Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union Exportkontrollfragen

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1 Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union Exportkontrollfragen

2 Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union 2 Einführung Am 1. Juli 2013 wird die Republik Kroatien der Europäischen Union beitreten. Der EU-Beitritt Kroatiens wird eine Vielzahl rechtlicher Auswirkungen nach sich ziehen, was es notwendig macht, dass sich alle im Bereich der Exportkontrolle tätigen Personen und Unternehmen rechtzeitig und möglichst umfassend über die Änderungen der exportkontrollrechtlichen Bestimmungen informieren. Dieses Merkblatt soll einen ersten Überblick über alle relevanten exportkontrollrechtlichen Folgen des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union verschaffen. Zu diesem Zweck ist das Merkblatt in drei Teile untergliedert. In Teil I wird die durch den Beitritt Kroatiens geänderte Rechtslage im Bereich der Expotkontrolle und die Folgen des Beitritts für bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen skizziert. Teil II enthält eine Übersicht über die durch den Beitritt hervorgerufenen Änderungen in der exportkontrollrechtlichen Praxis. Abschließend enthält Teil III des Merkblattes eine Checkliste für die Prüfung von Ausfuhren in die Republik Kroatien ab dem 1. Juli Zweck dieses Merkblattes ist, eine kursorische Übersicht über die mit dem Beitritt einhergehenden Rechtsfolgen zu verschaffen; es hat weder Anspruch auf Vollständigkeit noch ist es rechtsverbindlich. Bezüglich der zollrechtlichen Auswirkungen des Beitritts Kroatiens, insbesondere zu den Übergangsmaßnahmen der Beitrittsakte im Zollbereich, wird auf das Informationsschreiben ATLAS Info 3138/13 des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik der Bundesregierung vom 12. Juni 2012 verwiesen (abrufbar unter: Publikationen/Teilnehmerinformationen/teilnehmerinformationen_node.html). Des Weiteren hat die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission hierzu am 2. April 2013 ein Informationsblatt herausgegeben, welches auf der Internetseite der Generaldirektion abgerufen werden kann.

3 Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union 3 I. Änderung der Rechtslage im Bereich der Exportkontrolle 1. Grundsätzliche Auswirkungen des Beitritts der Republik Kroatien Mit dem EU-Beitritt werden für Kroatien alle Verträge der Europäischen Union (EUV, AEUV und Euratom-Vertrag) sowie die darauf beruhenden Rechtsakte rechtsverbindlich. Insbesondere sind alle EU-Verordnungen, wie bspw. die EG- Dual-Use-Verordnung VO (EG) 428/2009, sofort nach dem Beitritt unmittelbar und ohne einen weiteren Umsetzungsakt anwendbar. Dies bedeutet, dass ab dem 1. Juli 2013 Ausfuhren nach Kroatien rechtlich ebenso zu behandeln sind wie Ausfuhren in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. 2. Erweiterung des Gemeinschaftsgebietes durch Änderung des Zollkodex Gemäß Anhang IV Nr. 5 der Beitrittsakte Kroatiens vom 24. April 2012 wird das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien der Zollunion beitreten. 3. Vereinfachungen von Ausfuhren im Bereich der Exportkontrolle Rechtsgeschäfte in Bezug auf Kroatien, insbesondere Güterlieferungen, sind dann ebenso zu behandeln wie bei jedem anderen EU-Staat. Im Einzelnen ergeben sich bezüglich der einzelnen Genehmigungstatbestände für Lieferungen nach Kroatien die folgenden rechtlichen Konsequenzen: - Lieferungen nach Kroatien sind ab dem 1. Juli 2013 nicht mehr als Ausfuhren sondern als Verbringungen i.s.d. 4 Abs. 2 Nr. 5 AWG zu behandeln. - Für eine Lieferung von Gütern nach Kroatien, die unter die EG-Dual-Use-Verordnung fallen, ist ab dem 1. Juli 2013 keine Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung mehr erforderlich, da es sich nicht um eine Ausfuhr i.s.d. Art. 2 Nr. 2 der Verordnung handelt, es sei denn, die betreffenden Güter fallen unter Anhang IV der Verordnung. Hier bleibt eine Genehmigungspflicht gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung auch nach dem Beitritt bestehen. - Lieferungen von Gütern des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste bleiben als Verbringungen weiterhin genehmigungspflichtig ( 7 Abs. 1 AWV). Hiervon ausgenommen sind Güter i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 AWV (Schusswaffen und Zubehör). - Lieferungen von Gütern, die unter Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste fallen, aber nach der Verbringung endgültig in ein Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union geliefert werden sollen, bedürfen weiterhin der Genehmigung, sofern dem Verbringer dies bekannt ist ( 7 Abs. 2 Satz 1 AWV). - Die Lieferung nicht gelisteter Güter nach Kroatien ist als Verbringung grundsätzlich genehmigungsfrei, sofern nicht die Genehmigungspflichten der 7 Abs. 3, Abs. 4 AWV eingreifen. Hiernach besteht eine Genehmigungspflicht dann, wenn das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europäischen Union liegt, die Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können, Käufer- oder Bestimmungsland eines der dort genannten Länder ist und dem Verbringer dies bekannt ist oder er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darauf hingewiesen wurde. - Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter, die sich in Kroatien befinden oder dorthin gelangen sollen, sind ab dem 1. Juli 2013 genehmigungsfrei, da es sich bei Kroatien dann nicht mehr um ein Drittland i.s.d. 40 ff. AWV, Art. 5 EG-Dual-Use-Verordnung handelt. - Ebenfalls genehmigungsfrei sind ab dem 1. Juli 2013 technische Unterstützungsleistungen nach Kroatien i.s.d. 45, 45a AWV, sofern die Empfänger nunmehr innerhalb des Gemeinschaftsgebietes ansässig sind. Die Ausnahmetatbestände der 45b, 45c AWV gelten weiterhin.

