BewohnerInnenrechte vs. Berufspflichten ein pflegerechtliches Spannungsfeld?
|
|
- Martin Kaiser
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BewohnerInnenrechte vs. Berufspflichten ein pflegerechtliches Spannungsfeld? Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Schlagworte Bewohnerrechte als Menschenrechte Berufspflichten als Garant von Bewohnerrechten Klientenautonomie vs. Betreuungspflicht Recht des Bewohners auf ungesunde Unvernunft? Grenzen von Bewohnerrechten? 2 1
2 3 Bewohnerrechte als Menschenrechte Grund- und Menschenrechte ( verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte ) Europäische Menschenrechtskonvention Europäische Grundrechtscharta ursprünglich Abwehrrechte gegenüber dem Staat Grundlage für Bewohner-, Patienten- und Klientenrechte Rechte betreffend Schutz: Leben Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit Glaubens- und Gewissenfreiheit Meinungsfreiheit Familien- und Privatleben 4 2
3 Bewohnerrechte als Menschenrechte Rechtsquellen Patientencharta Vereinbarung zwischen Bund und Land (gemäß Art 15a B-VG) zur wechselseitigen Verpflichtung der Einhaltung und Sicherstellung von Patienten- und Klientenrechten Regelungen betreffend stationäre Langzeitpflege, z.b. 5 Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 StPHG Tiroler Heimgesetz ff Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 4 Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz z.b. berufsrechtliche Einzelbestimmungen: 4, 5 Abs 3, 6, 9 GuKG 5 Berufspflichten - Bewohnerrechte Allgemeine Berufspflichten Diskriminierungsverbot Einhaltung eines erhöhten Sorgfaltsmaßstabes Bildungspflicht Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung Verpflichtung zu fachkundiger Hilfeleistung Berufspflichten und Informationen Pflegedokumentation Verschwiegenheitspflicht Anzeigepflicht Meldepflicht Auskunftspflicht 6 3
4 Verantwortung des Pflegepersonals? Wahrnehmung von Verantwortung betreffend Klienten-/Bewohnerrechte Klienten-/Bewohnerrechte korrespondieren mit Berufspflichten, z.b.» Recht auf fachgerechte Pflege Sorgfaltsmaßstab» Recht auf Klienten-/Bewohnerautonomie Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung» Recht auf Schutz der Privatsphäre Schweigepflicht» Recht auf Information Auskunftspflicht aber: gibt es auch Ausnahmekonstellationen? 7 Sorgfaltspflicht vs. Klientenautonomie? (I)» 4 Abs. 1 Satz 2 GuKG: Gesundheits- und Krankenpflegepersonen haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Achtung des Klienten-/Bewohnerwohls Einhaltung der rechtlichen Vorschriften fachkundiges Handeln unter Beachtung des im jeweiligen Fachbereich geltenden Wissens- und Erkenntnisstandes 8 4
5 Sorgfaltspflicht vs. Klientenautonomie? (II)» 4 Abs. 1 letzter Satz GuKG Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen. Schutz des Selbstbestimmungsrechts (der Willensfreiheit) des betreuten Menschen Notwendigkeit der umfassenden Aufklärung des Klienten/Bewohners Zulässigkeit der Maßnahme nur bei Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Klienten/Bewohners 9 Sorgfaltspflicht vs. Klientenautonomie? (III) Aufklärungspflicht = Auskunftspflicht ( 9 GuKG) Korrespondiert mit Klientenrechten Aufklärung als wesentliche Form der Informationsvermittlung Umfang der Aufklärung:» Pflegediagnose» Ablauf der pflegerischen Betreuung» Typische Risken; Nebenwirkungen» Alternativen» Ev. Kosten Aufklärungskriterien:» Verständliche Sprache» Berücksichtigung von Vorkenntnissen» Rechtzeitigkeit der Aufklärung» Entscheidend ist die Einsichts- und Urteilsfähigkeit 10 5
6 11 Unvernunft des Bewohners? (I) Darf ein betreuter Mensch eine unvernünftige Entscheidung betreffend seine Gesundheit treffen und wie hat das Pflegepersonal darauf zu reagieren? Beispiel: Bewohner lehnt Lagerung und Körperpflege ab, verweigert Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme etc. 12 6
7 Exkurs: Checkliste Einsichtsfähigkeit Quelle: Barth/Dokalik in Barth/Ganner (Hrsg.), Handbuch des Sachwalterrechts Unvernunft des Bewohners? (II) Betreuung gegen den Willen des Bewohners zulässig? Bewohner ist einsichts- und urteilsfähig:» Umfangreiche Aufklärung durch Pflegepersonal, insbesondere auch über Folgen der Unterlassung der Pflegemaßnahmen» Wenn Bewohner weiterhin ablehnt Maßnahme wird zu unterbleiben haben! Bewohner ist nicht einsichts- und urteilsfähig:» Sorgfaltsmaßstab des GuKG gebietet pflegerisches Handeln mit sanftem Nachdruck! 14 7
