei ohne Dienstbezüge Beurlaubten zum Zwecke der Überleitung die Dienstbezüge zugrunde gelegt, die bei einer Beendigung des Urlaubs am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Gemäß Satz 3 gilt dies auch für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten, die infolge der Ausübung eines politischen Amtes aus dem Amt ausgeschieden sind ( 40 BBG). Bei Ermittlung der maßgeblichen Dienstbezüge für den von den Sätzen 2 und 3 erfassten Personenkreis ist zu berücksichtigen, dass sich infolge der Beurlaubung Veränderungen beim ursprünglich festgesetzten Besoldungsdienstalter ergeben haben können zu Absatz 2 (Ermittlung der für die Überleitung maßgeblichen Beträge) Die Vorschrift regelt in Satz 1 die Einzelheiten der Ermittlung der für die Überleitung maßgeblichen Beträge aus den zugrunde zu legenden Dienstbezügen. Als Dienstbezüge gelten das am 30. Juni 2009 zustehende Grundgehalt und soweit sie am 30. Juni 2009 zustand die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes. Nach Satz 2 sind die Beträge des Grundgehaltes und der allgemeinen Stellenzulage jeweils um 2,5 Prozent zu erhöhen. Diese Erhöhung berücksichtigt den Einbau der jährlichen Sonderzahlung. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist diesen Beträgen ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen (Satz 3). Bei diesem Betrag handelt es sich um den auf zwölf Monate umgelegten Festbetrag von 125 Euro, um den sich bislang die jährliche Sonderzahlung für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht hat ( 2 Abs. 1 Satz 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung).
9 8 Der Gesamtbetrag (Summe) der Einzelbeträge ist gemäß Satz 4 kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Dieser Gesamtbetrag ist der für die Überleitung maßgebliche Betrag. Beispiel 1: Beamtin, Besoldungsgruppe A 4, bisher Stufe 5 des Grundgehaltes Grundgehalt im Juni ,17 Euro Erhöht um 2,5 Prozent 47,68 Euro Sonderbetrag für A 2 bis A 8 10,42 Euro Summe 1.965,27 Euro Kaufmännische Rundung 1.965,00 Euro Beispiel 2: Beamter, Besoldungsgruppe A 12, bisher Stufe 8 des Grundgehaltes Grundgehalt im Juni ,08 Euro Erhöht um 2,5 Prozent 85,38 Euro Allgemeine Stellenzulage 75,49 Euro Erhöht um 2,5 Prozent 1,89 Euro Summe 3.577,84 Euro Kaufmännische Rundung 3.578,00 Euro Beispiel 3: Beamtin, Besoldungsgruppe A 14, bisher Stufe 7 des Grundgehaltes Grundgehalt im Juni ,29 Euro Erhöht um 2,5 Prozent 100,26 Euro Summe 4.110,55 Euro Kaufmännische Rundung 4.111,00 Euro Für Angehörige des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 11 oder höher zugeordnet ist, gilt die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe b der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes für die Berechnung des für die Überleitung maßgeblichen Betrages als Bestandteil der am 30. Juni 2009 zustehenden Dienstbezüge. Nicht zum Grundgehalt im Sinne dieser Vorschrift gehören Amtszulagen. Sie spielen daher für die Überleitung keine Rolle und werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der Überleitung unverändert weiter gewährt. Ebenfalls außer Betracht bleiben bei der Überleitung weitere Stellenzulagen und der Familienzuschlag.
10 9 Amts- und weitere Stellenzulagen sowie der Familienzuschlag werden jedoch aufgrund des Einbaus der jährlichen Sonderzahlung zum 1. Juli 2009 ebenfalls um 2,5 Prozent erhöht. Ausgenommen davon ist die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B), nach Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 1 der Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) und nach Vorbemerkung Nummer 2 der Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) zu Absatz 8 (Berechnung der Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung) Bei Teilzeitbeschäftigung sind Bemessungsgrundlage für die Zuordnung die bei Vollzeitbeschäftigung maßgebenden Dienstbezüge. Dies gilt auch bei Altersteilzeit und bei begrenzter Dienstfähigkeit zu Absatz 9 (Berechnung der Dienstbezüge bei anteiligen Bezügen oder Bezügeverlust) Für die Zuordnung sind auch dann die Dienstbezüge des gesamten Monats Juni 2009 maßgebend, wenn tatsächlich Dienstbezüge nur für einen kürzeren Anspruchszeitraum oder für keinen Tag des Monats zustehen. Dies kann der Fall sein, wenn der Anspruch auf Besoldung erst im Laufe des Monats Juni 2009 beginnt oder bei einem Bezügeverlust infolge eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ( 9 BBesG) Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zu Absatz 3 (Grundregel) zu Satz 1 Der nach Absatz 2 Satz 4 ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe der Überleitungstabelle. Die Zuordnung erfolgt, indem der sich nach Absatz 2 Satz 4 ergebende Betrag der Stufe oder Überleitungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe zugeordnet wird, die dem Betrag entspricht (Satz 1) oder die unmittelbar darüber liegt (Satz 3).
