Informationen zur VVG-Reform für Makler und Mehrfachagenten

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1 November 2007 Redaktion: Claus Bonifer Tel.: Volker Andelfinger Tel.: Informationen zur VVG-Reform für Makler und Mehrfachagenten Die VVG-Reform ist derzeit ein zentraler Diskussionspunkt in der Versicherungswirtschaft. Die Veränderungen der Geschäftsprozesse, die sich je nach Vorgehensmodell ergeben können, sorgen bei vielen Geschäftspartnern nach wie vor für Unsicherheit. Wir möchten Sie mit dieser Sonderinfo mit der von R+V gewählten Vorgehensweise vertraut machen. Dabei stellen wir in zwei unterschiedlichen Mitteilungen alle notwendigen Informationen jeweils getrennt für Makler und Mehrfachvermittler zur Verfügung. Aus technischen Gründen erhalten alle unsere Geschäftspartner der Vertriebsdirektion Makler beide Schreiben. Beachten Sie daher bitte je nach Ihrem Status nur das zutreffende Informationsschreiben. Sie erhalten außerdem mit dieser Information eine CD mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und den Verbraucherinformationen. Wir wollen damit sicherstellen, daß Ihnen diese ohne Zeitverzug zur Verfügung stehen. Alle weiteren Details, die ab 2008 im Rahmen der Umsetzung der VVG-Reform unsere Zusammenarbeit prägen werden, entnehmen Sie bitte den ausführlichen Informationen in der Anlage. Besuchen Sie unser R+V Maklerportal unter

2 Für Versicherungsmakler Informationen zur VVG-Reform Am 1. Januar 2008 tritt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft. Nach fast 100 Jahren wurde der bestehende Gesetzestext umfassend reformiert. Das Ziel der Reform: Mehr Verbraucherschutz, ein gerechterer Ausgleich der Interessen von Versicherer und Kunde sowie eine grundlegende Modernisierung der Lebensversicherung. Die Veränderungen führen zu einer deutlichen Besserstellung der Kunden und bieten damit auch neue Vertriebsansätze. In diesem Schreiben möchten wir Ihnen in Kurzform die wichtigsten Änderungen des Gesetzes und die Auswirkungen auf den Maklervertrieb aufzeigen. Die wichtigsten Änderungen des neuen VVG Grundsätzlich gilt: Künftig erhält der Kunde vor Abschluss des Vertrages die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Verbraucherinformationen. Die bisher gängige Praxis, die AVB erst mit der Police zu verschicken (Policenmodell), gibt es nur noch auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Das Alles-oder-Nichts-Prinzip bei der Schadenregulierung wird aufgegeben. Auch wenn der Kunde gegen Vertragsbestandteile verstößt, wird er im Gegensatz zu heute zukünftig in den meisten Fällen einen Teil der Leistung erhalten. R+V wird alle Schäden in Komposit und Unfall, die nach dem entstehen, diesbezüglich schon nach dem neuen VVG regulieren, obwohl eine gesetzliche Pflicht für die Altverträge erst ab 2009 besteht. Die bisherige sechsmonatige Klagefrist im Schadenfall entfällt ersatzlos. Künftig gelten die Verjährungsfristen wie sie im BGB geregelt sind. Nach 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Das Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie wird abgeschafft. Kündigt der Versicherungsnehmer z. B. im Schadenfall den Vertrag im Laufe des Versicherungsjahres, erhält er künftig die gezahlte Prämie anteilig zurück. Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven der Lebensversicherung beteiligt. Der Rückkaufswert von Lebensversicherungen fällt in den ersten Vertragsjahren höher aus als bisher. Dafür werden die Abschlusskosten kalkulatorisch auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt. Kunden erhalten mehr Transparenz über die Abschluss- und Vertriebskosten bei Lebens- und Krankenversicherungen. Auswirkungen auf den Maklervertrieb im Hause der R+V Änderungen im Verkaufsprozess Aufgrund der gesetzlichen Änderungen setzt R+V ab 2008 im Vertrieb das Antragsmodell ein. Das bedeutet: Vor Ausfüllen des Antrags (Papier oder online) muss der Kunde im Beratungsgespräch sämtliche Informationen zum Produkt und zur vermittelnden Gesellschaft ausgehändigt bekommen und den Erhalt schriftlich bestätigen. Die Bedingungen können dem Kunden in Form von Heften, oder CD-Rom ausgehändigt werden. Alle bestehenden Antragsformulare und Bedingungswerke werden zum ungültig. Die R+V wird Sie rechtzeitig über das Maklerportal und auf dem Bestellweg mit den neuen Materialien ausstatten. Bitte denken Sie daran, dass Sie eigene Formulare ebenfalls entsprechend den Vorschriften des neuen VVG anpassen. Mittlerweile wurde in Maklervertriebskreisen vielfach über das sogenannte Vertretermodell diskutiert. Wir werden als R+V diesem Modell folgen. Der wesentliche Vorteil hierbei ist, dass sich der Geschäftsprozess für unsere Geschäftspartner im Grunde nicht verändert. Dies gilt ausdrücklich nur für Makler, nicht für Mehrfachvermittler. Aufgrund seiner Sachwalterstellung als Erklärungs- und Empfangsbote und der Tatsache, dass der Makler i.d.r. einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kunden schließt, hat der Makler als einziger Marktteilnehmer die Möglichkeit, die Informationen an den VN nachzureichen, während VU und Vertreter die Informationen im Rahmen der gesetzlichen Regelung diese vorab und vollständig erteilen müssen. Maklerinfo VVG Reform 2008.doc Seite 1 von 5

3 Die R+V bietet dem Makler hierbei Unterstützung in Form von zwei grundsätzlichen Verfahrensweisen an: Variante1: Versand der Unterlagen mit der Police an den VN durch das VU stellvertretend für den Makler. Variante2: Versand der Unterlagen mit der Police an den Makler zur Prüfung und Weitergabe an den VN. (Bei R+V Kranken derzeit nicht möglich) Sonderregelung Kfz: In Kfz wird nur und ausschließlich nach dem Antragsmodell wie bereits bisher verfahren. Der Versand der Unterlagen mit der Police ist in Kfz ausgeschlossen. Änderungen in der Vergütung Im Rahmen der VVG-Reform treten zum ersten Januar zwei Änderungen in Kraft mit grundsätzlichen Auswirkungen auf die Vergütung: Komposit/Risiko-Unfall: Reduzierung der maximal möglichen Vertragslaufzeit von 5 auf 3 Jahre Leben und Unfall mit Beitragsrückerstattung (UR): Gesetzlich vorgeschriebene Erhöhung der Rückkaufswerte. Die Abschlusskosten müssen gleichmäßig auf die ersten 5 Jahre verteilt werden Es freut uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir trotz dieser neuen Anforderungen die Auswirkungen auf die Courtagen auf ein Mindestmaß beschränken konnten. Die Neuregelungen sind: Komposit und Unfall (Risiko-Unfall und UR) Die Courtage verbleibt auf heutigem Niveau. Leben/Rente Die Abschluss-Courtagesätze bleiben gleich. Die Provisions- und Produktionshaftungszeit wird von 24 auf 60 Monate herauf gesetzt, außer bei den Tarifen, bei denen heute schon eine Haftungszeit von 8 Jahren besteht (z. B. Tarif LZU, PKV etc.), oder bei Tarifen mit laufender Courtage (z. B. Tarif FLL). Die Courtage ist ab diesem Zeitpunkt für jeden Monat Laufzeit zu 1/60 verdient, die volle Courtage gilt als verdient, wenn der Vertrag nicht innerhalb der ersten fünf Jahre ins Storno geht. Die 60 Monate Haftungszeit Leben gelten ab 2008 auch bei Einmalbeiträgen. Krankenversicherung Die Courtage in der Krankenversicherung bleibt unverändert. Die Vergütungssysteme werden am umgestellt. Grundlage ist das Antragsdatum. Für Verträge zum Jahreswechsel bedeutet das konkret: Anträge zu Lebens- und Rentenversicherungen mit Antragsdatum ab dem werden bereits mit 60 Monaten Provisions- und Produktionshaftungszeit policiert, auch wenn der Beginn noch im Jahr 2007 liegt. Tarife mit heute bereits 8-jähriger Haftungszeit bleiben