8 Unvernunft des Bewohners? (III) Hat der betreute Mensch bei Sturzgefährdung allenfalls auch ein uneingeschränktes Recht auf Sturz? Bewohner ist einsichts- und urteilsfähig:» Umfangreiche Aufklärung durch Pflegepersonal, insbesondere und vor allem über gesundheitliche Folgen des Sturzes (Verletzungsgefahr etc.)» Wenn Bewohner Maßnahmen zur Abwendung der Sturz-/Verletzungsgefahr weiterhin ablehnt??? Bewohner ist nicht einsichts- und urteilsfähig:» Sorgfaltsmaßstab des GuKG gebietet jedenfalls Maßnahmen zur Vermeidung von Verletzungen! 15 Unvernunft des Bewohners? (IV) Darf ein Mensch durch eine Patientenverfügung selbstbestimmt, freiwillig und vor allem durchsetzbar auch Pflege- und Betreuungsmaßnahmen ablehnen, obwohl das Patientenverfügungsgesetz dies grundsätzlich nicht vorsieht? 16 8
9 Unvernunft des Bewohners? (V) PatVG regelt die vorweggenommene ( antizipierte ) Ablehnung von medizinischen Maßnahmen antizipierte Ablehnung von pflegerischen Maßnahmen? allgemeine persönlichkeitsrechtliche Überlegungen» Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei Entscheidung» Vorherige Aufklärung wohl als beachtliche Patientenverfügung zu beurteilen und zu berücksichtigen! 17 Prüfung selbstbestimmter Entscheidungen? (I) Darf die Rechtsordnung wohl überlegte und selbstbestimmte Entscheidungen von Klienten in der stationären Langzeitpflege insbesondere im Zusammenhang mit freiheitseinschränkenden Maßnahmen einer rechtlichen Überprüfung unterziehen? Ja, weil
10 Prüfung selbstbestimmter Entscheidungen? (II).. 3 Abs. 2 HeimAufG einsichts- und urteilsfähiger Bewohner hat einer Unterbindung der Ortsveränderung zugestimmt HeimAufG: Freiheitseinschränkung Aufklärungs- und Dokumentationspflicht für das Pflegepersonal Verpflichtung zur Meldung gegenüber Vertreter/Bewohnervertretung Rechtfertigung der Meldepflicht? Kann Bewohner klientenautonom die Meldung verbieten? 19 Gewalt durch Bewohner? (I) Wie hat das Pflegepersonal mit Gewalt umzugehen, welche von betreuten Menschen in der Langzeitpflege ausgeht? 20 10
11 Gewalt durch Bewohner? (II) Gewalt gegenüber Mitbewohnern? Sorgfaltsmaßstab gebietet Handeln zum Wohl und Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen Schutz- und Obsorgepflicht des Pflegepersonals erlaubt allenfalls Nothilfe Gewalt gegenüber Pflegeperson selbst? Notwehr-/Nothilfesituation:» gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen Notwehr-/Nothilfehandlung:» gelindestes Mittel zur Abwehr der Gefahr 21 Sanfter Nachdruck vs. Nötigung? (I) 105 StGB Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet
12 Sanfter Nachdruck vs. Nötigung? (II) Zulässiger sanfter Nachdruck im Sinne von 105 Abs. 2 StGB zum Wohle des Bewohners? Bewohner ist nicht einsichts- und urteilsfähig Sorgfaltsmaßstab des GuKG gebietet pflegerisches Handeln zum Wohl und Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen 23 Conclusio Berufspflichten verfolgen Zweck der Aufrechterhaltung des Wohles von Klienten Erzeugen ein Spannungsverhältnis zwischen Betreuungspflicht und Klientenautonomie Klientenautonomie erhält den Vorzug, sofern der einsichts- und urteilsfähige Bewohner über Folgen von allenfalls unvernünftigem Handeln aufgeklärt wurde sanfter Nachdruck bei Betreuungsmaßnahmen zum Wohle des Klienten ist nicht rechtswidrig 24 12
13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! A 1190 Wien Gymnasiumstraße 56/13 T: F: office@christiangepart.at 13
Wieviel Experte darf/muss man in der Pflege sein? Anforderungen und Erwartungshaltungen an die Pflege im Langzeitbereich
Problemstellung =Herausforderung Wieviel Experte darf/muss man in der Pflege sein? Anforderungen und Erwartungshaltungen an die Pflege im Langzeitbereich Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt Diplom in
MehrSteigende Bedeutung von Haftungsrecht für Pflegeberufe
Steigende Bedeutung von Haftungsrecht für Pflegeberufe Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Problemstellung Pflege arbeitet an und mit Menschen
MehrZur ärztlichen Aufklärung vor Errichtung einer Patientenverfügung
