Vorwort 6. Abkürzungsverzeichnis 8. Verzeichnis der Arbeitshilfen 10. Abbildungsverzeichnis Rechtlicher Rahmen 13

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorwort 6. Abkürzungsverzeichnis 8. Verzeichnis der Arbeitshilfen 10. Abbildungsverzeichnis 11. 1 Rechtlicher Rahmen 13"

Transkript

1

2 Inhaltsverzeichnis Vorwort 6 Abkürzungsverzeichnis 8 Verzeichnis der Arbeitshilfen 10 Abbildungsverzeichnis 11 1 Rechtlicher Rahmen Definitionen Gesetze zur Vergütungsfestlegung Mindestlohn Tarifliche Vergütungsregelungen Vergütungsregelungen in einer Betriebsvereinbarung Vergütungsregelungen im Arbeitsvertrag Gleichbehandlungsgrundsatz Beteiligung des Betriebsrates 33 2 Art und Weise der Entlohnung Zahlung des Arbeitsentgelts Formen der Barvergütung Vergütungskomponenten Zeit als Lohn Vergütung in der Ausbildung 70 3 Vergütung bei Arbeitsausfall Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheit Fortzahlung im Erholungsurlaub Fortzahlung bei verhinderter Arbeitsaufnahme Fortzahlung aus sonstigen Gründen Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers 91 4

3 Inhaltsverzeichnis 4 Sozial- und Nebenleistungen Finanzielle Leistungen Sachzuwendungen des Arbeitgebers Erstattung von Aufwendungen Variable Vergütung Grundgedanken und Ziele Adressaten Vergütung per Zielvereinbarung Vergütung durch Beteiligung Die Kapitalbeteiligung Das Cafeteria-System Dokumente Gesetze und Verordnungen Muster und Vorlagen Bibliografie 177 Stichwortverzeichnis 181 5

4 3 Vergütung bei Arbeitsausfall Bei der Zahlung von Vergütung existiert der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Grundsätzlich besteht also nur dann ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, wenn eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Erfüllt der Arbeitnehmer seine Aufgaben nicht bzw. erbringt er seine Arbeitsleistung nicht, erhält er auch keinerlei Entlohnung. Dieses Prinzip ist darauf zurückzuführen, dass der Arbeitsvertrag ein Austauschvertrag ist: Wenn der eine Vertragspartner (der Arbeitgeber) die Leistung des anderen (die Arbeit) nicht bekommt, soll dieser (der Arbeitnehmer) die Gegenleistung (die Vergütung) ebenfalls nicht erhalten. Von diesem Prinzip werden allerdings viele Ausnahmen zugunsten des Arbeitnehmers gemacht. Diese Ausnahmen sind sämtlich gesetzlich geregelt, entweder in speziellen Gesetzen oder im Rahmen allgemeinerer Schutzrechte des Arbeitnehmers. Sie legen fest, wann und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Vergütung erhält, obwohl er nicht arbeitet. Im Einzelnen sind dies folgende Anlässe: J gesetzliche Feiertage (Entgeltfortzahlungsgesetz), J Krankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz), J Erholungsurlaub (Bundesurlaubsgesetz), J Schwangerschaft (Mutterschutzgesetz), J Verhinderung aus persönlichen Gründen ( 616 Satz 1 BGB), J Verhinderung aufgrund von Stellensuche ( 629 BGB in Verbindung mit 616 Satz 1 BGB), J Annahmeverzug des Arbeitgebers ( 615 BGB), J Störung des Betriebsablaufs und J Zurückbehaltungsrechts ( 273 BGB in Verbindung mit 616 Satz 1 BGB). 73

