Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren (Feuerwehrlaufbahnverordnung FeuerwLVO)

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1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren (Feuerwehrlaufbahnverordnung FeuerwLVO) Vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 823, ber. GVBl. I 1995 S. 84) geänd. durch Art. 16 Erstes Rechts- u. VerwaltungsvereinfachungsG v (GVBl. I S. 217) ERSTER ABSCHNITT Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren sind die bei den Berufsfeuerwehren, an der Landesfeuerwehrschule, bei den Aufsichtsbehörden und im Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamte des Brandschutzdienstes. (2) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 626). 2 Laufbahngruppen Der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren umfaßt die Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Zweiter Abschnitt. Einstellung, Ausbildung, Prüfungen Erster Titel. Mittlerer Dienst 3 Einstellungsvoraussetzungen (1) In die Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. höchstens dreißig Jahre alt ist, 2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr (einschließlich des Tragens von Atemschutzgerät G 26, Gruppe III) tauglich ist, 3. mindestens einen Hauptschulabschluß hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, 4. in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung mindestens die Gesellenprüfung oder eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), bestanden hat oder einen gleichwertigen anerkannten Bildungsstand aufweist, 5. eine Eignungsprüfung bestanden hat, die vor einer von der obersten Dienstbehörde zu bildenden Kommission abzulegen ist und in der die fachliche und körperliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers festzustellen ist. (2) Gleichwertig im Sinne von Abs. 1 Nr. 4 sind auch der technische Fachschulabschluß, der technische Fachoberschulabschluß, die abgeschlossene technische Ausbildung bei der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung.

2 (3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen von der Bestimmung des Abs. 1 Nr. 1 Ausnahmen zulassen. 4 Ausbildung, Laufbahnprüfung, Probezeit (1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Brandmeisterin zur Anstellung (z.a.) oder als Brandmeister zur Anstellung (z.a.). (2) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann die Ausbildung um höchstens ein Jahr verlängern, wenn das Ausbildungsziel noch nicht erreicht ist oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (3) Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder eine Werkfeuerwehr kann von der obersten Dienstbehörde auf die Ausbildung angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Die hauptberufliche Tätigkeit kann bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einem Jahr angerechnet werden. Die nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit kann bis zu einem Sechstel, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Insgesamt darf nicht mehr als ein Jahr angerechnet werden. (4) Die Ausbildung endet mit der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst. Wird die Laufbahnprüfung bereits während der Ausbildung abgelegt, so endet sie dadurch nicht. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. (5) Die Prüfung für die hauptberuflichen Werksfeuerwehrkräfte steht der Laufbahnprüfung gleich. (6) Im Anschluß an die Ausbildung hat sich die Brandmeisterin z.a. oder der Brandmeister z.a. in der nach 3 der Hessischen Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Probezeit zu bewähren. 5 Beförderungen (1) Die Brandmeisterin oder der Brandmeister kann frühestens ein Jahr nach der Anstellung zur Oberbrandmeisterin oder zum Oberbrandmeister befördert werden. (2) Die Oberbrandmeisterin oder der Oberbrandmeister kann frühestens nach zwei weiteren Dienstjahren zur Hauptbrandmeisterin oder zum Hauptbrandmeister befördert werden, wenn sie oder er 1. sich besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im vorbeugenden oder abwehrenden Brandschutz und der Technischen Unfallhilfe oder dem Rettungsdienst durch entsprechende Lehrgänge erworben hat und 2. als geeignet befunden wird. Zweiter Titel. Gehobener Dienst 6 Einstellungsvoraussetzungen (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist, 2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr (einschließlich des Tragens von Atemschutzgerät G 26, Gruppe III) tauglich ist und 3. das Bestehen der Abschlußprüfung an einer Fachhochschule in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung nachweist.

