BewohnerInnenrechte vs. Berufspflichten ein pflegerechtliches Spannungsfeld?

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1 BewohnerInnenrechte vs. Berufspflichten ein pflegerechtliches Spannungsfeld? Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Schlagworte Bewohnerrechte als Menschenrechte Berufspflichten als Garant von Bewohnerrechten Klientenautonomie vs. Betreuungspflicht Recht des Bewohners auf ungesunde Unvernunft? Grenzen von Bewohnerrechten? 2 1

2 3 Bewohnerrechte als Menschenrechte Grund- und Menschenrechte ( verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte ) Europäische Menschenrechtskonvention Europäische Grundrechtscharta ursprünglich Abwehrrechte gegenüber dem Staat Grundlage für Bewohner-, Patienten- und Klientenrechte Rechte betreffend Schutz: Leben Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit Glaubens- und Gewissenfreiheit Meinungsfreiheit Familien- und Privatleben 4 2

3 Bewohnerrechte als Menschenrechte Rechtsquellen Patientencharta Vereinbarung zwischen Bund und Land (gemäß Art 15a B-VG) zur wechselseitigen Verpflichtung der Einhaltung und Sicherstellung von Patienten- und Klientenrechten Regelungen betreffend stationäre Langzeitpflege, z.b. 5 Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 StPHG Tiroler Heimgesetz ff Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 4 Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz z.b. berufsrechtliche Einzelbestimmungen: 4, 5 Abs 3, 6, 9 GuKG 5 Berufspflichten - Bewohnerrechte Allgemeine Berufspflichten Diskriminierungsverbot Einhaltung eines erhöhten Sorgfaltsmaßstabes Bildungspflicht Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung Verpflichtung zu fachkundiger Hilfeleistung Berufspflichten und Informationen Pflegedokumentation Verschwiegenheitspflicht Anzeigepflicht Meldepflicht Auskunftspflicht 6 3

4 Verantwortung des Pflegepersonals? Wahrnehmung von Verantwortung betreffend Klienten-/Bewohnerrechte Klienten-/Bewohnerrechte korrespondieren mit Berufspflichten, z.b.» Recht auf fachgerechte Pflege Sorgfaltsmaßstab» Recht auf Klienten-/Bewohnerautonomie Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung» Recht auf Schutz der Privatsphäre Schweigepflicht» Recht auf Information Auskunftspflicht aber: gibt es auch Ausnahmekonstellationen? 7 Sorgfaltspflicht vs. Klientenautonomie? (I)» 4 Abs. 1 Satz 2 GuKG: Gesundheits- und Krankenpflegepersonen haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Achtung des Klienten-/Bewohnerwohls Einhaltung der rechtlichen Vorschriften fachkundiges Handeln unter Beachtung des im jeweiligen Fachbereich geltenden Wissens- und Erkenntnisstandes 8 4

5 Sorgfaltspflicht vs. Klientenautonomie? (II)» 4 Abs. 1 letzter Satz GuKG Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen. Schutz des Selbstbestimmungsrechts (der Willensfreiheit) des betreuten Menschen Notwendigkeit der umfassenden Aufklärung des Klienten/Bewohners Zulässigkeit der Maßnahme nur bei Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Klienten/Bewohners 9 Sorgfaltspflicht vs. Klientenautonomie? (III) Aufklärungspflicht = Auskunftspflicht ( 9 GuKG) Korrespondiert mit Klientenrechten Aufklärung als wesentliche Form der Informationsvermittlung Umfang der Aufklärung:» Pflegediagnose» Ablauf der pflegerischen Betreuung» Typische Risken; Nebenwirkungen» Alternativen» Ev. Kosten Aufklärungskriterien:» Verständliche Sprache» Berücksichtigung von Vorkenntnissen» Rechtzeitigkeit der Aufklärung» Entscheidend ist die Einsichts- und Urteilsfähigkeit 10 5

6 11 Unvernunft des Bewohners? (I) Darf ein betreuter Mensch eine unvernünftige Entscheidung betreffend seine Gesundheit treffen und wie hat das Pflegepersonal darauf zu reagieren? Beispiel: Bewohner lehnt Lagerung und Körperpflege ab, verweigert Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme etc. 12 6

