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1 INFOBLATT SELBST- ANZEIGE 2015 Dieses Infoblatt stellt eine unverbindliche und rein informative Zusammenstellung der wichtigsten Rechtsgrundlagen für Selbstanzeigen ab dem dar. Es erhebt keinen An- Spruch auf Vollständigkeit oder absolute Aktualität. Durch die Vielzahl in den letzten Jahren abgegebener Selbstanzeigen ist die Materie extrem im Fluß. Von selbstgestrickten Selbstanzeigen ist dringend abzuraten. Die Einholung rechtlichen und steuerlichen Rats ist stets dringend zu empfehlen. Ab 2015 gelten für Selbstanzeigen insbesondere folgende Regelungen: 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung Abgabenordnung(AO) Lübbing Ulrich Lübbing Fachanwalt für Steuerrecht Hauptstelle: Salzmarkt Kaufbeuren Telefon: / Telefax: / Postfach Kaufbeuren (1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. In Bürogemeinschaft: Dirk Streichert Zweigstelle: Schlossstraße Erolzheim Telefon: / Telefax: / info@kanzlei-luebbing.de web: (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn 1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung a) dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder b) dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Strafoder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder d) ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder e) ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach 42g des / 2

2 - 2 - Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder 2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, 3. die nach 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von Euro je Tat übersteigt, oder 4. ein in 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannter besonders schwerer Fall vorliegt. Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart. (2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich. (3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach 235 und die Zinsen nach 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach 235 Absatz 4 angerechnet werden, innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach 233a oder 235 unerheblich ist. (4) Wird die in 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Abgabenordnung (AO) 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen (1) In Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht eintritt, wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist / 3

3 die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach 235 und die Zinsen nach 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach 235 Absatz 4 angerechnet werden, entrichtet und 2. einen Geldbetrag in folgender Höhe zugunsten der Staatskasse zahlt: a) 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag Euro nicht übersteigt, b) 15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag Euro übersteigt und Euro nicht übersteigt, c) 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag Euro übersteigt. (2) Die Bemessung des Hinterziehungsbetrags richtet sich nach den Grundsätzen in 370 Absatz 4. (3) Die Wiederaufnahme eines nach Absatz 1 abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren. (4) Der nach Absatz 1 Nummer 2 gezahlte Geldbetrag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge des Absatzes 1 nicht eintritt. Das Gericht kann diesen Betrag jedoch auf eine wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe anrechnen. Wichtig ist, dass eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige insgesamt nicht eintritt, wenn die nacherklärten Besteuerungsgrundlagen für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre nicht vollständig sind oder nicht für sämtliche relevanten Steuerarten erklärt werden und es auf ein Verschulden insoweit nicht ankommt; etwa in eine Nacherklärung aufgenommenen Sicherheitszuschläge für das betreffende Veranlagungsjahr nicht ausreichen, um übersehende Sachverhalte abzudecken, die nachzuzahlenden Steuern und auch die Zinsen (!) der betroffenen Steuerarten nicht rechtzeitig innerhalb der vom Finanzamt zu setzenden Frist nachgezahlt werden und es auf ein Verschulden insoweit nicht an kommt; einer der o.g. Ausschlusstatbestände ( 371 Abs. 2 AO) gegeben ist, was hinsichtlich einer Tatentdeckung bei bereits anberaumten Betriebsprüfung und bereits vom Prüfer im Vorfeld angeforderten Unterlagen, nicht eindeutig beantwortet werden kann; die Sperrwirkung der Aussenprüfung selbst beginnt nach der Neuregelung bereits mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, spätestens aber mit Erscheinen des Prüfers. Weiter ist zu beachten, dass die Wirkung der Selbstanzeige keine Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahren hat und hier unter Umständen eine 10-jährige Verjährungsfrist zzgl. hinzuzurechnender Zeiten für den Verjährungsbeginn oder ggfs. eine Verjährungshemmung zum Tragen kommt und nachzuzahlende Steuern sich noch um steuerliche Nebenleistungen, insbesondere um Zinsen erhöhen, im Rahmen eines Steuerstrafverfahren die Beiziehung eines Strafverteidigers zweckmäßig ist und ein Strafverteidiger stets nur einen Beschuldigten vertreten darf; daher kann es erforderlich sein in einem evtl. Strafverfahren weitere Rechtsanwälte als Verteidiger zu bestellen; / 4