3 (2) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen von der Bestimmung des Abs. 1 Nr. 1 Ausnahmen zulassen. 7 Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung (1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandinspektoranwärterin oder Brandinspektoranwärter. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (3) Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr kann von der obersten Dienstbehörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die in dieser Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Die hauptberufliche Tätigkeit kann bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einem Jahr angerechnet werden. Die nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit kann bis zu einem Sechstel, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Insgesamt darf nicht mehr als ein Jahr angerechnet werden. (4) Während des Vorbereitungsdienstes ist die Beamtin oder der Beamte zweimal für jeweils fünf Monate Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs der Anstellungsbehörde zu überweisen, im Falle einer Anrechnung nach Abs. 3 für jeweils drei Monate. (5) Der Vorbereitungsdienst endet mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung. Wird die Laufbahnprüfung bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet er dadurch nicht. Für Anwärter, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. 8 Aufstiegsbeamte (1) Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes können zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden, wenn sie 1. mindestens fünf Jahre als Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister tätig gewesen sind und 2. nach ihrer Persönlichkeit, ihren bisherigen Leistungen, den Prüfungsergebnissen der von ihnen besuchten Fachlehrgänge sowie zum Führen taktischer Einheiten für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen. (2) Die Einführungszeit dauert ein Jahr und sechs Monate. Die Beamtin oder der Beamte ist in die Aufgaben der neuen Laufbahn einzuführen und mindestens zweimal für jeweils drei Monate zu Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs der Anstellungsbehörde zu überweisen. Sie oder er hat an dem für die Laufbahn erforderlichen fachtechnischen Lehrgang teilzunehmen. (3) Die oberste Dienstbehörde kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte das Ziel der Einführung noch nicht erreicht hat oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (4) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (5) Nach Ablegen der Laufbahnprüfung kann der Beamtin oder dem Beamten ein Amt des gehobenen Dienstes verliehen werden.

4 (6) Abweichend von Abs. 1 bis 5 können mit Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamts Beamtinnen und Beamte zur Brandoberinspektorin oder zum Brandoberinspektor ernannt werden, wenn sie 1. mindestens fünfundvierzig Jahre alt sind, 2. sich drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesG mit Amtszulage bewährt haben, 3. nach der Persönlichkeit, den bisherigen Leistungen und den Ergebnissen der besuchten Lehrgänge geeignet und zum Führen von taktischen Einheiten befähigt sind, sowie 4. sich mindestens ein Jahr ununterbrochen in einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes bewährt haben. (7) Den nach Abs. 6 aufgestiegenen Beamtinnen und Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesG (Brandamtfrau oder Brandamtmann) verliehen werden. Dritter Titel. Höherer Dienst 9 Einstellungsvoraussetzungen (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist, 2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr (einschließlich des Tragens von Atemschutzgerät G 26, Gruppe III) tauglich ist und 3. ein nach 19 a Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes geeignetes mindestens dreijähriges Studium an einer Technischen Hochschule oder Universität abgeschlossen hat. (2) Über die Einstellung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 1 zulassen. 10 Vorbereitungsdienst (1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandreferendarin oder Brandreferendar. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Brandreferendarin oder der Brandreferendar das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (3) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. sechs Monate Ausbildung bei einer Berufsfeuerwehr einschließlich Grundlehrgang (1. Abschnitt), 2. dreimal je fünf Monate Ausbildung bei Berufsfeuerwehren (2. bis 4. Abschnitt), 3. drei Monate bei einer für die Aufsicht über das Brandschutzwesen zuständigen Dienststelle eines Landes (5. Abschnitt). Drei der vier Abschnitte zu 1. und 2. sind bei Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs der Anstellungsbehörde abzuleisten. (4) Während der praktischen Ausbildung ist die Teilnahme an Übungen und Einsätzen zu ermöglichen.

5 11 Laufbahnprüfung (1) Die Prüfung ist im Anschluß an den Vorbereitungsdienst vor einem vom Ministerium des Innern zu bestimmenden Prüfungsausschuß abzulegen. Dieser kann außerhalb des Landes Hessen seinen Sitz haben. (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Bestehen der Prüfung oder bei Nichtbestehen nach einmaliger Wiederholung jeweils mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis mitgeteilt wird. 12 Aufstiegsbeamte (1) Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes, die die Ausbildung für den gehobenen Dienst erfolgreich abgeschlossen haben, können von der obersten Dienstbehörde zur Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst zugelassen werden, wenn sie 1. mindestens fünfunddreißig Jahre alt sind, 2. mindestens sechs Jahre seit der Anstellung im gehobenen Dienst des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren zurückgelegt haben und 3. nach ihrer Persönlichkeit, ihren bisherigen Leistungen und dem Prüfungsergebnis der Laufbahnprüfung für den höheren Dienst geeignet erscheinen. (2) Die Einführungszeit dauert ein Jahr. Die Beamtin oder der Beamte ist in die Aufgaben der neuen Laufbahn einzuführen und für fünf und vier Monate zu zwei Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereiches der Anstellungsbehörde sowie für drei Monate zu einer für die Aufsicht über das Brandschutzwesen zuständigen Dienststelle eines Landes abzuordnen. Die oberste Dienstbehörde kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte das Ziel der Einführung noch nicht erreicht hat oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. (3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung nach 11 Abs. 1 abzulegen. Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (4) Die Ämter der Brandamtsrätin oder des Brandamtsrates und der Brandoberamtsrätin oder des Brandoberamtsrates brauchen vor der Beförderung zur Brandrätin oder zum Brandrat nicht durchlaufen zu werden. (5) Nach Ablegen der Laufbahnprüfung kann der Beamtin oder dem Beamten ein Amt des höheren Dienstes verliehen werden. Dritter Abschnitt. Übergangs- und Schlußvorschriften 13 Übergangsvorschriften Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. 14 Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften Das Ministerium des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Landespersonalamt und der Landespersonalkommission die erforderlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

