Satzung des nicht rechtsfähigen Vereins: Evangelische Freikirche ECCLESIA Alfeld Ortsgemeinde der Gemeinde der Christen ECCLESIA e. V.

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1 Satzung des nicht rechtsfähigen Vereins: Evangelische Freikirche ECCLESIA Alfeld Ortsgemeinde der Gemeinde der Christen ECCLESIA e. V., Solingen Diese Satzung ist mit dem Verband der Gemeinde der Christen ECCLESIA e. V., Solingen abgestimmt und von diesem genehmigt worden. 1 Name und Sitz Die Ortsgemeinde Evangelische Freikirche ECCLESIA Alfeld hat ihren Sitz in Alfeld / Leine. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins Hauptaufgabe ist die Verbreitung des Evangeliums nach der Bibel, mit dem Ziel, biblische Gemeinde zu gründen, zu bauen und zu fördern. Darunter fallen unter anderem folgende Aufgabenbereiche: Evangelisation und Glaubenslehre, Gottesdienstveranstaltungen Förderung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen, Familien und Senioren Gründung und Förderung weiterer Ortsgemeinden, in denen, unter ihrer Verantwortung später eigenständige Gemeinden entstehen. Diese Zweiggemeinden haben bis zur Eigenständigkeit keine eigene Kassenführung. Öffentlichkeitsarbeit durch Literatur, Rundfunk, Presse und andere Medien, Kontakte oder Zusammenarbeit mit anderen christlichen - Kirchen, Werken und Verbänden. Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit christlichen Inhalten (z.b. Musik-, Konzert-, Gesangs- und Theateraufführungen), Schulungsmaßnahmen, Seminare und Lehrvorträge. Im Rahmen seiner Möglichkeiten ist der Verein bestrebt, auch soziale und karitative Hilfe zu leisten. Der Verein verfolgt selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 51 ff. Er verfolgt keine politischen Ziele. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2 Die Evangelische Freikirche ECCLESIA Alfeld stellt ein selbstständiges Steuersubjekt im Sinne des Körperschaftsrechtes dar. Sie führt ein eigenes Kassenwesen und unterhält eine eigene Buchhaltung, aus der sich mindestens sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Ortsgemeinde ergeben müssen. Die Evangelische Freikirche ECCLESIA Alfeld ist ein eigener Unternehmer im steuerrechtlichen Sinn. Der Verein übt seine Tätigkeit im Inland und Ausland aus. 3 Zugehörigkeit des Vereins Die Evangelische Freikirche ECCLESIA Alfeld ist eine Ortsgemeinde des Gesamtverbandes der Gemeinde der Christen ECCLESIA e. V. mit Sitz in Solingen und verfolgt dieselben Zwecke. Überdies ist sie durch den Verband Gemeinde der Christen ECCLESIA e. V. Mitglied im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR, mit Sitz in Erzhausen (Hessen). 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können auf schriftlichen Antrag an den Gemeindevorstand nur werden (der Gemeindevorstand ist in seiner Entscheidung frei und muss diese nicht begründen): Natürliche Personen (Ordentliche Mitglieder) Wer an Jesus Christus glaubt, ihn bekennt, wiedergeboren und getauft ist, wer sich verpflichtet, an der Verbreitung des Evangeliums aktiv mitzuwirken, wer nicht gleichzeitig Mitglied einer anderen Kirche oder Glaubensgemeinschaft ist, es sei denn, der Gemeindevorstand hat einer Doppelmitgliedschaft schriftlich zugestimmt. Außerordentliche Mitglieder Nach Zustimmung und Aufnahme wird der Antrag an das Sekretariat des Verbandes weitergeleitet, wo eine Mitgliederliste geführt wird. Die Mitgliedschaft erlischt durch: Tod Austritt Ausschluss Vereinbarung

3 5 Organe des Vereins die Organe der Ortsgemeinde Evangelische Freikirche ECCLESIA Alfeld sind: Gemeindevorstand Mitgliederversammlung Die Satzung und Vereinbarungen des Gesamtverbandes gelten auch für den Gemeindevorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand des Gesamtverbandes ermächtigt den Gemeindevorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung über das bewegliche Vermögen der Ortsgemeinde, insbesondere Bankguthaben, zu verfügen. Das Privatvermögen der Mitglieder darf nicht zur Deckung der Passiven des Vereins in Anspruch genommen werden. Die Protokolle des Gemeindevorstandes und der Mitgliederversammlung müssen einem Mitglied des Vorstandes des Gesamtverbandes vorgelegt werden. Der Gemeindevorstand setzt sich zusammen aus: Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender Kassierer Gemeindeleiter Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender sowie Gemeindeleiter kann nur ein Ältester oder ein ordinierter Pastor, gemäß der Gemeinde Ordnung der ECCLESIA Ortsgemeinde vom Dezember 1999 werden. Der Kassierer kann aus der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Aufgaben des Gemeindevorstandes sind: das Gemeindeleben zu leiten und fördern und die satzungsmäßigen Ziele zu realisieren. Den Haushalt verantwortlich zu führen. Den Verein nach innen und außen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. In Zusammenarbeit mit der Mitgliederversammlung über das Gemeindeleben beraten und Beschlüsse auszuführen. Erstellung eines Protokoll jeder Beratung. Der Gemeindevorstand kann zur Beratung einen Mitarbeiterkreis bestellen, der sich insbesondere aus den Leitern und Leiterinnen der einzelnen Arbeitsbereiche der Gemeinde zusammensetzt.

4 Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen: Wenn es das Interesse des Vereins erfordert mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten 3 Monaten eines Jahres bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes binnen 3 Monaten Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gemeindevorstand mittels schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 4 Wochen vor dem Termin. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl des Gemeindevorstandes gemäß dieser Satzung für 4 Jahre. Die Wahl ist erst wirksam, wenn der Vorstand des Gesamtverbandes zugestimmt hat. Förderung des Gemeindelebens um die satzungsmäßigen Ziele zu realisieren, Entgegennahme der Kassenberichte mit Benennung der Kassenprüfer aus der Ortsgemeinde, Entlastung der Gemeindeleitung, Beschlussfassung über vorliegende Anträge, Satzungsänderung, Auflösung des Vereins. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Stimmenenthaltungen werden als nicht anwesende Personen gewertet. Auf Antrag von mindestens einem Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder und die Zustimmung der Gesamtverbandes in Solingen erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( 41BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die, in der Versammlung gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist vom Vorstand und vom Protokollführer zu unterschreiben. Bei erheblichen Differenzen in der Gemeinde soll zur Bereinigung der Differenzen der Vorstand des Gesamtverbandes angerufen werden.

5 6 Finanzen Die Mittel des Vereins sind zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Beiträge zur Deckung der Kosten sind freiwillig. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Soweit Mitglieder oder sonstige Personen ehrenamtlich und im Auftrag für die Gemeinde tätig sind, erhalten sie lediglich Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Auslagen. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen aufgrund eines besonderen Vertrages bleiben hierdurch unberührt. 7 Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde der Christen ECCLESIA e. V. Merscheider Str Solingen mit der Auflage, dass das Vermögen ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des, in dieser Satzung festgelegten, Vereinszwecks zu verwenden ist. Diese Satzung ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am in Alfeld / Leine beschlossen worden und tritt an Stelle der, in der Gründungsversammlung am in Alfeld / Leine beschlossenen Satzung.

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