Besoldung für Beamte bei Post, Postbank und Telekom
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- Michael Gärtner
- vor 7 Jahren
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1 Besoldung für Beamte bei Post, Postbank und Telekom gültig ab deshalb - die bessere Wahl!
2 Neugestaltung der Grundgehaltstabellen für Beamte Zum wird durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz eine Neugestaltung der Grundgehaltstabellen für Beamte vorgenommen. Hierbei wird das bisherige System, wonach in den Besoldungsgruppen ein altersbezogener Aufstieg in die jeweils nächst höhere Stufe erfolgt ist, abgelöst durch einen Aufstieg innerhalb der Besoldungsgruppen, der sich an den so genannten Erfahrungszeiten, d. h. den tatsächlich geleisteten Dienstzeiten, orientiert. Weiterhin wird es zukünftig für alle Besoldungsgruppen und alle Laufbahnen einheitlich acht Erfahrungsstufen geben. Die Besoldungstabelle wird hierdurch insgesamt linksbündig beginnen und rechtsbündig enden. Durch die betragsmäßige Überleitung aller vorhandenen Beamten in die neuen Strukturen auf der Grundlage des aktuellen Bezügeniveaus wird sichergestellt, dass weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung der Einkommenssituation eintritt. Mittels einer Auffangklausel ist darüber hinaus sichergestellt, dass bei der Überleitung kein Beamter einen finanziellen Nachteil erleidet. Übersicht der grundsätzlichen Änderungen Einbau der allgemeinen Stellenzulage in die Grundgehaltstabelle Die bisher gesondert geregelte und ausgewiesene allgemeine Stellenzulage wird zukünftig in die Grundgehaltstabelle eingearbeitet. Dabei wird für den mittleren Dienst eine allgemeine Stellenzulage von 17,36 und den gehobenen Dienst von 75,49 zu Grunde gelegt. Weiterhin wird zukünftig den Tabellenwerten für die Beamten der Besoldungsgruppen A5 und A6 des mittleren Dienstes (md) ein Erhöhungsbetrag von 17,36 und für die Beamten der Besoldungsgruppen A9 und A10 des gehobenen Dienstes (gd) ein Erhöhungsbetrag von 7,57 hinzugerechnet. Der Grund hierfür ist, dass diese Beamten bisher keine allgemeine Stellenzulage (Beamte A5 und A6 md) bzw. eine im Verhältnis zu den sonstigen Beamten des gehobenen Dienstes (Beamte A9 und A10 gd) reduzierte Stellenzulage erhalten haben, zukünftig aber alle Beamten einer Laufbahn das selbe Grundgehalt erhalten sollen. 2
3 Einbau der jährlichen Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) nach dem Bundessonderzahlungsgesetz Die bisher nach dem Bundessonderzahlungsgesetz gewährte jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) wird zukünftig in die neue Grundgehaltstabelle eingearbeitet. Zu diesem Zweck werden das bisherige Grundgehalt und die bisherige allgemeine Stellenzulage um 2,5 % (ab um weitere 2,44 %) erhöht. Familienzuschlag; Amts- und sonstige Stellenzuschläge Im Gegensatz zur allgemeinen Stellenzulage und der Sonderzahlung werden der Familienzuschlag sowie die sonstigen Amts- und Stellenzulagen nicht in die Grundgehaltstabellen eingebaut, sondern weiterhin wie bisher zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt. Sonderregelung für Beamte der Postnachfolgeunternehmen (PNU) Da für Bundesbeamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen (PNU) beschäftigt sind, wegen der gesetzlichen Regelung des 10 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz kein Anspruch auf eine Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz besteht (als Kompensation hierfür wird bei der Deutschen Post und Postbank AG ein Leistungsentgelt auf der Grundlage der jeweils gültigen