Praktikantenordnung. der Masterstudiengänge. Design und Fertigung Grundlagen und Energietechnik Materialwissenschaft Verfahrenstechnik

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1 Praktikantenordnung der Masterstudiengänge Design und Fertigung Grundlagen und Energietechnik Materialwissenschaft Verfahrenstechnik vom 24. April 2002

2 I N H A L T S Ü B E R S I C H T 1 Zweck des Praktikums 2 Zeitliche Gliederung des Praktikums 3 Durchführung des Praktikums, Ausbildungsplan 4 Berichterstattung 5 Ausbildungsbetriebe 6 Betreuung der Praktikanten 7 Bewerbung um eine Praktikantenstelle 8 Praktikantenvertrag, Rechtsverhältnisse 9 Anerkennung des Praktikums 10 Sonderbestimmungen 11 Anerkennung von Ersatzzeiten - 2 -

3 1 Zweck des Praktikums (1) Das Praktikum in Industriebetrieben ist für das Studium förderlich und teilweise unerlässlich zum Verständnis der technischen Vorlesungen und zur Mitarbeit in den Übungen in den Studiengängen Design und Fertigung, Grundlagen und Energietechnik, Materialwissenschaft, Verfahrenstechnik. Als wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit ist es wesentlicher Bestandteil der Studiengänge. (2) Im Verlauf des gewählten Studienganges dient das Praktikum zur Ergänzung des Studiums, erworbene theoretische Kenntnisse werden vor allem in ihrem Bezug zur Praxis vertieft. Weiterhin dient es der Vorbereitung und Entscheidung für den späteren beruflichen Wirkungsort. (3) Ein weiterer wesentlicher Aspekt liegt im Erfassen der soziologischen Seite des Betriebsgeschehens. Der Praktikant muss den Betrieb auch als Sozialstruktur verstehen und das Verhältnis Führungskräfte - Mitarbeiter kennenlernen, um so seine künftige Stellung und Wirkungsmöglichkeit richtig einzuordnen. 2 Zeitliche Gliederung des Praktikums (1) Die Gesamtdauer des Praktikums beträgt 6 Wochen. Sie kann in Abschnitte unterteilt werden. Abschnitte von weniger als 2 Wochen sind nicht zugelassen. (2) Das Praktikum kann vor oder während des Studiums abgeleistet werden. (3) Das gesamte Praktikum ist spätestens bei der Meldung zum letzten Teil der Masterprüfung nachzuweisen

4 3 Durchführung des Praktikums, Ausbildungsplan (1) Das Praktikum umfasst Tätigkeiten aus folgenden Gebieten: - P 1: Forschung und Entwicklung 2-3 Wochen - P 2: Konstruktion, Arbeitsvorbereitung 2-3 Wochen - P 3: Planung 2-3 Wochen - P 4: Produktion 2-3 Wochen Aus P 1 bis P 4 müssen aus mindestens zwei Gebieten Tätigkeiten nachgewiesen werden. (2) Die vorgeschriebenen 6 Wochen des gesamten Praktikums sind als Minimum zu betrachten. Es wird empfohlen, freiwillig weitere praktische Tätigkeiten in einschlägigen Betrieben durchzuführen. Empfehlenswert ist ein - häufig im Studentenaustausch gefördertes - Praktikum im Ausland zur Förderung der Fremdsprachenkenntnisse. 4 Berichterstattung (1) Damit der Praktikant angehalten ist, das während des Praktikums Gelernte geistig zu verarbeiten, muss er ein Praktikantenberichtsheft führen. Als Praktikantenberichtsheft eignet sich jedes Wochenberichtsheft Format DIN A 4, welches die in der Anlage 1 dargestellte Aufteilung besitzt. Das Praktikantenberichtsheft ist außerhalb der Arbeitszeit zu führen. Dazugehörige Notizen können neben der Arbeit gemacht werden. Keineswegs dürfen jedoch Zeichnungen oder Betriebsunterlagen ohne Genehmigung des Ausbilders kopiert werden. Fabrikationsgeheimnisse sind zu achten. Das Praktikantenberichtsheft ist dem Ausbildungsleiter in kurzen, regelmäßigen Zeitabständen und bei Beendigung des Praktikums zur Gegenzeichnung vorzulegen. (2) Das Berichtsheft ist wie folgt zu gliedern: a) Der erste Teil enthält die Übersicht über das gesamte durchgeführte Praktikum, aus der das bis dahin abgeleistete Praktikum, die Ausbildungsbetriebe, die Abteilungen, innerhalb derer die Ausbildung stattfand, und die Ausbildungszeiten zu ersehen sind