unverändert. Gesundheitsfragen in den Personenversicherungssparten Das neue VVG führt zu Änderungen bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht, die vor allem für die Personenversicherungen von Bedeutung sind: Der Versicherungsnehmer hat nur noch solche Gefahrenumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer ihn in Textform ausdrücklich gefragt hat. Alle anderen Umstände (nach denen nicht konkret gefragt wird) werden von der Anzeigepflicht nicht erfasst. Die vorvertragliche Anzeigepflicht endet mit Antragstellung und nicht - wie bislang - bei Vertragsschluss. Eine Nachmeldeobliegenheit besteht nur noch bei Nachfrage. Der Kunde muss im Zusammenhang mit den Risikoangaben ausführlich über die Folgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht belehrt werden. Maklerinfo VVG Reform 2008.doc Seite 2 von 5

4 Auswirkungen auf die Gesundheitsfragen in der Lebensversicherung: Privatkundengeschäft Die bisher schon in der Lebensversicherung zu beantwortenden Gesundheitsfragen mussten aufgrund der neuen Rechtslage ebenfalls neu formuliert und präzisiert werden. Daher ist der neue Gesundheitsfragebogen zukünftig auch umfangreicher und detaillierter als bisher. Die Gesundheitsfragen werden aus den Anträgen ausgegliedert und im neuen Formular Risikoangaben zusammengefasst. Betriebliche Altersversorgung Im Gruppenversicherungsgeschäft ergeben sich im Vergleich zur bisherigen Vorgehensweise keine Veränderungen. Die Risikoprüfung erfolgt bei R+V im Gruppenversicherungsbereich weiterhin anhand der bestehenden Rahmenrichtlinien für die Gesundheitsprüfung. Innerhalb der vorgegebenen Grenzen der Rahmenrichtlinien reicht im Gruppenversicherungsbereich zur Risikoprüfung eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung des Arbeitgebers bzw. eine Erklärung der zu versichernden Person aus. Erst bei höheren Summen ist der Einzelantrag Risikoangaben für Versicherungen der bav zu beantworten. Im Einzelversicherungsbereich der betrieblichen Altersversorgung erfolgt die Risikoprüfung ebenfalls anhand des Gesundheitsfragebogens Risikoangaben für Versicherungen der bav. Allerdings ist dieser Antrag im Vergleich zu dem Gesundheitsfragebogen im Privatkundengeschäft reduziert und umfasst wie bisher lediglich 10 Fragen. Auswirkungen auf die Gesundheitsfragen in der Unfallversicherung: Die bisherige pauschale Gesundheitsfrage nach Krankheiten und Gebrechen muss durch neue VVGkonforme Gesundheitsfragen ersetzt werden. Die neuen Gesundheitsfragen sind umfangreicher und konzentrieren sich auf die wichtigsten und am häufigsten auftretenden Erkrankungen. Die neuen Fragen stellen wir bei allen Unfallprodukte und allen Altersklassen. Sie sind immer dann von der zu versichernden Person zu beantworten und zu unterschreiben, wenn eine namentlich genannte Person neu bei uns versichert wird oder eine bereits versicherte Person neue Leistungsarten oder erhöhte Versicherungssummen versichern möchte (Risikoerhöhung) Hierfür steht das Druckstück Gesundheitserklärung zur Unfallversicherung sowohl im Maklerportal als auch zum Bestellen unter der Druckstücksnummer zur Verfügung. Bitte reichen Sie die von jeder zu versichernden Person beantworteten Gesundheitsfragen zusammen mit der Deckungsnote ein. In der Gruppenunfallversicherung mit nichtnamentlicher Nennung (Gruppenbildung) verzichten wir bis zu den tariflichen Höchstsummen für die nichtnamentliche Nennung auf das Stellen von Gesundheitsfragen. Auswirkungen auf die Gesundheitsfragen in der Krankenversicherung. Die Gesundheitsfragen sind von der Form her grundsätzlich gleich geblieben. Lediglich in den Formulierungen gab es kleinere Änderungen. Nach dem neuen VVG muss der Versicherer den Kunden vor Einholung einer ärztlichen Auskunft hierüber informieren und der Kunde kann der Einholung widersprechen. Wie in der Lebensversicherung werden in der Krankenversicherung Arztanfragen, die aus der Antragstellung resultieren, daher direkt an den Kunden gesandt. Maklerinfo VVG Reform 2008.doc Seite 3 von 5

