Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Behandlung ; Stellungnahme des Tierarzneimittel-Fachbeirates zu Fragen des StMUGV

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1 Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Behandlung ; Stellungnahme des Tierarzneimittel-Fachbeirates zu Fragen des StMUGV Präambel Eine Diagnostik nach dem Stand der tiermedizinischen Wissenschaft ist grundsätzlicher Bestandteil jeder ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren. Besteht eine Behandlung aus mehreren Einzelmaßnahmen, z.b. wiederholte Verabreichung von Arzneimitteln, und besteht für das weitere Vorgehen ein vom behandelnden Tierarzt erstellter, eindeutiger Behandlungsplan, kann die Fortführung einer Behandlung auf Anweisung des Tierarztes durch den Tierbesitzer erfolgen. Ist nach dem Ergebnis der Untersuchung eines oder mehrerer Tiere damit zu rechnen, dass kurzfristig weitere Tiere derselben Tiergruppe oder ggf. des Tierbestandes von demselben Krankheitsgeschehen betroffen sein werden, so gilt Satz 1 dieses Absatzes entsprechend für die Tiere dieser Tiergruppe oder ggf. des Tierbestandes. Ist bereits zu Beginn der Erkrankung eine ganze Reihe von Tieren einer Tiergruppe oder ggf. des Tierbestandes an derselben Krankheit erkrankt (eindeutige Symptomatik), muss nicht jedes Einzeltier einer Untersuchung durch den Tierarzt unterzogen werden. Die Erstellung einer Dokumentation, aus der die Befunderhebung und das Ergebnis der Diagnostik, der Krankheitsverlauf sowie der Behandlungserfolg hervorgehen, wird grundsätzlich für erforderlich gehalten. In allen Fällen einer Arzneimittelabgabe, besonders in Fällen ohne vorherige Einzeltieruntersuchungen durch den Tierarzt, muss dieser stichprobenartig Nachuntersuchungen (Erfolgskontrolle) durchführen. In jedem Fall, auch wenn keine Arzneimittelabgabe erfolgt, obliegt die Kontrolle der von ihm therapierten Tiere dem behandelnden Tierarzt (Kontrolle des Behandlungserfolgs). Diese kann in Fällen, in denen der Tierarzt eine Untersuchung der behandelten Tiere durchgeführt hat,

2 gegebenenfalls auch durch dokumentierte Rücksprache mit dem Tierbesitzer erfolgen. Die Verabreichung von Arzneimitteln, insbesondere Antibiotika, ist kein Ersatz für eine Optimierung der Haltungsbedingungen, gutes Management und gute Hygienestandards. Demzufolge entspricht zumindest ein dauerhafter oder wiederholter Einsatz von Antibiotika bei bestehenden mangelhaften Haltungsbedingungen, fehlerhaftem Management und/oder mangelhafter Hygiene nicht dem Stand der tiermedizinischen Wissenschaft. Eine dauerhafte oder wiederholte Anwendung von Arzneimitteln, insbesondere von Antibiotika, muss daher immer mit der Beratung des Tierhalters über angezeigte therapieflankierende Maßnahmen einhergehen. Es wird empfohlen, die Inhalte der Beratung zu dokumentieren.

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4 Beantwortung der Fragen des StMUGV: 1. Kann Oxytocin als Wehenmittel bei der Sau bzw. zur Anwendung bei Milchverhalten (Milchejektionshemmung) bei Kühen ohne erneute Diagnose angewendet werden (begrenzte Vorausabgabe für ein Bestandsproblem)? 1.1 Oxytocin als Wehenmittel: Wehenschwäche kommt bei Sauen als Einzeltier-, aber auch als Bestandserkrankung vor. Sie kann z.b. Folge eines fehlenden Eintritts von Ferkeln in den Geburtsweg, von großen Würfen oder von Fütterungsfehlern (Verfettung, Kalziummangel) sein. Folge der Wehenschwäche ist eine verlängerte Geburtsdauer, die für die noch nicht geborenen Ferkel ein lebensbedrohendes Risiko darstellt, denn der Anteil der totgeborenen Ferkel steigt mit der Dauer des Abferkelvorgangs. Für die Sau stellt die verlängerte Geburtsdauer durch die längere Öffnung der Geburtswege ein Infektionsrisiko dar. Nach dem Stand der Wissenschaft sind die Vorbeuge einer lebensbedrohlichen Situation für das Ferkel wie auch die Reduktion des Infektionsrisikos der Sau gerechtfertigte Indikationen für die Anwendung von Oxytocin zur Verkürzung der Geburtsdauer. Da der Eintritt der Wehenschwäche im Einzelfall nicht im Voraus klinisch festgestellt und prognostiziert werden kann, ist die Oxytocinbehandlung von Sauen in der Geburt und eine Anwendung durch den Landwirt unter Anleitung des behandelnden Tierarztes wissenschaftlich gerechtfertigt. Eine weitere Indikation für die Anwendung von Oxytocin ist die Terminierung des Geburtsvorganges. Nach der Geburtseinleitung mittels Prostaglandin oder entsprechender Analoga erleichtert eine durch Oxytocin induzierte Terminierung der Abferkelungen einer Sauengruppe die Geburtsüberwachung und verbessert die Betreuung von Sau und Ferkeln. Der behandelnde Tierarzt muss den Landwirt über die Möglichkeiten und Grenzen einer Oxytocinanwendung, die schonende Verabreichung des Arzneimittels, die Durchführung einer geburtshilflichen Untersuchung und die Berichtigung prädisponierender Faktoren aufklären. Folgende Vorsichtsmaßnahmen sind zu berücksichtigen: 1. Grundsätzlich sollte Oxytocin erst nach der Geburt des 4. bis 6. Ferkels verabreicht werden oder falls seit dem Austreiben des letzten Ferkels mehr als 30 Minuten vergangen sind, um die restliche Geburtsdauer abzukürzen (Ausnahme: Generelle Anwendung als Teil einer Geburtssynchronisation nach einer Geburtseinleitung).