Leistungsentgeltverordnungen gezahlt, während für Beamte bei der Deutschen Telekom AG eine reduzierte Wochenarbeitszeit gilt), werden die Beträge des Grundgehaltes und der allgemeinen Stellenzulage (sowie des Familienzuschlags und der übrigen Amts- und Stellenzulagen) mit dem Faktor 0,9756 (ab dem wegen der dann erhöhten eingebauten Sonderzahlung mit dem Faktor 0,9524) multipliziert. Weiterhin werden die Beträge der Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen A2 bis A8 um weitere 10,42 monatlich, nämlich den monatisierten Sonderzahlungsfestbetrag von 125,- jährlich nach dem Bundessonderzahlungsgesetz, reduziert. Letztendlich führt dies im Ergebnis zu einer eigenen Grundgehaltstabelle für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Bundesbeamten, die durch das Bundesinnenministerium im Juli 2009 gesondert im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und bekannt gemacht werden wird. Inwieweit diese Sonderregelung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist, wird derzeit durch die DPVKOM geprüft. Darüber hinaus befasst sich das Bundesverfassungsgericht in Bälde nach einem Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichtes mit der vergleichbar gelagerten Frage, inwieweit die Nichtgewährung einer Sonderzahlung für Beamte der Deutschen Telekom AG, die 38 oder weniger Wochenstunden arbeiten, verfassungsgemäß ist. Berechnungsweg für die Überleitung der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten in die Überleitungstabelle Um individuell eine Einordnung in eine Stufe bzw. Überleitungsstufe der neuen Überleitungstabelle für die Postnachfolgeunternehmen vornehmen zu können, muss zunächst das Grundgehalt der alten Besoldungstabelle zum Stichtag ermittelt werden. 3
4 Am Beispiel eines Beamten der Besoldungsgruppe A 7 Mittlerer Dienst, Stufe 10, soll nun im folgenden musterhaft der Berechnungsweg für die Überleitung in die Überleitungstabelle PNU erklärt werden: Grundgehalt (alt, Stand ) 2.357,42 Allgemeine Stellenzulage: (alt, Stand ) + 17,36 (Allgemein: Stellenzulage für Beamte aus Laufbahnen des einfachen Dienstes 0 ; aus Laufbahnen des mittleren Dienstes in den Besoldungsgruppen A5- A8 17,36, in den Besoldungsgruppen A9 A10 67,92 ; aus Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes 75,49 Summe A = 2.374,78 2,5 % der Summe A (Sonderzahlung Bundessonderzahlungsgesetz) + 59,3695 Summe B = 2.434,1495 Ggf. jährlicher Sonderzahlungsfestbetrag von 125,-, monatisiert auf 10,42 nach + 10,42 dem Bundessonderzahlungsgesetz für die Besoldungsgruppen A2 A8 Summe C = 2.444,5695 Rundung der Summe = Kürzung des so ermittelten Tabellenwertes, der für die Besoldungstabelle Bund * 0,9756 allgemein gilt, mit dem Faktor 0,9756 für Beamte bei den = 2.385,34 Postnachfolgeunternehmen Weitere Kürzung des Betrages um 10,42 für Beamte der PNU in den - 10,42 Besoldungsgruppen A2-A8 Endbetrag = 2.374,92 Alte Grundgehaltstabelle gültig bis
5 Dieser ermittelte Betrag muss nun in die Überleitungstabelle für die Postnachfolgeunternehmen übertragen werden: Dabei ist der ermittelte Betrag dem entsprechenden oder nächst höheren Betrag der entsprechenden Besoldungsgruppe der Überleitungstabelle zuzuordnen. Dies wäre im Beispielsfall der in der Überleitungstabelle dem ermittelten Wert von 2.374,92 unmittelbar darüber liegende Wert der Besoldungsgruppe A7, Stufe 8 von 2.376,15. Damit wäre der Beamte im Beispielsfall in der Überleitungstabelle in die Besoldungsgruppe A 7, Stufe 8 einzuordnen. Anhand dieses Beispiels kann nunmehr jeder Beamte individuell die Einordnung in eine