FALL 7 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG
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- Harald Kraus
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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot... 2 a) Tatbestand einer Willenserklärung... 2 b) Wirksamwerden... 3 aa) Abgabe... 3 bb) Zugang... 3 cc) Keine Unwirksamkeit gem. 130 Abs. 2 Alt. 1 BGB... 3 c) Zwischenergebnis Annahme... 4 a) Tatbestand einer Willenserklärung... 4 b) Wirksamwerden... 4 aa) Abgabe... 4 bb) Zugang... 4 cc) Keine Unwirksamkeit... 5 c) Zwischenergebnis Zwischenergebnis... 5 II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse... 5 III. Zwischenergebnis... 5 B. Übergang der schuldrechtlichen Verpflichtung gem Abs. 1 BGB 5 C. Anspruch erloschen (Rechtsvernichtende Einwendungen)... 6 D. Anspruch durchsetzbar Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. 320 Abs. 1 BGB... 6 I. Bewirkung der Gegenleistung Einigung... 6 a) Angebot... 6 aa) Tatbestand einer Willenserklärung... 7 bb) Wirksamwerden... 7 (1) Abgabe... 7 (2) Zugang... 7 VERONIKA EICHHORN
2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 2 VON 9 cc) Zwischenergebnis... 7 b) Annahme... 7 aa) Tatbestand einer Willenserklärung... 8 bb) Zwischenergebnis... 8 c) Zwischenergebnis Zwischenergebnis... 8 II. Eigene Vertragstreue... 8 III. Zwischenergebnis... 8 E. Ergebnis... 9 E weigert sich zu Recht, die Briefmarkensammlung an S zu übergeben und zu übereignen, wenn dieser keinen Anspruch darauf hat. Ein Anspruch des S gegen E auf Übereignung und Übergabe der Briefmarkensammlung könnte sich aus Tauschvertrag gem. 480 i.v.m. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen G und H ein wirksamer Tauschvertrag gem. 480 BGB über die Briefmarkensammlung und den Tabletcomputer zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, der E als Erbe diesen gegen sich gelten lassen muss, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. A. Anspruch entstanden Dies erfordert zunächst, dass zwischen S und H ein wirksamer Tauschvertrag ( 480 BGB) über die Briefmarkensammlung und den Tabletcomputer entstanden ist. I. Einigung Ein Tauschvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Tauschvertrages gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). 1. Angebot Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmtes Angebot ( 145 BGB), welches alle wesentlichen Bestandteile des zu schließenden Vertrages (die sog. essentialia negotii) enthält. Wesentliche Vertragsbestandteile sind Vertragsparteien und Tauschgegenstände. a) Tatbestand einer Willenserklärung H könnte mit dem Schreiben vom ein Angebot zum Abschluss eines Tauschvertrages über den Tausch seiner Briefmarkensammlung gegen den Tabletcomputer des S gemacht haben. Das Schreiben vom enthält alle vertragswesentli-
3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 3 VON 9 chen Bestandteile (essentialia negotii) eines Tauschvertrags Vertragsparteien und Tauschgegenstände. Weiterhin ist der in ihm zum Ausdruck kommende Erklärung s- wert Tausch der Briefmarkensammlung gegen das Tablet von H gewollt und damit von einem Rechtsbindungswillen g e- tragen. Das Schreiben erfüllt somit alle Voraussetzungen eines Angebots. b) Wirksamwerden Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es wird daher nur wirksam, wenn es von dem Erklärenden in Geltung gesetzt (d.h. abgegeben) wurde und dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. aa) Abgabe Mit der Aufgabe zur Post hat sich H seiner Erklärung willentlich in Richtung auf den Erklärungsempfänger entä u- ßert, so dass bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit Zugang zu rechnen war. Damit hat er alles seinerseits Erforderliche getan, damit das Angebot wirksam werden kann. Er hat die Willenserklärung mithin abgegeben. bb) Zugang Bei dem Angebot des H handelt es sich um eine Willenserklärung unter Abwesenden, so dass sich die Zugangsvoraussetzungen nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB beurteilen. Mit Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des S am ist das Angebot so in den Machtbereich des S gelangt, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte und mit Kenntnisnahme bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse zu rechnen war. Das Angebot ist damit zugegangen. cc) Keine Unwirksamkeit gem. 130 Abs. 2 Alt. 1 BGB Das Angebot des H könnte wegen des vor Zugang eingetretenen Todes des H unwirksam geworden sein. Indes bestimmt 130 Abs. 2 Alt. 1 BGB ausdrücklich, dass es für die Wirksamkeit von Willenserklärungen unerheblich ist, wenn der Erklärende nach Abgabe (aber vor Zugang) gestorben ist. Der Erbe hätte zwar noch vor Zugang des Angebots des H bei S dieses nach 130 Abs. 1 S. 2 BGB widerrufen können, hat dies jedoch wohl mangels Kenntnis von dem Tauschangebot nicht getan. Damit ist das Angebot des H auf Abschluss eines Tausc h- vertrages nicht wegen des Todes des H unwirksam geworden.
