Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L
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- Peter Kerner
- vor 7 Jahren
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1 Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L - Leistungsentgelt, TV-L bei Neueinstellungen (mit und ohne Berufserfahrung), TV-L 16,2 und 5 - für bereits Beschäftigte, TV-L 16,5 - beschleunigter Stufenaufstieg, TV-L 17,2 - Zulagen und Prämien, TV-L 40, Nr. 6, 18,6-8 Stand März
2 Leistungsentgelt Leistungsentgelt ab 2007 nach 18 TV-L: (gestrichen 18 Abs.1-5, weiterhin gültig 40 Nr. 6 zu 18) Stand März
3 Erfahrungs- und Leistungskomponenten Der Tarifvertrag sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, Beschäftigten ein höheres Entgelt zu zahlen als die tarifliche Grundeingruppierung vorsieht. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird oder nicht, liegt im Ermessen des Arbeitgebers und manchmal auch des Finanzministeriums. Stand März
4 Erfahrungskomponenten (I): Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei der Einstellung auf Grund von einschlägiger Berufserfahrung Regelfall: Ohne einschlägige Berufserfahrung: immer Stufe 1 Mit einschlägiger Berufserfahrung (mind. ein Jahr): immer Stufe 2 Mit einschlägiger Berufserfahrung (mind. drei Jahre): immer Stufe 3 Einschlägige Berufserfahrung: eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder eine auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit (Protokollerklärung zu 16,2). - mindestens ein Jahr (ununterbrochen) - bezogen auf vorheriges Arbeitsverhältnis - letztes Arbeitsverh. darf max. sechs bis zwölf Monate (ab E13) zurückliegen - Ausbildungszeiten zählen nicht, Ausnahme: Berufspraktika Stand März
5 Erfahrungskomponenten (I): Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei der Einstellung auf Grund von einschlägiger Berufserfahrung Im Ermessen des Arbeitgebers: Zur Deckung des Personalbedarfs kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen. (TV-L, 16, 2) Voraussetzung für die Gewährung höherer Erfahrungsstufen ist laut Richtlinien des FM das Erfordernis der Personalgewinnung. Aber: keine Mitsprache mehr durch das FM, außer, bei einer Gewährung von mehr als zwei Zusatzstufen (bei Haushaltsstellen)
6 Erfahrungskomponenten (I): Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei der Einstellung auf Grund von einschlägiger Berufserfahrung Beispiel auf der Grundlage TV-L 16, 2: Qualifikation Fremdsprachensekretärin, 6 Jahre Berufserfahrung Ingenieur 10 Jahre Berufserfahrung TV-L-Regelung E 6, 2020 Stufe 2 E 10, 2680 Stufe 2 Spielraum Arbeitgeber E 6, 2220 Stufe 4 E 10, 3090 Stufe 4 Stand März
7 Erfahrungs- und Leistungskomponenten (II): Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei Neueinstellungen (unabhängig von Berufserfahrung) und bereits Beschäftigten Zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften ( ) kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ( ) gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können 20 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten (TV-L 16, 5) Nur bei Neueinstellungen (Deckung des Personalbedarfs) ist diese Zulage ohne Zustimmung des Finanzministeriums möglich (Berufserfahrung nicht erforderlich!). Bei bereits Beschäftigten (Bindung von qualifizierten Fachkräften) ist eine Zustimmung des Finanzministerium auf jeden Fall notwendig. Aber: Die Gewährung der Zulage wird auf außergewöhnliche Fälle in exponierter Stellung beschränkt. Stand März
8 Erfahrungs- und Leistungskomponenten (II): Gewährung höherer Erfahrungsstufen (max. 2 Stufen) unabhängig von Berufserfahrung (bzw. 20% der Stufe 2, falls in Endstufe) Beispiel auf der Grundlage von TV-L 16, 5 Neueinstellung ohne Berufserfahrung (Deckung des Personalbedarfs) Qualifikation TV-L-Regelung Doktorand mit Uni-Abschluss E 13, 2900 Stufe 1 Beispiel auf der Grundlage von TV-L 16, 5 Bindung von qualifizierten Fachkräften Qualifikation Ingenieur mit Uni-Abschluss 10 Jahre Berufserfahrung TV-L-Regelung E 13, 4210 Stufe 5 Spielraum Arbeitgeber E 13, 3400 Stufe 3 Spielraum Arbeitgeber E 13, 4855 Stufe % Stand März
9 Leistungskomponenten (III): Schnelleres Erreichen höherer Erfahrungsstufen auf Grund überdurchschnittlicher Leistungen Bei Leistungen von Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 verkürzt werden. (TV-L, 17, 2) Aber: Erst ab und nur mit Zustimmung des Finanzministeriums anwendbar. Umgekehrt gilt auch: Bei Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt kann die Zeit verlängert werden. Richtlinien des FM: Feststellung nur durch Gesamtbetrachtung des Einzelfalls Stand März
10 Erfahrungskomponenten (IV): Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (TV-L 40) 1. Anerkennung von einschlägiger Berufserfahrung Bei Einstellungen in den Entgeltgruppen 13 bis 15 wird einschlägige Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt. Gleiches gilt für die Entgeltgruppen 9 bis 12, wenn die Beschäftigten bei wissenschaftlichen Vorhaben mitgewirkt haben. Keine Kann-, sondern eine Muss-Regelung. Stand März
11 Leistungskomponenten (IV): Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (TV-L 40) 2. Prämien und Zulagen Der Arbeitgeber kann - im Drittmittelbereich (nur private Drittmittel) Sonderzulagen aus Mitteln privater Dritter gewähren (max. 10% des Jahresentgeltes) (TV-L 18, 6) - bei dauerhaft oder projektbezogenen besonderen Leistungen eine Leistungszulage zahlen (TV-L 18, 7) - bei einer besonderen Leistung eine einmalige Leistungsprämie zahlen (TV-L 18, 8) Hier: Keine Mitsprache durch das Finanzministerium; die Zulagen und Prämien müssen allerdings von der Uni selbst gezahlt werden (oder sind aus der Stelle finanzierbar?). Stand März
12 Leistungskomponenten (IV): Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (TV-L 40) 2. Prämien und Zulagen Position der Personalabteilungsleiter der Unis in BaWü: Mittel für Prämien und Zulagen können aus der Stelle finanziert werden. Die Kanzler der Unis in BaWü vertreten diese Position (noch) nicht. Stand März
13 Forderungen von Personalräten: Hochschulen müssen bei der Handhabung flexibler tarifvertraglicher Regelungen (Stufenzuordnung, Zulagen, Prämien, Leistungsentgelt) eine größere Autonomie erhalten Die Mitbestimmung der Personalräte bei der Handhabung dieser Regelungen muss gewährleistet sein Die Kriterien, nach denen über eine Leistung (besondere, überdurchschnittlich, unterdurchschnittlich) entschieden wird, müssen transparent, objektiv und nachvollziehbar sein (gegen den Nasenfaktor!) Stand März
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