6 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren (FeuerwLVO) in der Fassung vom 19. Mai 1980 (GVBl. I S. 145, 147) wird aufgehoben. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. 16 Inkrafttreten Wiesbaden, den 21. Dezember 1994 Der Minister des Innern Bökel

7 Ausbildungs-und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren (APOmgD-Feuerw) Inhaltsübersicht I. Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 Ziel der Ausbildung 3 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen 4 Gesamtausbildungsleitung 5 Einstellungstermin, Erholungsurlaub 6 Bewertung der Leistungen II. Ausbildung 7 Gestaltung der Ausbildung 8 Tätigkeitsnachweis, Befähigungsberichte 9 Ausbildung für den mittleren Einsatzdienst 10 Ausbildung für den gehobenen Einsatzdienst 11 Ausbildung der Aufstiegsbeamtinnen und -beamten III. Prüfungen 12 Zweck der Prüfung 13 Laufbahnprüfung für den mittleren Einsatzdienst 14 Laufbahnprüfung für den gehobenen Einsatzdienst 15 Prüfungsausschuß 16 Aufgaben des Prüfungsausschusses und der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden 17 Durchführung der Prüfung 18 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Abschlußnote 19 Niederschrift 20 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten 21 Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis 22 Wiederholung der Prüfung 23 Einsicht in die Prüfungsarbeiten 24 Durchführungsbestimmungen

8 IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen 25 Übergangsbestimmung 26 Inkrafttreten Auf Grund des 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes i. d. F. vom 11. Januar 1989 (GVB1.1 S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 1995 (GVB1.1 S. 502), sowie 50 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren vom 5. Oktober 1970 (GVB1.1 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1988 (GVB1.1 S. 79), und des 14 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren vom 21. Dezember 1994 (GVB1.1S. 823), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren folgende Ausbildungs-und Prüfungsordnung erlassen:

9 I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren. 2 Ziel der Ausbildung Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet sind, die Aufgaben in ihrer Laufbahn selbstständig zu erfüllen. 3 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen Ausbildungsbehörden und Ausbildungsstellen sind die Hessische Landesfeuerwehrschule, die Städte mit Berufsfeuerwehr sowie andere Körperschaften und Einrichtungen, deren Lehrgänge vom Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz anerkannt worden sind oder bei denen Ausbildungsabschnitte durchgeführt werden. 4 Gesamtausbildungsleitung (1) Gesamtausbildungsleitung hat: 1. für die Beamtinnen und Beamten einer Berufsfeuerwehr deren Leiterin oder Leiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder beauftragter Beamter mindestens des gehobenen Einsatzdienstes, 2. für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen die Leiterin oder der Leiter der Hessischen Landesfeuerwehrschule oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder ein beauftragter Beamter mindestens des gehobenen Einsatzdienstes, 3. für die Beamtinnen oder Beamten einer Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften deren Leiterin oder Leiter, soweit diese Beamtin oder dieser Beamte mindestens dem gehobenen Einsatzdienst angehört, oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder ein beauftragter Beamter mindestens des gehobenen Einsatzdienstes.