Zur ärztlichen Aufklärung vor Errichtung einer Patientenverfügung Patientenverfügungs-Gesetz & Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 Dr. Artur Wechselberger Gesetzliche Grundlagen für den aufklärenden
MehrZwangsbehandlung in der Psychiatrie. Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung Dr. Rolf Marschner Mainz 29. 8. 2012
Zwangsbehandlung in der Psychiatrie Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung Dr. Rolf Marschner Mainz 29. 8. 2012 Empirische Grundlagen Häufigkeit von Zwangsbehandlungen? Gewalt in der Psychiatrie
MehrDas Selbstbestimmungsrecht des Patienten Umfang Einschränkung Übertragungsmöglichkeit an Dritte
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten Umfang Einschränkung Übertragungsmöglichkeit an Dritte Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Themenüberblick
MehrFreiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege
Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege Karin Bruckmüller (JKU Linz/ LMU München / Lehrbeauftragte SFU Wien) Pflegekongress 2017, Wien 01.12.2017 SPANNUNGSFELD BEI ENTSCHEIDUNG HINSICHTLICH FREIHEITSENTZIEHENDER
MehrDokumentation in der Pflege - rechtliche Verpflichtung versus effiziente Umsetzung Gedanken aus gesundheitsrechtlicher Sicht
Dokumentation in der Pflege - rechtliche Verpflichtung versus effiziente Umsetzung Gedanken aus gesundheitsrechtlicher Sicht Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt in Wien Diplom in der allgemeinen Gesundheits-
MehrGesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern
Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern BAWO-Fachtagung Was können wir uns leisten? 2010 1 Gesetzlich
MehrGewalt in der Pflege
Gewalt in der Pflege Eine Bestandaufnahme aus berufs- und haftungsrechtlicher Sicht Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Problemstellung oftmals
MehrHaftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen
Mehr5 Jahre Heimaufenthaltsgesetz Aufgaben und Erkenntnisse einer Sachverständigen
5 Jahre Heimaufenthaltsgesetz Aufgaben und Erkenntnisse einer Sachverständigen PhDr. Judith Polat-Firtinger, MAS 5 Jahre HeimAufG 1 Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen
MehrKOMPLEMENTÄRE PFLEGEMETHODE Auf der sicheren Seite des Rechts. 29. Jänner Aroma-Symposium des
KOMPLEMENTÄRE PFLEGEMETHODE Auf der sicheren Seite des Rechts 29. Jänner 2011 1. Aroma-Symposium des 1 Gabriele Latour, MSc Akademische Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege am Landesklinikum St.Pölten-Lilienfeld
MehrRechtliche Grundlagen FeM - ambulant
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz
MehrGehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Berufsbild Berufspflichten
September 2016 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Berufsbild Berufspflichten (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 idgf) Berufsbild ( 12) Der gehobene Dienst
MehrKompetenz und mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich in der Pflege. DGuKS Anna Gratl Univ. Klinik Innsbruck Gyn III
Kompetenz und mitverantwortlicher in der Pflege DGuKS Anna Gratl Univ. Klinik Innsbruck Gyn III 4 des GuKG Allgemeine Berufspflichten (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren
MehrAromapflege und Pflegerecht
2. Wintertagung der Österreichischen Gesellschaft für wissenschaftliche Aromatherapie und Aromapflege Aromapflege und Pflegerecht Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt in Wien Diplom in der allgemeinen
MehrHeimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)
1 Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) 2 Meine Sicherheit ist euch wichtig, eure Sorge fesselt mich Zielsetzung Bewohnervertretung (1) Auftrag Vertretung von pflegebedürftigen Menschen bei freiheitsbeschränkenden
MehrMedizinische Forschung an Strafgefangenen
Kathrin Jary Medizinische Forschung an Strafgefangenen Eine Gratwanderung zwischen historisch geprägtem Paternalismus und der Achtung der Grundrechte Strafgefangener unter besonderer Berücksichtigung weitestgehender
MehrStrafrechtliche Grenzen für MitarbeiterInnen im Gesundheitswesen. Karin Bruckmüller (JKU Linz/ LMU München) Gewalt in der Pflege AK Stmk 1.6.