5 3 Vergütung bei Arbeitsausfall 3.1 Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheit Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) gilt für Arbeitnehmer und Auszubildende. Es regelt J die Entgeltfortzahlung an Feiertagen ( 2 EntgFG) und J die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ( 3 EntgFG) Voraussetzungen Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen gibt es keine Bedingungen. Das Arbeitsverhältnis muss bestehen und der Feiertag muss der einzige Grund für den Arbeitsausfall sein. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt zahlen, das dieser ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte ( 2 Abs. 1 EntgFG). Auch Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als ausgefallen. Ist der Arbeitnehmer aber an einem Feiertag arbeitsunfähig krank, fehlt er am Tag davor oder danach unentschuldigt oder hätte er ohne den Feiertag an diesem Tag ohnehin nicht arbeiten müssen, liegt kein Arbeitsausfall wegen eines Feiertages vor. Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hingegen gibt es besondere Bedingungen. Vorausgesetzt wird, dass J das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat ( 3, Abs. 3 EntgFG), J die Krankheit als alleinige Ursache zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat ( 3, Abs. 1 EntgFG) und J die Arbeitsunfähigkeit nicht vom Arbeitnehmer verschuldet wurde ( 3, Abs. 1 EntgFG). Beispiel Ein Arbeitnehmer nimmt am eine unbefristete Beschäftigung auf. Innerhalb der Wartezeit ( bis ) wird er ab arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit endet am 25. August. Der Arbeitgeber muss Entgeltfortzahlung nach Ende der Wartezeit leisten, also ab dem für bis zu sechs Wochen. Da die Arbeitsunfähigkeit nur bis zum besteht, endet mit diesem Datum auch die Entgeltfortzahlung. 74

6 Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheit 3 Achtung Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei Arbeitsunfähigkeit für alle Arbeitnehmer unabhängig von der Sozialversicherungspflicht. Damit haben auch geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie arbeitsunfähig krank werden. Als selbstverschuldet wird dabei eine vorsätzliche oder grob fahrlässig herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit angesehen. Dieser Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten liegt z.b. vor bei: J Trunkenheit, J pflichtwidrigem Verhalten, J Verkehrsunfall durch Nichtbeachtung von Vorschriften, J tätlicher Auseinandersetzung, J Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften und J Missachtung ärztlicher Anordnungen. Ein Selbstverschulden liegt darum z.b. nicht vor bei einem Selbstmordversuch, Sportunfall, Schwangerschaftsabbruch oder Unfall im Haushalt. Achtung Sportunfälle sind nur dann selbstverschuldet, wenn der Arbeitnehmer in einer Weise Sport betreibt, die seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigt oder wenn die Sportart selbst besonders gefährlich ist. Nicht generell als besonders gefährlich eingeschätzt werden folgende Sportarten: Fußball, Skifahren, Amateurboxen, Fallschirmspringen, Drachenfliegen oder Motocross-Fahren. Die Beweislast für das Verschulden hat der Arbeitgeber. 75

7 3 Vergütung bei Arbeitsausfall Achtung Zur Arbeitsunfähigkeit zählt auch der stationäre Kuraufenthalt in einer Rehabilitations- bzw. Vorsorgeklinik. Allerdings muss er medizinisch notwendig und durch einen Sozialleistungsträger bewilligt worden sein Dauer des Anspruchs Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt an dem Tag, der auf die Arbeitsunfähigkeit folgt, und besteht für sechs Wochen bzw. 42 Tage ( 3 Abs. 1 EntgFG). Ist der Arbeitnehmer mehrfach und zeitnah wegen desselben Leidens arbeitsunfähig krank (Fortsetzungserkrankung), muss der Arbeitgeber nur einmal sechs Wochen lang innerhalb von zwölf Monaten zahlen. Liegen zwischen zwei Fortsetzungserkrankungen mehr als sechs Monate, besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung erneut für sechs Wochen. Das gilt auch, wenn es sich um verschiedene Krankheiten handelt (Wiederholungserkrankung). Beispiel Ein Arbeitnehmer ist am wegen eines Bandscheibenschadens bis auf Weiteres arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am erleidet er einen leichten Herzinfarkt, der für sich allein betrachtet ebenfalls Arbeitsunfähigkeit verursacht. Auch diese Krankheit dauert an. Der Arbeitgeber leistet die Entgeltfortzahlung bis einschließlich Durch die hinzugetretene Krankheit entsteht kein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Ein anderer Arbeitnehmer ist am wegen eines Bandscheibenschadens bis einschließlich zum arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am erkrankt er vor Arbeitsbeginn an einem Kreislaufleiden und wird bis zum arbeitsunfähig krankgeschrieben. In diesem Fall leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung aufgrund des Bandscheibenschadens bis einschließlich zum Für die zweite Krankheit entsteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung, beginnend mit dem Der Arbeitgeber muss also bis zum Entgeltfortzahlung leisten. 76

