2.7.2 Auswirkungen des Betriebs - übergangs
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- Leonard Jaeger
- vor 7 Jahren
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1 Seite Betriebs - übergangs Kollektivvertrag Wenn der neue Inhaber dem gleichen Kollektivvertrag wie der alte Inhaber unterliegt, ändert sich für die Dienstnehmer nichts. Anders ist es, wenn im Unternehmen des neuen Inhabers ein anderer Kollektivvertrag Geltung besitzt. In diesem Fall unterliegen auch die übergegangenen Dienstverhältnisse dem neuen Kollektivvertrag. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass durch den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit infolge des das dem Dienstnehmer vor Übergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht gekürzt werden darf. Dieses sogenannte Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht für kollektivvertragliche Regelungen hinsichtlich der Überstundenabgeltung. Unterliegt der neue Inhaber keinem Kollektivvertrag, dann besteht ab Betriebsübergang eine Unterworfenheit unter jenen Kollektivvertrag, der im alten Betrieb zu diesem Zeitpunkt galt. Weiters unterliegt der Dienstgeber, der einen Betriebsteil, auf den ein bestimmter Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, übernommen hat, jenen in diesem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrages oder bis zum Inkrafttreten bzw. zur Anwendung eines neuen Kollektivvertrages.
2 2.7.2 Seite 2 Die Arbeitsbedingungen dürfen zum Nachteil des Dienstnehmers durch Einzelarbeitsvertrag innerhalb eines Jahres nach Betriebsübergang weder aufgehoben noch beschränkt werden ( 4 Abs. 1 AVRAG). Kollektivvertragliche Regelungen über den Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses werden Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Erwerber, wenn das Unternehmen des Veräußerers im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang nicht weiter besteht ( 4 Abs. 2 Satz 2 AVRAG). Betriebsvereinbarungen Prinzipiell wird die Geltung von Betriebsvereinbarungen durch den Übergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber nicht berührt ( 31 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz ArbVG). Allerdings trifft dies nur auf den bloßen Betriebsinhaberwechsel zu, bei dem die Identität des Betriebes selbst unberührt bleibt. Falls jedoch im Zuge des der Altbetrieb zur Gänze untergeht und somit seine Betriebsidentität verliert, so endet auch die Wirkung der Betriebsvereinbarung. Die Frage, ob die Betriebsidentität im Zuge eines aufrecht bleibt ist ähnlich wie die Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt oder nicht, anhand mehrerer Kriterien zu prüfen. Es ist zu prüfen, ob die Organisationsstruktur, die Betriebsmittel, der Betriebszweck, die Belegschaft und / oder der Betriebsinhaber in einer Art und Weise verändert werden, sodass vom Untergang des Altbetriebes aus-
3 Seite zugehen ist. Dies muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Ebenso bleibt die Geltung von Betriebsvereinbarungen für Betriebsteile unberührt, die rechtlich verselbstständigt werden ( 31 Abs. 5 ArbVG). Etwas komplizierter ist die Lage bei einem Zusammenschluss von mehreren Betrieben oder Betriebsteilen. Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen unberührt, die mit einem anderen Betrieb oder Betriebsteil so zusammengeschlossen werden, dass ein neuer Betrieb im Sinne des 34 ArbVG entsteht ( 31 Abs. 6 ArbVG). Dies bedeutet, dass Betriebsvereinbarungen, die für vom Betriebsübergang erfasste Mitarbeiter bislang in Kraft waren, auch in Kraft bleiben. Dieses Phänomen nennt man personenbezogene Restgeltung. Schließlich bleibt die Geltung von Betriebsvereinbarungen für Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, insoweit unberührt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes nicht geregelt werden. Dies bedeutet, dass Regelungsbereiche im neuen Betrieb, die bislang nicht durch eine Betriebsvereinbarung geregelt waren, nunmehr für jene neuen und übergegangenen Mitarbeiter durch ihre bisherige Betriebsvereinbarung geregelt werden. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der Betriebsvereinbarungen im Sinne des 97 Abs. 1 Z 18, Z 18a oder Z 18b ArbVG. Diese können für die von einer
