BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
|
|
- Meta Otto
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1969 Ausgegeben am 18. Juli Stück 256. Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau samt Vorbehalt 257. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus 258. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege samt Schlußprotokoll und Anhang I und II 259. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege samt Anlage 1 und Abkommen zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht 261. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Gewährung begünstigter Zollsätze Nachdem das am 31. März 1953 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte verfassungsändernde Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau samt Vorbehalt der Republik Österreich, welches also lautet: (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE DER FRAU Vom Wunsche geleitet, den Grundsatz der Rechtsgleichheit für Mann und Frau, der in der Satzung der Vereinten Nationen enthalten ist, zu verwirklichen, In Anerkennung der Tatsache, daß jeder Mensch das Recht hat, an der Staatsführung seines Landes direkt oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen und das gleiche Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ämtern seines Landes hat und von Dem Wunsche geleitet, die Stellung von Mann und Frau hinsichtlich des Genusses und der Ausübung politischer Rechte
2 Stück Ausgegeben am 18. Juli 1969 Nr. 256 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen und der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anzugleichen, Haben die vertragschließenden Parteien beschlossen, ein Abkommen zu diesem Zwecke abzuschließen, und Sind hiemit wie folgt übereingekommen: ARTIKEL I Frauen haben unter Gleichberechtigung mit den Männern ohne jede Diskriminierung das Stimmrecht bei allen Wahlen. ARTIKEL II Frauen sind unter Gleichberechtigung mit den Männern ohne jede Diskriminierung in alle öffentlich gewählten, auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen Organe wählbar. ARTIKEL III Frauen haben unter Gleichberechtigung mit den Männern und ohne jede Diskriminierung das Recht, alle öffentlichen Ämter zu bekleiden und alle auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen öffentlichen Funktionen auszuüben. ARTIKEL IV 1. Dieses Übereinkommen steht jedem Mitglied der Vereinten Nationen sowie jedem Nichtmitgliedsstaat, an den die Generalversammlung eine Einladung zur Unterzeichnung gerichtet hat, zur Unterzeichnung offen. 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. ARTIKEL V 1. Jeder der in Artikel IV Absatz 1 genannten Staaten kann diesem Übereinkommen beitreten.
3 67. Stück Ausgegeben am 18. Juli 1969 Nr Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. ARTIKEL VI 1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft. ARTIKEL VII Falls ein Staat anläßlich der Unterzeichnung der Ratifikation oder des Beitrittes einen Vorbehalt zu irgendeinem Artikel dieses Übereinkommens macht, hat der Generalsekretär den Text des Vorbehaltes allen Staaten mitzuteilen, die Parteien dieses Übereinkommens sind oder werden können. Jeder Staat, der an einem Vorbehalt Anstoß nimmt, kann innerhalb eines Zeitraumes von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der genannten Mitteilung (oder ab dem Zeitpunkt, von dem ab er Partei des Übereinkommens wird) den Generalsekretär verständigen, daß er den Vorbehalt nicht annimmt. In einem solchen Fall tritt das Übereinkommen zwischen diesem Staat und dem Staat, der den Vorbehalt macht, nicht in Kraft. ARTIKEL VIII 1. Jeder Staat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündi-
4 Stück Ausgegeben am 18. Juli 1969 Nr. 256 gung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Notifikation durch den Generalsekretär wirksam. 2. Dieses Übereinkommen tritt mit dem Zeitpunkt außer Kraft, mit dem die Kündigung, die die Zahl seiner Parteien auf weniger als sechs verringert, wirksam wird. ARTIKEL IX Alle Streitigkeiten, die zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Parteien entstehen und die die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betreffen und nicht im Verhandlungsweg geregelt werden können, werden über Wunsch einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet, sofern sich die betroffenen Parteien nicht auf einen anderen Weg zur Regelung einigen. ARTIKEL X Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel IV Absatz 1 dieses Übereinkommens erwähnten Nichtmitgliedsstaaten über folgende Angelegenheiten Mitteilung: a) Unterzeichnungen und Empfang der Ratifikationsurkunden gemäß Artikel IV, b) Empfang der Beitrittsurkunden gemäß Artikel V, c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel VI in Kraft tritt, d) Empfang der Mitteilungen und Notifikationen gemäß Artikel VII, e) Empfang der Notifikationen der Kündigung gemäß den Bestimmungen des Artikels VIII Absatz 1,
