Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe
|
|
- Christina Messner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe 31. Fachgespräch - Mietrechtstage Rosenheim 26. April 2012 Richter am AG Dr. Ulf Börstinghaus
2 Folie 2
3 Ausgangslage 1. Angabe einer Wohnfläche in einem Mietvertrag ist eine Beschaffenheitsvereinbarung. 2. Ein Mangel i.s.d. 536 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt vor bei einer Abweichung der tatsächlichen Fläche von der vereinbarten Fläche von >10%. Folie 3
4 Ausgangslage 3. Im Gewährleistungsrecht geht es um die Bewertung, wann eine Flächenabweichung zu einer Minderung der Gebrauchstauglichkeit führt. 4. Bei der Miethöhe hat keine Bewertung sondern eine Berechnung stattzufinden. Folie 4
5 Einfluss der Größe auf die Miethöhe 1. Die Miethöhe wird zunächst bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart. 2. In der Wohnraummiete grds. keine qm-miete. 3. Die Vereinbarung der Miete könnte gem. 134 BGB ivm. 5 WiStG teil-unwirksam sein. a) Miete muss 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen b) Das muss unter Ausnutzung eines geringen Angebots geschehen sein. Folie 5
6 Auswirkungen auf die Miethöhe 4. Die Miete kann später erhöht werden. 5. Dabei ist eine Berechnung erforderlich 6. Unabhängig von Mietpreissystem ist dabei eine Rechengröße immer die Wohnfläche. 7. Gilt sowohl bei a) Kostenmiete: Wirtschaftlichkeitsberechnung b) Mieterhöhung gem. 558 BGB c) Mieterhöhung gem. 559 BGB Folie 6
7 Die Mieterhöhung gem. 558 BGB Monate Miete unverändert 2. Jahressperrfrist eingehalten 3. bis zur ortsübliche Vergleichsmiete 4. Kappungsgrenze eingehalten Folie 7
8 Die ortsübliche Vergleichsmiete Definition in 558 Abs. 2 BGB Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach 560 abgesehen, geändert worden sind. Folie 8
9 Ermittelt wird die ortsübliche Vergleichsmiete auf Quadratmeterbasis um die Vergleichbarkeit herzustellen. Beyer bezeichnet diese ortsübliche Vergleichsmiete pro Quadratmeter als Einheitspreis. Das ist insofern eine treffende Bezeichnung, als sie deutlich macht, dass damit noch nichts über den Preis für die Gesamtleistung und damit die ganze Wohnung, gesagt ist. Der Einheitspreis, also der Preis pro Einheit, ist auch in anderen Rechtsgebieten bekannt, z.b. im Bauvertrag Folie 9
10 Der Preis der Wohnung ist dann zu ermitteln als Produkt ortsübliche Vergleichsmiete X Wohnungsgröße Art Größe Beschaffenheit Ausstattung Lage Folie 10
11 Die Größe der Wohnung ist somit sowohl für die Höhe des Einheitspreises ortsübliche Vergleichsmiete von Bedeutung, wie auch für die Gesamtmiete, die für die Wohnung zu zahlen ist. Fehler können also auf beiden Seiten des Berechnung eine Rolle spielen und haben u.u. unterschiedliche Auswirkungen Folie 11
12 Das Wohnwertmerkmal Größe Gesetzeswortlaut: Größe Das ist nicht zwingend die Wohnfläche Möglich auch die Anzahl der Zimmer Folie 12
13 Einfluss der Wohnungsgröße auf ortsübliche Vergleichsmiete Grundsätzlich gilt je kleiner die Wohnung, desto höher die Quadratmetermiete Folie 13
14 Folie 14
15 Kann man Vereinbarungen über Beschaffenheitsvereinbarungen treffen? Dickersbach: zumindest individualvertragliche Vereinbarungen sind möglich. - Ausdruck der Vertragsfreiheit - Nachteilsverbote nach BGH Urteil v nicht einschlägig Folie 15
16 Das dürfte der ganz h.m. widersprechen und ist aus dem BGH Urteil m.e. auch nicht herzuleiten. - Wortlaut des 558 BGB spricht bereits dagegen. Rein objektive Kriterien - Vertragsfreiheit gilt hier gerade nicht - Die BGH Entscheidung betraf nur den anderen Faktor des Produkts. Folie 16
17 Das Verhältnis der Wohnwertmerkmale 100% 80% 10% 10% 12% 5% 10% 10% 10% 10% 5% 10% 13% 60% 28% 25% 30% 13% Art Beschaffenheit 40% 20% 40% 50% 25% 25% 60% Größe Lage Ausstattung 0% Sternel Dröge Sprengnetter Kleiber/Oberhofer Folie 17