11 10 Im vorstehenden Beispiel 1 (Besoldungsgruppe A 4, bisher Stufe 5 des Grundgehaltes, kaufmännisch gerundeter Betrag 1.965,00 Euro) erfolgt die Zuordnung aufgrund der Überleitungstabelle (Auszug) A 3 Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 5 Überleitungsstufe zu Stufe 6 Stufe 6 A A 5 zum unmittelbar über dem Betrag liegenden Wert (1.967 Euro) und damit zur Überleitungsstufe zu Stufe 6. Im vorstehenden Beispiel 2 (Besoldungsgruppe A 12, bisher Stufe 8 des Grundgehaltes, kaufmännisch gerundeter Betrag 3.578,00 Euro) erfolgt die Zuordnung aufgrund der Überleitungstabelle (Auszug) Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe A 11 Stufe 1 Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Überleitungsstufe zu Stufe 5 Stufe 5 Überleitungsstufe zu Stufe 6 A A 13 zum unmittelbar über dem Betrag liegenden Wert (3.583 Euro) und damit zur Stufe 5.
12 11 Im vorstehenden Beispiel 3 (Besoldungsgruppe A 14, bisher Stufe 7 des Grundgehaltes, kaufmännisch gerundeter Betrag 4.111,00 Euro) erfolgt die Zuordnung aufgrund der Überleitungstabelle (Auszug) Besoldungsgruppe A 13 Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 3 Überleitungsstufe zu Stufe 4 Stufe 4 A A 15 zum dem Betrag entsprechenden Wert (4.111 Euro) und damit zur Überleitungsstufe zu Stufe 4. Eine Übersicht der Zuordnungen zu den Stufen oder Überleitungsstufen kann der Anlage 1a entnommen werden Zu Satz 2 Satz 2 enthält eine Korrekturregelung für Angehörige des mittleren Dienstes in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 sowie für Angehörige des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10. Zum Zweck der Überleitung ist zu den in den Stufen und Überleitungsstufen ausgewiesenen Beträgen der Überleitungstabelle für Angehörige des mittleren Dienstes in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 jeweils der Betrag von 18 Euro, für Angehörige des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 jeweils der Betrag von 8 Euro hinzuzurechnen. Auf diese Weise werden die in der Überleitungstabelle (sowie in der neuen Grundgehaltstabelle) ausgewiesenen Erhöhungsbeträge aufgerundet auf volle Euro bei der Überleitung berücksichtigt. 1 1 Diese Erhöhungsbeträge entstehen dadurch, dass in die ab 1. Juli 2009 geltende Grundgehaltstabelle sowie in die Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen A 5 und A 6 das bisherige Grundgehalt der Ämter des einfachen Dienstes, das heißt ohne allgemeine Stellenzulage eingeflossen ist. Für die Besoldungsgruppen A 9 und A 10 ist in die neue Grundgehaltstabelle sowie in die Überleitungstabelle die allgemeine Stellenzulage für den mittleren Dienst eingeflossen, nicht jedoch die für den gehobenen Dienst höhere allgemeine Stellenzulage.
13 12 Beispiel 4: Beamter, Besoldungsgruppe A 5 (mittlerer Dienst), bisher Stufe 6 des Grundgehaltes Grundgehalt im Juni ,20 Euro Erhöht um 2,5 Prozent 49,51 Euro Allgemeine Stellenzulage 17,36 Euro Erhöht um 2,5 Prozent 0,43 Euro Sonderbetrag für A 2 bis A 8 10,42 Euro Summe 2.057,92 Euro Kaufmännische Rundung 2.058,00 Euro Im mittleren Dienst sind nur zum Zweck der Zuordnung die Werte der Stufen und Überleitungsstufen jeweils um 18 Euro zu erhöhen: Besoldungsgruppe Stufe 1 Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Überleitungsstufe zu Stufe 6 Stufe 6 Überleitungsstufe zu Stufe 7 A 4 A A 5 erhöht A 6 Damit erfolgt die Zuordnung zur Stufe 6.
14 13 Beispiel 5: Beamtin, Besoldungsgruppe A 9 (gehobener Dienst), bisher Stufe 6 des Grundgehaltes Grundgehalt im Juni ,13 Euro Erhöht um 2,5 Prozent 60,13 Euro Allgemeine Stellenzulage 75,49 Euro Erhöht um 2,5 Prozent 1,89 Euro Summe 2.542,64 Euro Kaufmännische Rundung 2.543,00 Euro Im gehobenen Dienst sind nur zum Zweck der Zuordnung die Werte der Stufen und Überleitungsstufen jeweils um 8 Euro zu erhöhen: Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 4 Überleitungsstufe zu Stufe 5 Stufe 5 A 8 A A 9 erhöht A 10 Damit erfolgt die Zuordnung zur Überleitungsstufe zu Stufe 5. Die Erhöhung der Tabellenwerte erfolgt lediglich zum Zweck der Überleitung. Auf das tatsächliche Grundgehalt hat die Erhöhung der Tabellenwerte keine Auswirkung. Zur Auszahlung kommt das aus der Überleitungstabelle ersichtliche Grundgehalt der Stufe oder Überleitungsstufe. Dieses wird entsprechend der in der Überleitungstabelle ausgewiesenen Erhöhungsbeträge für Angehörige des mittleren Dienstes in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 jeweils um 17,79 Euro, für Angehörige des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 jeweils um 7,76 Euro erhöht. Im vorstehenden Beispiel 4 beträgt das Grundgehalt nach der Überleitung Euro (Besoldungsgruppe A 5, Stufe 6) zuzüglich 17,79 Euro, insgesamt 2.059,79 Euro.