8 Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheit 3 Um seinen Anspruch wahrnehmen zu können, muss der Arbeitnehmer bestimmte Anzeige- und Nachweispflichten erfüllen ( 5 Abs. 1 EntgFG): J Anzeigepflicht: Er muss seinem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. J Nachweispflicht: Er muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen, wenn die Erkrankung voraussichtlich länger als drei Kalendertage dauert. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass sie früher vorzulegen ist. Zweifelt er am Beweiswert der AU, kann er den medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten oder den Arbeitnehmer durch einen Detektiv überwachen lassen. Der Arbeitgeber kann die Zahlungen verweigern, bis der Arbeitnehmer diesen Pflichten nachkommt ( 7 Abs. 1 EntgFG). Darüber hinaus kann er nach einer Abmahnung auch verhaltensbedingt kündigen. Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen an, wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht zur Entgeltfortzahlung befreit. Stattdessen erhält der Arbeitnehmer von der Krankenkasse Krankengeld ( 44 ff. SGB V). Die Entgeltfortzahlung endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, auch wenn der Arbeitnehmer über diesen Zeitpunkt hinaus arbeitsunfähig ist. Arbeitnehmer, die am letzten Tag ihres Beschäftigungsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben werden, erhalten ab dem Folgetag Krankengeld, auch wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom , L 16 KR 73/10). Checkliste: Wann hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Entgeltfortzahlung? Besteht das Arbeitsverhältnis mit Ihrem Mitarbeiter länger als vier Wochen? Liegt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor? Liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor? Liegt eine selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vor? Liegt eine wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit vor? 77

Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall

Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2015 - Grundsätzliches Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen, im Krankheitsfall und bei Maßnahmen

Mehr

ENTGELTFORTZAHLUNG. Stand: Dezember 2015 WER HAT ANSPRUCH AUF ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL?

ENTGELTFORTZAHLUNG. Stand: Dezember 2015 WER HAT ANSPRUCH AUF ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL? ENTGELTFORTZAHLUNG Stand: Dezember 2015 WER HAT ANSPRUCH AUF ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL? Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig

Mehr

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 14.07.05 Wer bezahlt was bis wann,

Mehr

Entgeltfortzahlung. Voraussetzungen. (Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG)

Entgeltfortzahlung. Voraussetzungen. (Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG) Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG) Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für eine Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Tage),

Mehr

1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen

1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall* (Entgeltfortzahlungsgesetz EntgeltfortzG) 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an

Mehr

Krankheit von Arbeitnehmern

Krankheit von Arbeitnehmern Krankheit von Arbeitnehmern Gina Sanders - Fotolia.com Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 Prozent bis zur Dauer von sechs Wochen. Die

Mehr

Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1

Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1 Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1 Rn. 11 Anspruch auf Krankengeldzuschuss ( 22 Abs. 2 TV-L)... 151 161.3 11.1 Allgemeines... 151 157 11.2 Steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und

Mehr

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG)

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG) EntgeltfortzahlungsG EFZG 910.500 Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG) Vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert

Mehr

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Schriftform Zwar ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer nicht zwingend schriftlich vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen

Mehr

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Arbeitsunfähigkeit 4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit 4.1 Anzeige beim Arbeitgeber HI3486230 HI3486231 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber

Mehr

Krankheit von Arbeitnehmern

Krankheit von Arbeitnehmern Merkblatt Krankheit von Arbeitnehmern Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de Stand: 2018 Hinweis: Das Merkblatt wurde

Mehr

Entgelt im Krankheitsfall TVöD 22 Seite 5 B1

Entgelt im Krankheitsfall TVöD 22 Seite 5 B1 Entgelt im Krankheitsfall TVöD 22 Seite 5 B1 Rn. 11.3 Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen als unverschuldete Krankheit..................... 161 161.10 11.3.1 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge undrehabilitation...