5 67. Stück Ausgegeben am 18. Juli 1969 Nr f) das Erlöschen gemäß Artikel VIII Absatz 2. ARTIKEL XI 1. Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt. 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jedem Mitgliedsstaat und jedem der in Artikel IV Absatz 1 genannten Nichtmitgliedsstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens übermitteln. ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch ihre Regierungen dieses Übereinkommen, das am 31. März 1953 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterzeichnet. VORBEHALT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZU ARTIKEL III DES ÜBEREIN- KOMMENS ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE DER FRAU Anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich, daß Österreich sich das Recht vorbehält, Artikel III dieses Übereinkommens in bezug auf militärische Dienstleistungen im Rahmen der in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Beschränkungen anzuwenden. die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit vorstehendem Vorbehalt für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
6 Stück Ausgegeben am 18. Juli 1969 Nr. 256 für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 21. März 1969 Der Bundespräsident: Jonas Der Bundeskanzler: Klaus Der Bundesminister für Inneres: Soronics Der Bundesminister für Justiz: Klecatsky Der Bundesminister für Unterricht: Piffl Der Bundesminister für soziale Verwaltung: Rehor Der Bundesminister für Finanzen: Koren Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft: Schleinzer Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie: Mitterer Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen : Weiß Der Bundesminister für Landesverteidigung: Prader Der Bundesminister für Bauten und Technik: Kotzina Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten: Waldheim Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner Sitzung vom 22. Jänner 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 18. April 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel VI Absatz 2 für Österreich am 17. Juli 1969 in Kraft. Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Albanien, Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Cypern, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kongo
7 67. Stück Ausgegeben am 18. Juli 1969 Nr (Brazzaville), Korea, Kuba, Laos, Libanon, Madagaskar, Malawi, Malta, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niger, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Senegal Sierra Leone, Sowjetunion, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter seiner territorialen Souveränität stehenden Gebiete sowie Britische Salomon-Inseln, Brunei, Swaziland und Tonga), Weißrußland, Zentralafrikanische Republik. Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben: Albanien Albanien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikels VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedsstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen. Ferner betrachtet sich Albanien als durch die Bestimmungen des Artikels IX nicht gebunden. Argentinien Argentinien hat sich das Recht vorbehalten, Streitigkeiten, die unmittelbar mit Gebieten zusammenhängen, die der Souveränität Argentiniens unterstehen, nicht dem in Artikel IX festgelegten Verfahren zu unterwerfen. Belgien Belgien hat zu Artikel III erklärt: 1. Nach seiner Verfassung bleibt die Ausübung königlicher Machtbefugnisse Männern vorbehalten. Hinsichtlich der Ausübung der Regentschaftsfunktionen wird Artikel III des Übereinkommens der Anwendung der Verfassungsbestimmungen, wie sie vom belgischen Staat ausgelegt werden, nicht entgegenstehen. 2. Das Übereinkommen kann weder in bezug auf die Vergangenheit noch in bezug auf die Zukunft die öffentlichen Behörden hindern, Bedingungen für den Zutritt zu öffentlichen Ämtern ohne jede Diskriminierungsabsicht festzulegen, sofern sie dabei von dem Wunsch geleitet werden, Frauen vor bestimmten körperlichen oder sittlichen Gefahren zu schützen, oder von sachlichen Erwägungen ausgehen, denen das Erfordernis des zufriedenstellenden Betriebes bestimmter öffentlicher Einrichtungen zugrundeliegt. Bulgarien Bulgarien hat dieselben Vorbehalte wie Albanien Dänemark Dänemark hat einen Vorbehalt zu Artikel III erklärt, soweit dieser das Recht von Frauen, militärische Funktionen auszuüben, als Leiterinnen von Rekrutierungsstellen zu fungieren oder in Rekrutierungsausschüssen Dienst zu leisten, betrifft. Ecuador Ecuador hat das Übereinkommen mit einem Vorbehalt zu dem in Artikel I enthaltenen Ausdruck ohne jede Diskriminierung" unterzeichnet, da gemäß Artikel 22 der Politischen Verfassung dieses Staates bei öffentlichen Wahlen die Stimmabgabe für Männer zwingend vorgeschrieben ist, Frauen dagegen freisteht. Finnland Finnland hat sich zu Artikel III vorbehalten, durch Verordnung zu bestimmen, daß nur Männer oder nur Frauen mit bestimmten Funktionen betraut werden können, die ihrer Art nach entweder nur von Männern oder nur von Frauen ordnungsgemäß erfüllt werden können. Guatemala Guatemala hat sich vorbehalten, im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 seiner Verfassung die Artikel I, II und III des Übereinkommens nur auf seine eigenen weiblichen Staatsbürger anzuwenden sowie Artikel IX des Übereinkommens im Sinne des Artikels 149 Absatz 3 Buchstabe b seiner Verfassung auszulegen. Indien Indien hat sich vorbehalten, Artikel III auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte Indiens oder für die zur Aufrechterhaltung der