4 Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union 4 4. Ausnahmetatbestände des 19 AWV Aufgrund der Verweisung des 21 Abs. 2 AWV auf 19 AWV bleiben die ursprünglich für Ausfuhren geltenden Befreiungstatbestände auch nach dem 1. Juli 2013 für Verbringungen nach Kroatien anwendbar. 5. Anwendbarkeit der Allgemeinen Genehmigungen (AGG) Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 16 sind ab dem 1. Juli 2013 nicht mehr anwendbar, da es sich bei Lieferungen nach Kroatien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr um Ausfuhren handelt. Die in den Allgemeinen Genehmigungen festgelegten Registrier- und Meldepflichten sind somit für Lieferungen nach Kroatien ab dem 1. Juli 2013 nicht mehr zu beachten. Die Nutzer der Allgemeinen Genehmigungen haben nur noch Lieferungen nach Kroatien zum 30 Juni 2013 zu melden. Meldungen sind demnach bis zum 31. Juli 2013 einzureichen. Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 und 19 sowie Nr. 21 bis Nr. 27 bleiben auch nach dem 1. Juli 2013 unverändert anwendbar, da diese originär bereits (auch) Verbringungen erfassen. 6. Auswirkungen des Beitritts auf bereits erteilte Genehmigungen Der Beitritt Kroatiens wirkt sich auch auf bereits erteilte, jedoch noch nicht vollständig ausgenutzte Ausfuhrgenehmigungen aus. Sofern die Ausfuhrgenehmigungen Güter des Teils I des Abschnitt A der Ausfuhrliste betreffen, bleiben diese wirksam und gelten ab dem 1. Juli 2013 als Verbringungsgenehmigungen. Die erneute Beantragung einer Verbringungsgenehmigung ab dem 1. Juli 2013 für Lieferungen nach Kroatien, welche bereits von einer erteilten Ausfuhrgenehmigung erfasst sind, ist somit nicht notwendig. Sofern die Ausfuhrgenehmigungen Güter betreffen, für die nach 7 Abs. 1 Satz 2 AWV nach dem Beitritt Kroatiens keine Genehmigungspflicht mehr besteht, sind die erteilten Genehmigungen nicht mehr auszunutzen und nach Maßgabe des 3 AWV dem BAFA zurück zu senden. Die Rücksendung entbindet nicht von der Einhaltung der einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften. Betreffen die bereits erteilten Ausfuhrgenehmigungen Güter des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung und ist die Lieferung nach Kroatien als genehmigungspflichtige Verbringung nach Art. 22 Abs. 2 der EG-Dual-Use-Verordnung bzw. nach 7 Abs. 2 AWV anzusehen, bleiben diese auch nach dem 1. Juli 2013 als Verbringungsgenehmigungen wirksam. Sonstige Ausfuhrgenehmigungen für Güter des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung sind nach dem Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 aufgrund des Wegfalls der Genehmigungspflicht nicht mehr auszunutzen und ebenfalls nach Maßgabe des 3 AWV an das BAFA zurück zu senden. Betreffen die Ausfuhrgenehmigungen nicht gelistete Güter ( 5c, 5d AWV), welche nach dem Beitritt Kroatiens die Voraussetzungen der 7 Abs. 3, Abs. 4 AWV erfüllen, so bleiben die Ausfuhrgenehmigungen als Verbringungsgenehmigungen wirksam. Soweit hiernach die ursprünglichen Ausfuhrgenehmigungen als Verbringungsgenehmigungen weiterhin wirksam bleiben, sind getätigte Lieferungen selbst vom Verbringer abzuschreiben. 7. Hinweispflicht nach Art. 22 Abs. 10 EG-Dual-Use-Verordnung Bei einer Verbringung von Gütern des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung nach Kroatien ist zu beachten, dass Art. 22 Abs. 10 der Verordnung Anwendung findet, wonach auf den einschlägigen Geschäftspapieren ausdrücklich zu vermerken ist, dass diese Güter bei einer Ausfuhr aus der Europäischen Union einer Kontrolle unterliegen.