18 Zwischenergebnis: Für die Ermittlung des Größe einer Wohnung im Rahmen der fünf Wohnwertmerkmale ist immer die tatsächliche Größe maßgeblich. Vereinbarungen sind hier zumindest zu Lasten des Mieters unwirksam. Die Entscheidungen des BGH zu den Auswirkungen von Flächenabweichungen im Mieterhöhungsverfahren haben sich mit diesem Problemkreis bisher nicht beschäftigt. Folie 18
19 Die Wohnungsgröße bei der Ermittlung der ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung Denkbar sind hier grds drei verschiedene Konstellationen: Flächenangabe Im Mietvertrag Enthalten Flächenangabe im Mieterhöhungsverlangen entspricht Angabe im Mietvertrag ist größer als tatsächliche Fläche Nein VIII ZR 192/03 Ja: Fläche tatsächlich größer Ja: Fläche tatsächlich kleiner VIII ZR 138/06 VIII ZR 205/08 Folie 19
20 1. Mieterhöhung mit größerer als tatsächlicher Fläche ohne Angaben im Mietvertrag a) 3 verschiedene Verfahrensstadien denkbar b) Mieter hat noch nicht zugestimmt c) Mieter hat zugestimmt d) Mieter ist zur Zustimmung verurteilt worden Folie 20
21 1. Mieterhöhung mit größerer als tatsächlicher Fläche ohne Angaben im Mietvertrag a) 3 verschiedene Verfahrensstadien denkbar b) Mieter hat noch nicht zugestimmt Mieter muss nur zustimmen bis zur tatsächlichen Wohnfläche c) Mieter hat zugestimmt d) Mieter ist zur Zustimmung verurteilt worden Folie 21
22 1. Mieterhöhung mit größerer als tatsächlicher Fläche ohne Angaben im Mietvertrag a) 3 verschiedene Verfahrensstadien denkbar b) Mieter hat noch nicht zugestimmt c) Mieter hat zugestimmt aa) eine Anfechtung der Willenserklärung durch den Mieter bb) ein Schadensersatzanspruch des Mieters cc) oder eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Fehlens der Geschäftsgrundlage d) Mieter ist zur Zustimmung verurteilt worden Folie 22
23 1. Mieterhöhung mit größerer als tatsächlicher Fläche ohne Angaben im Mietvertrag a) 3 verschiedene Verfahrensstadien denkbar b) Mieter hat noch nicht zugestimmt c) Mieter hat zugestimmt d) Mieter ist zur Zustimmung verurteilt worden aa) bb) Der Mieter ist mit Einwand präkludiert, 767 Abs. 2 ZPO Schadensersatz gem. 826 BGB wegen Erschleichens eines Titels nur in extremen Ausnahmefällen Folie 23
24 2. Mietvertrag mit kleinerer als tatsächlicher Fläche a) Anspruch des Vermieters auf Anpassung der Miete nur wegen Neuvermessung gibt es nicht, 313 BGB b) Problem, welche Fläche bei der nächsten Mieterhöhung gem. 558 BGB zu berücksichtigen ist. aa) BGH wendet hier magische 10% bb) Grenze an Lösung wohl über 557 Abs HS BGB Keine Differenzierung nach Höhe der Abweichung Rat des BGH: Mieter kann ja ausziehen! Folie 24
25 3. Mietvertrag mit größerer als tatsächlicher Fläche a) BGH: bis 10% ist die virtuelle Fläche maßgeblich, ansonsten 313 BGB b) anders die ganz herrschende Auffassung - Vereinbarung ist gem. 557 Abs. 4, 558 Abs. 6 BGB unwirksam. - Andere als formelle und materielle Voraussetzungen gibt es nicht - und wenn doch, dann materielle Voraussetzung - es gilt die EichO Folie 25
26 Auswirkungen auf die Mietspiegelerstellung Die Verwendung von größeren als tatsächlichen Wohnungsgrößen verändert in letzter Konsequenz auch das gesamte Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete in einer Gemeinde. Der Mieter zahlt eine tatsächlich eine höhere Quadratmetermiete. Sollen bei Mietspiegelerstellung die falschen Fläche ermittelt werden? Folie 26
27 Herzlichen Dank
Carsten Wilke. Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete. - Kurzskript. 2015 Rechtsanwalt Carsten Wilke
Carsten Wilke Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete - Kurzskript 1 Impressum Autor Carsten Wilke Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Anwaltskanzlei