8 Stück Ausgegeben am 18. Juli 1969 Nr. 256 öffentlichen Ordnung in Indien eingesetzten Streitkräfte sowie auf die Bedingungen der Dienstleistung in den erwähnten Streitkräften nicht anzuwenden. Indonesien Indonesien hat sich vorbehalten, Artikel VII letzter Satz und Artikel IX in seiner Gesamtheit nicht anzuwenden. Irland Irland hat zu Artikel III einen Vorbehalt bezüglich a) der Beschäftigung verheirateter Frauen im öffentlichen Dienst und b) der ungleichen Entlohnung von Frauen in bestimmten Stellungen im öffentlichen Dienst erklärt sowie die Erklärungen abgegeben, daß 1. der Ausschluß von Frauen von Beschäftigungen, für die sie aus sachlichen oder körperlichen Gründen nicht geeignet sind, und 2. die Tatsache, daß das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt derzeit für Frauen nicht zwingend vorgeschrieben ist, nicht als diskriminierend angesehen werden. Italien Italien hat sich vorbehalten, Artikel III, sofern er sich auf die Dienstleistung in den militärischen Streitkräften und in bewaffneten Sonderkorps bezieht, im Rahmen seiner innerstaatlichen Gesetze anzuwenden. Kanada Da auf Grund der Verfassung Kanadas die gesetzgebende Gewalt hinsichtlich politischer Rechte zwischen den Provinzen und der Bundesregierung aufgeteilt ist, erklärt Kanada einen Vorbehalt hinsichtlich der Rechte, die in die Gesetzgebung der Provinzen fallen. Malta Malta hat erklärt, sich als durch Artikel III nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser auf die Bedingungen der Tätigkeit im öffentlichen Dienst und auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht. Mongolei Die Mongolei hat erklärt, mit Artikel IV Absatz 1 und Artikel V Absatz 1 nicht einverstanden, sondern der Ansicht zu sein, daß das vorliegende Übereinkommen allen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offenstehen sollte. Ferner hat die Mongolei dieselben Vorbehalte wie Albanien Nepal Nepal hat erklärt, sich als durch Artikel IX nicht gebunden zu betrachten. Neuseeland Neuseeland hat einen Vorbehalt zu Artikel III erklärt, sofern sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte Neuseelands und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen bezieht. Pakistan Pakistan hat erklärt, Artikel III auf die Rekrutierung und die Bedingungen für jene Dienste nicht anzuwenden, denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung obliegt oder die wegen der mit ihnen verbundenen Gefahren für Frauen nicht geeignet sind. Polen Polen hat dieselben Vorbehalte wie Albanien Rumänien Rumänien hat dieselben Vorbehalte wie Albanien Sierra Leone Sierra Leone hat erklärt, sich als durch Artikel III nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen oder auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht. Sowjetunion Die Sowjetunion hat dieselben Vorbehalte wie Albanien Tschechoslowakei Die Tschechoslowakei hat dieselben Vorbehalte wie Albanien Tunesien Tunesien hat denselben Vorbehalt wie Nepal Ukraine Die Ukraine hat dieselben Vorbehalte wie Albanien Ungarn Ungarn hat dieselben Vorbehalte wie Albanien
9 67. Stück Ausgegeben am 18. Juli 1969 Nr Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat Vorbehalte zu Artikel III erklärt, soweit dieser a) die Thronfolge, b) bestimmte Ämter in erster Linie zeremonieller Art, c) die den Inhabern erblicher Pairswürden und Inhabern bestimmter Ämter in der Anglikanischen Kirche zustehende Teilnahme an Sitzungen und Abstimmungen im Oberhaus, d) die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte und die Bedingungen für die Dienstleistung in diesen, e) das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt in Grenada, auf der Insel Man und in Montserrat sowie im Königreich Tonga, f) die Beschäftigung verheirateter Frauen im diplomatischen Dienst Ihrer Majestät und im öffentlichen Dienst von Nordirland, Antigua, Fidschi, Grenada, Hongkong und St. Lucia, g) die Entlohnung von Frauen im öffentlichen Dienst von Gibraltar, Hongkong und der Seychellen sowie des Protektorates Swaziland, h) das Amt des Bailiffs in Guernsey, i) die Ausübung königlicher Machtbefugnisse, des Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamtes oder diesen entsprechender Funktionen oder bestimmter Ämter, für die islamisches Recht gilt, im Staat Brunei betrifft. Ferner hat sich das Vereinigte Königreich das Recht vorbehalten, die Anwendung des Übereinkommens auf in der Kolonie Aden lebende Frauen mit Rücksicht auf die dortigen Sitten und Bräuche aufzuschieben. Schließlich hat sich das Vereinigte Königreich das Recht vorbehalten, den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Rhodesien nur dann und erst dann auszudehnen, wenn das Vereinigte Königreich den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzt, daß es in der Lage ist, die volle Erfüllung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich des erwähnten Gebietes zu gewährleisten. Weißrußland Weißrußland hat dieselben Vorbehalte wie Albanien Klaus 257. (Übersetzung) ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Finnland, Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen, Sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 965 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1968 Ausgegeben am 10. Juli 1968 55. Stück 238. Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft
Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Übersetzung 1 Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen 0.191.022 Abgeschlossen in Wien am 24. April 1963 Von der Bundesversammlung
Stück Ausgegeben am 12. Dezember 1969 Nr. 433
3150 106. Stück Ausgegeben am 12. Dezember 1969 Nr. 433 433. Nachdem das am 10. Dezember 1962 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter
Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner A... 6 Afghanistan... 6 Ägypten... 6 Albanien... 6 Algerien... 6 Angola... 6 Äquatorialguinea... 6 Argentinien...