5 Vorbereitung Jahreswechsel 2007 / 2008 Produktionsstopptermin Produktionsstopptermin 2007 ist der Um einen reibungslosen Ablauf im Jahresendgeschäft sicherzustellen, reichen Sie bitte die Originalanträge/Deckungsaufträge so früh wie möglich und ohne Verzögerung ein. Berücksichtigen Sie bitte auch die Postlaufzeiten. Policierungszusage Im Jahresendgeschäft 2007 wird es eine harte Abgrenzung geben: Verträge, die im alten Jahr beantragt werden, aber nicht mehr nach geltendem VVG policiert werden können, werden abgelehnt. Für die Policierungszusage gelten folgende Termine: Papieranträge, die bis zum in der Direktion in Wiesbaden, auf den Direktionsbetrieben (Leben/Pension/Kranken nur Direktion Wiesbaden) oder bei der R+V Luxembourg eingehen, werden noch in 2007 policiert. Voraussetzung dafür ist, dass die Verträge policierungsfähig sind, das heißt: Es muss das richtige Antragsformular verwendet werden Der Antrag muss vollständig und korrekt ausgefüllt sein (GWG beachten!) Die notwendigen Unterschriften müssen richtig, vollständig und an den erforderlichen Stellen sein Für policierungsfähige AvO-Anträge über das Maklerportal ist der , 8.00 Uhr morgens das letzte Annahmedatum. Bitte kontrollieren Sie den Status des Antrags nach Versand. Wichtige Information zum bav-geschäft: Da in der bav kein AvO möglich ist, ist hier der das letzte Annahmedatum von policierungsfähigen Papieranträgen, für die die Policierung in 2007 zugesagt wird. Sonderregelung KFZ: Policierungsfähige Papieranträge, welche bis zum eingehen, werden noch in 2007 policiert. Für policierungsfähige AvO-Anträge ist der , 8.00 Uhr morgens das letzte Annahmedatum. Die vorgezogenen Termine in KFZ sollen gewährleisten, dass die Versicherungsbestätigungskarten rechtzeitig an die Zulassungsbehörden geschickt werden können. Für per Fax oder eingehende Anträge gelten diese Fristen naturgemäß ebenso! Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die möglichen Verzögerungen! Wichtige Information zur steuerlichen Förderung im Leben-Geschäft: Im Geschäftsfeld Leben ist die Policierung in 2007 auch Voraussetzung, um die steuerliche Förderung in der 1. und 2. Schicht zu erhalten. Verträge zur BasisRente, zur RiesterRente und im Rahmen der bav (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) können die jeweilige Förderung für 2007 nur dann erhalten, wenn der Vertragsabschluss Policierung und der Beginn noch in diesem Jahr liegen. Auch bei Unterstützungskassen-Zusagen und Pensionszusagen, die an den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen gekoppelt sind, muss der Abschluss noch in 2007 erfolgen. Dies ist 2007 besonders wichtig wegen der bevorstehenden Unternehmenssteuerreform! Einmalbeiträge sind zu überweisen, eine Kopie des Überweisungsbelegs ist dem Antrag beizufügen. Policierung Komposit: Bei im Jahr 2007 abgeschlossenen Verträgen mit Beginndatum im Jahr 2008 erhält der Kunde zunächst eine Annahmeerklärung, die Police wird dann vier Wochen vor dem beantragten Vertragsbeginn erstellt. Maklerinfo VVG Reform 2008.doc Seite 4 von 5