4 - 4 - jegliche weitere Zeitverzögerung das Risiko beinhaltet, dass einer der o.g. Ausschlusstatbestände für eine strafbefreiende Wirkung der Nacherklärung eintritt; eine ungenügende Aufklärung des Sachverhaltes allerdings das Risiko beinhaltet, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht vollständig erfasst werden und damit ebenfalls keine strafbefreiende Wirkung eintritt. die strafrechtlich empfehlenswerten Sicherheitszuschläge in der Regel dazu führen, dass das Finanzamt auch diese Beträge steuerlich veranlagt, sofern nicht mit Erfolg ein Gegenbeweis geführt werden kann, dass tatsächlich niedrigere Einkünfte vorlagen. Auch auf folgende Rechtsänderung, die bereits durch das Jahrssteuergesetzes 2009 erfolgte, ist hinzuweisen: 376 Verfolgungsverjährung (1) In den in 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. (2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird. Artikel 11: 23 Verfolgungsverjährung 376 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom BGBl. I S.... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen. Die steuerliche Verjährungsdauer tritt bei Steuerhinterziehung erst nach 10 Jahren ein, gerechnet ab dem Verjährungsbeginn, der im einzelnen zu prüfen ist. Es konnte daher bis 2008 die Konstellation eintreten, dass bei Steuerhinterziehung zwar noch die Steuerfestsetzung geändert werden konnte, jedoch strafrechtlich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurde nunmehr die Strafverfolgungsverjährung mit 10 Jahren bei besonders schwerer Steuerhinterziehung i. S. des 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5. eingeführt. Bei "einfachen" Steuerstraftaten bleibt es bei den 5 Jahren. Eine solche besonders schwere Hinterziehung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 02. Dez StR 416/08 regelmäßig vor, wenn der Steuerschaden Euro ,00 überschreitet. Die geänderte (neue) Verjährungsfrist gilt für alle Fälle, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes die alte, fünfjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Neuregelungen des JStG 2009 zur Strafverfolgungsverjährung sind nach der Bekanntmachung des Gesetzes im BGBl vom am darauffolgenden Tag, dem , in Kraft getreten (Art. 39 Abs. 1 JStG 2009). Bereits durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, das am im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und ab dem in Kraft getreten ist wurde auf gesetzlicher Grundlage die Teilselbstanzeige für unwirksam erklärt und die Sperrgründe wurden verschärft. Wichtig ist, dass der Vollständigkeit der Selbstanzeige aller größte Bedeutung zukommt, d.h. es müssen für den gesamten strafrechtlich relevanten Zeitraum für jede betroffenen Steuerart (z.b. Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag u Kirchensteuer und/oder Umsatzsteuer und/oder Gewerbesteuer) für alle möglichen Sachverhalte, die sich auf diese Steuerarten auswirken richtige und vollständige Angaben gemacht werden. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, so wäre die Selbstanzeige für die betreffende Steuerart im strafbefangenen Zeitraum insgesamt unwirksam. Mit dem am verabschiedeten "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, im Fall von Steuerhinterziehung durch eine Selbstanzeige straffrei zu bleiben, weiter eingeschränkt. Inhaltlich hervorzuheben sind u.a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche: / 5

5 - 5 - Reduzierung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne dass ein zusätzlicher Geldbetrag bezahlt wird, bei Selbstanzeige straffrei bleibt, von auf Euro Verlängerung der "Anlaufhemmung" bei der Verjährung der steuerrechtlichen Festsetzung falls unversteuerte Kapitalerträge aus Nicht-EU-Staaten stammen, die nicht am automatischen Datenaustauschverfahren teilnehmen ( 170 Abs. 6 AO-E) Aufnahme der Zahlung der Hinterziehungszinsen nach 235 AO als Voraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige ( 371 Abs. 3 AO) Verschärfung des Zuschlags in 398a AO abhängig vom Hinterziehungsvolumen Anders als der ursprüngliche Referentenentwurf (Stand ) sieht das Gesetz keine zehnjährige (strafrechtliche) Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung vor. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich jedoch auf zehn Jahre vor Abgabe der Selbstanzeige, wobei die genaue Auslegung dieser Vorschrift noch erhebliche Rechtsunsicherheiten beinhaltet (Kalenderjahre oder Veranlagungszeiträume?). Ulrich Lübbing Fachanwalt f. Steuerrecht

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