15 14 Im vorstehenden Beispiel 5 beträgt das Grundgehalt nach der Überleitung Euro (Besoldungsgruppe A 9, Überleitungsstufe zu Stufe 5) zuzüglich 7,76 Euro, insgesamt 2.543,76 Euro. Anlage 2 zu diesem Rundschreiben enthält für die Besoldungsbearbeitung zum einen eine Übersicht, aus der sich die nur für die Zuordnung erhöhten Werte der Überleitungstabelle ergeben. Zum anderen enthält die Anlage eine Übersicht, aus der sich die erhöhten Werte der Überleitungstabelle für die zu zahlenden Grundgehälter ergeben. Aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit ist den Beschäftigten die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe schriftlich mitzuteilen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zuordnung für einen Zeitraum von vier Jahren vorläufig ist und mit Ablauf des 30. Juni 2013 endgültig wird, sofern nicht bereits vorher eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe wirksam wird ( 2 Abs. 5 siehe Nummer 2.3.) zu Absatz 4 (Sonderregelung für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit) Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, sofern es sich nicht um Angehörige der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr handelt. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zu Stufe 2 zugeordnet würden, werden unmittelbar der Stufe 2 zugeordnet; Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zu Stufe 3 zugeordnet würden, werden unmittelbar der Stufe 3 zugeordnet.
16 15 Beispiel: Feldwebel, Besoldungsgruppe A 7, bisher Stufe 2 des Grundgehaltes Grundgehalt im Juni ,15 Euro Erhöht um 2,5 Prozent 47,33 Euro Allgemeine Stellenzulage 17,36 Euro Erhöht um 2,5 Prozent 0,43 Euro Sonderbetrag für A 2 bis A 8 10,42 Euro Summe 1.968,69 Euro Kaufmännische Rundung 1.969,00 Euro Auf Grundlage dieses Betrages müsste nach Absatz 3 die Zuordnung zur Überleitungsstufe zu Stufe 2 erfolgen. Besoldungsgruppe Stufe 1 Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Überleitungsstufe zu Stufe 2 Stufe 2 Überleitungsstufe zu Stufe 3 A 6 A A 8 Infolge der Sonderregelung in Absatz 4 erfolgt die Zuordnung jedoch zur Stufe zu Absatz 5 (Vorläufigkeit der Zuordnung) Im Zuge der Überleitung kann sich eine Beförderung abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken. In bestimmten Konstellationen kann ein früherer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beschäftigte führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der Regelung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden dann endgültig so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle am 1. Juli 2009 erfolgt.
17 16 Auswirkungen hinsichtlich der Überleitung ergeben sich aber nur, wenn in der jeweils höheren Besoldungsgruppe eine andere Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe als in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe erfolgt. Daher ergeben sich bei einer Beförderung nach A 3, A 4, A 9, A 10, A 12, A 14 und A 16 generell keine Auswirkungen. In den anderen Besoldungsgruppen sind die Auswirkungen von der Stufe abhängig, die vor dem 1. Juli 2009 erreicht wurde. Die entsprechenden Anwendungsfälle können der Anlage 3 entnommen werden. Die vorläufige Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe wird spätestens nach vier Jahren, d. h. mit Ablauf des 30. Juni 2013, zu einer endgültigen Zuordnung. Bei der ersten in diesem Zeitraum wirksam werdenden Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe (Beförderung) erfolgt die endgültige Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe bereits zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beförderung. Diese endgültige Zuordnung kann von der vorläufigen Zuordnung abweichen. Bei dieser endgültigen Zuordnung sind die Beförderten so zu stellen, als ob die Beförderung bereits am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Das bedeutet, dass für die Überleitung das Grundgehalt maßgeblich ist, das am 30. Juni 2009 aus der höheren Besoldungsgruppe und der zu diesem Zeitpunkt erreichten Altersstufe zugestanden hätte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich durch die Beförderung nicht nur Änderungen beim Grundgehalt, sondern auch bei der allgemeinen Stellenzulage und beim Sonderbetrag für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ergeben können. Bspw. steht mit einer Beförderung von einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 auch eine höhere allgemeine Stellezulage, aber kein Sonderbetrag zu. Dagegen steht mit einer Beförderung von einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 keine allgemeine Stellenzulage mehr zu. Ausgehend davon ist der für die Zuordnung maßgebliche Betrag nach Absatz 2 erneut zu ermitteln. Anschließend ist dieser Betrag entsprechend Absatz 3 einer Stufe oder Überleitungsstufe zuzuordnen.