7 Exkurs: Checkliste Einsichtsfähigkeit Quelle: Barth/Dokalik in Barth/Ganner (Hrsg.), Handbuch des Sachwalterrechts Unvernunft des Bewohners? (II) Betreuung gegen den Willen des Bewohners zulässig? Bewohner ist einsichts- und urteilsfähig:» Umfangreiche Aufklärung durch Pflegepersonal, insbesondere auch über Folgen der Unterlassung der Pflegemaßnahmen» Wenn Bewohner weiterhin ablehnt Maßnahme wird zu unterbleiben haben! Bewohner ist nicht einsichts- und urteilsfähig:» Sorgfaltsmaßstab des GuKG gebietet pflegerisches Handeln mit sanftem Nachdruck! 14 7

8 Unvernunft des Bewohners? (III) Hat der betreute Mensch bei Sturzgefährdung allenfalls auch ein uneingeschränktes Recht auf Sturz? Bewohner ist einsichts- und urteilsfähig:» Umfangreiche Aufklärung durch Pflegepersonal, insbesondere und vor allem über gesundheitliche Folgen des Sturzes (Verletzungsgefahr etc.)» Wenn Bewohner Maßnahmen zur Abwendung der Sturz-/Verletzungsgefahr weiterhin ablehnt??? Bewohner ist nicht einsichts- und urteilsfähig:» Sorgfaltsmaßstab des GuKG gebietet jedenfalls Maßnahmen zur Vermeidung von Verletzungen! 15 Unvernunft des Bewohners? (IV) Darf ein Mensch durch eine Patientenverfügung selbstbestimmt, freiwillig und vor allem durchsetzbar auch Pflege- und Betreuungsmaßnahmen ablehnen, obwohl das Patientenverfügungsgesetz dies grundsätzlich nicht vorsieht? 16 8

9 Unvernunft des Bewohners? (V) PatVG regelt die vorweggenommene ( antizipierte ) Ablehnung von medizinischen Maßnahmen antizipierte Ablehnung von pflegerischen Maßnahmen? allgemeine persönlichkeitsrechtliche Überlegungen» Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei Entscheidung» Vorherige Aufklärung wohl als beachtliche Patientenverfügung zu beurteilen und zu berücksichtigen! 17 Prüfung selbstbestimmter Entscheidungen? (I) Darf die Rechtsordnung wohl überlegte und selbstbestimmte Entscheidungen von Klienten in der stationären Langzeitpflege insbesondere im Zusammenhang mit freiheitseinschränkenden Maßnahmen einer rechtlichen Überprüfung unterziehen? Ja, weil

10 Prüfung selbstbestimmter Entscheidungen? (II).. 3 Abs. 2 HeimAufG einsichts- und urteilsfähiger Bewohner hat einer Unterbindung der Ortsveränderung zugestimmt HeimAufG: Freiheitseinschränkung Aufklärungs- und Dokumentationspflicht für das Pflegepersonal Verpflichtung zur Meldung gegenüber Vertreter/Bewohnervertretung Rechtfertigung der Meldepflicht? Kann Bewohner klientenautonom die Meldung verbieten? 19 Gewalt durch Bewohner? (I) Wie hat das Pflegepersonal mit Gewalt umzugehen, welche von betreuten Menschen in der Langzeitpflege ausgeht? 20 10

11 Gewalt durch Bewohner? (II) Gewalt gegenüber Mitbewohnern? Sorgfaltsmaßstab gebietet Handeln zum Wohl und Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen Schutz- und Obsorgepflicht des Pflegepersonals erlaubt allenfalls Nothilfe Gewalt gegenüber Pflegeperson selbst? Notwehr-/Nothilfesituation:» gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen Notwehr-/Nothilfehandlung:» gelindestes Mittel zur Abwehr der Gefahr 21 Sanfter Nachdruck vs. Nötigung? (I) 105 StGB Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet

12 Sanfter Nachdruck vs. Nötigung? (II) Zulässiger sanfter Nachdruck im Sinne von 105 Abs. 2 StGB zum Wohle des Bewohners? Bewohner ist nicht einsichts- und urteilsfähig Sorgfaltsmaßstab des GuKG gebietet pflegerisches Handeln zum Wohl und Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen 23 Conclusio Berufspflichten verfolgen Zweck der Aufrechterhaltung des Wohles von Klienten Erzeugen ein Spannungsverhältnis zwischen Betreuungspflicht und Klientenautonomie Klientenautonomie erhält den Vorzug, sofern der einsichts- und urteilsfähige Bewohner über Folgen von allenfalls unvernünftigem Handeln aufgeklärt wurde sanfter Nachdruck bei Betreuungsmaßnahmen zum Wohle des Klienten ist nicht rechtswidrig 24 12

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! A 1190 Wien Gymnasiumstraße 56/13 T: F: office@christiangepart.at 13

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