MehrMieterhöhung und ihre Spezifika
Mieterhöhung und ihre Spezifika Index-, Staffel- und Vergleichsmiete. Prof. Dr. Markus Artz Universität Bielefeld Das System der Vergleichsmiete 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (1)
MehrMietfläche und Beschaffenheitsvereinbarung
Mietfläche und Beschaffenheitsvereinbarung Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Rosenheim, den 26. April 2012 31. Fachgespräch des ESW zum Mietrecht 1 Gliederung I. Begriff
MehrFlächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Abrechnung der Betriebskosten
Beispielbild Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Abrechnung der Betriebskosten Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 31. Mietrechtstage vom 25. bis 27. April 2012 des ESWiD Evangelischer
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 79/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrEine Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmiete 558 II BGB
Eine Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmiete 558 II BGB Ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet: aus den üblichen Entgelten die in einer Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung,
MehrMietminderung wegen Wohnflächenabweichung bei möblierter Wohnung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr209_10 letzte Aktualisierung: 26.05.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 209/10 BGB 536 Abs. 1 S. 2 Mietminderung wegen Wohnflächenabweichung bei möblierter Wohnung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 205/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrMit Bad ist eine Wohnung, wenn ein Badezimmer vom Vermieter mit Waschbecken und Badewanne oder Dusche ausgestattet ist.
Anwendung des Mietspiegels Der Mietspiegel umfasst Wohnungen mit zwei verschiedenen Ausstattungsmerkmalen in bis zu neun Baualtersgruppen, die in drei Größengruppen unterteilt sind. Für die Ermittlung
Mehr-Vhttp://d-nb.info/
Inhaltsverzeichnis A. Einfuhrung/Grundsatz 1 I. Mieterhöhungsmöglichkeiten im laufenden Mietverhältnis 1 II. Freifinanzierter Wohnraum 1 III. Begriff der Miete/Mietstruktur 2 B. Mieterhöhung auf die ortsübliche
MehrHaus & Grund Vermieterbefragung
Haus & Grund Vermieterbefragung Foto: TBE istockphoto ERGEB N ISSE 1. HALB JAH R 2015 Seite 2 INHALT Deutschland Gebäudebestand 4 Wohnungsmerkmale 5 Mietverhältnisse 6 Modernisierungsverhalten 9 Vergleich
MehrMieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter
Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter Rechtsanwalt Kelleners & Albert Rechtsanwälte in Partnerschaft 2. Südbrandenburger Tag der Immobilienwirtschaft, IHK
MehrZum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters
Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten
MehrInhalt. 1. Teil: Einleitung Teil: Einzelheiten der Mietpreisbremse... 9 III
Inhalt 1. Teil: Einleitung... 1 Auswirkungen verfassungsrechtlicher Natur/Staatsrecht, Grundrechtseinschränkung... 2 Auswirkungen auf die Entwicklung der sog. ortsüblichen Vergleichsmiete... 3 Auswirkungen
MehrMieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bei unzutreffender Flächenangabe im Mietvertrag was gilt? BGH ändert seine Rechtsprechung
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bei unzutreffender Flächenangabe im Mietvertrag was gilt? BGH ändert seine Rechtsprechung BGH- Urteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14 1 Worum es
MehrBerliner Mietspiegel 2011
Berliner Mietspiegel 2011 Mieterhöhungen nach 558 558e BGB unter Bezugnahme auf den Mietspiegel Rechtsanwältin Andrea Klette Dieses Papier soll nur einen groben Überblick verschaffen und zum Verständnis
MehrHINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Mietrecht