18 17 Beispiel 1: Beamtin, Besoldungsgruppe A 13, bisher Stufe 7 des Grundgehaltes Grundgehalt A 13 im Juni 2009 Erhöht um 2,5 Prozent Allgemeine Stellenzulage Erhöht um 2,5 Prozent Summe Kaufmännische Rundung 3.707,44 Euro 92,69 Euro 75,49 Euro 1,89 Euro 3.877,51 Euro 3.878,00 Euro Auf Grundlage dieses Betrages erfolgt die vorläufige Zuordnung zur Überleitungsstufe zu Stufe 4 (Betrag: Euro). Bei einer Beförderung von A 13 nach A 14 innerhalb von vier Jahren nach der vorläufigen Zuordnung ist die Beamtin so zu stellen, als ob diese Beförderung bereits vor dem 1. Juli 2009 wirksam gewesen wäre. Die Überleitung ist also erneut durchzuführen, wobei das Grundgehalt der Stufe 7 aus der durch die Beförderung erreichten Besoldungsgruppe A 14 zugrunde zu legen ist: Grundgehalt A 14 im Juni ,29 Euro Erhöht um 2,5 Prozent 100,26 Euro Summe 4.110,55 Euro Kaufmännische Rundung 4.111,00 Euro Auf Grundlage dieses Betrages erfolgt die nunmehr endgültige Zuordnung ebenfalls zur Überleitungsstufe zu Stufe 4. Ab dem Ersten des Monats, in dem die Beförderung wirksam wird, wird das Grundgehalt von Euro gezahlt. Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 3 Überleitungsstufe zu Stufe 4 Stufe 4 A 12 A A A 15
19 18 Beispiel 2: Beamter, Besoldungsgruppe A 10 (gehobener Dienst), bisher Stufe 6 des Grundgehaltes Grundgehalt A 10 im Juni ,82 Euro Erhöht um 2,5 Prozent 66,47 Euro Allgemeine Stellenzulage 75,49 Euro Erhöht um 2,5 Prozent 1,89 Euro Summe 2.802,67 Euro Kaufmännische Rundung 2.803,00 Euro Auf Grundlage dieses Betrages erfolgt die vorläufige Zuordnung zur Überleitungsstufe zu Stufe 5 (Betrag: Euro + 8 Euro = Euro). Bei einer Beförderung von A 10 nach A 11 innerhalb von vier Jahren nach der vorläufigen Zuordnung ist der Beförderte so zu stellen, als ob diese Beförderung bereits vor dem 1. Juli 2009 wirksam gewesen wäre. Die Überleitung ist also erneut durchzuführen, wobei das Grundgehalt der Stufe 6 aus der durch die Beförderung erreichten Besoldungsgruppe A 11 zugrunde zu legen ist; die Höhe der allgemeinen Stellenzulage hat sich nicht geändert: Grundgehalt A 11 im Juni ,53 Euro Erhöht um 2,5 Prozent 73,14 Euro Allgemeine Stellenzulage 75,49 Euro Erhöht um 2,5 Prozent 1,89 Euro Summe 3.076,05 Euro Kaufmännische Rundung 3.076,00 Euro Auf Grundlage dieses Betrages erfolgt die nunmehr endgültige Zuordnung zur Überleitungsstufe zu Stufe 4. Ab dem Ersten des Monats, in dem die Beförderung wirksam wird, wird das Grundgehalt von Euro gezahlt. Damit entspricht der Beförderungsgewinn nach der erneuten Zuordnung dem Beförderungsgewinn, der bei einer Beförderung vor dem 1. Juli 2009 im bisherigen System erzielt worden wäre. Stufe 1 Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Überleitungsstufe zu Stufe 4 Stufe 4 Überleitungsstufe zu Stufe 5 Stufe 5 A 9 A A 10 erhöht A A 12
20 19 Die entsprechend Absatz 5 durchgeführte erneute Zuordnung ist dann endgültig. Auf den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2009 und dem Tag des Wirksamwerdens der Ernennung sind sodann die Vorschriften über den weiteren Aufstieg ( 3 siehe Nummer 3.6) anzuwenden. Den Beschäftigten ist das Ergebnis der erneuten Zuordnung sowie die Tatsache, dass die Zuordnung abweichend von Satz 1 aufgrund der Beförderung bereits vor dem 30. Juni 2013 endgültig geworden ist, schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung sollte zusätzlich darüber informieren, welche besoldungsrechtlichen Veränderungen aufgrund von 3 zwischen dem 1. Juli 2009 und dem Datum der Beförderung eingetreten sind. Die erneute und dann endgültige Zuordnung ist nur vorzunehmen, wenn mit der Beförderung auch die Verleihung eines Amtes oder eines Dienstgrades mit einem höheren Endgrundgehalt im engeren Sinne einhergeht. Bei einer Beförderung durch Verleihung eines anderen Amtes oder Dienstgrades derselben Besoldungsgruppe (Amtszulage) erfolgt noch keine erneute Zuordnung. Die bisherige Zuordnung bleibt weiterhin vorläufig. Eine erneute Zuordnung ist auch dann vorzunehmen, wenn die Beförderung lediglich mit einer Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe, nicht jedoch mit der Verleihung einer anderen Amts- oder Dienstgradbezeichnung einhergeht, z. B. bei der Einweisung eines Stabsunteroffiziers A 6 in eine Planstelle A 7 mit Dienstgrad Stabsunteroffizier. Sofern bis zum 30. Juni 2013 keine Beförderung wirksam wird, werden mit Ablauf dieses Tages die Zuordnung sowie der zwischenzeitliche Aufstieg nach 3 endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung darüber bedarf es nicht. Bei einer Beförderung mit einer rückwirkenden Einweisung in eine Planstelle gemäß 49 Abs. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist in der Zeit von der rückwirkenden Einweisung bis zum Wirksamwerden der Beförderung bereits eine durch die Beförderung geänderte Zuordnung zu berücksichtigen. Abwandlung von Beispiel 2: Der Beamte wird im Januar 2010 nach A 11 befördert und rückwirkend zum 1. Dezember 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Er erhält somit bereits ab 1. Dezember 2009 das Grundgehalt der Überleitungsstufe zu Stufe 4 aus der Besoldungsgruppe A 11.