Reisekostenpauschale. in Euro. Afghanistan 925 1.500 1.800. Ägypten 500 1.500 1.800. Albanien 325 1.500 1.800. Algerien 475 1.500 1.
Die u.g. n gelten für einen vierwöchigen Aufenthalt. Bei kürzerem oder längeren Aufenthalt verringert bzw. erhöht Afghanistan 925 1.500 1.800 Ägypten 500 1.500 1.800 Albanien 325 1.500 1.800 Algerien 475
Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, vom 17.
Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1973, vom 17. Februar 1978 SR 0.814.288.2; AS 1988 1652 Geltungsbereich des Protokolls von 1978 und des durch das Protokoll geänderten Übereinkommens
Anschlussförderung im Programm Strategische Partnerschaften und Thematische Netzwerke ( )
Anschlussförderung im Programm Strategische Partnerschaften Thematische Netzwerke (2019-2020) Deutsche ins Ausland (Hin- Rückreise) Afghanistan 925,00 975,00 1.525,00 Ägypten 650,00 975,00 1.525,00 Albanien
Jahrgang 1950 Ausgegeben am 18. Oktober Stück 191.
855 Jahrgang 1950 Ausgegeben am 18. Oktober 1950 50. Stück 191. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Internationalen Abkommens, betreffend die Bekämpfung der
A... 5 Afghanistan... 5 Ägypten... 5 Albanien... 5 Algerien... 5 Andorra... 5 Angola... 5 Äquatorialguinea... 5 Argentinien... 5 Armenien...
A... 5 Afghanistan... 5 Ägypten... 5 Albanien... 5 Algerien... 5 Andorra... 5 Angola... 5 Äquatorialguinea... 5 Argentinien... 5 Armenien... 5 Aserbaidschan... 6 Äthiopien... 6 Australien... 6 B... 7 Bahrain...
Reisekostenpauschale. in Euro. Afghanistan Ägypten Albanien Algerien
Die u.g. n gelten für einen vierwöchigen Aufenthalt. Bei kürzerem oder längeren Aufenthalt verringert bzw. erhöht Afghanistan 925 1.500 1.800 Ägypten 650 1.500 1.800 Albanien 325 1.500 1.800 Algerien 475
Rangliste der Pressefreiheit 2013 Platz Land Region Veränderung (Vorjahresrang)
Rangliste der Pressefreiheit 2013 Platz Land Region Veränderung (Vorjahresrang) 1 Finnland Europa/GUS 0 (1) 2 Niederlande Europa/GUS +1 (3) 3 Norwegen Europa/GUS -2 (1) 4 Luxemburg Europa/GUS +2 (6) 5
Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (mit Anhang)
Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (mit Anhang) SR 0.231.15; AS 1993 2659 Geltungsbereich der Übereinkunft am 5. Januar 2004 1 Ägypten*
Stand: Studierende nach Kontinent, Staatsangehörigkeit, Geschl. und Status Wintersemester 2018/19
Seite: 1 R Albanien Belgien Bosnien und Herzegowina Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Island Italien Kosovo Kosovo(alt) Kroatien Lettland Litauen Luxemburg
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 16. Mai 2000 Teil III
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 16. Mai 2000 Teil III 80. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 n n Albanien 121 2.941 1.877 63,8% 1.064 36,2% 3.229 1 0,0% 6 0,2% 8 0,2% 25 0,8% 40 1,2% 1.776 55,0% 1.413 43,8% 290 116 Bosnien und Herzegowina 122 870 408 46,9% 462 53,1% 870 - - - - 2 0,2%
Übereinkunft vom 22. November 1928 über die internationalen Ausstellungen
Übereinkunft vom 22. November 1928 über die internationalen Ausstellungen SR 0.945.11; BS 14 329 Geltungsbereich am 11. Mai 2017, Nachtrag 1 Afghanistan 7. Juni 2012 B 7. Juni 2012 Ägypten 22. November
Reisekostenpauschale. in Euro. Afghanistan Ägypten Albanien Algerien
Eine Unterkunft muss jeweils individuell organisiert werden und wird nicht über das zur Verfügung gestellt. können keine Drittmittel zur Finanzierung des Aufenthalts herangezogen werden. Afghanistan 925
Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 4. Bezirk: Lend, Stand
Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 4. Bezirk: Lend, Stand 01.01.2019 Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 4. Bezirk: Lend Inländer/Ausländer HWS* NWS* O* Gesamt Männer
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 da da Gewährung Albanien 121 6.089 3.774 62,0% 2.315 38,0% 9.847 - - 11 0,1% 34 0,3% 95 1,0% 140 1,4% 6.199 63,0% 3.508 35,6% 385 188 Bosnien und Herzegowina 122 1.438 704 49,0% 734 51,0% 2.265
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1972 Ausgegeben am 15. September 1972 107. Stück 2103 333. Kundmachung: Geltungsbereich des
New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958
New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 Artikel I (1) Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Übersetzung 1. (Stand am 6. Juli 2004)