Mietrecht Vorfrage: GbR als Mietpartei BGH: GbR rechtsfähig Gesellschafter haften als Gesamschuldner Bei Außen-GbR haftet GbR in jeweiliger Zusammensetzung Mietvertrag Grundsätzlich formfrei Bei längerfristigen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 122/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrMietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21
Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (
MehrVoraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte
Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung
MehrDie Einführung neuer Betriebskosten
Abrechnungstage der ARGE Mietrecht und Immobilien 01. Februar 2013 in Celle Die Einführung neuer Betriebskosten Referentin: RAin Ruth Breiholdt, Hamburg S. 1 Neue Betriebskosten Neue BK = solche, 1. deren
MehrVertrag beendet, Mieter zieht nicht aus - was tun? Dr. Arnold Lehmann-Richter
Vertrag beendet, Mieter zieht nicht aus - was tun? Einleitung Das Problem: Welche Rechte und Pflichten bestehen, wenn der Mieter nach Vertragsende nicht auszieht? Beispiel: Der Mieter bestreitet die Wirksamkeit
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 300/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrKündigungsfristen 2016: An welche Fristen sich Mieter und Vermieter halten müssen
en 2016: An welche Fristen sich Mieter und halten müssen Foto: B. Wylezich - Fotolia.com Tschüss Mieter: Wer eine Wohnung vermietet, muss früher oder später damit rechnen, dass sein lieb gewonnener Mieter
MehrBGB AT Lösungsskizze Fall 23
BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrRechtliche Probleme des Fogging. - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht -
Rechtliche Probleme des Fogging - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht - Referent: Rechtsanwalt Josef Piontek Vorstand Haus & Grund Mannheim Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrII. Bielefelder Verwalterforum
II. Bielefelder Verwalterforum Rechtsfolgen unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln Rauchen im Mietverhältnis Prof. Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld 26. September 2009 1.Teil: Rechtsfolgen unwirksamer
MehrWohnraummietrecht. Von Volker J. Ziaja, Geschäftsführer des Mietervereins Leverkusen und Rechtsanwalt Dr. Klaus Lützenkirchen, Köln
ppimandatscript Erläuterungen Rechtsprechung I Formulare Wohnraummietrecht Von Volker J. Ziaja, Geschäftsführer des Mietervereins Leverkusen und Rechtsanwalt Dr. Klaus Lützenkirchen, Köln Verlag für die
MehrAktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Dr. Karin Milger 31. Mietrechtstage vom 25. bis 27. April 2012 des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen 1 Modernisierung BGH NZM 2011, 849
MehrAnspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.
Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB
MehrInhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Tabellen Verzeichnis Abbildungsverzeichnis. Kapitel 1. Einführung
Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Tabellen Verzeichnis Abbildungsverzeichnis XVII XLI XL VII XLIX Kapitel 1. Einführung A. Die Wohnfläche im Mietrecht 1 B. Ursachen für Flächenabweichungen
MehrMietspiegel Vorstellung des Zahlenwerks nach Regressionsmethode. Rechtsfrieden oder Rechtsunsicherheit durch Umstellung?
Mietspiegel 2016 Vorstellung des Zahlenwerks nach Regressionsmethode Rechtsfrieden oder Rechtsunsicherheit durch Umstellung? Referent: Rechtsanwalt Josef Piontek Vorstand Haus & Grund Mannheim Fachanwalt
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 11
Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 11 Wichtige Probleme des Mietrechts Hinweis: Mietrecht wird im Examen gerne geprüft, gerade in Verbindung mit aktueller Rechtsprechung (z.b.
MehrMietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)
MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 204/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrÜbersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L
Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen
MehrQualifizierter Mietspiegel 2010 der Stadt Delmenhorst (gültig ab 1. Januar 2010)
Qualifizierter Mietspiegel 2010 der Stadt Delmenhorst (gültig ab 1. Januar 2010) Auf diesen Seiten werden Ihnen die Entstehung des Mietspiegels, der Anwendungsbereich und die Vorgehensweise der Berechnung
MehrJahresrohmiete nach 79 BewG. Gesetzliche Vorgaben Ermittlung der Jahresrohmiete aus dem Mietspiegel
Jahresrohmiete nach 79 BewG Gesetzliche Vorgaben Ermittlung der Jahresrohmiete aus dem Mietspiegel 1 Jahresrohmiete 79 BewG, R21 BewR Gr Begriff: BewG 79 (1): Jahresrohmiete ist... das Gesamtentgelt, das
MehrNeues Mietrecht Beschränkungen und Erleichterungen, insbesondere bei energetischer Modernisierung
Neues Mietrecht Beschränkungen und Erleichterungen, insbesondere bei energetischer Modernisierung Vortrag am 09. Juli 2013 im MVV-Hochhaus Referent: Rechtsanwalt Frank Starosta, Geschäftsführer - des Haus-,
MehrLösung Fall 5 - Grundfall
Lösung Fall 5 - Grundfall I. Anspruch auf Zahlung von 60,- aus Bewirtungsvertrag Der Bewirtungsvertrag ist kein reiner Kaufvertrag, weil der Wirt die Speisen nicht nur übergeben und übereignen, sondern
MehrMietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar
Mietrecht Bürgerliches Gesetzbuch Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung Kommentar BERNHARD GRÄMLICH Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart 10., neu bearbeitete
MehrI N F O R M A T I O N S B R I E F
SCHWARZ THÖNEBE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Elisenstr. 3 Telefon: 089/ 91 04 91 05 80335 München Telefax: 089/ 91 04 91 06 E-MAIL: info@ra-schwarz-thoenebe.de www.ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I
Mehr0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht
0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Juni 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 303/06 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Juni 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrLeipziger Mietspiegel
Leipziger Mietspiegel Dr. Stefan Kofner Vortrag auf dem 1. Leipziger Mietrechtstag am 16. Juli 1998 Wohnwertgerechte Zuordnung der Wohnungs- und Mietentypen im Leipziger Mietspiegel Gliederung A. Grundlagen
MehrKonversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20
Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrFORUM FÜR FACHFRAGEN. DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V.
DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V. FORUM FÜR FACHFRAGEN Postfach 10 20 20 D-69010 Heidelberg Fon 0 62 21/98 18-0 Fax 0 62 21/98 18-28 institut@dijuf.de www.dijuf.de Stellungnahme
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung - Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrWohnflächenberechnung: Welche Räume und Flächen mitzählen
Wohnflächenberechnung: Welche Räume und Flächen mitzählen Foto: archideaphoto - Fotolia.com Wie groß ist Ihre Wohnung wirklich? Und: Zählen Treppenstufen, Türschwellen oder Erker dabei mit? Welche Flächen
MehrDer Mannheimer Mietspiegel 2018 Der richtige Umgang mit dem neuen Mietspiegel
Der Mannheimer Mietspiegel 2018 Der richtige Umgang mit dem neuen Mietspiegel RA Frank Starosta Rechtsberater Samstag, 23. März Dorint-Hotel, Mannheim Zahlen und Fakten zum Mietspiegel 2018 23. Auflage
MehrJura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung
Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises
MehrPrivatrecht II. Ass.iur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen u. Ersatz der
MehrAufbau- und Vertiefung Fall 8 I
Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I 1. Welchen grundrechtlichen Schutz genießt das Besitzrecht des Mieters? Den aus Art. 14 GG, da das Besitzrecht Eigentum i. S. v. Art. 14 GG ist (BVerfGE 89, 1 = NJW 1993,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 17/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Januar 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrEine Pfändung ist nur dann unwirksam, wenn analog 44 VwGO ein schwerwiegender Mangel vorliegt und dieser offenkundig ist.
Lösung Fall 17: 1. Sind die einzelnen Pfändungen wirksam? Als Hoheitsakte sind Vollstreckungsakte auch dann als wirksam anzusehen, wenn sie fehlerhaft ergangen sind oder gar nicht hätten ergehen dürfen.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 16. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 275/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrWirtschaftlichkeit energiesparender Maßnahmen im Bestand
Wirtschaftlichkeit energiesparender Maßnahmen im Bestand Die Bundesregierung hat am 18.06.2007 die Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Ein wichtiger Ansatz ist u. a. eine Verschärfung
MehrAmtsgericht Dortmund. Die Modernisierungsmieterhöhung hung nach den Reformen Richter am Amtsgericht Dr. Ulf BörstinghausB Berchtesgaden, 8.