5 Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union 5 8. Weitere Hinweise Auch in Bezug auf das Erfordernis der Vorlage von Endverbleibsdokumenten gilt der Grundsatz, dass für Kroatien dieselben Grundsätze Anwendung finden, die für die anderen EU-Mitgliedsstaaten gelten. Die allgemeinen Grundsätze für Lieferungen in die bisherigen EU-Mitgliedsstaaten gelten ab dem 1. Juli 2013 auch hinsichtlich der Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen. Dementsprechend ist die Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen bei Lieferungen nach Kroatien nach dem Beitritt nur dann erforderlich, wenn die Lieferungen eine genehmigungspflichtige Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste oder des Anhangs IV der EG-Dual-Use-Verordnung betrifft ( 7 Abs 1 Satz 1 AWV). Soweit bereits ein Ausfuhrverantwortlicher benannt wurde, ist dies unschädlich. Für weitere Einzelfragen hinsichtlich der im Bereich der Exportkontrolle durch den Beitritt Kroatiens hervorgerufenen Änderungen der Rechtslage stehen Ihnen die Mitarbeiter des BAFA, insbesondere das Grundsatzreferat (Ref. 211), als Ansprechpartner zur Verfügung (siehe zentrale Telefonnummer, S. 2 des Merkblatts). Darüber hinaus obliegt es den im Bereich der Außenwirtschaft tätigen Personen, sich fortlaufend über weitere Veröffentlichungen des BAFA zu informieren.

6 Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union 6 II. Übersicht über die exportkontrollrechtlichen Änderungen durch den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union Gültig ab dem 1. Juli 2013 Regelungsbereich Kurzbeschreibung der Änderungen 1. Grundsatz Nach dem Beitritt tritt Kroatien in alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ein. Lieferungen nach Kroatien sind nach dem 1. Juli 2013 ebenso zu behandeln wie Lieferungen in die bisherigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. 2. Erweiterung des Das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien gehört ab 1. Juli 2013 zum Gemeinschaftsgebietes i.s.d. Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union. 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG 3. Änderung der Lieferungen nach Kroatien sind ab dem 1. Juli 2013 nicht mehr als Ausfuhren ( 4 Abs. Genehmigungstatbestände: 2 Nr. 4 AWG), sondern als Verbringungen ( 4 Abs. 2 Nr. 5 AWG) zu behandeln. a.) Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste b.) Güter des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung bzw. des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste (mit Ausnahme des Anhangs IV) c.) Verbringung von Gütern des Anhangs IV der EG-Dual- Use Verordnung 4. Handels- und Vermittlungsgeschäfte ( 40 ff. AWV, Art. 5 EG-Dual-Use- Verordnung) Lieferungen von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bedürfen gem. 7 Abs. 1 Satz 1 AWV als Verbringung weiterhin der Genehmigung. Die Genehmigungspflicht fällt jedoch weg, sofern es sich bei den Gütern um Güter i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 2 AWV handelt (Schusswaffen und Zubehör). Die Lieferung von Gütern des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung bzw. des Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste nach Kroatien ist ab dem 1. Juli 2013 als Verbringung genehmigungsfrei. Ausgenommen sind Lieferungen i.s.d. 7 Abs. 2 AWV, d.h. Lieferungen, bei denen dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europäischen Union liegt. Die Lieferung von Gütern des Anhangs IV der EG-Dual-Use-Verordnung nach Kroatien bleibt auch nach dem 1. Juli 2013 genehmigungspflichtig (vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung). Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter, die sich in Kroatien befinden oder deren Endbestimmung Kroatien ist, sind ab dem 1. Juli 2013 genehmigungsfrei. Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter, die sich außerhalb des Gemeinschaftsgebietes befinden oder deren Endbestimmung sich außerhalb des Gemeinschaftsgebietes befindet, sind hiervon ausgenommen ( 40 Abs. 1 AWV; Art. 5 EG-Dual-Use-Verordnung). Des Weiteren sind die in den 41 ff. AWV genannten weiteren Beschränkungen zu beachten. 5. Technische Unterstützung Infolge des Beitritts Kroatiens zum Gemeinschaftsgebiet ist die technische Unterstützung i.s.d. 45 AWV ab dem 1. Juli 2013 grundsätzlich genehmigungsfrei. 6. Anwendbarkeit der Befreiungstatbestände der 19 ff. AWV Auch hierbei sind die Ausnahmen nach den 45b, 45c AWV jedoch weiterhin zu beachten. Die Befreiungstatbestände des 19 AWV bleiben für Lieferungen nach Kroatien auch nach dem 1. Juli 2013 vollumfänglich anwendbar.