10 (2) Während der Ausbildungsabschnitte bei einer Berufsfeuerwehr wird die Beamtin oder der Beamte von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter der Berufsfeuerwehr oder einer von ihr oder ihm beauftragten Beamtin oder einem von ihr oder ihm beauftragten Beamten des höheren oder des gehobenen Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ausgebildet. Ausbildungsabschnitte, die bei anderen Körperschaften und Einrichtungen abgeleistet werden, dürfen nur absolviert werden, wenn die Ausbildung durch eine oder einen von der Leiterin oder von dem Leiter der jeweiligen Behörde bestellten Beamtin oder Beamten des höheren oder des gehobenen Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren geleitet wird. Bei Ausbildungsabschnitten an der Hessischen Landesfeuerwehrschule ist deren Leiterin oder Leiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Beamter für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich. (3) Für die Ausbildung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen. 5 Einstellungstermin, Erholungsurlaub (1) Einstellungstermin für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Einsatzdienstes ist der 1. Februar oder 1. August eines jeden Jahres. Einstellungstermin für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Einsatzdienstes ist der 1. April oder 1. Oktober eines jeden Jahres. (2) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, daß die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Er soll nicht während der Lehrgangszeit genommen werden. 6 Bewertung der Leistungen (1) Die Leistungen während der Ausbildung und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1): für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 13 bis 11 Punkte = gut (2): für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3): für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

11 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4): für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5): für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6): wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Am Ende jedes Ausbildungsabschnittes ( 9,10) wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelleistungen eine Punktzahl für diesen Abschnitt gebildet. Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf und mehr, wird aufgerundet; bei vier und weniger wird abgerundet. In jedem Ausbildungsabschnitt muß die Beamtin oder der Beamte mindestens eine Punktzahl von fünf erreicht haben. (3) Erzielt die Beamtin oder der Beamte in einem Ausbildungsabschnitt weniger als fünf Punkte, kann sie oder er den Ausbildungsabschnitt jeweils einmal vollständig wiederholen. II. Ausbildung 7 Gestaltung der Ausbildung (1) Die Beamtin oder der Beamte wird auf der Grundlage der Ausbildungsrahmenpläne des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz ausgebildet. Die Ausbildung umfaßt insbesondere den vorbeugenden und den abwehrenden Brand- und Gefahrenschutz, die Technische Unfallhilfe, den Rettungsdienst, das Nachrichtenwesen, die Rechtsgrundlagen in diesen Bereichen, die Führungslehre und den Sport. (2) Die Gesamtausbildungsleiterin oder der Gesamtausbildungsleiter erstellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Gesamtausbildungsplan, aus dem sich die zeitliche Abfolge der Ausbildung ergibt. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter des jeweiligen Ausbildungsabschnittes stellt für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich einen Ausbildungsplan auf. Jeweils eine Ausfertigung der Ausbildungspläne ist der Beamtin oder dem Beamten auszuhändigen. (3) Der Beamtin oder dem Beamten soll während aller Ausbildungsabschnitte in möglichst großem Umfang Gelegenheit gegeben werden, an Einsätzen, Besichtigungen, Versuchen, Brandproben, Vorführungen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen, die geeignet sind, feuerwehrtechnische Kenntnisse zu vermitteln.

12 (4) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der sich in der Ausbildung für den gehobenen Einsatzdienst befindet, hat zwei Abschnittsarbeiten anzufertigen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter des betreffenden Ausbildungsabschnittes bestimmt die Aufgaben und bewertet die Arbeiten. Die Arbeiten sind mit der Beamtin oder dem Beamten zu besprechen. 8 Tätigkeitsnachweis, Befähigungsberichte (1) Die Beamtin oder der Beamte hat während der Ausbildung einen Tätigkeitsnachweis zu führen. Die Eintragungen sind von der Ausbilderin oder dem Ausbilder monatlich und von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter abschließend zu überprüfen und zu besprechen. (2) Die jeweilige Ausbilderin oder der jeweilige Ausbilder, in deren oder dessen Sachgebiet die Beamtin oder der Beamte ausgebildet wurde, hat am Ende des Ausbildungsabschnittes eine Beurteilung der Leistung nach 6 anzufertigen und diese der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Der Befähigungsbericht muß erkennen lassen, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat, besondere Fähigkeiten und Mängel sind anzugeben. Die Befähigungsberichte sind der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnis zu bringen, zu besprechen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen. 9 Ausbildung für den mittleren Einsatzdienst (1) Die Ausbildung für den mittleren Einsatzdienst dauert zwei Jahre und gliedert sich in folgende Abschnitte: Abschnitt I Grundlagenlehrgang Abschnitt II Feuerwehrgrundlehrgang Abschnitt III Praktikum 1 Abschnitt IV Praktikum 2 Abschnitt V Abschlußlehrgang 8 Wochen, 20 Wochen, 34 Wochen, 34 Wochen, 8 Wochen. Die standortbezogene Zusatzausbildung findet während der Praktika statt. Die Abschnitte I und V werden an der Hessischen Landesfeuerwehrschule, die Abschnitte II bis IV werden bei Berufsfeuerwehren durchgeführt. (2) Während der einzelnen Ausbildungsabschnitte sind Teilaufgaben zu lösen, deren Beurteilung in die Punktzahl des Ausbildungsabschnittes einzubeziehen ist. Die Bewerterinnen und Bewerter werden von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter bestimmt.