Übersetzung 1 0.451.451 Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung Abgeschlossen in Paris am 3. Dezember
Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Übersetzung 1 Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe Abgeschlossen in New York am 15. Dezember 1989 Von der Bundesversammlung
Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 6. Bezirk: Jakomini, Stand
Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 6. Bezirk: Jakomini, Stand 01.01.2017 Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 6. Bezirk: Jakomini Inländer/Ausländer HWS* NWS* O* Gesamt
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBUK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBUK ÖSTERREICH Jahrgang 1969 Ausgegeben am 5. August 1969 71. Stück 280. Verordnung: Übertragung der Besorgung von
Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Unterzeichnungsdatum. Index. Langtitel. Änderung. Bundesrecht konsolidiert
Kurztitel ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 522/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 Typ Vertrag - Multilateral /Artikel/Anlage 0
Entwicklung der Lebenserwartung
Entwicklung der Lebenserwartung 1955-15 Rang Land Lebenserwartung Lebenserwartung Lebenserwartung 1955 in Jahren 1985 in Jahren 15 in Jahren 1. Japan 62,2 76,9 83,5 2. Hong Kong 63,2 75,7 83,3 3. Schweiz
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1976 Ausgegeben am 24. Juni 1976 81. Stück 1063 278. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens
Länder nach Todesrate pro 1000 Einwohner 2015
Länder nach Todesrate pro 1000 Einwohner 2015 Rang Land Anzahl der Sterbefälle pro 1000 Einwohner 1. Sierra Leone 17,4 2. Botswana 17,0 3. Ukraine 16,8 4. Bulgarien 15,8 5. Lettland 15,7 5. Belarus 15,7
Ausländische Ärztinnen/Ärzte
Ausländische Ärztinnen/Ärzte Stand: 31.12.2017 Tabelle: 11.0 Baden- Württemberg Herkunftsland darvon: Berufs Tätigkeit Europäische Union 3365 6.4 465 2900 7.1 2263 6.3 310 327 Belgien 23 9.5 4 19 5.6 13
1. Das weltweite Humboldt-Netzwerk
Alle ausländischen und deutschen Stipendiaten und Preisträger nach aktuellen Aufenthaltsländern, Stand: Januar 2018 Nordamerika Kanada 39 12 58 11 120 133 88 183 72 476 3 12 7 13 2 34 633 USA 226 386 1060
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1970 Ausgegeben am 18. November 1970 84. Stück 328. Langfristiges Handelsabkommen zwischen
Preisliste "0180 Callthrough"
Deutschland Festnetz 01801110086 0,0390 Deutschland Mobilfunk 01805110086 0,1400 INTERNATIONAL Ägypten 01805110086 0,1400 Ägypten (Mobilfunk) 01803110086 0,0900 Albanien 01803110086 0,0900 Algerien 01803110086
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1968 Ausgegeben am 17. September 1968 81. Stück 345. Vereinbarung zwischen der Österreichischen
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.01.2017-30.11.2017 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 5.788 3.577 2.211 9.548-11
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.01.2017-31.12.2017 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 6.089 3.774 2.315 9.847-11
Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Übersetzung 1 Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe 0.103.22 Abgeschlossen in New York am 15. Dezember 1989 Von der
Jahrgang 2016 Ausgegeben am 14. Juli 2016
1 von 5 Jahrgang 2016 Ausgegeben am 14. Juli 2016 84. Verordnung: Stmk. AuslandsreisezulagenVO 84. Verordnung der Steiermärkischen esregierung vom 7. Juli 2016 über die Festsetzung der Reisezulagen für
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1991 Ausgegeben am 20. Dezember 1991 238. Stück 662. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 da da Gewährung Albanien 121 1.409 921 65,4% 488 34,6% 1.782 - - 2 0,1% 6 0,3% 14 0,8% 22 1,2% 1.022 57,4% 738 41,4% 185 129 Bosnien und Herzegowina 122 493 256 51,9% 237 48,1% 516 - - - - 2
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.01.2017-31.10.2017 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 5.349 3.312 2.037 9.086-10
Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Übersetzung 1 Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen Abgeschlossen in Montreal am 17. September 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Juni 2002
Bei der Berechnung der Reisekosten sind die unterschiedlichen Tages-/Nächtigungssätze sowie Reisekostenersätze zu berücksichtigen.