7 Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union 7 7. Anwendbarkeit der Allgemeinen Genehmigungen (AGG) Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, 19 und Nr. 21 bis 27 bleiben anwendbar. 8. Auswirkungen auf bereits erteilte Genehmigungen sowie auf die Durchführung von Antragsverfahren, die vor dem Beitritt begonnen wurden. a.) Bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen Falls die Genehmigungspflicht durch den Beitritt entfallen ist (vgl. Teil I Nr. 3), sind die Genehmigungen an das BAFA zurückzusenden. Falls auch nach dem Beitritt eine Pflicht zur Beantragung einer Verbringungsgenehmigung besteht (vgl. Teil I Nr. 6), so gelten bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen als Verbringungsgenehmigungen. b.) Ernennung von Ausfuhrverantwortlichen c.) Einreichung von Endverbleibsdokumenten 9. Vermerk auf Geschäftspapieren In diesen Fällen muss keine neue Genehmigung beantragt werden, die getätigten Ausfuhren sind vom Verbringer selbst abzuschreiben. Für die Lieferung von Gütern nach Kroatien ist, da es sich ab dem 1. Juli 2013 um eine Verbringung handelt, die Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen nur dann erforderlich, wenn Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste oder des Anhangs IV der EG-Dual-Use-Verordnung verbracht werden. Die Benennung eines Ausfuhrbevollmächtigten ist jedoch grundsätzlich unschädlich. Liegt eine genehmigungspflichtige Verbringung nach Kroatien vor, so gelten hinsichtlich der Einreichung von Endverbleibsdokumenten ab dem 1. Juli 2013 dieselben Regelungen wie bei einer Verbringung in andere EU-Mitgliedsstaaten. Bei einer Verbringung von Gütern des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung ist die Hinweispflicht des Art. 22 Abs. 10 der Verordnung zu beachten.