Strafrechtliche Grenzen für MitarbeiterInnen im Gesundheitswesen Karin Bruckmüller (JKU Linz/ LMU München) Gewalt in der Pflege AK Stmk 1.6.2017 PFLEGESITUATION IM ZUSAMMENHANG MIT STRAFRECHT PatientIn
MehrBehandlungen gegen den Patientenwillen. und der UN-BRK. Fachgespräch am 28. 11. 2011 Dr. Rolf Marschner
Behandlungen gegen den Patientenwillen aus Sicht des Grundgesetzes und der UN-BRK Fachgespräch am 28. 11. 2011 Dr. Rolf Marschner Maßnahmen gegen den Willen der Betroffenen Betreuerbestellung gegen den
MehrAUFKLÄRUNG VOR EINER MED. BEHANDLUNG
AUFKLÄRUNG VOR EINER MED. BEHANDLUNG Die ärztliche Aufklärung im Spannungsfeld zwischen der Aufklärungspflicht des Chirurgen über Diagnose, Prognose, Operation, Komplikationen, zeitlichem Ablauf, alternativen
MehrAufklärung/ informed consent. Rechtsdienst Dr.iur. Jürg Müller-Stähelin
Aufklärung/ informed consent Rechtsdienst Dr.iur. Jürg Müller-Stähelin Inhalt 1. Einleitung 2. Rechtliche Bedeutung der Aufklärung 3. Modalitäten der Aufklärung 4. Informed consent bei Urteilsunfähigkeit
MehrGrundzüge des Patientenverfügungs- Gesetzes BMJ
Grundzüge des Patientenverfügungs- Gesetzes BMJ Entwicklung der Rechtsfürsorge für psychisch kranke und behinderte Menschen Entmündigungsordnung 1984: Ablösung der Entmündigungsordnung durch das Sachwalterrecht
MehrBiobanking: Rechtliche Vorgaben
Biobanking: Rechtliche Vorgaben Prof. Dr. Jochen Taupitz www.imgb.de Zentrale Legitimationsgrundlage: Einwilligung der Spender Gewinnung der Materialien: Allg. Persönlichkeitsrecht, ggf. Recht auf körperliche
MehrRechtliche Möglichkeiten zum Schutz gegen aggressive PatientInnen
Rechtliche Möglichkeiten zum Schutz gegen aggressive PatientInnen Institut für Ethik und Recht in der Medizin Dr. Maria Kletečka-Pulker 7. Mai 2014 Typisches Beispiel Sachverhalt: Der Patient wird nach
MehrProf. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen. Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung
Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung Überblick Die grundlegende Fragestellung Ärztliche Behandlung am Lebensende: Hilfe im Sterben und Hilfe zum Sterben
MehrProblemdarstellung. Problemdarstellung
Ärztliches Handeln zwischen spflicht und Selbstbestimmung (bei besonders autonomiegefährdeten Patienten) LMU München/Vortragsreihe Rechtsphilosopie und Strafrecht 05.06.2014 Karin Bruckmüller, JKU LINZ
MehrHilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung
Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung Fortbildung beim DRK Stuttgart Bereitschaft 8 - Unter-/Obertürkheim Themenübersicht Hilfeleistungspflicht und Garantenstellung Hilfeleistungspflicht
MehrVerschwiegenheitspflicht in der Jugendwohlfahrt
Verschwiegenheitspflicht in der Jugendwohlfahrt Vertrauensschutz vs. mediales Interesse Mag. Andrea Hubmer MAS Hintergrund gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten Verschwiegenheit der große Glassturz über
MehrWas darf und muss ich tun?
Was darf und muss ich tun? Rechtliche Regelungen für den Aufgabenbereich der OP-AssistentInnen RA Mag. Klaus Zotter 1961 2012: MTD-SHD Gesetz Sanitätshilfsdienst als Anlernberuf mit sehr eingeschränktem
MehrUmgang mit Transportverweigerung
Umgang mit Transportverweigerung Recht im Rettungsdienst Mit einem Bein im Gefängnis? 13. Stuttgarter Intensivkongress 09.02.2017 Transportindikation und Patientenwille + - + RD hält Transport für indiziert
MehrVom Menschenrecht zum Patientenrecht zum Mitarbeiterrecht
Vom Menschenrecht zum Patientenrecht zum Mitarbeiterrecht Ländle Pflegeforum 2017 Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Mazal Was signalisiert der Titel Historische Entwicklung? Reduktion, Einengung? Marketing, Zufall?
MehrBescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
An die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau Tiroler Straße 16 A-9800 Spittal an der Drau Beschwerdeführer: Verein Tatzenhilfe Alte Straße 6 A-9871 Seeboden vertreten durch: Mag. Thomas Fraiß, Rechtsanwalt
MehrRechtliche Grundlagen des freiwilligen Engagements Dr. Heinz Trompisch. 13. September 2012
Rechtliche Grundlagen des freiwilligen Engagements Dr. Heinz Trompisch 13. September 2012 Dr. Heinz Trompisch Rechtliche Grundlagen des freiwilligen Engagements 1 Häufig gestellte Fragen 1. Welche Informationen
MehrDokumentation von Pflege und Betreuung zwischen Sicherheit und Freiheit. Vortrag bei der Integra Wels, Univ.-Prof. Dr. Walter J.
Dokumentation von Pflege und Betreuung zwischen Sicherheit und Freiheit Vortrag bei der Integra Wels, 27.4.2016 Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil Übersicht 1. Problemstellung 2. Wichtigste Regelungen im
MehrWelche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege?
Welche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege? Dr. Alexandra Jorzig Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Mediatorin im Gesundheitswesen I. Anwendbarkeit der 630 a ff. BGB auf die
MehrZum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters
Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten
MehrFortbildungstage für den gehobenen Fachdienst im Operationsbereich
Fortbildungstage für den gehobenen Fachdienst im Operationsbereich Referat Schmölzer vom 110.2016 Schadensfälle im OP 1. Einleitung Gesetzliche Grundlagen Aufgaben und Abgrenzung zu anderen Berufsgruppen
MehrZwischenruf: Was sind eigentlich pflegerelevante Daten die gespeichert werden dürfen?
Zwischenruf: Was sind eigentlich pflegerelevante Daten die gespeichert werden dürfen? Dr. Carola Drechsler Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein 30. August 2012 Kiel Inhalt Die
MehrRechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht
MehrZwangsmaßnahmen im Licht der Menschenrechte. u.a. UN- Behindertenrechtskonvention
Zwangsmaßnahmen im Licht der Menschenrechte u.a. UN- Behindertenrechtskonvention Vorstellung DIMR Unabhängiges Nationales Institut für Menschenrechte 2001 gegründet Pariser Prinzipien A-Status Menschenrechtliche
MehrPalliativ Care Rechtliche Aspekte. Hygienetag 2018
Palliativ Care Rechtliche Aspekte Hygienetag 2018 Verfasser: Mag. Christoph Baumgärtner, MSc 19.04.2018 Wann endet das Leben rechtlich gesehen? Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Gehirns
MehrDatenschutz im Betrieb Gelebte Praxis oder heiße Luft? Forderungen für einen verstärkten Schutz von ArbeitnehmerInnendaten
Datenschutz im Betrieb Gelebte Praxis oder heiße Luft? Forderungen für einen verstärkten Schutz von ArbeitnehmerInnendaten Gerda Heilegger AK Wien, Abt Sozialpolitik Datenschutz im Betrieb - die besondere
MehrAusbildung im Gesundheitsbereich
Ausbildung im Gesundheitsbereich MigrantInnen als Auszubildende und künftige MitarbeiterInnen, interkulturelle Kompetenz als Ressource Ausbildungsangebote des KAV im Pflegebereich Dreijährige Diplomausbildung
MehrZWANGSERNÄHRUNG UNTER JURISTISCHEN ASPEKTEN
ZWANGSERNÄHRUNG UNTER JURISTISCHEN ASPEKTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 21.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht I.
MehrPhilipp Graf von und zu Egloffstein. Rechtsanwalt
Philipp Graf von und zu Egloffstein Rechtsanwalt 2 Wohnen plus: Die Ambulantisierung als Chance für die Weiterentwicklung von Altenpflegeheimen Ambulantisierung aus Sicht des Heimrechts im Lichte des HGBP
MehrVollmacht. Bodenseekreis. Kreisseniorenrat. Ich, Vorname, Name. geboren am, wohnhaft Adresse. erteile hiermit Vollmacht an:
Bodenseekreis Kreisseniorenrat Vollmacht Ich, Vorname, Name (Vollmachtgeber/in) geboren am, Geburtsdatum in Geburtsort wohnhaft Adresse Telefon Fax E-Mail erteile hiermit Vollmacht an: Vorname, Name (bevollmächtigte
MehrDeutsche Lebens-Rettungs Gesellschaft
AED - Aufbaulehrgang 1. Unterrichtseinheit Zusammengestellt von Michael Schenk (2005) Ortsgruppe Butzbach e.v. Tagesablauf 1. Entwicklung AED-Einsatz, rechtliche Situation 2. Gesamtlernziel 3. Anatomie
Mehrvom 13. April 2011 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Anwendungsbereich
212.331 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Nr. 209 ausgegeben am 8. Juni 2011 Patientenverfügungsgesetz (PatVG) vom 13. April 2011 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile
MehrKlinische Prüfungen an Notfallpatienten. Dr. Caterina Wehage. Fachanwältin für Medizinrecht
Klinische Prüfungen an Notfallpatienten Dr. Caterina Wehage Fachanwältin Gang der Untersuchung (Ausschnitte) I. Definition des Notfallpatienten II. Klinische Prüfung: Begriff und Abgrenzung III. Zulässigkeit
MehrFrühzeitig vorsorgen. Patientenverfügung, Vorsorge- und Betreuungsvollmacht. Rechtsanwalt Hergen von Varel
Frühzeitig vorsorgen Patientenverfügung, Vorsorge- und Betreuungsvollmacht Rechtsanwalt Hergen von Varel Vortrag für die Siedlergemeinschaft Regnitzlosau 27.11.2015 Kulmbacher Straße 47 95030 Hof Tel.:
MehrKoordinator und Weisungsbefugnis Sinn oder Unsinn?