Überleitungsstufe bzw. Stufe der neuen Überleitungstabelle vornehmen, wobei wie dargestellt in keinem denkbaren Fall ein Einkommensverlust auftreten kann. Aufstieg aus einer Stufe in die nächste Stufe (Nach unseren Berechnungen dürften hier allerdings keine Fälle bei den Postnachfolgeunternehmen auftreten, da entweder eine Einordnung in die Endstufen der Besoldungsgruppen oder in eine Überleitungsstufe erfolgt.) Bei der Zuordnung zu einer Stufe der Überleitungstabelle beginnt die Erfahrungszeit mit der Zuordnung und es erfolgt ein Aufstieg nach 2, 3 oder 4 Jahren (siehe Tabelle auf Seite 2). Zu dieser Grundregel gibt es zwei Ausnahmen. Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 der Besoldungsgruppen A7 bis A12 erfolgt die Zahlung aus der Überleitungsstufe zur Stufe 6 zu dem Zeitpunkt, zu dem nach dem bisherigen Besoldungsdienstalter das Grundgehalt gestiegen wäre. Der Aufstieg in die Stufe 6 erfolgt dann nach der Grundsatzregel wie oben beschrieben. Bei einer Zuordnung zu einer Stufe der Besoldungsgruppen A2 bis A5 und zur Stufe 7 der Besoldungsgruppe A6 erfolgt der Aufstieg in die nächste Stufe zu dem Zeitpunkt, zu dem das Grundgehalt nach dem bisherigen Besoldungsdienstalter gestiegen wäre. 5
6 Aufstieg aus einer Überleitungsstufe in die zugehörige Stufe Aus einer Überleitungsstufe erfolgt der Aufstieg in die zugehörige Stufe der Überleitungstabelle zu dem Zeitpunkt, zu dem nach dem bisherigen Besoldungsdienstalter das Grundgehalt gestiegen wäre. Als Ausnahme zu dieser Grundregel erfolgt zu diesem Zeitpunkt für die Besoldungsgruppen A15 und A16 die Zuordnung nicht zur unmittelbar darüber liegenden, sondern zu der nächst höheren Stufe. Schnellerer oder gehemmter Aufstieg in die Stufen durch die Vergabe von Leistungs- bzw. Minderleistungsstufen Während für die sonstigen Bundesbeamten ein schnellerer bzw. gehemmter Aufstieg in den Stufen der neuen Besoldungstabelle entsprechend der Leistungsstufenverordnung möglich ist, finden diese Regelungen für die Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen keine Anwendung, da nach 10 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz die Leistungsstufenverordnung in den PNU nicht gilt. Endgültige Zuordnung und Anwendbarkeit der Grundgehaltstabelle Zunächst erfolgt die Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen am nur vorläufig und erst am endgültig, da erst zu diesem Zeitpunkt alle Beamten in ihre entsprechende Stufe aufgestiegen sind. Die Grundgehaltstabelle hat dann folgendes Aussehen (etwaige Besoldungserhöhungen im Zeitraum bis sind unberücksichtigt): Neue Grundgehaltstabelle bei den PNU gültig ab Grundgehalt nach DNeuG für Beamte bei den PNU BesGr (abzgl. 10,43 bei A 2 - A 8, Faktor: 0,9756) (Monatsbeträge in ) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A , , , , , , , ,45 A , , , , , , , ,47 A , , , , , , , ,50 A 5 *) 1733, , , , , , , ,69 A 6 *) 1772, , , , , , , ,91 A , , , , , , , ,15 A , , , , , , , ,86 A 9 *) 2152, , , , , , , ,80 A 10 *) 2309, , , , , , , ,33 A , , , , , , , ,28 A , , , , , , , ,40 A , , , , , , , ,84 A , , , , , , , ,44 A , , , , , , , ,39 A , , , , , , , ,38 *) zzgl. Erhöhungsbeträge; bei A 5mD, A 6mD: 17,36, bei A 9gD,A 10gD: 7,57 6