Reisekosten Bei der Berechnung der Reisekosten sind die unterschiedlichen Tages-/Nächtigungssätze sowie Reisekostenersätze zu berücksichtigen. Europa Österreich Kilometergeld Pkw 0,42 Kilometergeld Fahrrad/zu
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1973 Ausgegeben am 11. Mai 1973 48. Stück 208. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer
2-21 Kanton Zürich: Bestand ständige ausländische Wohnbevölkerung nach Nationalität und Alter am
392'767 27'016 13'170 13'846 33'922 16'502 17'420 4'718 2'193 2'525 297'661 138'866 158'795 29'450 14'339 15'111 EU-28/EFTA 268'281 17'528 8'546 8'982 20'838 10'062 10'776 2'937 1'333 1'604 203'802 89'628
2-23 Kanton Zürich: Bestand ständige ausländische Wohnbevölkerung nach Nationalität und Aufenthaltsdauer am
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Gesamttotal 392'767 128'736 61'658 67'078 88'724 42'950 45'774 53'296 25'051 28'245 29'264 14'707 14'557 92'747 40'704 52'043 EU-28/EFTA
Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 4. Bezirk: Lend, Stand
Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 4. Bezirk: Lend, Stand 01.10.2017 Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 4. Bezirk: Lend Inländer/Ausländer HWS* NWS* O* Gesamt Männer
Geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen
Verbriefungsrisi Andorra - 1 - - - - - - - - - - Vereinigte Arabische Emirate 13.125 48.713 - - - - 2.037 - - 2.037 0,00 - Albanien 50 94 - - - - 15 - - 15 - - Armenien - 1.088 - - - - 134 - - 134 0,00
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.01.2017-31.07.2017 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 4.022 2.505 1.517 7.152-2
Rangliste der Pressefreiheit 2014 Platz Land Region Veränderung*
Rangliste der Pressefreiheit 2014 Platz Land Region Veränderung* 1 Finnland Europa/GUS 0 2 Niederlande Europa/GUS 0 3 Norwegen Europa/GUS 0 4 Luxemburg Europa/GUS 0 5 Andorra Europa/GUS 0 6 Liechtenstein
Übersicht über das Zahlungsverfahren beim Bundesamt für Justiz
Übersicht über das beim Bundesamt für Justiz Hinweis: Eine Gewähr dafür, welche zur Vorlage deutscher Führungszeugnisse im Ausland erforderlich ist, wird nicht übernommen. Bitte kontaktieren Sie in Zweifelsfällen
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.01.2018-31.05.2018 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 1.206 800 406 1.552-2
1. Das weltweite Humboldt-Netzwerk
Alle ausländischen und deutschen Stipendiaten und Preisträger nach aktuellen Aufenthaltsländern, Stand: Januar 2016 Nordamerika Kanada 35 11 57 12 115 131 89 183 61 464 4 9 8 16 33 616 USA 206 411 1086
Länder nach Fertilitätsrate 2015 (von Niedrigster zu höchster)
Länder nach Fertilitätsrate 2015 (von Niedrigster zu höchster) Rang Land Geburtenrate pro Geburten auf 1000 Frau Einwohner im Jahr 1. Taiwan 1,12 9,3 2. Hong Kong 1,13 9,4 3. Bosnien und Herzegowina 1,28
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/7 Albanien 121 54.762 53.805 98,3% 957 1,7% 35.721 - - 7 0,0% 33 0,1% 36 0,1% 76 0,2% 31.150 87,2% 4.495 12,6% Bosnien und Herzegowina 122 7.473 4.634 62,0% 2.839 38,0% 6.500 - - 1 0,0% - - 12
für den Anund Abreisetag sowie bei einer Pauschbetrag für Übernachtungskosten von mehr als 8 Stunden je Kalendertag
bei Afghanistan 30 20 95 Ägypten 40 27 113 Äthiopien 27 18 86 Äquatorialguinea 36 24 166 Albanien 29 20 90 Algerien 39 26 190 Andorra 34 23 45 Angola 77 52 265 Antigua und Barbuda 53 36 117 Argentinien
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1965 Ausgegeben am 16. März 1965 15. Stück 37. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens
Länder nach Fertilitätsrate 2015
Länder nach Fertilitätsrate 2015 Rang Land Geburtenrate pro Geburten auf 1000 Frau Einwohner im Jahr 1. Niger 7,58 49,8 2. Mali 6,68 47,3 3. Somalia 6,61 43,9 4. Tschad 6,31 46,1 5. Burundi 6,08 44,8 6.
