Leitsatz: Vorschriften: 130 Ziff. 1 ZPO. Suchbegriffe: Parteibezeichnung Auslegung

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1 Leitsatz: Die falsche Bezeichnung der Beklagten schadet der Klägerin nicht wenn die wirklich gemeinte Beklagte durch Auslegung zu ermitteln ist und die wirkliche Beklagte die Falschbezeichnung durchschaut (hier waren die verschiedenen Bauabschnitte eines großen Bauvorhabens jeweils rechtlich selbständigen GmbH's zugewiesen worden die Klägerin hatte eine GmbH verklagt die für einen anderen Bauabschnitt zuständig gewesen war). Vorschriften: 130 Ziff. 1 ZPO Suchbegriffe: Parteibezeichnung Auslegung

2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 11 W 0029/02 8 O 3896/01 LG Chemnitz Beschluss des 11. Zivilsenats vom In dem Rechtsstreit KG vertr. d. d. pers. haftenden Gesellschafter Chemnitz - Klägerin u. Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Chemnitz gegen GmbH & Co. Grundstücksgesellschaft Investitionsabschnitt III vertr. d.d. pers. haftende Gesellschafterin GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer Dipl.- Kfm Chemnitz - Beklagte u. Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Chemnitz wegen Zahlung von Werklohn

3 3 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richter am Landgericht und Richter am Amtsgericht beschlossen: I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom geändert in Ziffer 1: 1. Die Beklagtenbezeichnung lautet richtig: " -GmbH & Co. Grundstücksgesellschaft Investitionsabschnitt IV". II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. IV. Der Beschwerdewert ist EUR. G r ü n d e : Die Parteien streiten darüber wer nach Erledigung der Hauptsache die Kosten zu tragen hat. Die Beklagte macht geltend die Klage hätte abgewiesen werden müssen weil die falsche Gesellschaft verklagt worden sei. Die Klägerin hat mit einer Firma " GmbH & Co. Grundstücksgesellschaft Investitionsabschnitt III" einen Werkvertrag über Lieferung und Einbau einer Schrankenanlage für das Bauvorhaben 89 in Chemnitz über DM netto geschlossen. Sie hat die Abschlagsrechnung an eben diese Firma gerichtet. Die Schlussrechnung richtete sie an die " GmbH & Co. Grundstücksgesellschaft Investitionsabschnitt IV" und zwar am Unter dem machte die " GmbH & Co. Grundstücksgesellschaft Investitionsabschnitt III" Gewährleistungsansprüche wegen der Schrankenanlage geltend. Unter dem berichtete die Klägerin über die Behebung der Mängel an die " GmbH & Co." ohne den Zusatz "Grundstücksgesellschaft Investitionsabschnitt III".

4 4 Weil der Restwerklohn nicht bezahlt wurde erhob die Klägerin Klage gegen die " GmbH & Co. Grundstücksgesellschaft ". Mit der Klageerwiderung vom machte die Beklagte geltend nicht sie sondern die " GmbH & Co. Grundstücksgesellschaft Investitionsabschnitt III" sei die richtige Beklagte weil sie den Werkvertrag geschlossen habe. Daraufhin beantragte die Klägerin die Bezeichnung der Beklagten zu ergänzen um den Zusatz "Investitionsabschnitt III". Die " GmbH & Co. Grundstücksgesellschaft Investitionsabschnitt IV" bezahlte die Klageforderung am Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt und beantragten jeweils dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte machte nunmehr geltend nicht die " GmbH & Co. Grundstücksgesellschaft Investitionsabschnitt III" sondern die " GmbH & Co. Grundstücksgesellschaft Investitionsabschnitt IV" sei in Wahrheit die richtige Schuldnerin. Sie sei in den Vertrag der "NW... Investitionsabschnitt III" eingetreten die Klägerin habe das durch Adressierung der Schlussrechnung gebilligt. Deswegen sei nie die richtige Schuldnerin verklagt gewesen. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die Parteibezeichnung wie von der Klägerin beantragt ergänzt in "NW... Investitionsabschnitt III" und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufgegeben. Die Beklagte hat diesen Beschluss form- und fristgerecht angegriffen. Die sofortige Beschwerde ist nur insoweit begründet als die Beklagtenbezeichnung richtig lauten muss: " GmbH & Co. Grundstücksgesellschaft Investitionsabschnitt IV". Das ändert aber nichts an der Kostenfolge. Ohne das erledigende Ereignis wäre die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden. Deswegen muss sie nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits tragen 91 a ZPO. Unvollständige auch falsche Bezeichnungen der Beklagten schaden der Klägerin nicht wenn das wirklich Gemeinte durch Auslegung zu ermitteln und diese Auslegung der Beklagten unschwer möglich ist. So ist es hier. Mit der Bezeichnung " GmbH & Co. Grundstücksgesellschaft " in der Klage meinte die Klägerin nicht die Firma diesen Namens die es tatsächlich einmal gegeben hatte sondern sie meinte diejenige " GmbH & Co. Grundstücksgesellschaft..." welche die

5 5 Schuldnerin ihres Werklohnanspruchs war. Nach der Adressierung der Schlussrechnung und nach dem Vortrag der Beklagten war das die "... Investitionsabschnitt IV". Denn bereits bei Klageerhebung waren sowohl die " GmbH & Co. Grundstücksgesellschaft " wie die " GmbH & Co. Grundstücksgesellschaft Investitionsabschnitt III" bereits erloschen und im Handelsregister getilgt. Es war der Beklagten auch ohne weiteres möglich den Vorgang der richtigen "... Investitionsabschnitt IV" zuzuordnen. Während des Rechtsstreits hat diese "NW... Investitionsabschnitt IV" die Klageforderung bezahlt. Auch zuvor waren die Schreiben der Klägerin mit unvollständiger Firmenbezeichnung der richtigen "NW... Investitionsabschnitt IV" zugeordnet worden wie sich daraus ergibt dass die Beklagte die Korrespondenz zur Mangelbeseitigung richtig erfasst und zugeordnet hat. Auch der Beklagten war klar dass niemand auch nicht die Klägerin eine bereits gelöschte GmbH & Co. KG verklagen will. Da die Beklagte wusste dass bei Klageerhebung nur noch die "NW... Investitionsabschnitt IV" existierte und da die Beklagte nach eigenem Vortrag davon ausging die Klägerin habe die Vertragsübernahme gebilligt musste sie die Klage so verstehen dass "NW... Investitionsabschnitt IV" verklagt werden sollte. Die Klägerin hat ersichtlich nur deswegen eine Berichtigung der Parteibezeichnung in "NW... Investitionsabschnitt III" beantragt weil die Beklagte in der Klageerwiderung diese Gesellschaft fälschlich als die richtige Beklagte bezeichnet und dabei verschwiegen hatte dass die "NW... Investitionsabschnitt III" bereits gelöscht war. Das Rechtsmittel war für die Beklagte im wesentlichen erfolglos deswegen hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen 97 ZPO. Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Summe der wahrscheinlichen Kosten des Verfahrens.

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