4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 4 VON 9 c) Zwischenergebnis Somit liegt ein wirksames Angebot des H zum Abschluss eines Tauschvertrages über die Briefmarkensammlung gegen das Tablet vor. 2. Annahme S müsste das Angebot des H rechtzeitig angenommen haben. A n- nahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. a) Tatbestand einer Willenserklärung Mit dem von S verfassten Dankesschreiben und gleichzeitiger Zusendung des Tablets hat S deutlich seinen Willen zum Au s- druck gebracht, dass er das Tauschangebot des H annehmen wolle. Das Handeln des S erfüllt damit alle Voraussetzungen einer Annahme. b) Wirksamwerden Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird daher nur wirksam, wenn sie von dem Erklärenden in Geltung gesetzt (d.h. abgegeben) wurde und dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. aa) Abgabe Mit der Aufgabe zur Post hat sich S seiner Erklärung willentlich in Richtung auf den Erklärungsempfänger entä u- ßert, so dass bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit Zugang zu rechnen war. Damit hat er alles seinerseits Erforderliche getan, damit die Annahme wirksam werden kann. Er hat die Willenserklärung mithin abgegeben. bb) Zugang Bei der Annahme des S handelt es sich um eine Willenserklärung unter Abwesenden, so dass sich die Zugangsv o- raussetzungen nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB beurteilen. Nachdem H zwischenzeitlich verstorben war, konnte di e- sem die Annahmeerklärung des S nicht mehr zugehen. Fraglich ist daher, ob durch den Zugang bei E die Annahmeerklärung wirksam geworden ist. E ist als Alleinerbe gem Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolger des H geworden. Die Gesamtrechtsnachfolge bedeutet den automatischen und einheitlichen Übergang aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten auf den Erben bzw. auf alle Miterben. Der Erbe wird nicht nur Inhaber des Vermögens des Erblassers, in seiner Person setzt sich auch die Rechts- und Pflichtenstellung des Erblassers fort, und zwar grds. mit demselben rechtlichen Inhalt und in demselben Zustand, also auch mit der Bindung an das von H abgegebene Angebot.