Die Modernisierungsmieterhöhung hung nach den Reformen Richter am Dr. Ulf BörstinghausB Berchtesgaden, 8. Mai 2014 Modernisierungsmieterhöhung Modernisierungsmaßnahme 2 Modernisierungsmieterhöhung Modernisierungsmaßnahme
MehrMietrechtstage Berchtesgaden Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen
Mietrechtstage Berchtesgaden 2016 Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen I. Einleitung Emmerich NZM 2009, 16 Entgeltthese Chaos bis hierher und nicht weiter I. Einleitung 1. Der Mieter ist verpflichtet,
MehrA. Anspruch A gegen B
A. Anspruch A gegen B I. Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.500 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dafür müsste zwischen A und B ein wirksamer
MehrSynopse zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom BGBl I 2648
Synopse zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18.12.2018 BGBl I 2648 555c BGB Ankündigung von (1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform
MehrFORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123.
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com VOB und BGB am Bau Herausgeber: Ulricke Gantert, Helmut Aschenbrenner,
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung
Inhaltsverzeichnis Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung I. Gegenstand und Ziel der Arbeit... 1 1. Gegenstand: Der Handelsbrauch... 1 2. Ziel der Arbeit... 4 II. Gang der Untersuchung...
MehrDie vertragliche Gestaltung der Entgeltvereinbarung
33. Mietrechtstage in Berchtesgaden 2014 Beispielbild des ESWiD Die vertragliche Gestaltung der Entgeltvereinbarung Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Einführung 1. Gegenstand sind nur Entgeltvereinbarungen
MehrMieterhöhung. Wann darf die Miete erhöht werden? Die Mieterhöhung ist nur zulässig, wenn alle folgenden Voraussetzungen
Mieterhöhung Hamburger Mieterverein e. V. Jana Madle pix & pinsel Agentur für Kommunikationsdesign 040. 284 085 56 madle@pixundpinsel.de Bei einer normalen Erhöhung der Grundmiete, die meistens mit gestiegenen
MehrUmlagefähigkeit energetischer Sanierungskosten auf den Mieter. 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar
Umlagefähigkeit energetischer Sanierungskosten auf den Mieter 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar 19.11.2014 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt
MehrModulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei
Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Unruhiger Papagei Sachverhalt Manfred Marder (M) ist im September 2010 in eine von Valentin Vogel (V) vermietete 3 Zimmer Wohnung eingezogen. Der Vertrag
MehrBGB IV Reisevertrag, 651a BGB
BGB IV Reisevertrag, 651a BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Der Reisevertrag, 651a BGB = Vertrag über die Erbringung von Reiseleistungen gegen Entgelt, 651a BGB Gesamtheit von Reiseleistungen,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 52/18 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2018 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrInformationen zum Kaufrecht
1 Informationen zum Kaufrecht 2 I. Einführung 3 II. Mängel 3 1. Sachmangel 3 2. Rechtsmangel 3 3. Rechtsfolgen mangelhafter Leistung 4 3 I. Einführung Durch das Schuldrechtsreformgesetz ergeben sich wesentliche
MehrDr. Jan Nollmann Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt. OlWIR Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht
Dr. Jan Nollmann Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt ^ OlWIR Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht INHALT ABKÜRZUNGEN IX DAS NEUE SCHULDRECHT IN DER PRAXIS 1 ERSTER TEIL DIE
MehrBGH-Überblick 2011 - Schönheitsreparaturen und Mängel
BGH-Überblick 2011 - Schönheitsreparaturen und Mängel In dieser Übersicht sind die wichtigsten Entscheidungen des BGH zu den Themen Schönheitsreparaturen und Mängel aus dem Jahr 2011 zusammengestellt.
MehrAktuelle Rechtsprechung/Themen
Mitgliederversammlung Haus- und Grundbesitzerverein e.v. 04.04.2016 Aktuelle Rechtsprechung/Themen Referent: RA Lucian Schliffka, Kanzlei SCHLIFFKA & SCHWAB Zugang von Erklärungen Der Zugang ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung
MehrRechtliche Auswirkungen des BGH-Urteils zum Schallschutz Oder Wie geräuschempfindlich sind unsere Obersten Richter?