7 Sonderregelungen Besoldung Deutsche Post AG / Deutsche Postbank AG Für Beamte bei der Deutschen Post AG und Postbank Filialvertrieb AG wird die Post- bzw. Postbankzulage in der bisherigen individuell verschiedenen Höhe weitergezahlt. Daneben erhalten die Beamten der Deutschen Post AG und Postbank Filialvertrieb AG ein Leistungsentgelt nach der Post- bzw. Postbankleistungsentgeltverordnung. Die Höhe des Leistungsentgeltes ist gestaffelt nach der jeweiligen erreichten Beurteilungsstufe. Das Gesamtbudget beträgt 60 % der Monatsbruttobezüge auf der Basis der Bruttomonatsbezüge des Monates Dezember Die Beurteilung für das vergangene Jahr erfolgt dabei spätestens bis zum 01. März des Folgejahres und die Auszahlung des Leistungsentgeltes mit den Maibezügen des Folgejahres. Beamte der Deutschen Postbank AG erhalten ausschließlich dieses Leistungsentgelt ohne Zahlung einer Postbankzulage. Im Übrigen wird die Post- bzw. Postbankzulage auf das Leistungsentgelt angerechnet, so dass die Summe des Leistungsentgeltes um den Betrag der Post- bzw. Postbankzulage zu vermindern ist. Sonderregelungen Besoldung Deutsche Telekom AG Beamte, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind, erhalten eine Sonderzahlung nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mehr als 38 Stunden beträgt. Bei einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden wird die Sonderzahlung dabei in voller Höhe der für die sonstigen Bundesbeamten gültigen Regelung von 30 % eines durchschnittlichen Monatsbruttobezuges mit den Bezügen für den Monat Dezember gezahlt. Bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 38 bis zu 41 Stunden erfolgt eine anteilige Zahlung. Im Rahmen einer Abordnung ist hierbei die bei der Behörde, zu der der Beamte abgeordnet ist, gültige Wochenarbeitszeit für einen Zahlungsanspruch maßgeblich. Gleiches gilt im Falle einer Zuweisung. Weiterhin werden für Beamte bei der Deutschen Telekom AG und den Tochtergesellschaften nach den jeweils dort gültigen Regelungen Leistungsentgelte gewährt. 7
8 Beitrittserklärung zur Vor- und Nachname Unternehmen/Arbeitgeber Straße Niederlassung/Besch.-Amt/Betrieb Dienststelle/Besch.-Stelle/Ressort PLZ Wohnort Art der Tätigkeit im Unternehmen geb. am Geschlecht m/w Bruttogehalt monatlich Personalnummer Telefon dienstlich Telefon privat Eintrittsdatum Mitglied einer anderen Gewerkschaft seit Zutreffendes bitte ankreuzen O O O O O O O O Vollzeit Teilzeit AN Bea Insich Azubi Rentner Ruhebeurl. stand Kontonummer BLZ Name des Geldinstituts Hiermit erkläre ich meinen Beitritt zur Kommunikationsgewerkschaft DPV (DPVKOM). Mit dem monatlichen Beitragseinzug durch den Arbeitgeber für die DPVKOM oder Beitragseinzug von meinem Konto bin ich einverstanden. Bei Beitragseinzug von meinem Bankkonto erteile ich der DPVKOM die Einzugsermächtigung. Das Einverständnis für den Beitragseinzug kann ich nur gegenüber der DPVKOM zurückziehen. Nach dem Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz) ist bei Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Gesetzes u. a. nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Ich bin einverstanden, dass die von mir gemachten Angaben für Zwecke der satzungsgemäßen Aufgaben der DPVKOM verarbeitet werden. Innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Beitrittserklärung kann der Beitritt formlos gegenüber der DPVKOM, Postfach 14 31, Bonn widerrufen werden. Ort und Datum Unterschrift zust. RV/LV Werber Name Anschrift Telefon Kontonummer Geldinstitut BLZ Impressum: DPVKOM Kommunikationsgewerkschaft DPV Schaumburg-Lippe-Str. 5 Postfach Telefon: Bonn Bonn Telefax: info@dpvkom.de
A. Allgemeines. - 69g BeamtVG (Überleitung), - 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (Einbaufaktor), - 50f BeamtVG (Abzug für Pflegeleistungen).
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin TEL +49 (0)30 18 681-0 FAX +49
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