2-22 Kanton Zürich: Bestand ständige ausländische Wohnbevölkerung nach Nationalität und Zivilstand am
ledig verheiratet er/-in er/-in Gesamttotal 399'889 69'221 182'511 177'841 31'829 7'510 28'971 1'778 712 237 1'041 EU-28/EFTA 273'254 46'907 141'127 105'372 13'436 5'216 19'445 974 219 113 1'007 Drittstaaten
L O H N S T E U E R. Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum ( 3 Nr. 64 EStG) mit Zeitraum ab
L O H N S T E U E R zum 1. 4. 2013 Afghanistan 1.1.02 0 Ägypten 1.1.01 0 Albanien 1.9.02 0 Algerien 1.6.01 0 Angola 1.8.12 25 Angola 1.2.10 30 Argentinien 1.3.02 0 Armenien 1.9.04 0 Aserbeidschan 1.12.11
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1968 Ausgegeben am 19. Jänner 1968 8. Stück 29. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.01.2017-30.06.2017 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 3.425 2.187 1.238 6.316-2
2-20 Kanton Zürich: Bestand ständige ausländische Wohnbevölkerung nach Nationalität und Bewilligungsart am
Bestand ständige ausländische nach Nationalität und Bewilligungsart am 31.1.2018 Gesamttotal 393'929 185'641 208'288 278'378 127'407 150'971 115'551 58'234 57'317 EU-28/EFTA 269'051 121'142 147'909 268'913
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 aufgr n aufgr n ENTSCHEIDUNGEN über ENTSCHEIDUNGEN über Albanien 121 350 248 102 417 - - 2 1 270 144 254 112 - - 2-254 33 - - - 1 16 93 18 Bosnien Herzegowina 122 102 29 73 123 - - - - 56 67
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1981 Ausgegeben am 22. April 1981 73. Stück 192. Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 Antrags-, Entscheidungs- Bestandsstatistik Berichtszeitraum: 01.01.2016-30.11.2016 bezogen auf: Personen Bereich: Besgebiet gesamt da da ( aufgr n aufgr n ( ( Albanien 121 16.484 14.303 2.181
Änderung
0.814.021.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 67 ausgegeben am 27. Februar 2004 Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen Abgeschlossen
2-21 Kanton Zürich: Bestand ständige ausländische Wohnbevölkerung nach Nationalität und Alter am
399'889 27'350 13'408 13'942 34'812 16'904 17'908 4'707 2'224 2'483 303'081 141'255 161'826 29'939 14'661 15'278 EU-28/EFTA 273'254 18'044 8'852 9'192 21'436 10'297 11'139 2'929 1'355 1'574 207'643 91'071
2-23 Kanton Zürich: Bestand ständige ausländische Wohnbevölkerung nach Nationalität und Aufenthaltsdauer am
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Gesamttotal 399'889 128'895 61'553 67'342 90'597 44'056 46'541 57'187 26'584 30'603 30'191 15'021 15'170 93'019 41'238 51'781 EU-28/EFTA
Reisekostenzuschüsse für deutsche Stipendiaten Gültig ab
bei 811 Afghanistan 925,00 775,00 675,00 795 Ägypten 650,00 500,00 500,00 101 Albanien 325,00 250,00 250,00 791 Algerien 475,00 375,00 350,00 1 Andorra 300,00 150,00 300,00 701 Angola 1.125,00 875,00 875,00
Reisekostenzuschüsse für deutsche und ausländische Stipendiaten Gültig ab
bei bis zu 12 811 Afghanistan 1.200,00 925,00 795 Ägypten 775,00 600,00 101 Albanien 525,00 400,00 791 Algerien 600,00 450,00 1 Andorra 350,00 250,00 701 Angola 1.350,00 1.025,00 623 Antigua und Barbuda
Ausländerinnen und Ausländer am Ort der Hauptwohnung in Berlin am nach Bezirken und Staatsanhörigkeiten
1 Ausländerinnen und Ausländer am Ort der Hauptwohnung in am 31.12.2012 nach Bezirken und Staatsanhörigkeiten Europa 371 177 70 440 46 524 20 954 45 403 20 406 22 938 38 762 55 984 7 183 7 046 12 626 22
Parl. Anfrage 8819/J - "EU-Zugeständnisse an Großbritannien mit Auswirkungen auf den Anspruch auf eine Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung"
8419/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 1 von 18 Parl. Anfrage 8819/J - "EU-Zugeständnisse an Großbritannien mit Auswirkungen auf den Anspruch auf
2-20 Kanton Zürich: Bestand ständige ausländische Wohnbevölkerung nach Nationalität und Bewilligungsart am
Bestand ständige ausländische nach Nationalität und Bewilligungsart am 31.10.2016 Gesamttotal 386'118 181'211 204'907 266'741 121'152 145'589 119'377 60'059 59'318 EU-28/EFTA 263'001 117'833 145'168 258'062
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1969 Ausgegeben am 18. Juli 1969 67. Stück 256. Übereinkommen über die politischen Rechte
2-10 Kanton Zürich: Total Bestand ausländische Wohnbevölkerung nach Nationalität und Ausländergruppe am
Total Bestand nach Nationalität und Ausländergruppe am 31.12.2016 Ständige 386'545 181'641 204'904 3'614 1'623 1'991 147'777 70'578 77'199 235'154 109'440 125'714 10'136 4'048 6'088 396'681 EU-28/EFTA
Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 5. Bezirk: Gries, Stand
Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 5. Bezirk: Gries, Stand 01.01.2018 Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 5. Bezirk: Gries Inländer/Ausländer HWS* NWS* O* Gesamt Männer
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2447 6. Wahlperiode 03.01.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Tino Müller, Fraktion der NPD Ausländer in Mecklenburg-Vorpommern 2013 und ANTWORT der Landesregierung