13 a) Im ersten Ausbildungsabschnitt sind sechs Aufsichtsarbeiten in jeweils 45 Minuten zu fertigen. Es ist zulässig, in 90 Minuten zwei Aufsichtsarbeiten zusammenzufassen. b) Während des zweiten Ausbildungsabschnittes sind sechs Aufsichtsarbeiten, ausgenommen Prüfungsarbeiten der Fachlehrgänge, zu fertigen. Außerdem sind zwei Fachaufsätze in jeweils 90 Minuten zu schreiben. c) Im dritten und vierten Ausbildungsabschnitt müssen die praktischen Leistungen und die Prüfungsergebnisse der Fachlehrgänge in die Beurteilung einbezogen werden. (3) Für die Zulassung zum Abschlußlehrgang muß die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der körperlichen Schulung das Deutsche Sportabzeichen und das Deutsche Rettungs-Schwimmabzeichen in Bronze erworben haben. Darüber hinaus müssen die Fahrerlaubnis der Klasse 2 erworben und die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter, zur Pumpenmaschinistin oder zum Pumpenmaschinisten und zur Sprechfunkerin oder zum Sprechfunker erfolgreich abgeschlossen sein. (4) Für die Anmeldung zum Abschlußlehrgang ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig ein Gesamtbericht über die Befähigung der Beamtin oder des Beamten vorzulegen. Der Gesamtbericht enthält die Punktzahlen der einzelnen Ausbildungsabschnitte. Die Punktzahl des jeweiligen Ausbildungsabschnittes ist das arithmetische Mittel der Einzelbeurteilungen. 10 Ausbildung für den gehobenen Einsatzdienst (1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Einsatzdienst dauert zwei Jahre und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: Abschnitt I Feuerwehrgrundausbildung 20 Wochen, Abschnitt II Aufgaben einer Truppführerin oder eines Truppführers 24 Wochen, Abschnitt III Abschlußlehrgang für den mittleren Einsatzdienst 8 Wochen, Abschnitt IV Aufgaben einer Gruppenführerin oder eines Gruppenführers 12 Wochen,

14 Abschnitt V Einführung in die Aufgaben einer Zugführerin oder eines Zugführers 24 Wochen, Abschnitt VI Fachtechnischer Lehrgang für den gehobenen Einsatzdienst (Brandinspektorlehrgang) 16 Wochen. Während der Ausbildungsabschnitte II, IV und V soll die Beamtin oder der Beamte in die Aufgaben aller Feuerwehrabteilungen eingewiesen werden. Es ist anzustreben, daß die Ausbildung zur Pumpenmaschinistin oder zum Pumpenmaschinisten erfolgt und die Fahrerlaubnis der Klasse 2 erworben wird. (2) Für die Zulassung zum Brandinspektorlehrgang muß die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der körperlichen Schulung das Deutsche Sportabzeichen und das Deutsche Rettungs-Schwimmabzeichen in Bronze erworben haben. (3) Für die Anmeldung zum Brandinspektorlehrgang ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig ein Gesamtbericht mit Angaben über den dienstlichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten einzureichen. Der Gesamtbericht muß die Punktzahlen der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die der Abschnittsarbeiten enthalten. (4) Die Leiterin oder der Leiter der Hessischen Landesfeuerwehrschule prüft das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zum Brandinspektorlehrgang und läßt die Bewerberin oder den Bewerber unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze zu. (5) Das Hessische Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz kann auch Lehrgänge an anderen Ausbildungseinrichtungen zulassen. 11 Ausbildung der Aufstiegsbeamtinnen und beamten (1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Einsatzdienstes, die die Ausbildung nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfolgreich abgeschlossen haben sowie Beamtinnen und Beamte, die die Ausbildung und den Oberbrandmeisterlehrgang nach bisherigem Recht abgeschlossen haben, können zur Ausbildung für den gehobenen Einsatzdienst zugelassen werden