Mehr

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) EntgFG Ausfertigungsdatum: 26.05.1994 Vollzitat: "Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994

Mehr

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer Praktikumsvertrag Diese Vorlage ist sowohl für ein Pflichtpraktikum ("echtes Praktikum") als auch für freiwilliges Praktikum ("unechtes Praktikum") geeignet. Beim freiwilligen Praktikum gelten Arbeitnehmergesetze

Mehr

Krankheit von Arbeitnehmern

Krankheit von Arbeitnehmern Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 Prozent bis zur Dauer von sechs Wochen. Die

Mehr

Die fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten

Die fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten Anlage 6 Merkblatt für den Arbeitgeber zum Antrag auf Erstattung der fortgewährten Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst oder dem Dienst im Katastrophenschutz 1. Das Bayerische Feuerwehrgesetz

Mehr

Arbeits- und Sozialrechts-Info. Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall

Arbeits- und Sozialrechts-Info. Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall Arbeits- und Sozialrechts-Info Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall Grundsätzliches

Mehr

Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Verletztengeld

Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Verletztengeld Norbert Finkenbusch Soziale Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Verletztengeld Gesamtinhaltsübersicht Vorwort 13 Abkürzungsverzeichnis 14 I. Entgeltfortzahlung 17 1 Voraussetzungen

Mehr

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) EntgFG Ausfertigungsdatum: 26.05.1994 Vollzitat: "Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994

Mehr

Krankengeld 2015. Auch bei Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gesichert.

Krankengeld 2015. Auch bei Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gesichert. Krankengeld 2015 Auch bei Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gesichert. Guten Tag, damit Sie sich weiterhin voll und ganz auf Ihre Genesung konzentrieren können, kommt nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlung

Mehr

Zu 3 EFZG. Zu 3 EFZG Tit. 6 RdSchr. 98b. Titel: Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG. Zu 3 EFZG Tit. 6 RdSchr. 98b Hinzutritt einer Krankheit

Zu 3 EFZG. Zu 3 EFZG Tit. 6 RdSchr. 98b. Titel: Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG. Zu 3 EFZG Tit. 6 RdSchr. 98b Hinzutritt einer Krankheit Zu 3 EFZG Tit. 6 RdSchr. 98b Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG Zu 3 EFZG Titel: Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG Redaktionelle Abkürzung: RdSchr. 98b Normtyp: Rundschreiben Normgeber: und Gliederungs-Nr.:

Mehr

Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker

Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker Martin Jänsch Rechtsberater Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Wer Arbeitsverträge nachmacht oder verfälscht Arbeitsrecht

Mehr

ENTGELT- FORTZAHLUNG

ENTGELT- FORTZAHLUNG ENTGELT- FORTZAHLUNG ENTGELTFORTZAHLUNG BEI KRANKHEIT UND AN FEIERTAGEN 1 Vorwort Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist und bleibt ein Kernstück unserer sozialen Sicherung. Sie war oft Gegenstand

Mehr

Zweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung

Zweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung Zweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung Ein Leitfaden für die tägliche Praxis nach dem neuesten Recht von Ministerialrat Alfred Müller und Dr. jur. utr. Walter Schön 3. Auflage 1977

Mehr

Arbeits- und Sozialrechts-Info. Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall

Arbeits- und Sozialrechts-Info. Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall Arbeits- und Sozialrechts-Info Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall Grundsätzliches

Mehr

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN Einheitliches Entgeltfortzahlungsrecht für Arbeitnehmer und Auszubildende» Vorrang tarifvertraglicher Regelungen Beschäftigungsumfang» Anspruch auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte»

Mehr

Krankheit von Arbeitnehmern

Krankheit von Arbeitnehmern Krankheit von Arbeitnehmern Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 Prozent

Mehr

Krankheit von Arbeitnehmern

Krankheit von Arbeitnehmern ARBEITSRECHT A39 Stand: Juli 2013 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Krankheit von Arbeitnehmern Arbeitnehmer haben grundsätzlich

Mehr

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit Befristeter Arbeitsvertrag (Bitte prüfen Sie, welche individuellen Vertragsbestimmungen für Sie passen und übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen...