21 20 Auf eine ab dem 1. Juli 2009 wirksam werdende Beförderung, die mit einer auf den 1. Juni 2009 (oder früher) rückwirkenden Einweisung in eine Planstelle verbunden wird, ist Absatz 5 ebenfalls anzuwenden, auch wenn die besoldungsrechtlichen Wirkungen der Beförderung durch die rückwirkende Planstelleneinweisung vor den 1. Juli 2009 zurück verlegt werden. Weitere Abwandlung von Beispiel 2: Der Beamte wird am 1. August 2009 befördert und rückwirkend zum 1. Juni 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Er ist mit dem Wirksamwerden der Beförderung (1. August 2009) so zu stellen, als ob diese Beförderung bereits vor dem 1. Juli 2009 wirksam gewesen wäre. Wegen der rückwirkenden Einweisung in eine Planstelle erhält er zudem bereits ab 1. Juli 2009 das Grundgehalt der Überleitungsstufe zu Stufe 4 aus der Besoldungsgruppe A 11. Auf eine nach dem 30. Juni 2013 wirksam werdende Beförderung, die mit einer auf den 1. Juni 2013 (oder früher) rückwirkenden Einweisung in eine Planstelle verbunden wird, ist Absatz 5 nicht anzuwenden zu Absatz 6 (Überleitung bei Ausgleichszulagen wegen Verminderung von Grundgehalt) Mit der Regelung in Absatz 6 erfolgt für Empfängerinnen und Empfänger von Ausgleichszulagen im Zuge der Besoldungsüberleitung die Umstellung auf die Rechtslage, die ab 1. Juli 2009 gemäß 19a BBesG bei der Verminderung von Grundgehalt gilt. An die Stelle der nach bisherigem Recht zustehenden Ausgleichszulage nach 13 BBesG tritt künftig die Fortzahlung des Grundgehaltes, das im bisherigen Amt zugestanden hätte. Absatz 6 regelt ausschließlich die Überleitung bei Verminderung von Grundgehalt im engeren Sinne. Nicht anwendbar ist die Vorschrift hingegen auf bisher zustehende Ausgleichszulagen für die Verringerung oder den Verlust von nach 42 Abs. 2 Satz 2 BBesG als Bestandteil des Grundgehaltes geltenden Amtszulagen. Sie bleiben bei der Berechnung des Grundgehaltes zum Zwecke der Überleitung unberücksichtigt. Absatz 6 Satz 1 bildet eine Ausnahme zu Absatz 2. Bei Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfängern, denen am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage (z. B. aufgrund von 13 BBesG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung) wegen der Verminderung von Grundgehalt zusteht, sind für die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe die Dienstbezüge
22 21 maßgeblich, die bei Anwendung von 19a BBesG in der ab 1. Juli 2009 geltenden Fassung maßgebend wären. Dies ist das ohne die Verminderung zustehende Grundgehalt. Ausgehend davon ist der für die Zuordnung maßgebliche Betrag nach Absatz 2 unter Einbeziehung der gegebenenfalls zustehenden allgemeinen Stellenzulage zu ermitteln. Beispiel: Beamtin, Besoldungsgruppe A 11, vormals Besoldungsgruppe A 12, bisher Stufe 9 des Grundgehaltes, Ausgleichszulage gemäß 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG (in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung) für die Verminderung von Grundgehalt in Höhe von 309,98 Euro wegen einer Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gemäß 26 Abs. 2 BBG (in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung). Bei der Überleitung sind nicht die Dienstbezüge aus dem Amt der Besoldungsgruppe A 11, sondern die Dienstbezüge aus dem vor der Versetzung innegehabten Amt der Besoldungsgruppe A 12 maßgeblich: Grundgehalt A ,82 Euro Erhöht um 2,5 Prozent 87,70 Euro Allgemeine Stellenzulage 75,49 Euro Erhöht um 2,5 Prozent 1,89 Euro Summe 3.672,90 Euro Kaufmännische Rundung 3.673,00 Euro Nach Satz 2 erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe der nach 19a BBesG maßgeblichen, also der höheren Besoldungsgruppe. Im Beispiel erfolgt die Zuordnung Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 5 Überleitungsstufe zu Stufe 6 Stufe 6 A 11 A A 13 zur Überleitungsstufe zu Stufe 6 in der Besoldungsgruppe A 12.
