Vorwort 6. Abkürzungsverzeichnis 8. Verzeichnis der Arbeitshilfen 10. Abbildungsverzeichnis Rechtlicher Rahmen 13
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- Emilia Zimmermann
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2 Inhaltsverzeichnis Vorwort 6 Abkürzungsverzeichnis 8 Verzeichnis der Arbeitshilfen 10 Abbildungsverzeichnis 11 1 Rechtlicher Rahmen Definitionen Gesetze zur Vergütungsfestlegung Mindestlohn Tarifliche Vergütungsregelungen Vergütungsregelungen in einer Betriebsvereinbarung Vergütungsregelungen im Arbeitsvertrag Gleichbehandlungsgrundsatz Beteiligung des Betriebsrates 33 2 Art und Weise der Entlohnung Zahlung des Arbeitsentgelts Formen der Barvergütung Vergütungskomponenten Zeit als Lohn Vergütung in der Ausbildung 70 3 Vergütung bei Arbeitsausfall Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheit Fortzahlung im Erholungsurlaub Fortzahlung bei verhinderter Arbeitsaufnahme Fortzahlung aus sonstigen Gründen Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers 91 4
3 Inhaltsverzeichnis 4 Sozial- und Nebenleistungen Finanzielle Leistungen Sachzuwendungen des Arbeitgebers Erstattung von Aufwendungen Variable Vergütung Grundgedanken und Ziele Adressaten Vergütung per Zielvereinbarung Vergütung durch Beteiligung Die Kapitalbeteiligung Das Cafeteria-System Dokumente Gesetze und Verordnungen Muster und Vorlagen Bibliografie 177 Stichwortverzeichnis 181 5
4 3 Vergütung bei Arbeitsausfall Bei der Zahlung von Vergütung existiert der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Grundsätzlich besteht also nur dann ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, wenn eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Erfüllt der Arbeitnehmer seine Aufgaben nicht bzw. erbringt er seine Arbeitsleistung nicht, erhält er auch keinerlei Entlohnung. Dieses Prinzip ist darauf zurückzuführen, dass der Arbeitsvertrag ein Austauschvertrag ist: Wenn der eine Vertragspartner (der Arbeitgeber) die Leistung des anderen (die Arbeit) nicht bekommt, soll dieser (der Arbeitnehmer) die Gegenleistung (die Vergütung) ebenfalls nicht erhalten. Von diesem Prinzip werden allerdings viele Ausnahmen zugunsten des Arbeitnehmers gemacht. Diese Ausnahmen sind sämtlich gesetzlich geregelt, entweder in speziellen Gesetzen oder im Rahmen allgemeinerer Schutzrechte des Arbeitnehmers. Sie legen fest, wann und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Vergütung erhält, obwohl er nicht arbeitet. Im Einzelnen sind dies folgende Anlässe: J gesetzliche Feiertage (Entgeltfortzahlungsgesetz), J Krankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz), J Erholungsurlaub (Bundesurlaubsgesetz), J Schwangerschaft (Mutterschutzgesetz), J Verhinderung aus persönlichen Gründen ( 616 Satz 1 BGB), J Verhinderung aufgrund von Stellensuche ( 629 BGB in Verbindung mit 616 Satz 1 BGB), J Annahmeverzug des Arbeitgebers ( 615 BGB), J Störung des Betriebsablaufs und J Zurückbehaltungsrechts ( 273 BGB in Verbindung mit 616 Satz 1 BGB). 73
5 3 Vergütung bei Arbeitsausfall 3.1 Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheit Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) gilt für Arbeitnehmer und Auszubildende. Es regelt J die Entgeltfortzahlung an Feiertagen ( 2 EntgFG) und J die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ( 3 EntgFG) Voraussetzungen Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen gibt es keine Bedingungen. Das Arbeitsverhältnis muss bestehen und der Feiertag muss der einzige Grund für den Arbeitsausfall sein. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt zahlen, das dieser ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte ( 2 Abs. 1 EntgFG). Auch Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als ausgefallen. Ist der Arbeitnehmer aber an einem Feiertag arbeitsunfähig krank, fehlt er am Tag davor oder danach unentschuldigt oder hätte er ohne den Feiertag an diesem Tag ohnehin nicht arbeiten müssen, liegt kein Arbeitsausfall wegen eines Feiertages vor. Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hingegen gibt es besondere Bedingungen. Vorausgesetzt wird, dass J das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat ( 3, Abs. 3 EntgFG), J die Krankheit als alleinige Ursache zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat ( 3, Abs. 1 EntgFG) und J die Arbeitsunfähigkeit nicht vom Arbeitnehmer verschuldet wurde ( 3, Abs. 1 EntgFG). Beispiel Ein Arbeitnehmer nimmt am eine unbefristete Beschäftigung auf. Innerhalb der Wartezeit ( bis ) wird er ab arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit endet am 25. August. Der Arbeitgeber muss Entgeltfortzahlung nach Ende der Wartezeit leisten, also ab dem für bis zu sechs Wochen. Da die Arbeitsunfähigkeit nur bis zum besteht, endet mit diesem Datum auch die Entgeltfortzahlung. 74