Herbstversammlung VBD 13.September 2008 Klink Rechtliche Auswirkungen des BGH-Urteils zum Schallschutz Oder Wie geräuschempfindlich sind unsere Obersten Richter? Referent: Jörg Borufka Rechtsanwalt 1 Anteil
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. Mai 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 185/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Mai 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrDas Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.
-1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt
MehrErfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen
Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 74/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Zivilrecht SchuldR-BT Seite 1 von 7 Übersicht zum Gewährleistungsrecht beim Sachkauf, 434 ff. Anspruchsvoraussetzungen (Aufbauschemata) Grundsatz: Hauptpflicht des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung,
Mehrb) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter...
Inhalt A. Einleitung... 11 B. Die Haftung des Vermieters... 13 I. Überblick über die Gewährleistungsrechte... 13 II. Begriff des Mangels... 15 1. Einschränkungen des Mangelbegriffs... 17 a) Vorhersehbarkeit...
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: Lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 8 Gliederung
MehrDie Miete. mittel: gut: Bauperiode
1 Aufstellung des Mietspiegels Der Mietspiegel wurde aufgestellt von der Arbeitsgruppe Mietspiegel. Der Arbeitsgruppe gehören an: Haus- und Grundeigentümer-Verein Ulm e. V. Haus- und Grundbesitzerverband
MehrLösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich
Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich Aufgabe 1 A. Zulässigkeit der Klage 12, 13 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs.1 GVG B. Begründetheit der Klage I. Anspruch K-A aus 453 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437
MehrUnzulässige Klauseln in Mietverträgen
Unzulässige Klauseln in Mietverträgen von Philip Worthing-Smith 2009 Unzulässige Klauseln in Mietverträgen Worthing-Smith schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Linde Verlag
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Der Begriff der Wohnraumfläche Deutscher Bundestag WD /16
Der Begriff der Wohnraumfläche 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Der Begriff der Wohnraumfläche Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 29.04.2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht,
MehrFeststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter
Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates
MehrLösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen
Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch
MehrKündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB)
Kündigung Außerordentliche Kündigung (ab 1.1.2018 648a BGB) - Institut anerkannt - 314 BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung
MehrZivilprozessrecht II Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 13. Teil: Voraussetzungen für die Pfändung von Geldforderungen
Zivilprozessrecht II Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 13. Teil: Voraussetzungen für die Pfändung von Geldforderungen I. Antrag beim zuständigen Vollstreckungsorgan ( 828) Amtsgericht
MehrMietpreisbremse 17. September 2015 accentro
Mietpreisbremse 17. September 2015 accentro Hans-Joachim Beck, VRiFG a.d. Leiter Abteilung Steuern, IVD Inhalt des Gesetzes Mietpreisbremse Bestellerprinzip (Änderung des WoVermRG) Nicht Einschränkung
Mehr1 x 1 der Mieterhöhung Mietspiegel, Modernisierung, Mietpreisbremse
1 x 1 der Mieterhöhung Mietspiegel, Modernisierung, Mietpreisbremse Iris Kappler Rechtsanwältin Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1. Vorsitzende Haus-und Grund Sindelfingen e.v. Wolfgang
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Januar 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 141/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Januar 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrAnsprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 15.11.2007 Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick
MehrI. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem.
1 A. Vertragliche Ansprüche I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem. 535 II II. V gegen S auf Schadensersatz i.h.d.
MehrHenrike Butenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Kanzlei Müller & Hillmayer. Kanzlei Müller & Hillmayer
Henrike Butenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Kanzlei Müller & Hillmayer Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei
MehrFachdienst Soziale Sicherung Datum: 15.04.2014
Beschlussvorlage der Kreisverwaltung Segeberg Drucksache-Nr.: DrS/2014/071 Fachdienst Soziale Sicherung Datum: 15.04.2014 Beratungsfolge: Status Sitzungstermin Gremium Ö 15.05.2014 Sozialausschuss Endgültige
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
Mehr