Beschäftigung von Flüchtlingen und Fördermöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit

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1 Beschäftigung von Flüchtlingen und Fördermöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit Michael Quenkert Leiter des Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Meschede-Soest

2 Wie weisen sich die Flüchtlinge aus? BÜMA: Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender Aufenthaltsgestattung: wird Personen zur Durchführung ihres Asylverfahrens erteilt Duldung: wird erteilt, wenn die Abschiebung eines Ausländers vorübergehend ausgesetzt wird. Aufenthaltserlaubnis: Anerkannter Asylbewerber Alle aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen trifft die örtlich zuständige Ausländerbehörde, die zugleich Ansprechpartnerin in Fragen zum Aufenthalt und zur Beschäftigungsaufnahme ist. Seite 2

3 Beispiel BÜMA Bescheinigung Über die Meldung als Asylsuchender Seite 3

4 Beispiel Aufenthaltsgestattung Seite 4

5 Zustimmungsverfahren Die Ausländerbehörde prüft, ob es sich um eine zustimmungsfreie oder zustimmungspflichtige Beschäftigung handelt. Bei einer zustimmungspflichtigen Beschäftigung, schaltete sie die Agentur für Arbeit ein. Seite 5

6 Prüfung der Zustimmungsvoraussetzungen Der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung darf grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn sich durch die Beschäftigung des/der Ausländers/Ausländerin keine nachteiligen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt ergeben: für die Beschäftigung keine bevorrechtigten Arbeitnehmer/innen zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) die Ausländer/innen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden (Prüfung der Beschäftigungsbedingungen). Dafür ist eine detaillierte Stellenbeschreibung erforderlich, die Auskünfte zu den Beschäftigungsbedingungen beinhaltet Seite 6

7 Beschränkungen der Zustimmung Die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (der zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt) kann beschränkt werden, hinsichtlich: der beruflichen Tätigkeit des Arbeitgebers des Bezirkes der Agentur für Arbeit sowie der Lage und Verteilung der Arbeitszeit Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für 3 Jahre erteilt. Die in der Zustimmung festgelegten Auflagen muss die Ausländerbehörde in den Aufenthaltstitel übernehmen. Der Wechsel des Arbeitsplatzes oder die Änderung von Arbeitsbedingungen sollten immer vorher mit der Ausländerbehörde abgeklärt werden Seite 7

8 Arbeitsmarktzugang bei geduldetem oder gestatteten Aufenthalt Seite 8

9 Hospitation und Praktika Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge Seite 9

10 Hospitation und Praktika Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge Seite 10

11 Fördermöglichkeiten bei Aufnahme einer Beschäftigung Maßnahmen beim Arbeitgeber (MAG) - zur Verringerung berufsfachlicher Vermittlungshemmnisse - max. 6 Wochen - im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit abzustimmen - Leistungen zur Arbeitslosigkeit werden weiter erbracht - Anmeldung durch den AG zur Berufsgenossenschaft Eingliederungszuschuss (EGZ) - erschwerte Bedingungen bei der Vermittlung und Minderleistung - Arbeitnehmer wird eingestellt - Arbeitgeber qualifiziert den Arbeitnehmer - Agentur für Arbeit leistet einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt - Dauer und Höhe der Leistung ist vor Arbeitsaufnahme mit AA abzustimmen Seite 11

12 Fördermöglichkeiten für Beschäftigte WeGebAU Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen Seite 12

13 Fördermöglichkeiten für Beschäftigte WeGebAU steht für zwei Personenkreise zur Verfügung: Gering qualifizierte AN AN in Klein- und Mittelunternehmen (KMU) AN unter 45 Jahre AN ab vollendete m 45. LJ Seite 13

14 Seite 14

15 Arbeitserlaubnisse für Flüchtlinge Aufnahme einer Berufsausbildung Für Ausländer mit Aufenthaltsgestattung nach 3 Monaten ohne Arbeitserlaubnis möglich. Für Ausländer mit Duldung möglich, wenn vor Ausbildungsbeginn unter 21 Jahren und aus keinem sicheren Herkunftsland. Für betriebliche Ausbildungen und schulische Ausbildungen mit betrieblichen Praktika ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich. Diese trägt die Ausländerbehörde in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein. Erste Anlaufstelle ist daher die Ausländerbehörde. Seite 15

16 Fördermöglichkeiten für die Ausbildung von Flüchtlingen Einstiegsqualifizierung Für Ausländer nach 3 Monaten ohne Arbeitserlaubnis möglich. Muss bei den Kammern eingetragen werden, nach erlaubter Aufenthaltsdauer von 15 Monaten unter bestimmten Voraussetzungen sogar Förderung durch die Agentur für Arbeit. Seite 16

17 Einstiegsqualifizierung (EQ) Ziele der EQ: Eckdaten: Berufsausbildung vorbereiten Leistungsfähigkeit fördern Arbeits- und Sozialverhalten stärken Berufserfahrung ermöglichen Individuelle Wettbewerbsnachteile ausgleichen Dauer mindestens 6 Monate jedoch bis maximal 12 Monate auch in Teilzeitform möglich (mind. 20 Wochenstunden) befristet bis zum Ende des Monats vor Ausbildungsbeginn (01.08/ eines Jahres) Förderung durch BA ggfs. möglich Eintragung durch Kammer Mindestlohn nicht Pflicht Seite 17

18 Fördermöglichkeiten für die Ausbildung von Flüchtlingen Berufsausbildungsbeihilfe Nach 15 Monaten erlaubtem Aufenthalt möglich Seite 18

19 Fördermöglichkeiten für die Ausbildung von Flüchtlingen Ausbildungsbegleitende Hilfen (Nachhilfe) Nach 15 Monaten erlaubtem Aufenthalt möglich Seite 19

20 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Michael Quenkert Seite 20

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