5 b) Der zweite Teil enthält die Wochenberichte mit jeweils einer Übersicht, in der für jeden Tag einer Woche die ausgeübten Tätigkeiten in Stichworten angegeben werden (Umfang ca. 1/2 DIN A 4 - Seite pro Woche), und einem technischen Bericht, in dem für jede Woche eine besonders interessante Arbeit in Form von Skizzen, Teilzeichnungen und einer knapp gefassten Beschreibung der Arbeitsgänge sowie der benutzten Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen dargestellt wird (Umfang mindestens 1 1/2 DIN A 4 - Seiten). 5 Ausbildungsbetriebe Die im Praktikum zu vermittelnden Kenntnisse in den Herstellungsverfahren, die Beobachtung der wirtschaftlichen Arbeitsweise sowie die Einfühlung in die soziale Seite des Arbeitsprozesses können nur in mittleren und großen Industriebetrieben erworben werden, die auch von der Industrie- und Handelskammern als Ausbildungsbetriebe anerkannt sind. Das Praktikum, kann in Betrieben des Maschinenbaus oder auch der Kraftfahrzeug-, Elektro- und Chemieindustrie, des Bergbaus, der Bundesbahn sowie in größeren Handwerksbetrieben usw., sofern alle Voraussetzungen für eine Ausbildung nach den vorliegenden Richtlinien erfüllt sind, geleistet werden. Nicht geeignet sind - unabhängig von ihrer Größe - Handwerksbetriebe des Wartungs- und Dienstleistungssektors, die keine Fertigung im industriellen Sinne durchführen. Aus dem gleichen Grund werden Arbeiten in Hochschulinstitutionen nicht anerkannt. 6 Betreuung der Praktikanten (1) Es ist nicht allein Aufgabe der Hochschule, gute Ingenieure mit Master-Abschluss heranzubilden. Vielmehr liegt es auch im Interesse von Industrie und Wirtschaft, den Studenten während seiner Ausbildungszeit zu fördern und ihm eine vielseitige und lehrreiche Praktikantentätigkeit zu ermöglichen. Die Betreuung der Praktikanten wird daher in größeren Betrieben in der Regel von einem Ausbildungsleiter übernommen, der entsprechend den Ausbildungsmöglichkeiten des Betriebes und unter Berücksichtigung der Praktikantenrichtlinien für eine sinnvolle Ausbildung sorgt. Er wird auch häufig Zeit finden, um die Praktikanten in Gesprächen und Diskussionen über die fachlichen Fragen zu unterrichten. Für allgemeindienliche Auskünfte stehen außerdem die Mitarbeiter des Praktikantenamtes (siehe 11) zur Verfügung

6 (2) Hochschulpraktikanten sind nicht berufsschulpflichtig. Eine freiwillige Teilnahme am Unterricht in der Werkschule darf den Umfang der berufspraktischen Tätigkeit in den Fachabteilungen nicht mindern. (3) Die Praktikanten genießen während ihrer praktischen Tätigkeit keine Sonderstellung. Bei Vorgesetzten und Mitarbeitern im Betrieb können sie Achtung und Anerkennung nur gewinnen, wenn sie die Betriebsordnung gewissenhaft beachten, Arbeitszeit und Betriebsdisziplin vorbildlich einhalten und sich durch Lerneifer, Fleiß, gute Leistungen und Hilfsbereitschaft auszeichnen. Neben den organisatorischen Zusammenhängen, der Maschinentechnik und dem Verhältnis zwischen Maschinen- und Handarbeit sollen sie auch Verständnis für die so wichtige menschliche Seite des Betriebsgeschehens mit ihrem Einfluss auf den Fertigungsablauf erwerben. Sie sollen hierbei das Verhältnis zwischen unteren und mittleren Führungskräften zu den Mitarbeitern am Werkplatz kennenlernen und sich in deren soziale Probleme einfühlen. 7 Bewerbung um eine Praktikantenstelle (1) Vor Antritt seiner Ausbildung sollte sich der künftige Praktikant anhand dieser Richtlinien o- der in Sonderfällen durch Anfrage direkt beim Praktikantenamt der Universität genau mit den Vorschriften vertraut machen, die hinsichtlich der Durchführung des Praktikums, der Berichterstattung über die Praktikantentätigkeit usw. bestehen. (2) Grundsätzlich obliegt die Suche nach einem geeigneten Ausbildungsbetrieb dem Praktikanten selbst. Geeignete und anerkannte Ausbildungsbetriebe können in erster Linie über das für den Ausbildungsort zuständige Arbeitsamt und die zuständige Industrie und Handelskammer in Erfahrung gebracht werden. In Zweifelsfällen kann vor Antritt der Praktikantenzeit beim Praktikantenamt eine Entscheidung bezüglich der Eignung des entsprechenden Betriebes eingeholt werden