6 Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheit 3 Achtung Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei Arbeitsunfähigkeit für alle Arbeitnehmer unabhängig von der Sozialversicherungspflicht. Damit haben auch geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie arbeitsunfähig krank werden. Als selbstverschuldet wird dabei eine vorsätzliche oder grob fahrlässig herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit angesehen. Dieser Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten liegt z.b. vor bei: J Trunkenheit, J pflichtwidrigem Verhalten, J Verkehrsunfall durch Nichtbeachtung von Vorschriften, J tätlicher Auseinandersetzung, J Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften und J Missachtung ärztlicher Anordnungen. Ein Selbstverschulden liegt darum z.b. nicht vor bei einem Selbstmordversuch, Sportunfall, Schwangerschaftsabbruch oder Unfall im Haushalt. Achtung Sportunfälle sind nur dann selbstverschuldet, wenn der Arbeitnehmer in einer Weise Sport betreibt, die seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigt oder wenn die Sportart selbst besonders gefährlich ist. Nicht generell als besonders gefährlich eingeschätzt werden folgende Sportarten: Fußball, Skifahren, Amateurboxen, Fallschirmspringen, Drachenfliegen oder Motocross-Fahren. Die Beweislast für das Verschulden hat der Arbeitgeber. 75
7 3 Vergütung bei Arbeitsausfall Achtung Zur Arbeitsunfähigkeit zählt auch der stationäre Kuraufenthalt in einer Rehabilitations- bzw. Vorsorgeklinik. Allerdings muss er medizinisch notwendig und durch einen Sozialleistungsträger bewilligt worden sein Dauer des Anspruchs Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt an dem Tag, der auf die Arbeitsunfähigkeit folgt, und besteht für sechs Wochen bzw. 42 Tage ( 3 Abs. 1 EntgFG). Ist der Arbeitnehmer mehrfach und zeitnah wegen desselben Leidens arbeitsunfähig krank (Fortsetzungserkrankung), muss der Arbeitgeber nur einmal sechs Wochen lang innerhalb von zwölf Monaten zahlen. Liegen zwischen zwei Fortsetzungserkrankungen mehr als sechs Monate, besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung erneut für sechs Wochen. Das gilt auch, wenn es sich um verschiedene Krankheiten handelt (Wiederholungserkrankung). Beispiel Ein Arbeitnehmer ist am wegen eines Bandscheibenschadens bis auf Weiteres arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am erleidet er einen leichten Herzinfarkt, der für sich allein betrachtet ebenfalls Arbeitsunfähigkeit verursacht. Auch diese Krankheit dauert an. Der Arbeitgeber leistet die Entgeltfortzahlung bis einschließlich Durch die hinzugetretene Krankheit entsteht kein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Ein anderer Arbeitnehmer ist am wegen eines Bandscheibenschadens bis einschließlich zum arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am erkrankt er vor Arbeitsbeginn an einem Kreislaufleiden und wird bis zum arbeitsunfähig krankgeschrieben. In diesem Fall leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung aufgrund des Bandscheibenschadens bis einschließlich zum Für die zweite Krankheit entsteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung, beginnend mit dem Der Arbeitgeber muss also bis zum Entgeltfortzahlung leisten. 76
8 Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheit 3 Um seinen Anspruch wahrnehmen zu können, muss der Arbeitnehmer bestimmte Anzeige- und Nachweispflichten erfüllen ( 5 Abs. 1 EntgFG): J Anzeigepflicht: Er muss seinem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. J Nachweispflicht: Er muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen, wenn die Erkrankung voraussichtlich länger als drei Kalendertage dauert. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass sie früher vorzulegen ist. Zweifelt er am Beweiswert der AU, kann er den medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten oder den Arbeitnehmer durch einen Detektiv überwachen lassen. Der Arbeitgeber kann die Zahlungen verweigern, bis der Arbeitnehmer diesen Pflichten nachkommt ( 7 Abs. 1 EntgFG). Darüber hinaus kann er nach einer Abmahnung auch verhaltensbedingt kündigen. Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen an, wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht zur Entgeltfortzahlung befreit. Stattdessen erhält der Arbeitnehmer von der Krankenkasse Krankengeld ( 44 ff. SGB V). Die Entgeltfortzahlung endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, auch wenn der Arbeitnehmer über diesen Zeitpunkt hinaus arbeitsunfähig ist. Arbeitnehmer, die am letzten Tag ihres Beschäftigungsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben werden, erhalten ab dem Folgetag Krankengeld, auch wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom , L 16 KR 73/10). Checkliste: Wann hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Entgeltfortzahlung? Besteht das Arbeitsverhältnis mit Ihrem Mitarbeiter länger als vier Wochen? Liegt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor? Liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor? Liegt eine selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vor? Liegt eine wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit vor? 77
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