23 22 Die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe der Besoldungsgruppe des bisherigen Amtes ist ein rein besoldungstechnischer Vorgang ohne statusrechtliche Auswirkungen für die Betroffenen. Sie verbleiben auch nach der Überleitung in dem niedrigeren Amt. Lediglich die Besoldung erfolgt aus dem höheren Amt. Im Beispiel hat die Beamtin auch nach der Überleitung weiterhin ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 inne. Absatz 5 findet bei Anwendung des Absatzes 6 keine Anwendung (Satz 3). Für (ehemalige) Empfängerinnen und Empfänger von Ausgleichszulagen wegen des Verminderung von Grundgehalt, die aufgrund der Sätze 1 und 2 in der höheren Besoldungsgruppe übergeleitet werden, bedeutet dies, dass die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe von vornherein endgültig ist. Bei einer späteren Beförderung ist die Zuordnung nicht zu überprüfen. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass Empfängerinnen und Empfänger einer Ausgleichszulage bereits in der höheren Besoldungsgruppe, deren Amt ihnen mit der Beförderung verliehen wird, übergeleitet wurden. Wird im Beispiel die Beamtin innerhalb des Überleitungszeitraumes nach A 12 befördert, ist keine Überprüfung der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe vorzunehmen. Die Zuordnung zur Überleitungsstufe zu Stufe 6 in der Besoldungsgruppe A 12 ist bereits endgültig. Den Beschäftigten sind die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe sowie die Tatsache, dass diese Zuordnung abweichend von Absatz 5 endgültig ist, schriftlich mitzuteilen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe einer höheren Besoldungsgruppe ausschließlich besoldungstechnisch bedingt ist und dass damit nicht die Verleihung eines Amtes der höheren Besoldungsgruppe verbunden ist. Sofern die Ausgleichzulage durch einen Verwaltungsakt festgesetzt worden ist, ist sie durch Verwaltungsakt aufzuheben unter Hinweis auf die künftige Besoldung aus der höheren Besoldungsgruppe.
24 zu Absatz 7 (Behandlung von Leistungsstufen bei der Überleitung) Die Vorschrift regelt die Vorgehensweise hinsichtlich der Leistungsstufen, die vor dem 1. Juli 2009 vergeben wurden (siehe Nummer ) oder ab dem 1. Juli 2009 während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder einer vorläufigen Stufe vergeben werden (siehe Nummer ). Daneben werden Änderungen (Erhöhung/Korrektur/Abbau) des anstelle der Leistungsstufe gewährten Mehrbetrages bzw. Betrages geregelt. Der Anlage 4 kann dafür ein vereinfachtes Prüfschema entnommen werden Leistungsstufen, die vor dem 1. Juli 2009 gewährt wurden Für die Vornahme der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 BesÜG bleiben Leistungsstufen nach den bisherigen Vorschriften des 27 Abs. 3 BBesG außer Betracht ( 2 Abs. 7 Satz 1), da diese sonst zu einem dauerhaften Besoldungsvorsprung führen würden. Beispiel 1: Beamtin, Besoldungsgruppe A 12, Grundgehalt der Stufe 9 seit 1. Oktober 2006 Ihr wurde am 1. März 2009 eine Leistungsstufe gewährt. Auf der Grundlage des Grundgehaltes der Stufe 9 wird die Beamtin der Überleitungsstufe zu Stufe 6 zugeordnet. Wäre die Leistungsstufe berücksichtigt worden, wäre sie auf der Grundlage der Stufe 10 der Überleitungsstufe zu Stufe 7 zugeordnet worden. Beispiel 2: Beamter, Besoldungsgruppe A 7, Grundgehalt der Stufe 6 seit 1. Oktober 2007 Ihm wurde am 1. März 2009 eine Leistungsstufe gewährt. Auf der Grundlage des Grundgehaltes der Stufe 6 wird der Beamte der Stufe 5 zugeordnet. Ansonsten wäre er auf der Grundlage der Stufe 7 der Überleitungsstufe zu Stufe 6 zugeordnet worden. Die Leistungsstufe wird aber dadurch berücksichtigt, dass insgesamt der Betrag gezahlt wird, der sich bei einer Einbeziehung der Leistungsstufe bei der Zuordnung ergeben würde. Anstelle der Leistungsstufe wird ein Mehrbetrag gezahlt ( 2 Abs. 7 Satz 2 und 3).