15 (2) Die Ausbildung der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten für den gehobenen Einsatzdienst gliedert sich in mindestens drei praktische Ausbildungsabschnitte. Während der Praktika ist die Beamtin oder der Beamte in die Aufgaben einer Zugführerin oder eines Zugführers einzuführen und in den verschiedenen Feuerwehrabteilungen auszubilden. Die Beamtin oder der Beamte nimmt außerdem am fachtechnischen Lehrgang für den gehobenen Einsatzdienst (Brandinspektorlehrgang) teil. (3) 10 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. III. Prüfungen 12 Zweck der Prüfung Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte das Ausbildungsziel erreicht hat, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch anwenden kann und für zukünftige Aufgaben geeignet erscheint. Die Laufbahnprüfung wird am Ende des Vorbereitungsdienstes oder der Ausbildung abgelegt. Sollte die Laufbahnprüfung vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes oder der Ausbildung liegen, so enden diese nicht. 13 Laufbahnprüfung für den mittleren Einsatzdienst (1) Die Laufbahnprüfung für den mittleren Einsatzdienst besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird während des Abschlußlehrganges an der Hessischen Landesfeuerwehrschule abgelegt. Die praktische Prüfung besteht aus einer Einsatzübung, in der die Befähigung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer nachgewiesen werden muß, einer Planübung und einer Lehrprobe, deren Thema mindestens 48 Stunden vorher bekannt zu geben ist. Die Planübung soll 20 Minuten und die Lehrprobe 15 Minuten nicht überschreiten. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten von jeweils 90 Minuten Dauer und einem Fachaufsatz von 120 Minuten Dauer. Die mündliche Prüfung wird mit jeweils höchstens vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern gleichzeitig durchgeführt. Sie soll 60 Minuten nicht überschreiten. (2) Die während der einzelnen Ausbildungsabschnitte erreichten Punkte sind bei der Festlegung der Endnote entsprechend 18 einzubeziehen.

16 14 Laufbahnprüfung für den gehobenen Einsatzdienst Die Laufbahnprüfung für den gehobenen Einsatzdienst besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird während des fachtechnischen Lehrganges an der Hessischen Landesfeuerwehrschule abgelegt. Die praktische Prüfung besteht aus einer Planübung, bei der die Befähigung zur Zugführerin oder zum Zugführer nachgewiesen werden muß, und einer Lehrprobe, deren Thema mindestens 48 Stunden vorher bekannt zu geben ist. Die Planübung soll 45 Minuten und die Lehrprobe 30 Minuten nicht überschreiten. Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten von jeweils 90 Minuten Dauer und zwei Fachaufsätzen von jeweils 120 Minuten Dauer. Die mündliche Prüfung wird mit jeweils höchstens vier Prüfungsteilnehmern gleichzeitig durchgeführt. Sie soll 80 Minuten nicht überschreiten und wird am Ende des fachtechnischen Lehrganges abgelegt. 15 Prüfungsausschuß (1) Die Laufbahnprüfung ist vor dem Prüfungsausschuß abzulegen, der an der Hessischen Landesfeuerwehrschule eingerichtet ist. (2) Dem Prüfungsausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. die Leiterin oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder der Leiter oder seine Vertreterin oder sein Vertreter der Hessischen Landesfeuerwehrschule als Vorsitzende oder als Vorsitzender, 2. die Leiterin oder der Leiter einer Berufsfeuerwehr als Beisitzende oder als Beisitzer, 3. eine Beamtin oder ein Beamter mindestens mit abgeschlossener Ausbildung für den gehobenen Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr als Beisitzende oder Beisitzer, 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften mindestens mit der Befähigung für den gehobenen Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren. (3) Für die Beisitzenden oder die Beisitzer werden je drei Vertreterrinnen oder Vertreter bestellt. Sie werden vom Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Gewerkschaftsvertreterinnen oder Gewerkschaftsvertreter werden von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften vorgeschlagen. (4) In besonderen Ausnahmefällen können Beamtinnen oder Beamte der Hessischen Landesfeuerwehrschule, die mindestens die Ausbildung für den gehobenen Einsatzdienst haben, als Beisitzende oder Beisitzern eingesetzt werden.