Koordinator und Weisungsbefugnis Sinn oder Unsinn? Bert-Brecht-Str. 4, 63069 Offenbach ingolf.kluge@kluge-ingenieure.de Arbeitsschutz im Hoch- u. Tiefbau 1 Ist ein Koordinator ohne Weisungsbefugnis ein
MehrHaftung in Vereinen. Stellung des Vereines Organe des Vereins Haftung. - intern (Organe gegenüber Verein) - extern (Verein gegenüber Dritten)
Haftung in Vereinen Stellung des Vereines Organe des Vereins Haftung - intern (Organe gegenüber Verein) - extern (Verein gegenüber Dritten) 29.01.2008 1 Verein Freiwilliger, auf Dauer angelegter, aufgrund
MehrDie professionellen Standards des Rechtsanwalts
Christof Bernhart Dr. iur., Rechtsanwalt Die professionellen Standards des Rechtsanwalts Ein Handbuch zum Anwaltsrecht 2. Auflage Inhaltsverzeichnis Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage
MehrPatientenverfügung und. grenzenlose Selbstbestimmung?
Patientenverfügung und mutmaßlicher Wille grenzenlose Selbstbestimmung? Prof. Dr. Dagmar Brosey Überblick 3. BtÄndG 1901 a BGB 1901 b BGB 1904 BGB 287 Abs. 3 FamFG 298 FamFG Die Struktur des Vortrages
MehrCharta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen 09/2005 Averosa Auszug Quelle: Deutsches Zentrum für Altersfragen/ Runder Tisch Pflege
Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen 09/2005 Averosa Auszug Quelle: Deutsches Zentrum für Altersfragen/ Runder Tisch Pflege Artikel I Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe Jeder
MehrDas neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung
Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität
MehrSCh Hon.Prof. Dr. Gerhard Aigner
SCh Hon.Prof. Dr. Gerhard Aigner Bundesministerium für Gesundheit Leiter der Sektion II Recht und gesundheitlicher Verbraucherschutz 1030 Wien, Radetzkystraße 2 Tel.: (01)71100 4882 Fax: (01)7187183 gerhard.aigner@bmg.gv.at
MehrLeistungsangebot. Präambel. Leben ohne Behinderung für Menschen mit Behinderung
Leistungsangebot Präambel Leben ohne Behinderung für Menschen mit Behinderung Die INSEL e.v. hat sich zur Aufgabe gemacht, Menschen mit Behinderung den Weg zu einem selbstbestimmten und gemeindeintegrierten
MehrEntscheidung des BGH zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung mittels PEG- Sonde
Entscheidung des BGH zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung mittels PEG- Sonde 30.09.2015 4. Gemeinsamer Palliativfachtag 1 Ausgangssituation Jede, auch die medizinisch indizierte Behandlung, ist Körperverletzung
MehrA. Allgemeiner Teil 13
Vorwort 5 A. Allgemeiner Teil 13 I. Das System der Pflegeversicherung 13 1. Grundsätze und allgemeine Regeln 13 2. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufe 16 II. Die rechtliche Betreuung
MehrDas Unterbringungsgesetz Ausgewählte Themen
Das Unterbringungsgesetz Ausgewählte Themen 1 Themen Security Vorliegen einer Unterbringung bei Minderjährigen Recht auf Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung für Kinder und Jugendliche Einschränkungen
Mehr14. Ergebniskonferenz QS NRW
14. Ergebniskonferenz QS NRW Dr. med. Paul-Georg Behler Prof. Dr. med. Kurt Rasche Entscheidung zum palliativen Handlungsansatz Umsetzung von Leitlinienempfehlungen bei Vorliegen von Patientenverfügungen
MehrRechtliche Aspekte. Freiwilliger Verzicht auf Essen und Trinken. Fachsymposium Palliative Care September 2014
Fachsymposium Palliative Care 2014 18. September 2014 Freiwilliger Verzicht auf Essen und Trinken Rechtliche Aspekte Prof. Dr. iur. Regina Aebi-Müller Ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung
MehrThemenübersicht. Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder
Themenübersicht Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder 1 Rechtsgrundlagen für freiheitsentziehende Maßnahmen Ausarbeitung
MehrEuthanasie und Suizid
Euthanasie und Suizid WAS IST DIE RECHTLICHE SITUATION? PROF. DR. RUTH RISSING-VAN SAAN Euthanasie /(aktive) Sterbehilfe Der Begriff Euthanasie (leichter Tod) bezeichnet allgemein Arten der von anderen
MehrQualität des ambulanten Pflegedienstes Pflegedienst Schnelle Hilfe