6 Wichtiges zur Schadenregulierung Das neue VVG sieht für die Regulierung von Versicherungsfällen des Bestandsgeschäftes erst ab dem die Anwendung der für den VN günstigeren Regelungen des neuen VVG vor. Zur Stärkung der Kundenzufriedenheit hat sich R+V entschieden, in den Komposit-Sparten und in Unfall bereits ab dem für die ab dann eintretenden Versicherungsfälle des (Alt-)Bestandes die kundenfreundlicheren Regelungen des neuen VVG anzuwenden. Für Leben und Kranken findet die Regelung keine Anwendung. Hier bleibt es beim Bitte beachten Sie, dass die vor dem bereits laufenden bzw. die vor dem bereits eingetretenen Versicherungsfälle nach der alten Rechtslage reguliert werden und dass sich die Entscheidung der R+V für eine Besserstellung der Bestandskunden nur auf die rein gesetzlichen Verbesserungen bezieht. Leistungsmerkmale der neuen Tarife sind hiervon nicht betroffen. Diese kommen nur dann zum Tragen, wenn der neue Tarif auch tatsächlich vereinbart wurde. Änderungen im Maklerportal zum Jahreswechsel Das Maklerportal berücksichtigt ab 1. Januar 2008 das neue VVG. Ihre Rückfragen zur VVG-Reform richten Sie bitte an oder sprechen Sie Ihre zuständigen Maklerbetreuer an. R+V Versicherungsgruppe Wiesbaden, Maklerinfo VVG Reform 2008.doc Seite 5 von 5

7 Informationen zur VVG-Reform für Mehrfachvertreter Am 1. Januar 2008 tritt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft. Nach fast 100 Jahren wurde der bestehende Gesetzestext umfassend reformiert. Das Ziel der Reform: Mehr Verbraucherschutz, ein gerechterer Ausgleich der Interessen von Versicherer und Kunde sowie eine grundlegende Modernisierung der Lebensversicherung. Die Veränderungen führen zu einer deutlichen Besserstellung der Kunden und bieten damit auch neue Vertriebsansätze. In diesem Schreiben möchten wir Ihnen in Kurzform die wichtigsten Änderungen des Gesetzes und die Auswirkungen auf den Vertrieb in der Zusammenarbeit mit Mehrfachvermittlern aufzeigen. Die wichtigsten Änderungen des neuen VVG Grundsätzlich gilt: Künftig erhält der Kunde vor Abschluss des Vertrages die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Verbraucherinformationen. Die bisher gängige Praxis, die AVB erst mit der Police zu verschicken (Policenmodell), gibt es nur noch auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Das Alles-oder-Nichts-Prinzip bei der Schadenregulierung wird aufgegeben. Auch wenn der Kunde gegen Vertragsbestandteile verstößt, wird er im Gegensatz zu heute zukünftig in den meisten Fällen einen Teil der Leistung erhalten. R+V wird in Komposit und Unfall alle Schäden, die nach dem entstehen, schon nach dem neuen VVG regulieren, obwohl eine gesetzliche Pflicht für die Altverträge erst ab 2009 besteht. Die bisherige sechsmonatige Klagefrist im Schadenfall entfällt ersatzlos. Künftig gelten die Verjährungsfristen wie sie im BGB geregelt sind. Nach 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Das Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie wird abgeschafft. Kündigt der Versicherungsnehmer z. B. im Schadenfall den Vertrag im Laufe des Versicherungsjahres, erhält er künftig die gezahlte Prämie anteilig zurück. Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven der Lebensversicherung beteiligt. Der Rückkaufswert von Lebensversicherungen fällt in den ersten Vertragsjahren höher aus als bisher. Dafür werden die Abschlusskosten kalkulatorisch auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt. Kunden erhalten mehr Transparenz über die Abschluss- und Vertriebskosten bei Lebens- und Krankenversicherungen. Auswirkungen auf den Vertrieb in Zusammenarbeit mit Mehrfachvermittlern im Hause der R+V Änderungen im Verkaufsprozess Aufgrund der gesetzlichen Änderungen setzt R+V ab 2008 im Vertrieb das Antragsmodell ein. Das bedeutet: Vor Ausfüllen des Antrags (Papier oder online) muss der Kunde im Beratungsgespräch sämtliche Informationen zum Produkt und zur vermittelnden Gesellschaft ausgehändigt bekommen und den Erhalt schriftlich bestätigen. Die Bedingungen werden dem Kunden in Form von Heften, oder CD-Rom ausgehändigt. Alle bestehenden Antragsformulare und Bedingungswerke werden zum ungültig. Bitte sprechen Sie Ihren R+V-Betreuer ab dem hierzu an. Nach erfolgter Antragsaufnahme wird dem Kunden wie gehabt eine Police zugestellt, der Vertrag wird nach Ablauf der Widerspruchsfrist endgültig rechtskräftig. Auf Wunsch des Kunden kann auf Aushändigung der Bedingungen vor der Antragsaufnahme verzichtet werden, diese werden dann mit der Police verschickt. Der Kunde muss den Verzicht jedoch schriftlich bestätigen. Diese Verzichts-Regelung gilt nicht für Kfz. Maklerinfo Mehrfachvermittler VVG Reform 2008.doc Seite 1 von 5