7 8 Praktikantenvertrag, Rechtsverhältnisse (1) Das Praktikantenverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen dem Betrieb und dem Praktikanten abzuschließenden Praktikantenvertrag. Im Vertrag sind alle Rechte und Pflichten des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes sowie Art und Dauer des Praktikums festgelegt. Ein von den zuständigen Stellen erarbeitetes Vertragsmuster (Ausbildungsvertrag für Praktikanten) ist als Anlage 2 beigefügt. (2) Wegen der besonderen Art des Praktikantenverhältnisses besteht kein Anspruch auf Vergütung. Üblicherweise erhalten die Praktikanten jedoch eine Ausbildungsbeihilfe, deren Höhe im Ermessen des Ausbildungsbetriebes liegt. (3) Der Praktikant sollte darauf achten, dass er während seiner Praktikantenzeit ausreichenden Versicherungsschutz genießt. Eine Unfallversicherung besteht für jeden Praktikanten Kraft Gesetzes, nicht dagegen eine Haftpflichtversicherung. Insbesondere haftet die Universität nicht für Schäden, die der Praktikant während seiner Praktikantentätigkeit verursacht. (4) Wegen der Kürze der geforderten Ausbildungszeit wird Urlaub während des Praktikums nicht als Praktikumszeit angerechnet. Durch Krankheit oder sonstige Behinderung ausgefallene Arbeitszeit von mehr als zwei Tagen muss nachgeholt werden. Bei längeren Ausfallzeiten sollte der Praktikant den ausbildenden Betrieb um eine Vertragsverlängerung ersuchen, um den begonnenen Ausbildungsabschnitt in dem erforderlichen Maße durchführen zu können. (5) Der Ausbildungsbetrieb stellt dem Praktikanten eine Bescheinigung aus, in der die Ausbildungsdauer und -art in den einzelnen Abteilungen sowie die Anzahl der Fehltage vermerkt sind. Ein Muster ist als Anlage 3 diesen Praktikantenrichtlinien beigefügt

8 9 Anerkennung des Praktikums (1) Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch das Praktikantenamt des Fachbereichs Maschinenbau und Verfahrenstechnik der Universität Kaiserslautern. Zur Anerkennung ist die Vorlage der ordnungsgemäß abgefassten Praktikantenberichte (von der Firma bestätigt) und die Praktikantenbescheinigung im Original bzw. beglaubigte Übersetzung unmittelbar nach erfolgter Studienaufnahme bzw. Praktikumsabsolvierung vorzulegen. Art und Dauer der Tätigkeit in den einzelnen Ausbildungsabschnitten müssen aus den Unterlagen klar ersichtlich sein. (2) Das Praktikantenamt entscheidet, inwieweit die praktische Tätigkeit den Richtlinien entspricht und daher als Praktikum anerkannt werden kann. Eine Ausbildung, über die nur unzureichende, d.h. unvollständig oder verständnislos abgefasste Praktikantenberichte vorliegen, wird nur zu einem Teil ihrer Dauer anerkannt. Das Praktikantenamt kann zusätzliche Ausbildungswochen vorschreiben, wenn Praktikumsbescheinigungen und -berichte eine ausreichende Durchführung einzelner Abschnitte des Praktikums nicht erkennen lassen. Die Studenten haben selbst dafür zu sorgen, dass rechtzeitig die vorgeschriebene Wochenzahl anerkannt wird. (3) Praktika, die älter als ein Jahr sind (vom Zeitpunkt der Beendigung des Praktikums gerechnet), werden nur noch auf gesonderten Antrag behandelt. (4) Über die als Praktikum anerkannte Zeitdauer wird vom Praktikantenamt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Prüfungsamt ausgestellt. (5) Ein von einer anderen wissenschaftlichen Hochschule Deutschlands bestätigtes Praktikum wird vollständig anerkannt

9 10 Sonderbestimmungen (1) Für ausländische Studenten gelten diese Richtlinien ohne Ausnahme, jedoch muss mindestens die Hälfte des vorgeschriebenen Praktikums bei Firmen im deutschen Sprachgebiet durchgeführt werden. Praktische Tätigkeiten in ausländischen Betrieben können nur dann anerkannt werden, wenn sie diesen Richtlinien entsprechen und ein Berichtsheft sowie Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt wird. (2) Grundsätzlich können Studenten ihr Praktikum in geeigneten ausländischen Fabrikationsbetrieben ableisten, sofern die dort zu erlangenden Kenntnisse dem vorgeschriebenen Ausbildungsplan entsprechen. Die Berichte und Tätigkeitsnachweise müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein (siehe Vordruck) oder in deutscher oder englischer Übersetzung amtlich beglaubigt sein. Praktikumsplätze im Ausland vermitteln insbesondere der DAAD sowie das Akademische Auslandsamt. 11 Anerkennung von Ersatzzeiten Das Praktikantenamt kann Ausbildungszeiten und berufliche Tätigkeiten, Praktika der Absolventen von Fachhochschulen, Tätigkeiten als Werkstudent sowie Ausbildungskurse (z.b. Schweißkurse) anerkennen und entsprechend der dafür aufgewandten Zeit auf das Praktikum anrechnen, wenn sie mit den Vorschriften des 3 übereinstimmen. Die Summe aller Tätigkeiten im nichtindustriellen Bereich, darf 3 Wochen nicht überschreiten