Mehr

Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen

Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen Vorwort Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist und bleibt ein Kernstück unserer sozialen Sicherung. Sie war oft Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen,

Mehr

Leistungen für erkrankte schwangere Arbeitnehmerinnen

Leistungen für erkrankte schwangere Arbeitnehmerinnen Leistungen für erkrankte schwangere Arbeitnehmerinnen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Leistungen für erkrankte schwangere Arbeitnehmerinnen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22. März 2018 Fachbereich:

Mehr

Merkblatt zur Kürzung der Ferien

Merkblatt zur Kürzung der Ferien Merkblatt zur Kürzung der Ferien I. Gesetzliche Grundlage: II. III. Art. 329b OR Kürzung 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der

Mehr

DITTMANN & HARTMANN Rechtsanwälte in Partnerschaft

DITTMANN & HARTMANN Rechtsanwälte in Partnerschaft Rechtsanwältin Nina Dittmann-Kozub Arbeitsrechtseminar Hochschule Koblenz 21.11.2015 Beendigung von Arbeitsverhältnissen -Arten der Beendigung -Ansprüche bei Beendigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Mehr

Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die adresse

Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die  adresse ALPMANN SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 Münster Beim Klausurenkurs mit Korrektur haben Sie die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen per E-Mail

Mehr

Relevante Normen für die Fälle im Arbeitsrecht

Relevante Normen für die Fälle im Arbeitsrecht Relevante Normen für die Fälle im Arbeitsrecht 1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 126 Schriftform (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig

Mehr

Arbeit auf Abruf - Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung

Arbeit auf Abruf - Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung Arbeit auf Abruf - Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung Für die Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung im Bereich der Abrufarbeit ist auf die allgemeinen Grundsätze zu verweisen,

Mehr

kann bargeldlos erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können betrieblich anderweitige Regelungen getroffen werden.

kann bargeldlos erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können betrieblich anderweitige Regelungen getroffen werden. - 26-5. Dem Beschäftigten ist vor Antritt des Urlaubs eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Eine Abschlagszahlung entfällt, wenn der Beschäftigte weniger als 5 Tage des Jahresurlaubs innerhalb

Mehr

Inhaltsübersicht. Entgeltfortzahlung - Vorsorge und Rehabilitation

Inhaltsübersicht. Entgeltfortzahlung - Vorsorge und Rehabilitation Entgeltfortzahlung - Vorsorge und Rehabilitation Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Maßnahme medizinischer Vorsorge oder Rehabilitation 4. Maßnahmeträger, Bewilligung 5. Privat Versicherte

Mehr

Weitere relevante Regelungen:

Weitere relevante Regelungen: Weitere relevante Regelungen: Krankheit/Krankmeldung/Krankenschein: Theorie und Praxis Bestandteile eines Arbeitsvertrags Betriebliche Altersversorgung: Sonderfall befristete Wissenschaftler/innen Familienfreundlichkeit

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch Urlaubsrecht Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 0203 2821-279 Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche

Mehr

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld Anlage zu 27e der Satzung der DAK Wahltarife Krankengeld Stand: 01.04.2010 zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

ENTGELT FORT Z AHLUNG. bei Krankheit und an Feiertagen

ENTGELT FORT Z AHLUNG. bei Krankheit und an Feiertagen Diese Publikation wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlbewerbern oder Wahlhelfern während eines

Mehr

- Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend.

- Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend. Zweckbefristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Zwingende Schriftform Der Abschluss eines solchen befristeten Arbeitsvertrages bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Gesetzliche

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015

IHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015 IHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt

Mehr

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach

Mehr

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Personenkreis... 1 3. Wartezeit... 1 4. infolge Krankheit... 3 5. Hinweise zu Sonderfällen... 3 6. Selbstverschuldete Krankheit... 3 7.

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) (Anschrift) wird

Mehr

Teilzeitarbeitsvertrag. für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Teilzeitarbeitsvertrag. für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Teilzeitarbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen

Mehr

Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts

Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Herzlich Willkommen zur Vorlesung Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts 4. Semester Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ludwigshafen am Rhein Einführung

Mehr

Muster eines befristeten Arbeitsvertrages

Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2015 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten,

Mehr

3 Abs. 3 EFZG sagt: "Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhälnisses."

3 Abs. 3 EFZG sagt: Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhälnisses. Entgeltfortzahlung - Wartezeit Inhaltsübersicht 1. Die gesetzliche Regelung 2. Die Erfassung der Wartezeit 3. Die Dauer der Wartezeit 4. Die gesetzliche Alternative: Krankengeld 5. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

KVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II

KVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II H E S S E N C H E M I E KVI-Muster einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II (Blockmodell) für nach dem 10. November 2005 abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen

Mehr

TARIFVERTRAG. FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IM FREISTAAT THÜRINGEN vom 17. September 2015 gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2016

TARIFVERTRAG. FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IM FREISTAAT THÜRINGEN vom 17. September 2015 gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2016 Laufzeit ab 1. Januar 2016 erstmals kündbar zum 31. Dezember 2016 AVE v o m... ab BAZ Nr... vom. TARIFVERTRAG FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IM FREISTAAT THÜRINGEN vom 17. September 2015 gültig mit Wirkung

Mehr

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart: Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des

Mehr

erkrankte Arbeitnehmer ab der 5. Woche seines Arbeitsverhältnisses in voller Länge anspruchsberechtigt ist. [ 2 ] Zeiten eines

erkrankte Arbeitnehmer ab der 5. Woche seines Arbeitsverhältnisses in voller Länge anspruchsberechtigt ist. [ 2 ] Zeiten eines TK Lexikon Steuern Entgeltfortzahlung Arbeitsrecht 1 Anspruchsvoraussetzungen HI726817 HI662973 Der Anspruch entsteht erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. [ 1 ] Es

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement: Gesetzliche Voraussetzungen und juristische Aspekte

Betriebliches Eingliederungsmanagement: Gesetzliche Voraussetzungen und juristische Aspekte Betriebliches Eingliederungsmanagement: Gesetzliche Voraussetzungen und juristische Aspekte Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. 2015 -

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *)

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *) Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *) Zwischen... (Name und Adresse des Arbeitgebers) (ggf.: vertreten durch. ) - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und Herrn/Frau... wohnhaft.... - nachfolgend

Mehr

Gesetzesstand. Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall ( HI874791)

Gesetzesstand. Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall ( HI874791) Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall ( HI8779) Gesetzesstand Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall Vom 6. Mai 99 (BGBl.

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017 Aktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017 I. Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit II. Längere Arbeitsunfähigkeit aufgrund verschiedener Krankheiten III. Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1994, 1014, 1065 FNA: FNA , GESTA G47. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1994, 1014, 1065 FNA: FNA , GESTA G47. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: EntgFG Ausfertigungsdatum: 26.05.1994 Gültig ab: 01.06.1994 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1994, 1014, 1065 FNA: FNA 800-19-3, GESTA

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1994, 1014, 1065 FNA: FNA , GESTA G47. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1994, 1014, 1065 FNA: FNA , GESTA G47. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: EntgFG Ausfertigungsdatum: 26.05.1994 Gültig ab: 01.06.1994 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1994, 1014, 1065 FNA: FNA 800-19-3, GESTA

Mehr

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1 Wann gebührt Entgeltfortzahlung? Dem/der ArbeitnehmerIn gebührt Entgeltfortzahlung in folgenden Fällen: Krankheit oder Unglücksfall Krankheit ist ein regelwidriger

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement. Information für Beschäftigte und Unternehmen

Betriebliches Eingliederungsmanagement. Information für Beschäftigte und Unternehmen Betriebliches Eingliederungsmanagement Information für Beschäftigte und Unternehmen Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) 84 Abs. 2 Prävention (2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als

Mehr

Befüllen des Formblattes Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder einer Kur eines Arbeitnehmers ( 22 TV-L) A740

Befüllen des Formblattes Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder einer Kur eines Arbeitnehmers ( 22 TV-L) A740 Arbeitsanleitung Nr. 26 / 2018 B FK A P V Leitstelle Personalwirtschaft Autor Hermann Annemarie Datum 19.09.2018 Befüllen des Formblattes Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder einer Kur eines Arbeitnehmers

Mehr

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Dr. Andreas Priebe HBS - Fachgespräch Prekäre Arbeitsverhältnisse www.boeckler.de Ein paar Basics zum Einstieg 2003 =

Mehr

Krankengeld und Entgeltfortzahlung (6.5)