8 Änderungen in der Vergütung Im Rahmen der VVG-Reform treten zum ersten Januar zwei Änderungen in Kraft, die Auswirkungen auf die Vergütung haben: Komposit/Risiko-Unfall: Reduzierung der maximal möglichen Vertragslaufzeit von 5 auf 3 Jahre Leben und Unfall mit Beitragsrückgewähr (UR): Gesetzlich vorgeschriebene Erhöhung der Rückkaufswerte. Die Abschlusskosten müssen gleichmäßig auf die ersten 5 Jahre verteilt werden Es freut uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir trotz dieser neuen Anforderungen die Auswirkungen auf die Bezahlung der Agenturen auf ein Mindestmaß beschränken konnten. Die Neuregelungen sind: Komposit und Risiko-Unfall Die Abschlussprovision verbleibt auf heutigem Niveau abgeschlossene 3-Jahresverträge werden in unveränderter Höhe verprovisioniert wie derzeit 5-Jahresverträge. Für Verträge mit kürzeren Laufzeiten und für die Bestandspflegeprovision gibt es keine Veränderung zur heute bestehenden Systematik. Leben und UR Die Provisionssätze bleiben gleich. Die Provisions- und Produktionshaftungszeit wird von 24 auf 60 Monate herauf gesetzt, außer bei den Tarifen, bei denen heute schon eine Haftungszeit von 8 Jahren besteht (z. B. Tarif LZU, PKV etc.), oder bei Tarifen mit laufender Provision (z. B. Tarif FLL). Die Provision ist ab diesem Zeitpunkt für jeden Monat Laufzeit zu 1/60 verdient, die volle Provision gilt als verdient, wenn der Vertrag nicht innerhalb der ersten fünf Jahre ins Storno geht. Die 60 Monate Haftungszeit Leben gelten ab 2008 auch bei Einmalbeiträgen. Krankenversicherung Die Provisionen in der Krankenversicherung bleiben unverändert. Die Vergütungssysteme werden am umgestellt. Grundlage ist das Antragsdatum. Für Verträge zum Jahreswechsel bedeutet das konkret: Anträge zu Lebens- und Rentenversicherungen mit Antragsdatum ab dem werden bereits mit 60 Monaten Provisions- und Produktionshaftungszeit policiert, auch wenn der Beginn noch im Jahr 2007 liegt. Tarife mit heute bereits üblicher Haftungszeit von 8 Jahren bleiben unverändert. Alle Komposit- und Unfall-Anträge mit Antragsdatum nach dem erhalten bereits bei dreijähriger Laufzeit die volle Provision, auch wenn der Beginn des Vertrages noch im Jahr 2007 liegt Komposit- und Unfall-Anträge mit Antragsdatum vor dem , Beginndatum des Vertrages jedoch nach diesem Termin, müssen noch auf fünf Jahre abgeschlossen werden, damit die volle Provision ausbezahlt wird. Gesundheitsfragen in den Personenversicherungssparten Das neue VVG führt zu Änderungen bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht, die vor allem für die Personenversicherungen von Bedeutung sind: Der Versicherungsnehmer hat nur noch solche Gefahrenumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer ihn in Textform ausdrücklich gefragt hat. Alle anderen Umstände (nach denen nicht konkret gefragt wird) werden von der Anzeigepflicht nicht erfasst. Die vorvertragliche Anzeigepflicht endet mit Antragstellung und nicht - wie bislang - bei Vertragsschluss. Eine Nachmeldeobliegenheit besteht nur noch bei Nachfrage. Der Kunde muss im Zusammenhang mit den Risikoangaben ausführlich über die Folgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht belehrt werden. Maklerinfo Mehrfachvermittler VVG Reform 2008.doc Seite 2 von 5