17 (5) Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß endet 1. mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, 2. mit dem Wechsel des Dienstherrn oder 3. mit der Abberufung aus wichtigem Grunde durch die Behörde oder Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat. Ist die regelmäßige Amtszeit eines Mitglieds abgelaufen, so bleibt die Mitgliedschaft bestehen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. Die Wiederbestellung ist zulässig. (6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses einschließlich der Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung können Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Beobachterinnen oder Beobachter zugelassen werden. Das Hessische Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten entsenden. Dies gilt nicht für die Beratung der Prüfungsleistungen. (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befaßten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch für Personen, die nach Abs. 7 als Beobachterinnen oder Beobachter zugelassen worden sind. 16 Aufgaben des Prüfungsausschusses und der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden (1) Der Prüfungsausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Abnahme der Prüfungen und Bewertung der Prüfungsleistungen, 2. Beratung und Beschlußfassung über das Gesamtergebnis der Prüfung, 3. Feststellungen und Entscheidungen zu treffen über das Nichtbestehen der Prüfung im Falle einer Täuschung, eines Täuschungsversuches, eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung bei Prüfungen sowie über die Folgen des Rücktrittes, des Abbruches, der Verhinderung, des Versäumnisses, der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit und über Mängeln im Prüfungsverfahren. (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die gesamte Prüfung. Sie oder er hat insbesondere 1. den Zeitpunkt der Prüfung festzusetzen, den Prüfungsausschuß einzuberufen, die Sitzungen und die Prüfungen vorzubereiten und zu leiten, 2. die Prüfungsaufgaben und die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen,

18 3. den Bescheid über das Prüfungsergebnis zu unterzeichnen, 4. im Falle des Nichtbestehens der Prüfung einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid zu erteilen. 17 Durchführung der Prüfung (1) Die schriftlichen Arbeiten dürfen keine Namensangaben und sonstige auf die Prüfungsteilnehmerinnen oder die Prüfungsteilnehmer hinweisende Merkmale enthalten. Sie sind mit einer durch Losziehung zugeteilten Kennziffer zu versehen. Der Name darf den Prüferinnen oder den Prüfern vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfung nicht bekannt gegeben werden. (2) Die schriftlichen Arbeiten sind zuerst von einer Ausbilderin oder einem Ausbilder und anschließend von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu korrigieren und zu bewerten. Die Bewertungen dürfen von den Bewerterinnen oder Bewerter untereinander nicht bekannt gegeben werden. Die Punktzahlen für die schriftlichen Arbeiten werden aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Bewertungen gebildet. Die Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet, beträgt sie mindestens fünf wird aufgerundet, bei weniger als fünf wird abgerundet. Weichen die Bewertungen mehr als drei Punkte voneinander ab, so setzt der Prüfungsausschuß im Rahmen der vorliegenden Bewertungen die Punktzahl fest. (3) Die praktische Prüfung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses abgenommen und bewertet. Der Prüfungsausschuß hat das Recht, eine Wiederholung der praktischen Prüfung mit einer anderen Aufgabe unter Anwesenheit sämtlicher Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verlangen. (4) Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungsausschuß statt. 18 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Abschlußnote (1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Abschlußnote der Laufbahnprüfung und gibt sie der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bekannt. Diese Note wird aufgrund der Endpunktzahl ermittelt. Die Endpunktzahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktzahl der praktischen Prüfung, der Punktzahl der schriftlichen Prüfung, der Punktzahl der mündlichen Prüfung sowie dem arithmetischen Mittel der Gesamtpunktzahl der Ausbildungsabschnitte.

19 (2) Die Festlegung der Abschlußnote bestimmt sich nach den in 6 Abs. 1 festgelegten Bewertungskriterien. (3) Die Laufbahnprüfung hat nicht bestanden, wer in einem der aufgeführten Prüfungsteile weniger als fünf Punkte erreicht hat. (4) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die Abschlußnote und die Endpunktzahl enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen. Die Ausbildungsstelle erhält eine Durchschrift. (5) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Der Bescheid ist der Einstellungsbehörde in Durchschrift zu übersenden. Die Ausbildungsstelle erhält eine Durchschrift. (6) Der Prüfungsausschuß kann die rechnerisch ermittelte Punktzahl der Abschlußnote um bis zu einem Punkt anheben, wenn dies aufgrund des Gesamteindruckes den Leistungsstand der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluß hat. Hierbei sind auch die Beurteilungen und besondere Leistungen in den einzelnen Ausbildungsabschnitten zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist zu begründen. 19 Niederschrift (1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift (Anlage) zu erstellen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift muß mindestens enthalten: 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung, 2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die an der Bewertung von Prüfungsarbeiten beteiligten Prüferinnen und Prüfer und die sonstigen bei der praktischen und der mündlichen Prüfung anwesenden Personen, 3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, 4. die Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, 5. die in der Prüfung erzielten Punktzahlen, 6. die Endnote und die Gesamtpunktzahl der Prüfung. (3) Die Prüfungsniederschrift ist von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden und den Beisitzenden oder den Beisitzern zu unterzeichnen.