25 24 Dieser Mehrbetrag wird in 2 Abs. 7 Satz 3 als ruhegehaltfähig bezeichnet. Damit gehört er nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage, da eine Leistungsstufe nach 27 Abs. 3 BBesG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehörte Höhe des Mehrbetrages ( 2 Abs. 7 Satz 2 und 3) Der Mehrbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt, das sich ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe bei der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe ergibt, und dem Grundgehalt, das sich bei Berücksichtigung der Leistungsstufe bei der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe ergeben würde. Fortführung von Beispiel 1: Beamtin, Besoldungsgruppe A 12, Stufe 9 Aus der Zuordnung zur Überleitungsstufe zu Stufe 6 ergibt sich ein zustehendes Grundgehalt von Bei Berücksichtigung der Leistungsstufe ergäbe sich aus der Zuordnung zur Überleitungsstufe zu Stufe 7 ein Grundgehalt von Die Differenz zwischen dem zustehenden Grundgehalt und dem fiktiv ermittelten Grundgehalt ergibt einen Mehrbetrag von Euro Euro 96 Euro Fortführung von Beispiel 2: Beamter, Besoldungsgruppe A 7, Stufe 6 Aus der Zuordnung zur Stufe 5 ergibt sich ein zustehendes Grundgehalt von Bei Berücksichtigung der Leistungsstufe ergäbe sich aus der Zuordnung zur Überleitungsstufe zu Stufe 6 ein Grundgehalt von Die Differenz zwischen dem zustehenden Grundgehalt und dem fiktiv ermittelten Grundgehalt ergibt einen Mehrbetrag von Euro Euro 67 Euro
26 Abbau des Mehrbetrages durch Aufstieg in den Stufen oder Erreichen der einer Überleitungsstufe dazugehörigen Stufe ( 2 Abs. 7 Satz 4) Der Mehrbetrag verringert sich durch jede auf das Grundgehalt bezogene Verbesserungen aufgrund des Erreichens der einer Überleitungsstufe zugehörigen Stufe (siehe Fortführung von Beispiel 1) bzw. der nächsthöheren Stufe (siehe Beispiel 3), des Aufsteigens in den Stufen (siehe Beispiel 4), der Zahlung eines höheren Grundgehaltes innerhalb der Stufe (siehe Fortführung von Beispiel 2) in voller Höhe der Grundgehaltsverbesserung. Fortführung von Beispiel 1: Beamtin, Besoldungsgruppe A 12, Stufe 9 Im bisherigen Grundgehaltssystem hätte die Beamtin am 1. Oktober 2010 die Stufe 10 des Grundgehaltes erreicht. Daher erreicht sie am 1. Oktober 2010 die Stufe 6 ( 3 Abs. 2 Satz 1 siehe Nummer ). Der Mehrbetrag von verringert sich um die Differenz zwischen dem Grundgehalt der Überleitungsstufe zu Stufe 6 (3.673 Euro) und dem Grundgehalt der Stufe 6 (3.707 Euro) von Der Mehrbetrag beträgt daher am 1. Oktober 2010 noch Fortführung von Beispiel 2: Beamter, Besoldungsgruppe A 7, Stufe 6 Im bisherigen Grundgehaltssystem hätte der Beamte am 1. Oktober 2010 die Stufe 7 des Grundgehaltes erreicht. Am 1. Oktober 2010 befindet er sich noch in Stufe 5. Er erhält aber ab diesem Zeitpunkt als Grundgehalt den Betrag der Überleitungsstufe zu Stufe 6 ( 3 Abs. 1 Satz 2 siehe Nummer ). Der Mehrbetrag von verringert sich um die Differenz zwischen dem Grundgehalt der Stufe 5 (2.236 Euro) und dem Grundgehalt der Überleitungsstufe zu Stufe 6 (2.303 Euro) von Es verbleibt daher ab 1. Oktober 2010 kein Mehrbetrag. 96 Euro 34 Euro 62 Euro 67 Euro 67 Euro
27 26 Beispiel 3: Beamtin, Besoldungsgruppe A 15, Grundgehalt der Stufe 9 seit 1. Januar 2006 Sie wird der Überleitungsstufe zu Stufe 5 (4.866 Euro) zugeordnet. Bei Berücksichtigung der Leistungsstufe wäre sie der Überleitungsstufe zu Stufe 6 (5.042 Euro) zugeordnet worden. Der sich aus der Differenz dieser Grundgehälter ergebende Mehrbetrag beträgt zum Zeitpunkt der Überleitung 176 Euro Im bisherigen Grundgehaltssystem hätte die Beamtin am 1. Januar 2010 die Stufe 10 des Grundgehaltes erreicht. Nach 3 Abs. 2 Satz 2 (siehe Nummer ) erreicht sie daher am 1. Januar 2010 die Stufe 6 (5.095 Euro). Die Differenz zur Überleitungsstufe zu Stufe 5 (4.866 Euro) von 229 Euro übersteigt den Mehrbetrag. Es verbleibt daher ab 1. Januar 2010 kein Mehrbetrag. Beispiel 4: Beamter, Besoldungsgruppe A 5, Grundgehalt der Stufe 6 seit 1. Juli 2007 Er wird der Stufe 6 (2.042 Euro) zugeordnet. Bei Berücksichtigung der Leistungsstufe wäre er der Stufe 7 (2.090 Euro) zugeordnet worden. Der sich aus der Differenz dieser Grundgehälter ergebende Mehrbetrag beträgt zum Zeitpunkt der Überleitung 48 Euro Im bisherigen Grundgehaltssystem hätte der Beamte am 1. Juli 2010 die Stufe 7 des Grundgehaltes erreicht. Nach 3 Abs. 1 Satz 3 (siehe Nummer ) steigt er daher am 1. Juli 2010 in die Stufe 7 (2.090 Euro) auf. Die Differenz zur Stufe 6 (2.042 Euro) beträgt 48 Euro Es verbleibt daher ab 1. Juli 2010 kein Mehrbetrag.