5 2. Grundsätzlich sollten nicht mehr als 2 Dosen pro Sau und Abferkelung angewendet werden. 3. Bei Ausbleiben der Wehen vor dem Austritt des ersten Ferkels ist vor der Anwendung von Oxytocin durch eine geburtshilfliche Untersuchung festzustellen, ob der Geburtsweg frei und der Gebärmutterhals verstrichen ist. 4. Die geburtshilfliche Untersuchung muss sorgfältig, hygienisch, schonend und auf den absolut notwendigen Umfang begrenzt erfolgen, um den Untersuchungsstress für die Sau und das Erreger- Eintragsrisiko zu minimieren. 1.2 Oxytocin zur Anwendung bei Milchverhalten: Es steht außer Zweifel, dass der Landwirt ein Milchverhalten selbst feststellen kann, dennoch wird eine tierärztliche Diagnose des jeweiligen Einzelfalls für angezeigt gehalten. Es besteht Einigkeit, dass Oxytocin für den Einsatz bei Milchverhalten nicht als Managementpräparat angesehen werden kann, da es sich beim Milchverhalten sofern in jedem Fall vermeidbare Mängel im Management als Ursache ausgeschlossen werden können - nicht um ein Bestandsproblem handelt. Des weiteren ist in der Regel nicht von der Notwendigkeit eines Dauereinsatzes auszugehen, da betroffene Tiere im Allgemeinen gemerzt werden. 2. Muss bei einem tierärztlich diagnostizierten Bestandsproblem (MMA, Rindergrippe, Arthritiden bei Saugferkeln etc.) bei jedem neu erkrankten Einzeltier der Tierarzt gerufen werden, bevor Arzneimittel durch den Landwirt verabreicht werden dürfen? Reicht evtl. eine telefonische Rücksprache mit dem Tierarzt aus? 2.1 Hinzuziehen des Tierarztes Es besteht Einigkeit, dass bei einem tierärztlich diagnostizierten und therapeutisch begleiteten Bestandsproblem nicht bei jedem neu erkrankten Einzeltier der Tierarzt gerufen werden muss, bevor Arzneimittel durch den Landwirt verabreicht werden dürfen. 2.2 Reicht eine telefonische Rücksprache?

6 Im Einzelfall kann auch eine telefonische Behandlungsanweisung durchgeführt werden, allerdings nur, wenn sicher davon auszugehen ist, dass das bereits diagnostizierte Krankheitsgeschehen weiterbesteht. 3. Abgabe von Trockenstellern und Euterinjektoren zur Mastitisbehandlung und selbstständige Anwendung durch den Tierhalter Hinsichtlich des Umfangs des Einsatzes sog. Trockensteller (intramammär anzuwendende Antibiotika mit Langzeitwirkung) in einem Bestand wird auf die von der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft erstellten Leitlinien zur Behandlung der Mastitis als Bestandsproblem verwiesen, die als Stand der tiermedizinischen Wissenschaft angesehen werden können. Es besteht Einigkeit, dass nach entsprechender Diagnosestellung im Rahmen einer Bestandssanierung die Abgabe von Trockenstellern für die als behandlungsbedürftig identifizierten Tiere und die Anwendung nach tierärztlicher Untersuchung auf Anweisung erfolgt. Das gilt sinngemäß für die Anwendung von Zitzenversieglern (sog. Teat Sealer ). Im Fall sporadisch auftretender akuter und perakuter Mastitiden wird die Ansicht vertreten, dass die Behandlung erst nach Einzelfalldiagnose durch den Tierarzt durchgeführt werden kann, zumal auch bei guter Kenntnis des Bestandes nur mit begrenzter Sicherheit abgeschätzt werden kann, welcher Erreger tatsächlich vorliegt. 4. Abgabe von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff GnRH (-Analoga) als sog. Bleibespritze zur selbstständigen Anwendung durch den Landwirt Unabhängig von der fachlichen Diskussion in Bezug auf Wirksamkeit und Notwendigkeit des Einsatzes von GnRH (-Analoga) in diesem Zusammenhang kann - eine entsprechende Indikationsstellung durch den Tierarzt vorausgesetzt - formaljuristisch kein Einwand erhoben werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Tierarzt die Bestandssituation gut kennt und entsprechende Anweisungen zum Einsatz an den Landwirt ergehen. Vorzugsweise sollte die Abgabe dieser Arzneimittel im Rahmen einer Tierärztlichen Bestandsbetreuung erfolgen. Um eine absolut selbstständige Anwendung durch den Landwirt kann es sich insofern nicht handeln.

7 5. Allgemein gilt: Ist die eindeutige Festlegung der zu behandelnden Einzeltiere zum Zeitpunkt der Abgabe eines Arzneimittels nicht möglich (z.b. Trockensteller, GnRH), ist eine regelmäßige Überprüfung des Verbleibs der abgegebenen Arzneimittel durch den Tierarzt erforderlich.

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