20 20 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten (1) Täuschungshandlungen von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern hat die Aufsichtführende oder der Aufsichtführende festzustellen, zu unterbinden und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes kann die Aufsichtführende oder der Aufsichtführende die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen. Über den jeweiligen Sachverhalt ist ein Protokoll zu fertigen. (2) Soweit nicht der Prüfungsausschuß nach 16 Abs. 1 Nr. 3 für Entscheidungen zuständig ist, entscheidet über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsteile anordnen. (3) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, daß die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung getäuscht hat, so kann der Prüfungsausschuß innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung als nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. 21 Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis (1) Ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. Im Krankheitsfalle ist ein ärztliches Zeugnis auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Rücktritt aus wichtigem Grund bedarf der Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt Zeit und Inhalt des Nachholens der Prüfung oder des Prüfungsteils. (2) Unterbricht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus den in Abs. 1 genannten Gründen den Lehrgang, ist der Lehrgang grundsätzlich zu wiederholen. Bricht sie oder er aus den in Abs. 1 genannten Gründen die Prüfung ab, müssen Lehrgang und Prüfung grundsätzlich vollständig wiederholt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß. (3) Erscheint die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstag nicht oder tritt sie oder er ohne Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Liefert eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit ungenügend" (0 Punkte) bewertet.

21 22 Wiederholung der Prüfung Hat eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er diese einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuß bestimmt die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, spricht eine Empfehlung für die Gebiete und die Dauer der Ergänzungsausbildung aus und bestimmt den Zeitpunkt der neuen Prüfung. 23 Einsicht in die Prüfungsarbeiten Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auf Verlangen Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. 24 Durchführungsbestimmungen Das Hessische Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz erläßt Rahmenpläne für die einzelnen Ausbildungsabschnitte. IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen 25 Übergangsbestimmungen (1) Für Beamtinnen und Beamte, die ihre Ausbildung für den mittleren und gehobenen Einsatzdienst vor dem 1. Januar 1995 begonnen haben, gelten die bisherigen Vorschriften. Nach dem 1. Januar 1996 gilt für Beamtinnen und Beamte, die die Grundausbildung mittlerer Einsatzdienst ( 10 APOmgD-Feuerw i. d. F. vom 8. Januar 1990) abgeschlossen haben, die erfolgreiche Teilnahme am Abschlußlehrgang nach 9 Abs. 1 als Oberbrandmeisterlehrgang und -prüfung. (2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 1. Januar 1995, aber vor dem Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit der Ausbildung begonnen haben, gelten die Bestimmungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung sinngemäß.

22 26 Inkrafttreten Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Wiesbaden, 12. Dezember 1995 Hessisches Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz V A 3 gez. Bökel Staatsminister Gült.-Verz. 322 StAnz. 52/1995 S. 4144

23 Anlage (zu 19 Abs. 1) Prüfungsniederschrift Der/Die- (Amts-/Dienstbezeichnung) (Vor- und Zuname) geboren am wurde am nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren (APOmgD-Feuerw) vom praktisch und mündlich geprüft. schriftlich, Anwesend: 1. als Vorsitzende oder als Vorsitzender 2. als 1. Beisitzende oder als 1. Beisitzer 3. als 2. Beisitzende oder als 2. Beisitzer 4. als 3. Beisitzende oder als 3. Beisitzer Die mündliche Prüfung erstreckte sich auf folgende Gebiete: Die praktische Prüfung erstreckte sich auf folgende Gebiete:

24 Die schriftliche Prüfung wurde während des Abschlußlehrganges abgelegt. Die Leistungen der Ausbildungsabschnitte, der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung wurden wie folgt festgehalten bzw. bewertet: Vornote gemäß 18 (1) Praktische Prüfung Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Punkte Punkte Punkte Punkte Endpunktzahl Abschlußnote Kassel, Datum Der Prüfungsausschuß für den mittleren und gehobenen Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr bei der Hessischen Landesfeuerwehrschule (Vorsitzender oder Vorsitzender) (1. Beisitzende oder 1. Beisitzer) (2. Beisitzende oder 2. Beisitzer) (3. Beisitzende oder 3. Beisitzer)

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