Haager Protokoll über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten. Übersetzung 1. (Stand am 8. März 2005)
Übersetzung 1 Haager Protokoll über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 0.520.32 Abgeschlossen in Den Haag am 14. Mai 1954 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 1962 2 Schweizerische
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 15. Oktober Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 15. Oktober 1996 180. Stück %%%Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens
L O H N S T E U E R. Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum ( 3 Nr. 64 EStG) mit Zeitraum ab
L O H N S T E U E R Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1.10. 2014 Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge Afghanistan 1.1.02 0 Ägypten 1.1.01 0 Albanien 1.9.02 0 Algerien 1.6.01 0 Angola
Land Festnetz* Zugangsnummer Mobil* Zugangsnummer
C A L L W O R L D W I D E Tarife 2012 Auch online unter: http://www.happyhandy.at Land Festnetz* Zugangsnummer Mobil* Zugangsnummer Afghanistan Ägypten Albanien Algerien Andorra Angola Anguilla Antigua
Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten
Übersetzung Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten 0.414.31 Abgeschlossen in Paris am 15. Dezember 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 1991
Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten 2
Übersetzung 1 Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten 2 0.515.10 Abgeschlossen in Den Haag am 18. Oktober 1907 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. April 1910 3 Schweizerische Ratifikationsurkunde
Übersicht über die ab 1. Januar 2018 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
und Übernachtungskosten im Ausland bei Afghanistan 30 20 95 Ägypten 41 28 125 Äthiopien 27 18 86 Äquatorialguinea 36 24 166 Albanien 29 20 113 Algerien 51 34 173 Andorra 34 23 45 Angola 77 52 265 Antigua
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 791 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1987 Ausgegeben am 24. April 1987 59. Stück 150. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention
Unterzeichnerstaaten und Ratifiziererstaaten des Römischen Statuts zur Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshof
Themenbericht Unterzeichnerstaaten und Ratifiziererstaaten des Römischen Statuts zur Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshof Derzeit haben 139 Staaten das Römische Statut des Internationalen
Referat 05 -Finanzcontolling- Statistik nach Ländern im WS 18/19. Stand:
Statistik nach Ländern im WS 18/19 Stand: 05.12.2018 Referat 05 -Finanzcontolling- Albanien M 5 5 Albanien W 2 4 1 7 Ges 7 4 1 12 Bosnien und Herzegowina M 9 9 Bosnien und Herzegowina W 3 1 1 1 6 Ges 12
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 da da Gewährung Albanien 121 8.010 7.055 88,1% 955 11,9% 24.676 1 0,0% 3 0,0% 48 0,2% 35 0,1% 87 0,4% 20.001 81,1% 4.588 18,6% 7.544 525 Bosnien und Herzegowina 122 1.436 947 65,9% 489 34,1%
abgehende Verbindungen /min 1)
Seite 1 von 6 bob weltweit für big bob, big bob 2009, big bob 2011, big bob 8,80, bob breitband 1 GB, bob vierer 2008, bob vierer 2011, gigabob, minibob, smartbob, smartbob 2011, smartbob XL, smartbob
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1985 Ausgegeben am 10. April 1985 64. Stück 137. Kundmachung: Rücknahme eines Vorbehaltes
Stand: Studierende nach Kontinent, Staatsangehörigkeit, Geschl. und Status Sommersemester 2018
davon Rückgemeldet davon Neuimmatr. davon Erstimmatr. Seite: 1 R Albanien Belgien Bosnien und Herzegowina Bosnien-Herzegowina Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland
Kongress- und Vortragsreisenprogramm Zuschuss zu den Reisekosten 2016 (Reisekostenpauschalen)
Kongress- und Vortragsreisenprogramm Zuschuss zu den Reisekosten 2016 (Reisekostenpauschalen) Fahrtkostenpauschale Wissenschaftler Afghanistan 925,00 1.150,00 Ägypten 525,00 650,00 Albanien 325,00 400,00
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1968 Ausgegeben am 29. November 1968 98. Stück 401. Verordnung: Nebengebühren von Bediensteten
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 1/6 aufgr n aufgr n ENTSCHEIDUNGEN über ENTSCHEIDUNGEN über Albanien 121 427 262 165 474-1 4 9 265 195 391 173-1 4 7 244 44 - - - 2 21 139 12 Bosnien Herzegowina 122 100 50 50 98 - - - - 55 43 82
Jahrgang 1961 Ausgegeben am 7. August Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 1079 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1961 Ausgegeben am 7. August 1961 55. Stück 195. Kundmachung: Geltungsbereich der Internationalen
Abkommen über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Luft, im Weltraum und unter Wasser
Übersetzung Abkommen über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Luft, im Weltraum und unter Wasser 0.515.01 Abgeschlossen in Moskau am 5. August 1963 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember