Erhöhung der Kinder- und/oder Ausbildungszulagen in folgenden Kantonen: Freiburg Basel-Stadt Graubünden Waadt Neuenburg Jura
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- Pamela Geier
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1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Familie, Generationen und Gesellschaft Arten und Ansätze der Familienzulagen Stand. Januar 2007 Kantonalrechtliche Familienzulagen Erhöhung der Kinder- und/oder Ausbildungszulagen in folgenden Kantonen: Freiburg Basel-Stadt Graubünden Waadt Neuenburg Jura Erhöhung/Senkung des Arbeitgeberbeitrages an die kantonale Familienausgleichskasse in folgenden Kantonen: Nidwalden Solothurn Basel-Landschaft Schaffhausen St. Gallen Vaud Jura Die nachfolgenden Tabellen beruhen auf den uns vorliegenden Angaben der Kantone und Ausgleichskassen. Sie zeigen lediglich eine Übersicht. Massgebend sind einzig die gesetzlichen Bestimmungen über Familienzulagen. Nähere Auskünfte erteilen die kantonalen Ausgleichskassen. Die Adressen befinden sich auf den letzten Seiten der Telefonbücher. Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.
2
3 a. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitskräfte mit Kindern in der Schweiz Beträge in Franken Tabelle Kanton Kinderzulage Ausbildungszulage 9 Ansatz je Kind und Monat allgemeine Altersgrenze besondere Geburtszulage Arbeitgeberbeiträge der kantonalen FAK in % der Lohnsumme ZH 70/ /25,30 BE 60/ /25,60 LU 200/ / ,90 8 UR / ,00 SZ / ,60 OW /25,80 NW /25 20,60 GL /25,90 ZG 250/ /25,60 8 FR 230/ / / ,6 2,45 SO / ,80 BS /25,30 BL /25,80 SH /25,60 8 AR /25,70 AI 80/ /25,70 SG 70/ /25,50 8 GR /25 5,80 AG /25,40 TG /25,60 TI /20 5,7,50 VD 2 80/ / / ,4 2,5 2 VS 260/ / / ,5 7 NE 70/90 250/ / ,00 200/ /330 GE 200/ / ,40 JU 60/ / , /8
4 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige (ZH: mindererwerbsfähige) und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. ZH, BE und LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 2 Jahren, der zweite für Kinder über 2 Jahre. GE: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 5 Jahren, der zweite für Kinder über 5 Jahre. Der erste Ansatz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern. Für Kinder, die eine volle IV-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. In den Kantonen Tessin und Waadt wird bei Ausrichtung einer halben IV-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt, zudem im Tessin bei Ausrichtung einer Viertelsrente drei Viertel einer Kinderzulage. Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet. Keine kantonale Familienausgleichskasse. Inklusive Beitrag an Familienzulageordnung für Selbständigerwerbende. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in den Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, wird die Kinderzulage bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet. Die Ausbildungszulage wird in der Tabelle nur ausgewiesen, wenn sie höher als die Kinderzulage ist. Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an invalid sind. Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. Gesetzliches Minimum; jede Kasse kann aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten mehr ausrichten. Für Bezüger/innen von Kinder- oder Ausbildungszulagen wird eine monatliche Haushaltungszulage ausgerichtet. Bei Mehrlingsgeburten wird die Geburtszulage verdoppelt, ebenso bei gleichzeitiger Adoption von mehr als einem Kind. Bei Mehrlingsgeburten oder bei Aufnahme mehrerer Kinder wird die Geburtszulage um 50 Prozent pro Kind erhöht. Geburtszulage nur für in der Schweiz geborene, in einem schweizerischen Geburtsregister eingetragene Kinder. Für behinderte Kinder in einer Spezialausbildung und Kinder in Ausbildung in der Schweiz. Geburtszulage nur für in Schweizer Geburtsregister eingetragene Kinder, deren Mutter zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. Geburtszulage nur für in einem schweizerischen Geburtsregister eingetragene Kinder. Erwerbsunfähige Kinder zwischen 6 und 8 Jahren erhalten die Ausbildungszulage. Inkl. Beitrag von 0,08% für Kindertagesstätten. 4/8
5 b. Kantonalrechtliche Familienzulagen für (ausländische) Arbeitskräfte mit Kindern im Ausland Die Einschränkungen für Kinder im Ausland gelten je nach Kanton für alle oder nur für ausländische Arbeitskräfte. Bei denjenigen Kantonen, in denen schweizerische Arbeitskräfte hinsichtlich der Kinder im Ausland gleich behandelt werden wie ausländische Arbeitskräfte, ist das in einer Fussnote vermerkt. Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten sind abgesehen vom Anspruch auf die Geburtszulagen in jedem Fall auch dann gleichgestellt, wenn sie ihre Kinder im EU- oder EFTA-Ausland zurückgelassen haben. Besteht jedoch im Wohnland der Kinder auch ein Anspruch auf Familienzulagen aufgrund einer Erwerbstätigkeit, so geht der dortige Anspruch vor. In der Schweiz ist in diesem Fall die Differenz auszuzahlen, sofern die schweizerische Leistung höher ist. Die Ansätze der Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen sind aus der Tabelle ersichtlich. Die nachfolgende Tabelle 2 gibt eine Übersicht über die Altersgrenzen sowie den Kreis der zulageberechtigten Kinder und die übrigen Besonderheiten (reduzierte Ansätze, kein Anspruch auf Ausbildungsoder Geburtszulagen). Kanton Altersgrenze allgemeine besondere Zulageberechtigte Kinder und weitere Besonderheiten Tabelle 2 ZH 6 6/6 2 alle (ausser Pflegekinder) in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft angepasst. BE 6 20/25 Anspruch für innerhalb und ausserhalb der Ehe geborene Kinder sowie Adoptivkinder; nur für Angehörige von Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen. LU 4 6 8/25 Eigene Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, sofern diese in einem Staat mit Sozialversicherungsabkommen wohnen; keine Geburtszulage. UR 4 6 8/25 eheliche u. Adoptivkinder; keine Geburtszulage SZ 4 6 6/6 alle; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft angepasst; keine Geburtszulage. OW /25 alle NW 4 6 8/25 Für Kinder ausserhalb des Fürstentums Liechtenstein und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Hälfte der Zulagen ausgerichtet. GL 4 6 8/25 alle; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft angepasst. ZG 4 8 8/25 eheliche u. Adoptivkinder FR /25 alle 5/8
6 Kanton Altersgrenze allgemeine besondere Zulageberechtigte Kinder und weitere Besonderheiten Tabelle 2 SO 4 8 8/25 3 alle BS 6 25/25 alle ausser Pflegekinder BL /25 alle SH 4 6 8/25 Kinder- und Ausbildungszulagen werden der Kaufkraft des Wohnsitzstaates angepasst. Ausbildungszulagen gibt es nur für Kinder in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen. AR 4 6 8/25 alle AI 6 8/25 Kinder in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft angepasst. SG 4 6 8/6 Kinder in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft angepasst. GR 6 6/6 4 alle; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft angepasst. AG 4 6 6/6 alle; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft angepasst. TG 4 6 6/6 alle; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft angepasst. TI 4 5 5/5 alle VD 6 6/6 eheliche, anerkannte u. Adoptivkinder; kein erhöhter Ansatz ab dem dritten Kind; keine Geburtszulage VS /25 alle; für Kinder ausländischer Arbeitskräfte, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft angepasst. NE 6 6/6 alle; keine Geburtszulage GE 4 5 5/5 alle; keine Geburtszulage JU 6 6/6 alle; keine Geburtszulage Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. Für schweizerische Arbeitskräfte und für ausländische Arbeitskräfte mit Niederlassungsbewilligung werden die Kinderzulagen für erwerbsunfähige Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr und für in Ausbildung begriffene Kinder bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet. Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an invalid sind. Schweizerische und ausländische Arbeitskräfte werden hinsichtlich der Kinder im Ausland gleich behandelt. 6/8
7 2. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe Die Ansätze der Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen sowie die Altersgrenzen sind aus der Tabelle ersichtlich. Beträge in Franken Tabelle 3 Kanton Einkommensgrenze Grundbetrag Kinderzuschlag LU UR SZ ZG BL SH AR AI SG GR GE 2 Bei einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als Franken bzw. einem steuerpflichtigen Vermögen von mehr als Franken bei Ehepaaren oder von mehr als Franken Einkommen bzw. mehr als Franken Vermögen bei Alleinstehenden besteht kein Anspruch. Bei einem steuerpflichtigen Einkommen unter Franken ist jedes Kind, bei einem steuerpflichtigen Einkommen zwischen und Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über Franken das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt. 7/8
8 3. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Nichterwerbstätige (Die Ansätze der Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen sowie die Altersgrenzen sind aus der Tabelle ersichtlich) Im Kanton Freiburg haben Nichterwerbstätige unter anderem Anspruch auf Zulagen, sofern sie seit mindestens sechs Monaten im Kanton ansässig sind, ihr Einkommen die Grenze für eine volle Zulage gemäss FLG und ihr Nettovermögen den Betrag von Franken nicht übersteigen. Im Kanton Schaffhausen haben Nichterwerbstätige, die seit mindestens einem Jahr Wohnsitz im Kanton haben und deren steuerpflichtiges Vermögen bei Alleinstehenden Franken und bei Ehepaaren Franken nicht übersteigt, Anspruch auf Zulagen. Im Kanton Wallis haben Nichterwerbstätige, deren Einkommen die Grenze gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft nicht übersteigt, Anspruch auf die Zulagen. Im Kanton Genf werden Zulagen gewährt an Nichterwerbstätige, die ihren Wohnsitz im Kanton haben und dem AHVG unterstellt sind. Nichterwerbstätige im Kanton Jura haben Anspruch auf ganze Zulagen, sofern sie wegen ihrer persönlichen Lage keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Üben beide Ehegatten aus freien Stücken keine Erwerbstätigkeit aus, können sie keine Familienzulagen beanspruchen. 4. Familienzulagen in der Landwirtschaft Landwirtschaftliche Arbeitskräfte haben bundesrechtlich (gemäss FLG) Anspruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 00 Franken, auf Kinderzulagen von 75 Franken für die ersten beiden Kinder und von 80 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 95 Franken für die ersten beiden Kinder und von 200 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet. Kleinbäuerinnen/Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze von Franken zuzüglich Franken je zulageberechtigtes Kind nicht übersteigt. Wird die Einkommensgrenze um höchstens Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3 500, höchstens aber um Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf einen Drittel der Zulagen. Die folgenden Kantone gewähren zusätzlich zu den bundesrechtlichen Zulagen noch eigene Zulagen für Arbeitskräfte und/oder Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft: ZH, FR, SO, SH, SG, VD, VS, NE, GE, JU. 8/8
Der Bezug dieser Zulagen erfolgt via Arbeitgeber oder direkt von der Ausgleichskasse.
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