Qualität des ambulanten Pflegedienstes Pflegedienst Schnelle Hilfe Seestraße 9, 12345 Hafenstadt Tel: 0123/45678 Fax: 0123/45679 schnelle.hilfe@xls.de www.schnelle-hilfe-hafenstadt.de Gesamtergebnis Pflegerische
MehrDatenschutz in der Pflege. Inhaltsübersicht. Einleitung
Datenschutz in der Pflege PD Dr. iur. Hardy Landolt, LL.M. Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter an der Universität St. Gallen Inhaltsübersicht Einleitung Rechtsnatur der Schweigepflicht Erscheinungsformen
MehrDeutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur. Wissenschaftliche Dienste
Deutscher Bundestag Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur Seite 2 Zur Rechtmäßigkeit der Änderung eines Adelstitels unter Berufung auf die Primogenitur Verfasser/in:
MehrSterbehilfe in Deutschland Begriffe Ängste - Perspektiven
Sterbehilfe in Deutschland Begriffe Ängste - Perspektiven Dr. Rainer Schäfer Abtlg. Anaesthesie und Palliativmedizin Juliusspital Würzburg 29.04.2015 Forderung nach würdevollem Sterben Elisabeth Kübler-Ross
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft. Dr. Martina Vomhof 24.10.2006
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft Dr. Martina Vomhof 24.10.2006 Gesamtverband der Deutschen
MehrDIE HAFTUNG DES GESCHÄFTSFÜHRERS
Budapest Ungarn DIE HAFTUNG DES GESCHÄFTSFÜHRERS Überblick Die neue Haftung eines Geschäftsführers hat mehrere Richtungen: 1/ Der Geschäftsführer haftet gegen die eigene Firma 2-3/ Der Geschäftsführer
MehrKontrolle der Kinder- und Jugendhilfe
Kontrolle der Kinder- und Jugendhilfe Mag. a Elke Sarto und Mag. Markus Huber Volksanwaltschaft EinSatz* durch die Volksanwaltschaft Kontrolle der Kinder- und Jugendhilfe Vortragende: Mag. Elke Sarto und
MehrNeues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung
Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,
MehrChristian Schwarzenegger
Kolloquium Zürich Psychiatrisches 27. November 2002, Christian Schwarzenegger 2002, Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich [www.rwi.unizh.ch/schwarzenegger/home.htm] Klassischer
MehrGesundheitssorge im Rahmen der Betreuung
Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung Die Würde des Menschen ist unantastbar es sei denn, er ist altersdement oder sonst sehr pflegebedürftig. Susanne Moritz (wissenschaftl. Mitarbeiterin Uni Regensburg)
MehrLEISTUNGSVEREINBARUNG
LEISTUNGSVEREINBARUNG zwischen den Einwohnergemeinden Pratteln, Augst und Giebenach (nachstehend "Gemeinden" genannt) als Auftraggeberinnen und dem Betriebsverein SPITEX Pratteln-Augst-Giebenach als Auftragnehmerin
MehrKompetenzzentrum Medizin Ethik Recht Helvetiae (MERH) Aktuelle Rechtslage und Entwicklungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Die ärztliche Heilbehandlung als Körperverletzung? Aktuelle Rechtslage und Entwicklungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung La 20 e Journée de droit de la santé Prof. Dr. iur. utr. Brigitte Tag Lehrstuhl
MehrSTELLUNGNAHME DES MENSCHENRECHTSBEIRATS AN DIE VOLKSANWALTSCHAFT
STELLUNGNAHME DES MENSCHENRECHTSBEIRATS AN DIE VOLKSANWALTSCHAFT Leicht verständlich dargestellt DARF DIE VOLKSANWALTSCHAFT ALLE MEDIZINISCHEN DATEN VON MENSCHEN, DIE IN POLIZEIANHALTEZENTREN FESTGEHALTEN
Mehr(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart:
Änderung des Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 10.07.1997 Fassung vom 06.12.2003 Abschnitt III Maßstäbe und Grundsätze
MehrAbsicherungsmedizin juristische Aspekte
Absicherungsmedizin juristische Aspekte Institut für Ethik und Recht in der Medizin Dr. Maria Kletečka-Pulker maria.kletecka@univie.ac.at Mündige Patienten Juristische Attacken Versicherung Dokumentation
MehrProf. Konrad Stolz. Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte-
Prof. Konrad Stolz Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte- Verfassungsrechtliche Prinzipien Recht auf Selbstbestimmung Recht auf Freiheit Anspruch auf Fürsorge Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
MehrTelemedizin und ärztliches Berufsrecht