5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 5 VON 9 Damit war E der richtige Erklärungsempfänger. Indem die Annahmeerklärung in den Machtbereich des E gelangt ist und dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte und mit Kenntnisnahme bei Annahme gewöhnlicher Verhältni s- se zu rechnen war ist die Annahmeerklärung zugegangen. cc) Keine Unwirksamkeit Allerdings könnte die Annahme des S wegen des zwischenzeitlichen Todes des H unwirksam sein. 130 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist hier nicht einschlägig, da dieser nur die Wirksamkeit der Willenserklärung des Verstorbenen nach Abgabe regelt, nicht aber die Frage, ob der Vertragsschluss trotz Todes des Antragenden noch möglich ist. Indes bestimmt 153 BGB, dass trotz Todes des Antragenden ein Vertragsschluss noch möglich ist, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist. Ein solcher entgegenstehender Wille des H ist nicht e r- sichtlich. Folglich wird das Zustandekommen nicht gehi n- dert. Der Tod des H führt daher nicht dazu, dass die A n- nahme unwirksam ist. c) Zwischenergebnis Somit liegt eine wirksame Annahme des S zum Abschluss eines Tauschvertrages über die Briefmarkensammlung gegen das Tablet vor. 3. Zwischenergebnis H und S haben damit einen Tauschvertrag über die Briefmarkensammlung gegen das Tablet geschlossen. II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse Der Sachverhalt enthält keinerlei Anhaltspunkte, die der Wirksamkeit dieses Vertrags entgegenstehen könnten. Dem geschlossenen Tauschvertrag stehen damit keine sog. rechtshindernden Einwendungen entgegen. III. Zwischenergebnis Folglich ist ein wirksamer Tauschvertrag zwischen H und S über die Briefmarkensammlung gegen das Tablet geschlossen. Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung ist entstanden. B. Übergang der schuldrechtlichen Verpflichtung gem Abs. 1 BGB Diesem Anspruch des S gegen H auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung aus 480 i.v.m. 433 Abs. 1 S. 1 BGB steht eine korrespondierende Verpflichtung des H gegenüber.
6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 6 VON 9 C. Diese Verpflichtung könnte gem Abs. 1 i.v.m Abs. 1 BGB durch Erbfall auf den E übergegangen sein und sich der Anspruch des S damit fortan gegen den E richten. E ist als Alleinerbe gem Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolger und damit Erbe des H geworden. 1 Als Erbe haftet er für Nachlassverbindlichkeiten, mithin auch für schuldrechtliche Verpflichtungen des Erblassers. Folglich ist die Verpflichtung des H aus dem Tauschvertrag mit S auf E übergegangen. Der Anspruch des S auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung richtet sich fortan gegen E. Anspruch erloschen (Rechtsvernichtende Einwendungen) Für sog. rechtsvernichtende Einwendungen des E gibt der Sachverhalt nichts her. Der aus dem Tauschvertrag resultierende Anspruch des S auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung ist nicht erloschen. D. Anspruch durchsetzbar Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. 320 Abs. 1 BGB Diesen Anspruch müsste S jedoch durchsetzen können. Das ist dann nicht der Fall, wenn E eine sog. rechtshemmende Einwendung (Einrede) geltend machen kann. Hier kommt die dilatorische (= aufschiebende) Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. 320 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. Demnach könnte E gem. 320 Abs. 1 BGB die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. I. Bewirkung der Gegenleistung Die Gegenleistung könnte jedoch bereits bewirkt sein. Dies könnte durch Übereignung gem. 929 S. 1 BGB erfolgt sein. S schuldet E die Übergabe und Übereignung des Tablets aus 480, 433 Abs. 1 S. 1 i.v.m Abs. 1 BGB. Nach 929 S. 1 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erfo r- derlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. 1. Einigung Eine Einigung besteht aus zwei übereinstimmenden und gültigen Willenserklärungen. a) Angebot Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmtes Angebot ( 145 BGB). 1 S.o. A.I.2.b)bb).