4 2.7.2 Seite 4 solchen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer vom Betriebsinhaber des aufzunehmenden Betriebes oder Betriebsteiles unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Bei diesen Betriebsvereinbarungen handelt es sich um jene, die betriebliche Pensions- oder Ruhegeldleistungen sowie die Errichtung von und Beitritt zu Pensionskassen, Verpflichtungen des Arbeitgebers und Rechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die sich daraus ergeben, Art und Weise der Zahlung und Grundsätze über die Höhe jener Beiträge, zu deren Entrichtung sich der Arbeitnehmer verpflichtet, Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung von Pensionskassen, Auflösung von und Austritt aus Pensionskassen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, sowie Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung, Verpflichtungen des Arbeitgebers und Rechte der Versicherten, die sich daraus ergeben, Art und Weise der Zahlung und Grundsätze über die Höhe jener Prämien, zu deren Entrichtung sich der Arbeitnehmer verpflichtet sowie die Mitwirkung der Versicherten, Beendigung des Versicherungsvertrages sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen regeln. Einzelvertrag Gemäß 3 Abs. 1 AVRAG tritt der Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Einzelverträge der Arbeitnehmer ein. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die mögliche Weitergeltung von in Konzernen und Unternehmen üblichen Richtlinien oder Policies.
5 Seite Hierbei ist zu beachten, dass Vereinbarungen zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat über Bereiche, die weder gesetzlich noch kollektivvertraglich vorgesehen sind, sogenannte freie Betriebsvereinbarungen erzeugen. Derlei Vereinbarungen werden als schlüssige Ergänzungen der Einzeldienstverträge gesehen, stellen daher einen weiteren Inhalt der Einzeldienstverträge dar und gehen im Zuge des Betriebsüberganges über. Das Gleiche gilt für die sogenannte Betriebsund / oder Individualübung, wonach bestimmte Verhaltensweisen (mitunter auch durch sogenannte Richtlinien oder Policies vorgegeben) regelmäßig geübt werden. Auch hier kann es durch Wiederholung einer gleichen Verhaltensweise zu einer schlüssigen Ergänzung der Einzelarbeitsverträge kommen. Auch in diesem Fall würde im Zuge eines Betriebsüberganges derlei Übung als Teil des Einzeldienstvertrages auf den Erwerber übergehen. Es ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen, ob durch freie Betriebsvereinbarungen oder Betriebs- und / oder Individualübung die Einzelverträge ergänzt wurden und diese Arbeitsbedingungen als Teile der Einzeldienstverträge auf den Erwerber übergehen. Exkurs: Sonderproblem Betriebsrat Nach 62 Z 1 ArbVG endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird. Dies bedeutet im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang, dass der Betriebsrat des Altbetriebes dann seine Tätigkeit beendet, wenn im Zuge des Betriebsüberganges der Altbetrieb untergeht und
6 2.7.2 Seite 6 zum Beispiel eine Aufnahme des Altbetriebes in den Erwerberbetrieb stattfindet. Für den Fall, dass lediglich ein Wechsel des Inhabers stattfindet, ändert sich weder an der Identität des Betriebes noch am bestehenden Betriebsrat etwas. Werden Betriebsteile hingegen rechtlich verselbständigt, so bleibt der Betriebsrat für diese verselbstständigten Teile bis zur Neuwahl eines Betriebsrates in diesen Teilen, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der organisatorischen Verselbstständigung zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen Einheit im bisherigen Umfang fortdauert. Die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches gilt nicht, wenn in einem verselbstständigten Betriebsteil ein Betriebsrat nicht zu errichten ist ( 62b Abs. 1 ArbVG). Für den Fall, dass die rechtliche Verselbstständigung von Betriebsteilen zur dauernden Einstellung des Betriebes oder zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betrieb führt, so treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches abweichend von der obgenannten Regel des 62 Z 1 ArbVG die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein.
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