28 Änderungen des Mehrbetrages durch allgemeine Erhöhungen ( 2 Abs. 7 Satz 5 und 12) Die Änderung des Mehrbetrages durch allgemeine Erhöhungen ist davon abhängig, ob die allgemeine Erhöhung vor oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach 27 BBesG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung erreicht worden wäre, wirksam wird. Eine allgemeine Anpassung der Grundgehaltssätze vor diesem Zeitpunkt führt auch zu einer Anpassung des Mehrbetrages ( 2 Abs. 7 Satz 12). Keine allgemeine Anpassung der Dienstbezüge in diesem Sinne ist die Erhöhung der Bezüge zum 1. Januar 2011 um 2,44 Prozent durch Artikel 2a und 3a DNeuG. Fortführung von Beispiel 1 nach : Beamtin, Besoldungsgruppe A 12, Stufe 9 Bei einer Anpassung der Grundgehaltssätze von 2 Prozent zum 1. Juli 2010 würde sich der Mehrbetrag von erhöhen um auf einen Mehrbetrag von 96,00 Euro 1,92 Euro 97,92 Euro Eine allgemeine Erhöhung der Dienstbezüge ab diesem Zeitpunkt führt zu einer Verringerung des Mehrbetrages um ein Drittel des Erhöhungsbetrages ( 2 Abs. 7 Satz 5). Da es sich bei dem Mehrbetrag nur um die Differenz zwischen den jeweiligen Grundgehältern handelt, sind hierbei nur die allgemeinen Erhöhungen des Grundgehaltes ohne Einbeziehung der Amtszulagen zu berücksichtigen. Verbesserungen anderer Bezügebestandteile oder Bezügeerhöhungen aufgrund der Änderungen der persönlichen Verhältnisse (z. B. durch Heirat oder Geburt eines Kindes) bleiben unberücksichtigt. Die Erhöhung der Bezüge zum 1. Januar 2011 um 2,44 Prozent durch Artikel 2a und 3a DNeuG ist ebenfalls keine allgemeine Erhöhung.
29 28 Fortführung von Beispiel 1 nach : Beamtin, Besoldungsgruppe A 12, Stufe 9 Bei einer allgemeinen Erhöhung zum 1. Dezember 2010 um 2 Prozent würde sich das maßgebliche Grundgehalt von Euro um 74,14 Euro erhöhen und sich der Mehrbetrag von verringern um (1/3 von 74,14 Euro) auf einen Mehrbetrag von 62,00 Euro 24,71 Euro 37,29 Euro Abbau des Mehrbetrages durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades mit höherem Endgrundgehalt ( 2 Abs. 7 Satz 5) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach 27 BBesG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung erreicht worden wäre, führt die Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades mit einem höherem Endgrundgehalt dazu gehört auch die Verleihung eines Amtes mit Amtszulage grundsätzlich zu einer Verringerung des Mehrbetrages bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung. Beispiel 5: Amtsinspektor, Besoldungsgruppe A 9, Grundgehalt der Stufe 9 seit 1. Januar 2006 Er wird zur Überleitungsstufe zu Stufe 7 zugeordnet. Ab dem 1. Juli 2009 wird ein Mehrbetrag gezahlt von 63 Euro Am 1. Januar 2010 erreicht er aus der Überleitungsstufe zu Stufe 7 (2.752 Euro) die dazugehörige Stufe 7 (2.798 Euro). Daher verringert sich sein Mehrbetrag um die Differenz von 46 Euro auf 17 Euro Am 1. Dezember 2010 wird ihm eine voll anzurechnende Amtszulage verliehen in Höhe von 247,42 Euro Es verbleibt daher kein Mehrbetrag mehr. Dies gilt hinsichtlich der Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe aber nur, wenn bereits eine endgültige Zuordnung nach 2 Abs. 5 erfolgte.
30 29 Fortführung von Beispiel 1 nach : Beamtin, Besoldungsgruppe A 12, Stufe 9 Sie erreicht am 1. Oktober 2010 die Stufe 6. Der Mehrbetrag beträgt am 1. Oktober 2010 noch 62 Euro Die Zuordnung wird nach 2 Abs. 5 Satz 1 (siehe Nummer 2.3.) mit Ablauf des 30. Juni 2013 endgültig. Am 1. Januar 2014 wird ihr ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen. Die voll anzurechnende Bezügeverbesserung ergibt sich aus der Differenz zwischen der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 6 (4.160 Euro) und der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 6 (3.707 Euro) und beträgt 453 Euro Es verbleibt daher kein Mehrbetrag mehr Korrektur des Mehrbetrages durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe innerhalb von vier Jahren nach der Überleitung Bei einer Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe innerhalb von vier Jahren nach der Überleitung erfolgt nach 2 Abs. 5 Satz 2 die endgültige Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe. Dabei werden die Ernannten hinsichtlich der Zuordnung und des Aufstiegs so gestellt, als ob die Ernennung vor der Überleitung erfolgt wäre (siehe Nummer 2.3.). Die Ernannten sind auch hinsichtlich des Mehrbetrages ab dem Wirksamwerden der Ernennung so zu stellen, als ob die Ernennung vor der Überleitung erfolgt wäre. Fortführung von Beispiel 1 nach : Beamtin, Besoldungsgruppe A 12, Stufe 9 Ihr wird am 1. Juli 2010 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen. In diesem Fall ändert sich die Zuordnung zur Überleitungsstufe zu Stufe 6 nicht. Der Mehrbetrag ergibt sich aus der Differenz der Beträge der Überleitungsstufe zu Stufe 6 (4.083 Euro) und der Überleitungsstufe zu Stufe 7 (4.186 Euro) der Besoldungsgruppe A 13 und beträgt 103 Euro.
A. Allgemeines. - 69g BeamtVG (Überleitung), - 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (Einbaufaktor), - 50f BeamtVG (Abzug für Pflegeleistungen).
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