7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 7 VON 9 aa) Tatbestand einer Willenserklärung Der Inhalt eines Übereignungsangebotes ist aufgrund der inneren Abstraktion sachlich stark eingeschränkt: Er u m- fasst die Spezifizierung der Parteien und der zu überei g- nenden Sache sowie die Rechtsfolge des Eigentumsübe r- gangs selbst. Im Wege der Auslegung ( 133, 157 BGB analog), dass S mit der Zusendung des Tablets und dem dazugehörigen Dankesschreiben seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit H übereinkommen wolle, dass das Eigentum an dem Tablet auf H übergehen solle. Darin liegt ein zulässiger und bestimmter Inhalt eines (konkludenten) Übereignungsangebotes. bb) Wirksamwerden Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es wird daher nur wirksam, wenn es von dem Erklärenden in Geltung gesetzt (d.h. abgegeben) wurde und dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. (1) Abgabe Mit der Aufgabe zur Post hat sich S seiner Erklärung willentlich in Richtung auf den Erklärungsempfänger entäußert, so dass bei Zugrundelegung normaler Ve r- hältnisse mit Zugang zu rechnen war. Damit hat er alles seinerseits Erforderliche getan, damit die Annahme wirksam werden kann. Er hat die Willenserklärung mi t- hin abgegeben. (2) Zugang Bei dem Angebot des S handelt es sich um eine Willenserklärung unter Abwesenden, so dass sich die Zugang s- voraussetzungen nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB beurteilen. Auch diese Willenserklärung ist dem E als Gesamtrechtsnachfolger des H zugegangen. 2 cc) Zwischenergebnis Somit liegt ein wirksames Angebot des S auf Abschluss eines Übereignungsvertrages vor. b) Annahme E müsste dieses Angebot auch angenommen haben. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. 2 S.o. A.I.2.b)bb).
8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 8 VON 9 aa) Tatbestand einer Willenserklärung Ausdrücklich hat E die Annahme des Übereignungsangeb o- tes nicht erklärt. Indem er sich weigert, die Briefmarke n- sammlung an S zu übergeben und zu übereignen kommt jedoch nicht nur der Wille zum Ausdruck, seiner Verpflichtung aus dem schuldrechtlichen Tauschvertrag nicht nachkommen zu wollen. Vielmehr will E das Geschäft insgesamt nicht gelten lassen, mithin weder den von H geschlossenen schuldrechtlichen Tauschvertrag erfüllen noch das dingliche Übereignungsangebot des S annehmen. Damit liegt schon tatbestandlich keine Annahmeerklärung vor. bb) Zwischenergebnis E hat das Angebot des S zur Übereignung des Tablets nicht angenommen. c) Zwischenergebnis Eine Einigung zwischen S und E, dass das Eigentum an dem Tablet auf E übergehen solle, ist nicht zustande gekommen. 2. Zwischenergebnis Die Gegenleistung ist damit noch nicht bewirkt. II. Eigene Vertragstreue Dem E könnte jedoch die Berufung auf die Einrede des 320 Abs. 1 BGB wegen eigener Vertragsuntreue verwehrt sein. Wer aus dem Leistungsverweigerungsrecht Nutzen zu ziehen sucht, kann nicht gleichzeitig von der vertraglichen Verpflichtung Abstand nehmen. Darum wird die Einrede des nicht erfüllten Vertrages allen Schul d- nern vorenthalten, die sich selbst durch ernstliche und endgültige Erfüllungsverweigerung von dem Vertrag lösen, dessen Durchfü h- rung die Einrede gerade dient. Der Tatbestand einer Erfüllungsve r- weigerung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Erforderlich ist, dass der Schuldner die Erfüllung des Vertrages gegenüber dem Gläubiger unmissverständlich, endgültig und ernstlich ablehnt, so dass jenseits vernünftiger Zweifel feststeht, dass er unter keinen Umständen mehr zur freiwilligen Erfüllung bereit ist. E will vorliegend auf keinen Fall die Briefmarkensammlung an S übergeben und übereignen. Damit hat er unmissverständlich und endgültig zum Ausdruck gebracht, dass er die Erfüllung der überg e- gangenen schuldrechtlichen Verpflichtung verweigere. III. Zwischenergebnis E kann die ihm obliegende Leistung nicht bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern.
9 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 9 VON 9 E. Ergebnis Nachdem S gegen E einen durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung und Übergabe der Briefmarkensammlung hat weigert sich E zu Unrecht, dem Begehren des S nachzukommen.
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