9 Auswirkungen auf die Gesundheitsfragen in der Lebensversicherung: Privatkundengeschäft Die bisher schon in der Lebensversicherung zu beantwortenden Gesundheitsfragen mussten aufgrund der neuen Rechtslage ebenfalls neu formuliert und präzisiert werden. Daher ist der neue Gesundheitsfragebogen zukünftig auch umfangreicher und detaillierter als bisher. Die Gesundheitsfragen werden aus den Anträgen ausgegliedert und im neuen Formular Risikoangaben zusammengefasst. Betriebliche Altersversorgung Im Gruppenversicherungsgeschäft ergeben sich im Vergleich zur bisherigen Vorgehensweise keine Veränderungen. Die Risikoprüfung erfolgt bei R+V im Gruppenversicherungsbereich weiterhin anhand der bestehenden Rahmenrichtlinien für die Gesundheitsprüfung. Innerhalb der vorgegebenen Grenzen der Rahmenrichtlinien reicht im Gruppenversicherungsbereich zur Risikoprüfung eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung des Arbeitgebers bzw. eine Erklärung der zu versichernden Person aus. Erst bei höheren Summen ist der Einzelantrag Risikoangaben für Versicherungen der bav zu beantworten. Im Einzelversicherungsbereich der betrieblichen Altersversorgung erfolgt die Risikoprüfung ebenfalls anhand des Gesundheitsfragebogens Risikoangaben für Versicherungen der bav. Allerdings ist dieser Antrag im Vergleich zu dem Gesundheitsfragebogen im Privatkundengeschäft reduziert und umfasst wie bisher lediglich 10 Fragen. Auswirkungen auf die Gesundheitsfragen in der Unfallversicherung: Die bisherige pauschale Gesundheitsfrage nach Krankheiten und Gebrechen muss durch neue VVGkonforme Gesundheitsfragen ersetzt werden. Die neuen Gesundheitsfragen sind umfangreicher und konzentrieren sich auf die wichtigsten und am häufigsten auftretenden Erkrankungen. Die neuen Fragen stellen wir bei allen Unfallprodukte und allen Altersklassen. Sie sind immer dann von der zu versichernden Person zu beantworten und zu unterschreiben, wenn eine namentlich genannte Person neu bei uns versichert wird oder eine bereits versicherte Person neue Leistungsarten oder erhöhte Versicherungssummen versichern möchte (Risikoerhöhung) Hierfür steht das Druckstück Gesundheitserklärung zur Unfallversicherung sowohl im Maklerportal als auch zum Bestellen unter der Druckstücksnummer zur Verfügung. Bitte reichen Sie die von jeder zu versichernden Person beantworteten Gesundheitsfragen zusammen mit der Deckungsnote ein. In der Gruppenunfallversicherung mit nicht namentlicher Nennung (Gruppenbildung) verzichten wir bis zu den tariflichen Höchstsummen für die nichtnamentliche Nennung auf das Stellen von Gesundheitsfragen. Auswirkungen auf die Gesundheitsfragen in der Krankenversicherung Die Gesundheitsfragen sind von der Form her grundsätzlich gleich geblieben. Lediglich in den Formulierungen gab es kleinere Änderungen. Nach dem neuen VVG muss der Versicherer den Kunden vor Einholung einer ärztlichen Auskunft hierüber informieren und der Kunde kann der Einholung widersprechen. Wie in der Lebensversicherung werden in der Krankenversicherung Arztanfragen, die aus der Antragstellung resultieren, daher direkt an den Kunden gesandt. Maklerinfo Mehrfachvermittler VVG Reform 2008.doc Seite 3 von 5

10 Vorbereitung Jahreswechsel 2007 / 2008 Produktionsstopptermin Produktionsstopptermin 2007 ist der Um einen reibungslosen Ablauf im Jahresendgeschäft sicherzustellen, reichen Sie bitte die Originalanträge/Deckungsaufträge so früh wie möglich und ohne Verzögerung ein. Berücksichtigen Sie bitte auch die Postlaufzeiten. Policierungszusage Im Jahresendgeschäft 2007 wird es eine harte Abgrenzung geben: Verträge, die im alten Jahr beantragt werden, aber nicht mehr nach geltendem VVG policiert werden können, werden abgelehnt. Für die Policierungszusage gelten folgende Termine: Papieranträge, die bis zum in der Direktion in Wiesbaden, auf den Direktionsbetrieben (Leben/Pension/Kranken nur Direktion Wiesbaden) oder bei der R+V Luxembourg eingehen, werden noch in 2007 policiert. Voraussetzung dafür ist, dass die Verträge policierungsfähig sind, das heißt: Es muss das richtige Antragsformular verwendet werden Der Antrag muss vollständig und korrekt ausgefüllt sein (GWG beachten!) Die notwendigen Unterschriften müssen richtig, vollständig und an den erforderlichen Stellen sein Für policierungsfähige AvO-Anträge über das Maklerportal ist der , 8.00 Uhr morgens das letzte Annahmedatum. Bitte kontrollieren Sie den Status des Antrags nach Versand. Wichtige Information zum bav-geschäft: Da in der bav kein AvO möglich ist, ist hier der das letzte Annahmedatum von policierungsfähigen Papieranträgen, für die die Policierung in 2007 zugesagt wird. Sonderregelung KFZ: Policierungsfähige Papieranträge, welche bis zum eingehen, werden noch in 2007 policiert. Für policierungsfähige AvO-Anträge ist der , 8.00 Uhr morgens das letzte Annahmedatum. Die vorgezogenen Termine in KFZ sollen gewährleisten, dass die Versicherungsbestätigungskarten rechtzeitig an die Zulassungsbehörden geschickt werden können. Für per Fax oder eingehende Anträge gelten diese Fristen naturgemäß ebenso! Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die möglichen Verzögerungen! Wichtige Information zur steuerlichen Förderung im Leben-Geschäft: Im Geschäftsfeld Leben ist die Policierung in 2007 auch Voraussetzung, um die steuerliche Förderung in der 1. und 2. Schicht zu erhalten. Verträge zur BasisRente, zur RiesterRente und im Rahmen der bav (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) können die jeweilige Förderung für 2007 nur dann erhalten, wenn der Vertragsabschluss Policierung und der Beginn noch in diesem Jahr liegen. Auch bei Unterstützungskassen-Zusagen und Pensionszusagen, die an den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen gekoppelt sind, muss der Abschluss noch in 2007 erfolgen. Dies ist 2007 besonders wichtig wegen der bevorstehenden Unternehmenssteuerreform! Einmalbeiträge sind zu überweisen, eine Kopie des Überweisungsbelegs ist dem Antrag beizufügen. Policierung Komposit: Bei im Jahr 2007 abgeschlossenen Verträgen mit Beginndatum im Jahr 2008 erhält der Kunde zunächst eine Annahmeerklärung, die Police wird dann vier Wochen vor dem beantragten Vertragsbeginn erstellt. Maklerinfo Mehrfachvermittler VVG Reform 2008.doc Seite 4 von 5

11 Wichtiges zur Schadenregulierung Das neue VVG sieht für die Regulierung von Versicherungsfällen des Bestandsgeschäftes erst ab dem die Anwendung der für den VN günstigeren Regelungen des neuen VVG vor. Zur Stärkung der Kundenzufriedenheit hat sich R+V entschieden, in den Komposit-Sparten und in Unfall bereits ab dem für die ab dann eintretenden Versicherungsfälle des (Alt-)Bestandes die kundenfreundlicheren Regelungen des neuen VVG anzuwenden. Für Leben und Kranken findet die Regelung keine Anwendung. Hier bleibt es beim Bitte beachten Sie, dass die vor dem bereits laufenden bzw. die vor dem bereits eingetretenen Versicherungsfälle nach der alten Rechtslage reguliert werden und dass sich die Entscheidung der R+V für eine Besserstellung der Bestandskunden nur auf die rein gesetzlichen Verbesserungen bezieht. Leistungsmerkmale der neuen Tarife sind hiervon nicht betroffen. Diese kommen nur dann zum Tragen, wenn der neue Tarif auch tatsächlich vereinbart wurde. Änderungen im Maklerportal zum Jahreswechsel Das Maklerportal berücksichtigt ab 1. Januar 2008 das neue VVG. Ihre Rückfragen zur VVG-Reform richten Sie bitte an oder sprechen Sie Ihre zuständigen Maklerbetreuer an. R+V Versicherungsgruppe Wiesbaden, Maklerinfo Mehrfachvermittler VVG Reform 2008.doc Seite 5 von 5

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