Krankengeld und Entgeltfortzahlung (6.5) Krankengeld und Entgeltfortzahlung (6.5) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Anspruch auf Krankengeld 5 1.1 Voraussetzungen 5 1.1.1 Anspruchsgründe 5 1.1.2 Berechtigter Personenkreis 6 1.1.3 Arbeitsunfähigkeit

Mehr

Exkurs Krankengeld 1

Exkurs Krankengeld 1 Exkurs Krankengeld 1 Dienstleistungen Ausgabensituation der AOK Hessen 2002 Ärztliche Behandlung Zahnärztliche Behandlung 5,3% 7,7% 5,5% Zahnersatz 16,6% Arzneimittel Heil- und Hilfsmittel Krankenhausbehandlung

Mehr

Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Arbeitsrecht für Arbeitgeber Fachbuch Recht Arbeitsrecht für Arbeitgeber Tipps zur Vermeidung von kostspieligen Fehlern - Mit zahlreichen Checklisten und Vorlagen für die betriebliche Praxis. Inkl. CD-ROM! Bearbeitet von Ralph Jürgen

Mehr

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Ein offizieller und formal korrekter Arbeitsvertrag bietet

Mehr

Krankheit (Arbeitsunfähigkeit)

Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) 1. Anzeigepflicht 2. Anzeigepflicht bei Auslandserkrankung 3. Wann muß eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorliegen? 4. Frist für die Vorlage der Folgebescheinigung

Mehr

Umlageverfahren. Kurz als Video erklärt - Umlageverfahren U1 und U2. Berechnungsbeispiel U1

Umlageverfahren. Kurz als Video erklärt - Umlageverfahren U1 und U2. Berechnungsbeispiel U1 Umlageverfahren Zu den Sozialversicherungsabgaben, zählen weiterhin noch 3 Komponenten, die jedoch der Arbeitgeber allein zu tragen hat. Hierzu zählen zum Einen die Umlagen U1 und U2. Wir erklären Ihnen,

Mehr

Vorlesung Arbeitsrecht. 9 Entgeltfortzahlung bei Verhinderung des AN

Vorlesung Arbeitsrecht. 9 Entgeltfortzahlung bei Verhinderung des AN Prof. Dr. R. Singer Wintersemester 2009/10 (2.2.2010, 9) Vorlesung Arbeitsrecht 9 Entgeltfortzahlung bei Verhinderung des AN 2 Gründe: - Krankheit EFZG (Entgeltfortzahlung 6 Wochen) - persönliche Verhinderung

Mehr

M u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am

M u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am M u s t e r Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen:

Mehr

Ist ein Arbeitnehmer während der Maßnahme gleichzeitig arbeitsunfähig krank, bekommt er Entgeltfortzahlung nach 3 Abs. 1 EFZG.

Ist ein Arbeitnehmer während der Maßnahme gleichzeitig arbeitsunfähig krank, bekommt er Entgeltfortzahlung nach 3 Abs. 1 EFZG. Entgeltfortzahlung - Vorsorge und Rehabilitation Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Maßnahme medizinischer Vorsorge oder Rehabilitation 4. Maßnahmeträger, Bewilligung 5. Privat Versicherte

Mehr

Berechnung der Fristen in 3 Abs. 1 EFZG zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Berechnung der Fristen in 3 Abs. 1 EFZG zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Berechnung der Fristen in 3 Abs. 1 EFZG zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Nach 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit unverschuldet an seiner Arbeitsleistung

Mehr

Inhaltsübersicht. Entgeltfortzahlung - Melde- und Nachweispflicht

Inhaltsübersicht. Entgeltfortzahlung - Melde- und Nachweispflicht Entgeltfortzahlung - Melde- und Nachweispflicht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Die Meldepflicht, 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG 3. Die Nachweispflicht, 5 Abs. 1 Satz 2 bis 5 EFZG 4. Arbeitsunfähigkeit im Ausland

Mehr

Inhaltsübersicht. Entgeltfortzahlung - Melde- und Nachweispflicht

Inhaltsübersicht. Entgeltfortzahlung - Melde- und Nachweispflicht Entgeltfortzahlung - Melde- und Nachweispflicht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Die Meldepflicht, 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG 3. Die Nachweispflicht, 5 Abs. 1 Satz 2 bis 5 EFZG 4. Arbeitsunfähigkeit im Ausland

Mehr

WAS IST KONJUNKTURELLES KURZARBEITERGELD (KUG)?

WAS IST KONJUNKTURELLES KURZARBEITERGELD (KUG)? MERKBLATT Recht und Fairplay KURZARBEIT ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE - Bei einem vorübergehenden Auftragsrückgang bieten Kurzarbeit und konjunkturelles Kurzarbeitergeld in vielen Fällen ein sinnvolles Instrument,

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Institut für Recht der Wirtschaft Arbeitsrecht Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht (ArbR) beinhaltet die Vorschriften über abhängig ausgeübte Tätigkeit und über die Arbeitsmarktkartelle.

Mehr

Textilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN

Textilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 077 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 06.10.2003 gültig ab: 01.06.2003

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... Teil I. Kurzarbeit

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... Teil I. Kurzarbeit VII Abkürzungsverzeichnis... XIII Teil I. Kurzarbeit Abschnitt I. Einleitung... 1 1. Kurzarbeit... 1 I. Begriff... 1 II. Rechtsgrundlagen... 1 III. Einführung von Kurzarbeit mit Kurzarbeitergeld... 2 Abschnitt

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 23. Einheit 22.01.2009 Dr. Fabian Jungk Arbeitsrecht Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht (ArbR) beinhaltet die Vorschriften über abhängig ausgeübte Tätigkeit und über die Arbeitsmarktkartelle.

Mehr

Inhaltsverzeichnis Seite Rn.

Inhaltsverzeichnis Seite Rn. Inhaltsverzeichnis Seite Rn. Vorwort Abkürzungen XI A. ÜBERSICHT ÜBER DAS KÜNDIGUNGSRECHT 1. Eigenart der Kündigung 1.1. Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung 1 1 1.2. Rücknahme

Mehr

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden: Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,

Mehr

Dürfen Beschäftigte während der Arbeitszeit zum Arzt?

Dürfen Beschäftigte während der Arbeitszeit zum Arzt? Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 15.04.2016 Dürfen Beschäftigte

Mehr

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld Inhaltsübersicht A. Die Einführung von Kurzarbeit I. Allgemeines 1 II. Sonderregelung des Transferkurzarbeitergeldes 1 1. Dauerhaft unvermeidbarer Arbeitsausfall 2 2. Betriebliche

Mehr

Hinweise auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung nach dem TV-L

Hinweise auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung nach dem TV-L Hinweise auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung nach dem TV-L 26 TV-L Erholungsurlaub (1) 1 Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts

Mehr

2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz

2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz 2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz A B C Verzeichnis beschäftigter Jugendlicher gemäß 49 JArbSchG Belehrung über Gefahren gemäß 29 JArbSchG Aushang über Arbeitszeit und Pausen gemäß 48 JArbSchG Jugendlicher

Mehr

Krankmeldung Krankschreibung Erkrankung im Ausland Umgang mit AU-Bescheinigung. Dr. Sybille Bachmann

Krankmeldung Krankschreibung Erkrankung im Ausland Umgang mit AU-Bescheinigung. Dr. Sybille Bachmann Krankmeldung Krankschreibung Erkrankung im Ausland Umgang mit AU-Bescheinigung Dr. Sybille Bachmann 3 Kranksein ist ein Recht Gesundwerden eine Pflicht Grundsätzliches: Wenn Sie krank sind, sind Sie krank!

Mehr

3 Abs. 1 EFZG Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen betr. EFZG vom 25.06.1998

3 Abs. 1 EFZG Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen betr. EFZG vom 25.06.1998 Entgeltfortzahlungsdauer Normen 3 Abs. 1 EFZG Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen betr. EFZG vom 25.06.1998 Kurzinfo Arbeitnehmer haben bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Mehr

Kapitel 3 Finanzielle Unterstützung während der Berufstätigkeit

Kapitel 3 Finanzielle Unterstützung während der Berufstätigkeit Kapitel 3 Finanzielle Unterstützung während der Berufstätigkeit Der Staat fördert Arbeitnehmer bei der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten. Ferner unterstützt er Arbeitnehmer

Mehr