Telemedizin und ärztliches Berufsrecht SC Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz 1 Inhalt Geltende Rechtslage ÄrzteG 1998 GuKG, MTD-G Einwilligung,
MehrGesetzentwurf. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14161 08.02.2017 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes Datum
MehrWille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung
Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Der rechtliche Rahmen Frank Merker, Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus Der Wille des Betroffenen Die freie Willensbestimmung 2 Kriterien
MehrRechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation
Rechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation Nationale Tagung 2013: Freiwillige Partnerinformation Bern, 24. September 2013 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter, Universität
MehrVorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf
Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Rechtfertigungsgründe Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Grundlagen Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht und nicht durch
Mehrnicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich erlaubt oder sollte gar erlaubt werden.
Aktuelle Stunde der FDP Es sind meine Daten! - Privatheit schützen - Grundrechte stärken! Mittwoch der 8.6.2016 Es sind meine Daten! Ja, meine Daten sind meine Daten und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
MehrDatenschutz in der Volksschule
Datenschutz in der Volksschule SGV-Forum 18. November 2010 lic.iur. RA Franziska Gschwend, Inhalt Einleitung Begriffe Grundsätze des Datenschutzes Zulässigkeit der Datenbearbeitung und -bekanntgabe Rechte
MehrDr. jur. Hans-Martin Käser PATIENTENVERFÜGUNG VORSORGEVOLLMACHT UND LIONS CLUB HEIMSHEIM GRAF EBERHARD. Dienstag, 17. April 2012-19:30 UHR
LIONS CLUB HEIMSHEIM GRAF EBERHARD Schleglerschloss Heimsheim, Rittersaal Dienstag, 17. April 2012-19:30 UHR Dr. jur. Hans-Martin Käser Kanzlei Dr. Käser, Stuttgart PATIENTENVERFÜGUNG UND VORSORGEVOLLMACHT
MehrI.Sexualdelinquenz von Kindern und Jugendlichen
Sexualstrafrecht Köln Fachtagung 25. Januar 2011 Präsentationsvorlage Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Sarah Steinfeld Referentin für Sozialrecht Geschäftsbereich FABE I.Sexualdelinquenz von Kindern
MehrÜbersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen
Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen Q-Day vom Grundsatz der Freiheitsbeschränkung Freiheitsbeschränkende Massnahmen in der stationären Betreuung (mit oder
MehrProf. Dr. Volker Lipp. Patientenautonomie. in der Rettungsmedizin. Prof. Dr. iur. Volker Lipp. Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen
Patientenautonomie in der Rettungsmedizin Prof. Dr. iur. Volker Lipp Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen 1 Überblick Einführung Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Sterbebegleitung
MehrDas Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft ab 01.01.2013
Das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft ab 01.01.2013 Schwerpunkte 1. Verbesserte Leistungen für Demenzerkrankte 2. Betreuungsleistung 3. Zeitleistung und Kombileistung 4. Kurzzeit- und Verhinderungspflege
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 27. Februar 2004 Teil I
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 27. Februar 2004 Teil I 11. Bundesgesetz: Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) (NR: GP XXII RV 353 AB 378 S. 46. BR: 6966 S.
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem und Ziel Die Strafvorschrift des 103 des Strafgesetzbuches (StGB) (Beleidigung von
MehrGeneralvollmacht - Vorsorgevollmacht
Hiermit erteile ich: Thomas Artzt - Danziger Str.1-58256 Ennepetal - Telefon: 02333.2040 thomas.artzt@t-online.de www.betreuungen.tk (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung
MehrWas passiert mit den Kindern?
Was passiert mit den Kindern? Kinderrechte in der Praxis Mag. a Elke Sarto Volksanwaltschaft Kinderrechte In der Praxis der Volksanwaltschaft 138 ABGB Kriterienkatalog zum Kindeswohl Punkt 2-Schutz der
Mehr