10 A N L A G E 1 (zu 6 Abs. 2 ) W o c h e n b e r i c h t Nr.... vom... bis T A G Nachweis der geleisteten Arbeit Stunden Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Gesamtstunden: A r b e i t s b e r i c h t

11 Unterschrift des Praktikanten: Unterschrift des Ausbilders: Datum: Firmenstempel:

12 A N L A G E 2 (zu 10 Abs. 1) P r a k t i k a n t e n v e r t r a g Zwischen der Firma... in... und..., geb. am... in..., wohnhaft in... - nachfolgend Praktikant genannt - wird nachstehender Vertrag zur Ableistung eines Praktikums geschlossen. Das Praktikum dient der Vorbereitung auf das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland in der Studienrichtung... 1 Grundlagen des Praktikums Das Praktikum wird auf der Grundlage der jeweils gültigen, fachrichtungsbezogenen Praktikantenordnung durchgeführt

13 2 Dauer des Praktikums * Das Praktikum dauert...wochen. Es läuft vom... bis zum... Die ersten zwei Wochen gelten als Probezeit. 3 Sachliche und zeitliche Gliederung Das Praktikum wird gemäß dem in der Anlage beigefügten sachlichen und zeitlichen Gliederungsplan durchgeführt. Dieser entspricht der maßgeblichen Praktikantenordnung und ist Bestandteil dieses Vertrages. 4 Pflichten des Betriebes Der Betrieb verpflichtet sich, 1. den Praktikanten seiner Studienrichtung entsprechend zu unterweisen, 2. die Berichterstattung zu überwachen und regelmäßig abzuzeichnen, 3. nach Beendigung des Praktikums die notwendigen Unterlagen für die Anerkennung durch das Praktikantenamt der jeweiligen Hochschule (Praktikantenbescheinigung) auszustellen. * Teilverträge können sich der Praktikantenordnung entsprechend auf einzelne Ausbildungsabschnitte beschränken. Sie sind jeweils so zu gestalten, dass ihre Zusammenfassung alle Voraussetzungen für die spätere Anerkennung mit sich bringen

14 5 Pflichten des Praktikanten Der Praktikant verpflichtet sich, 1. alle ihm gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, 2. die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen, 3. die Betriebsordnung, die Werkstattordnung und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe sorgsam zu behandeln, 4. das Praktikantenbuch sorgfältig zu führen und nach jedem Abschnitt des Praktikums, mindestens jedoch einmal im Monat, der Betriebsleitung vorzulegen, 5. die Interessen des Betriebes zu wahren und über Betriebsvorgänge Stillschweigen zu bewahren, 6. bei Fernbleiben den Betrieb zu benachrichtigen, bei Erkrankung spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 6 Praktikantenvergütung Der Betrieb zahlt dem Praktikanten eine monatliche Praktikantenvergütung in Höhe von... EUR brutto. 7 Tägliche Ausbildungszeit Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt 8 Stunden

15 8 ** Urlaub Der Praktikant erhält einen Urlaub von... Tagen. 9 Auflösung des Vertrages Der Vertrag kann nach Ablauf der Probezeit nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, 2. vom Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Praktikantenausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 1O Sonstige Vereinbarungen , den Für den Betrieb Der Praktikant ** gemäß 10 Abs. 4 der Praktikantenordnung wird Urlaub nicht als Praktikantenzeit angerechnet

16 A N L A G E 3 (zu 10 Abs. 5) P r a k t i k a n t e n b e s c h e i n i g u n g Herr/Frau... geboren am...in... wohnhaft in... wurde vom...bis... zu seiner/ihrer praktischen Unterweisung als Hochschulpraktikant wie folgt beschäftigt: von bis Wochen Art der Beschäftigung nach 4 gesamte Wochenzahl: Fehltage während der Beschäftigungsdauer, davon Tage Urlaub, Tage Krankheit, Tage sonstige Abwesenheit. Ein Tätigkeitsbericht wurde von dem/der Praktikanten/in abgefasst. Firmenstempel und Unterschrift

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