8 Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union 8 Checkliste zur Prüfung von Verbringungen in den neuen EU-Mitgliedsstaat Kroatien ab dem 1. Juli Gibt es allgemeine Grundregeln, wie Lieferungen nach Kroatien nach seinem EU-Beitritt am 1. Juli 2013 zu prüfen sind? Durch den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union unterliegen Lieferungen nach Kroatien ab dem 1. Juli 2013 denselben Regelungen wie Lieferungen in die anderen EU-Mitgliedsstaaten. Lieferungen nach Kroatien sind somit nicht mehr als Ausfuhren, sondern als Verbringungen zu prüfen. 2. Ist die Verbringung durch andere Rechtsvorschriften verboten (bspw. nach den 17-18a des KrWaffKontrG)? 3. Betrifft die Verbringung gelistete Güter mit Endverbleib in Kroatien? a) Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste: Die Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste nach Kroatien bleibt auch nach dem Beitritt Kroatiens zur EU am 1. Juli 2013 genehmigungspflichtig ( 7 Abs. 1 Satz 1 AWV). Genehmigungsfrei ist lediglich die Verbringung von Gütern i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 AWV (Schusswaffen und Zubehör). b) Verbringung von Gütern des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung bzw. des Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste (mit Ausnahme der in Anhang IV der Verordnung gelisteten Güter): Die Verbringung von Gütern des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung bzw. des Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste nach Kroatien ist nach dem Beitritt Kroatiens zur EU am 1. Juli 2013 grundsätzlich genehmigungsfrei. c) Verbringung von Gütern des Anhangs IV der EG-Dual-Use-Verordnung: Die Verbringung von Gütern des Anhangs IV der EG-Dual-Use-Verordnung nach Kroatien bleibt auch nach dem Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 genehmigungspflichtig (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung). 4. Betrifft die Verbringung nicht gelistete Güter mit Endverbleib in Kroatien? Die Verbringung nicht gelisteter Güter mit Endverbleib in Kroatien ist nach dem EU-Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 grundsätzlich genehmigungsfrei. 5. Betrifft die Verbringung (gelistete oder nicht gelistete) Güter mit Endverbleib außerhalb der Europäischen Union? Die Verbringung von Gütern nach Kroatien mit Endverbleib außerhalb der Europäischen Union bleibt auch nach dem Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 gemäß den 7 Abs. 2-4 AWV genehmigungspflichtig, sofern dem Verbringer bekannt ist, dass der Endverbleib außerhalb Europäischen Union liegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die jeweiligen Güter gelistet sind oder nicht. 6. Welche Pflichten hat der Verbringer zu beachten, auch wenn infolge des Beitritts Kroatiens keine Genehmigungspflicht besteht? a) Hinweispflicht nach Art. 22 Abs. 10 der EG-Dual-Use-Verordnung Gemäß Art. 22 Abs. 10 der EG-Dual-Use-Verordnung hat der Verbringer von Gütern, die unter die EG-Dual-Use- Verordnung fallen, in den einschlägigen Geschäftpapieren ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft einer Kontrolle unterliegen.

9 Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union 9 b) Rücksendung bereits erteilter Ausfuhrgenehmigungen Wenn dem Verbringer für eine Lieferung nach Kroatien eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde und die Genehmigungspflicht infolge des EU-Beitritts Kroatiens am 1. Juli 2013 weggefallen ist, sind die erteilten Ausfuhrgenehmigungen an das BAFA zurück zu senden. 7. Was ist bei Fortbestehen der Genehmigungspflicht nach dem 1. Juli 2013 von Verbringungen nach Kroatien zu beachten? a) Gelten die Befreiungstatbestände des 19 AWV fort? Aufgrund der Verweisung des 21 Abs. 2 AWV gelten die Ausnahmetatbestände des 19 AWV auch für genehmigungspflichtige Verbringungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten fort. b) Können Allgemeine Genehmigungen für Lieferungen nach Kroatien auch nach dem Beitritt verwendet werden? Für eine Verwendung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 16 besteht nach dem Beitritt Kroatiens zu Europäischen Union am 1. Juli 2013 mangels Genehmigungspflicht keine Notwendigkeit mehr. Genutzt werden können nach dem Beitritt jedoch weiterhin die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, 19 und Nr. 21 bis 27, da diese (auch) Verbringungen umfassen. c) Kann eine vor dem 1. Juli 2013 für eine Lieferung nach Kroatien erteilte Ausfuhrgenehmigung weiterhin genutzt werden? Bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen gelten ab dem 1. Juli 2013 automatisch und ohne, dass es eines Tätigwerdens des Genehmigungsinhabers bedarf, als Verbringungsgenehmigung. Falls für eine Lieferung bereits eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt, ist somit keine separate Verbringungsgenehmigung zu beantragen. 8. Was ist bei der Beantragung einer Verbringungsgenehmigung für Lieferungen nach Kroatien ab dem 1. Juli 2013 besonders zu beachten? a) Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen Die Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen für Lieferungen nach Kroatien ist ab dem 1. Juli 2013 nur für die Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitts A der Ausfuhrliste sowie des Anhangs IV der EG-Dual-Use- Verordnung erforderlich. Sofern jedoch für die Verbring anderer Güter bereits ein Ausfuhrverantwortlicher benannt wurde, ist dies unschädlich. b) Vorlage von Endverbleibsdokumenten Die Vorlage von Endverbleibsdokumenten für Lieferungen nach Kroatien richtet sich ab dem 1. Juli 2013 nach denselben Regelungen, wie bei genehmigungspflichtigen Verbringungen in andere EU-Mitgliedsstaaten ( 21 Abs. 1 i.v.m. 17 AWV).

10 Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str Eschborn Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr kontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen. Referat: Tel.: +49(0) Fax: +49(0) Stand Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs "Presse- und Sonderaufgaben" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.

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